{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-23_4_StR_311_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-23","aktenzeichen":"4 StR 311/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 311/58 2256 032\n\n— en Zn en\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker und Klempnermeister Konrad K im» zus\n\nHOEED, zevoren am BE. ED EB in “END > iD.\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Seibert \\\nBundesrichter Professor Dr, Lang--Hinrichsen\nBundesrichier Dr, Flitner\n\nals beisitzende Richter,\n\nDandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 27. Februar 1958\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen, °\n\nDie seit dem 28. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die erkamte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden..\n\nWie der Tatrichter festgestellt hat, brachte die\nEhefrau des Angeklagten in die mit ihm am @. BB 947\ngeschlossene Ehe ihre am @. BD EB unchelich geborene\nTochter Heide CB mit. Der Angeklagte gab Heide unmittelbar nach der Eheschließung seinen Familiennamen.\n\nIm Frühjahr 1953 veranlaßte der Angeklagte seine Stieftoch-.\n\nver, im elterlichen Schlafzimmer ihre Hose herunterzuziehen\nund sich auf eines der Ehebetten zu legen. Der Angeklagte\nholte sodann sein steifes Glied aus der Hose, legte sich\nauf die Zeugin und versuchte, es in ihre Scheide einzuführen. Heide KB empfand dabei Schmerzen und drückte ihre\nOberschenkel zusammen. Zum Samenerguß kam es beim Angeklag-\n\nten nicht. Heide Kgip setzte dem Angeklagten keinen ernst-\n\nhaften Widerstanä entgegen. Nach einiger Zeit überredete\nder Angeklagte das Kind, sich in einem Schuppen mit den\nHänden auf einen Holzklotz zu stützen. Der Angeklagte zog\nihr die Hose herunter und versuchte, sein Glied von hinten\nin die Scheide des Kindes einzuführen, Er bewegte sich so\nlange, bis es zum Samenerguß kam. In der Folgezeit verging\nsich der Angeklagte bis zum Jame 1955 eiwa alle vier bis\n‚sechs Wochen in der erörterien Weise an Heide 7 und\nzwar etwa 15 mal im Schuppen und 4 bis 5 mal im Schlafzinmer. Defloriert wurde das Kind dadurch nicht. -\n\nr.r\nRewe\n\nPATE\n\nrn nee ha dr\n\nrügn,\n\nEr\n\nen\n\nA\n\nı. Zu Unrecht erblickt die Revision in der Anführum\nvon § 174 Nr. 2 anstatt § 174 Nr. ! StGB (UA S. 5) einen °\nVerstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz Ti StPO. Offensichtlich han\ndelt es sich um einen Schreibfehler, wie daraus erhellt,\nzuvor der Inhalt von § 174 Nr. 1 StGB wörtlich wiedergegeben ist. Offenbare Schreibfehler bei der Paragrafenanfüh\nsind aber unschädlich. \"\n\nDs eine Bestrafung nach $ '74 Nr. 2 StGB nicht stat\ngefunden hat, geht auch der Revisionsangriff fehl, der\nAngeklagte habe gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen. |\n\nu ERERT 1\nun BE ED WRgr N\n\nee TE tie ST per\" SÄRLT,\nDu BEE\n\nw “tie\n\nsten\n\n2. Das Urteil beruht nicht auf der Aussage der in\nder Hauptverhandlung vernommenen Ehefrau des Angeklagten, :\nWilhelmine Kgw. Die Gründe des angefochtenen Urteils\nergaben dies eindeutig. Infolgedessen kann unerörtert\nbleiben, ob, wie die Revision anführt, eine Verletzung\ndes § 61 StPO staitgefunden hat, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vereidigung der Ehefrau des Angeklagten angeblich durch den Vorsitzenden der Strafkammer\nallein abgelehnt worden und dabei das richterliche Ermessen verletzt worden sei. Übrigens ergibt die Sitzungsniederschrift (Bl. 74 HA), daß die Ehefrau des Angeklagten\n\n‚als Angehörige gemäß § 6i Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben\n\nEr m\n\nZn = er ’\n\nauge\"\n£ Y\nEin 1\n\n..\n;\ner z}\n\nee ur\neh,\nie sa Re a .\n\n-\n\nmu, RER TEE,\n\n..\nre\n\nnn u nn men\nve.\non.\n\n*\n®\ns\ni\n‘\n.*\n\n.w\nBun,\n\nist, so daß entgegen der Behauptung der Revision die Ab--\nlehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft begründet\nworden ist. Aus der Sitzungsniederschrift ist zudem zu\nentnehmen, daß der Verteidiger des Angeklagten der Vereidigung dieser Zeugin widersprochen hat.\n\n3. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, soweit sie\nbeanstandet, daß Margarete SED als Zeugin nicht vernommen\n\nworden ist. Der Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechts-\n\nzuge hatte ihre Vernehmung in seinem Schriftsatz om 2. Janu-\n\nar i958 darüber beantragt, daß sie mit dem Angeklagten nichts\n\nzu tun gehabt habe. Aus der Aussage der Margarete sm»\nsollte sich die Unglaubwürdigkeit von Heide Krause als\nZeugin ergeben, weil die Ehefrau des Angeklagten an diesen\nam '5. Dezember i957 geschrieben hatte, wie ihr Heide erzählt habe, habe er auch etwas mit Margarete SEP zehabt, Diese ist zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht geladen worden. Sie befand sich zur Entbindung im Krankenhaus\n/Ba Bl. 697. In der Hauptverhandlung ist die Vernehmung\n\nder Zeugin SEEMP weder vom Angeklagten noch von seinem\nVerteidiger beantragt worden. Angesichts dessen und mit\nRücksicht darauf, daß der Sirafkanmer der Lehrer der Zeugin\nHeide K> als Zeuge über deren Glaubwürdigkeit und der\nDiplompsychologe Schmidt als Sachverständiger darüber zur\nVerfügung stand, mußte sich dem Gericht die Notwendigkeit\neiner Vernebmung von Margarete SGB als Zeugin nicht\naufädrängen. Sie hätte im günstigsten Falle bekunden können,\ndaß sie keine Beziehungen geschlechtlicher Art zum Angeklagten unterhalten habe. Damit wäre jedoch offengeblieben,\nob die Ehefrau des Angeklagten oder Heide Kg eine falsche Behauptung aufgestellt hatten oder ob, wenn die\n\n!\ni\n«\n:\n\n’\n\nweite\n”\n„r\n\nPace erde 2 7 ze\n\nTEURER GE BLATT VRR N are 2 Be N ie\nSe A N ArNap\nN\n\n2, ung\n“ .\n\nee 2\n\nı®% .. ® in\nYale a nd a\n. Be ne %\n\na\n\nji Fr\na EERNET\n\nea A\n\nee Zu\n\nZube\n\nFESTEN\n\nBehauptung von Heide Kg ausging, ein Mißverständnis u\nzugıunde lag. ”\n\n4. Ebenso unbegründet ist die Aufklärungsrüge, Song\nsie beanstandet, daß der Bruder des Angeklagten, Willi\nKB, von der Sirafkammer nicht als Zeuge vernommen wor;\nist. Sein an den Angeklagten gerichteter Brief vom !i. d\nar i958, der beschlagnahmt worden ist /Bl. 58, 59 HAY,\nrichtet sich gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des\nAngeklagten. Auf ihrer Aussage beruht jedoch, wie bereite’\nerwähnt, das Urteil nicht. Die Notwendigkeit einer Ver- ”\nnehmung des Bruders des Angeklagten als Zeugen brauchte u\nsich somit dem Gericht nicht aufzudrängen, Die Vernehmung.\nist zudem in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten °\nnoch von dessen Verteidiger beantragt worden.\n\nTI. Verletzung _sachlichen Rechts,\n\n1. Das angefochtene Urteil ist in der Beweiswürdig\nzur Schuldfrage frei von Verstößen gegen Denkgesetze und -\nErfahrungsregeln und 1äßt auch in den Darlegungen zur\nSchuldfrage keinen den Angeklagten benachteiligenden Recht\nfehler erkennen.\n\n2. Gleiches gilt für die Strafzumessung.\n\nDie Strafkammer konnte ohne Rechtsverstoß strafschärfend werten, daß der Angeklagte sich nicht gescheut |\nhabe, sich an der Tochier seiner Ehefrau zu vergehen.\nDieser zur Sirafschärfung angeführie Umstand ist entgegen\nder Ansicht der Revision weder ein Taibestandsmerkmal vol\n\n§ 176 Abs. : Nr. 3 StGB, denn dort wird nur von Personen\nunter 14 Jahren gesprochen, noch ein Tatbestandsmerkmal\nvon $ ‘7A Nr, 1 StGB, denn dort ist nur von anvertrauten\nMenschen die Rede, nicht aber von einer verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Grundlage des Abhängigkeitsverhältnisses,\n\nEbenso zu Unrecht beanstandet die Revision, daß\ndie Strafkammer die besonders verwerfliche Art und Weise\ndes Vorgehens des Angeklagien sirafschärfend gewürdigt\nhat. Worin diese besteht, ergibt der Sachverhalt eindeutig, nämlich insbesondere, daß der Angeklagte die Neugier\ndes im Frühjahr 1955 erst 0 Jahre alten Mädchens dazu\nausgenutzt hat, sich ihm zur Befriedigung seiner Triebe\nzu nähern, und daß er von der sich ihm bietenden Gelegenheit in erscmerter Form häufig und lange Zeit hindurch\nGebrauch gemacht hat.\n\nEin Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und den Darlegungen des angefochtenen Urteils\nergibt sich nicht. Selbst ein verhältnismäßig stumpfes\nKind kam durch solche Angriffe, wie der Angeklagte sie\nunternommen hat, seelisch schwer erschüttert werden.\n\nAuch darin liegt kein Widerspruch in den Gründen,\ndaß es im Urteil heißt, Heide MB habe ihre Aussagen\n\nin der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1958 mit sachlicher\n\nBestimmtheit, ruhig und überlegt gemacht und daß in den\n\nStrafzumessungsgründen von ihrer schweren seelischen Erschütterung durch das Verhalten des Angeklagten bis zum\n\nJahre :955 die Rede ist.\n\n“\nDr Fr 20255\n\n-\n\nu Eu nt\nBR aczret o ‘ w. E23\n\nen\n\nEN.\n\n”\n\nje\n\nner\n0\n\nnn nn nn 0 =\n\nnr\nEn we\n\nee RE\nwe\n\nfen.\n\nVie Revision des Angeklagten war danach zu verwen,\n\nkotberg Krumme Seibert\n\nTang-Hinrichsen Flitner\n\n\"ri;\n07;\nX\nI 3.\n\n;\n\nwu\n\n‘\n\ns\nFra SED A)\n„22 Bier ae 20%\n\nx\n\n”\n\n:\n\nw\n\nje\n®\n\n%\n\nx\n\na\n\na ARE\n\n»\n\n„","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-311-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-311-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.131918+00:00"}}