{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-23_4_StR_298_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-23","aktenzeichen":"4 StR 298/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"& FE\n\n2256 100\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Herbert I NEED zus FEED ;\nKreis MB, dort geboren an IB. Ein ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen haken:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED in der\nVerhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. We bei der Verkündung\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 24, März 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\nI, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubris entzogen und der\nVerwaltungsbehörde untersagt, ibm vor zwei Jahren eine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen. \"\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes Am 8. März 1957 gegen 2 Uhr morgens trat der Angeklagte, der mit seinem Volkswagen am Abend vorher in Begleitung des Kaufmanns Johannes IB unä der Lehrerin\nRegine CB von seinem Wohnort re nacı DEE\ngefahren war, wiederum in Gesellschaft dieser beiden Personen die Heimfahrt an. Alle drei waren angetrunken, der\nAngeklagte so erheblich, daß er nicht mehr fahrtauglich\nwar. Er hatte nämlich im Verlaufe des Abends reichlich\nAlkohol, Bier und Weinbrand genossen. Auf der 6,20 m breiten, gerade verlaufenden Landstraße zwischen Kein\nund REED geriet er vor KG bei einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/st von der rechten auf die linke\nFahrbahnseite und auf den linken -Grenzstreifen. Dort fuhr\ner, ohne seine Geschwindigkeit zu vermindern oder zu versuchen, wieder nach rechts auf die Fahrbahn zu- gelangen,\netwa 18 m geradeaus und pralilte gegen einen Straßenbaum.\nEr und seine Begleiter wurden erheblich verletzt, diese\nbeiden so schwer, daß sie noch an der Unfallstelle starben.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß nicht etwa,\nworauf der- Angeklagte sich berufen hatte, die rechts neben ihm sitzende Lehrerin CEEEEEEEEND ihm in das Lenkrad\ngegriffen und dadurch das Abkommen von der rechten Stras-\n\nPa BEN FE\n\n[23\nREIT en\n\nsenseite verursacht habe, daß dies vielmehr allein auf\ndie Angetrunkenheit des Angeklagten (2,19 %o Blutalkohol zur Unfallzeit) und seine Übermüdung, außerdem aber\ndarauf zurückzuführen sei, daß er sich mit dem hinter ihm\nH sitzenden Kaufmann JMD während der Fahrt unterhalten\nund sich dadurch in seiner Aufmerksamkeit habe ablenken\n\n12:\n\nir.\n\nFi lassen,\n\n& II. Die Revision des Angeklagten, die verschiedene\n\nD \" verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gegen\ndas Urteil erhebt, ist nur aus einem einzigen sachlich-\n\nrschtlichen Grunde erfolgreich, muß allerdings deshalb zur\n‚ Aufhebung des Urteils im ganzen führen.\n\n1. Die Feststellungen der Strafkamner bieten keinen\nAnhalt dafür, daß sich während der Rückfahrt von DOEREEEED>\nbis zur Unfallstelle außer dem Angeklagten und seinen Fahribegleitern noch andere Verkehrsteilnehmer auf der benutzten\nw Straße befanden, die durch den fahruntauglichen Angeklagten hätten gefährdet werden können. Wären lediglich äie beiden Insassen seines Fahrzeugs durch den Angeklagten in Gefahr gebracht worden, 80 würde es an den Voraussetzungen\n\nBer\n\nen\n\nE für die Annahme fehlen, der Angeklagte habe eine Gemeinge-\n: fahr im Sinne der §§ 315 a Abs. 1, 316 Abs. 2, 315 Abs. 3\n\n% StGB herbeigeführt. Denn seine Begleiter, die er in sein\n\nI 3 Fahrzeug aufgenommen hatte, waren ihm bekannte Personen,\n\nE die er wegen ihrer Bekanntschaft mit ihm mitbefördert\n\nis hatte (vgl.- BEHSt 11 S. 199). Seine Verurteilung wegen\n\n| g fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung müßte dann entfallen. Die Strafkamner wird ergänzende Feststellungen zu\n\nu treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob der Angeklas-\n\nte eine Gemeingefahr im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung des erkennenden Senats herbeigeführt hat.\n\nlan\n\n2. Der unter 1. erwähnte Mangel des Urteils hat\nzur Polge, daß es im vollen Umfange aufgehoben werden\nmuß. Denn die, für sich betrachtet ohne Rechtsverstoß\nbejahten fahrlässigen Tötungen, die der Angeklagte begangen hat, und das etwaige Vergehen der Straßenverkehrs--\ngefährdung würden durch ein- und dieselbe Handlung begangen sein. Ein natürlich einheitliches Geschehen ıkann\naber rechtlich nur einheitlich beurteilt werden..\n\n3. Die sonstigen sachliehrechtlichen Angriffe der\nRevision gehen fehl. Sie sind außer in einem Punkt offensichtlich unbegründet. Ihn zu erörtern nimmt der Senat deshalb Anlaß, weil er bei der neuen Beurteilung der Strafkammer vermutlich wiederum eine Rolle spielen wird. Es\ngeht um die Frage, ob die Strafkammer mit Recht es als\nnicht strafmildernd angerechnet hat, daß der Mitfahrer\nIm Ständig auf den Angeklagten einredete und ihn dadurch von seiner gebotenen Aufmerksamkeit ablenkte. Die\nStrafkemmer beruft sich für ihre Meinung darauf, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, die ihn ablenkende\nUnterhaltung zu unterbinden. Mit dieser Erwägung durfte\ndie Strafkammer rechtsirrtumsfrei das verkehrswidrige\nVerhalten Sb im Strafmaß gegen den Angeklagten unberücksichtigt lassen.. Daß der Strafausspruch gegen einen\nwegen einer Pahrlässigkeitstat Verurteilten u. a. dann\nfehlerhaft ist, wenn das Mitverschulden eines Verletzten\nrechtsirrig bejaht oder verneint wird oder wenn nach den\nUrteilsgründen ein nicht nur geringes Mitverschulden\nnaheliegt oder klar ersichtlich ist, daß der Tatrichter\nsich Gieses Umstandes nicht bewußt war oder nicht ausgeschlossen werden kann, er würde anderenfalls die Strafe\ngeringer bemessen haben, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 3, 218, 220). Gegen keine die-\n\nN\n|\nRi\n?\n\nPer ER Tre\n\nLT:\n\n2\n\nIn\n\nten\nPR Pi\n\nwe\n\ner\n.\n\n.\n\n- Noyewen 2 0%\nDe 3. = re Er SE\n\n..\n\nnn\n-\n\nPER, „\nPk ne\n\nFr\n\nER Tan WAR ERTL EIER EN yet RÄT EA\n% u x\n%\n\nKante.\n* -\n\n:5 +\nnn Non,\n\nser Richtlinien hat die Strafkammer im vorliegenden Falle\nverstoßen. Sie war sich darüber im klaren, daß bei der\nEntstehung des Unfalls ein Mitverschulden des Verletzten\nund getöteten IWEB mitwirkte und-daß es möglicherweise\nauch erheblich war. Trotzdem durfte sie es bei der Beurteilung des Schuldmaßes des Angeklagten außer Betracht lassen. Denn es lag nicht ein Fall des Mitverschuldens des\nVerkehrsopfers vor, das ein Kraftfahrer nicht hätte abwenden können und das ihm gerechterweise deshalb zugute\ngerechnet werden kann oder muß. Vielmehr wäre der Ange-\n\nklagte nicht nur verpflichtet, sondern auch in der Lage\n\ngewesen, die von seinem Begleiter Je ausgehende Störung zu unterbinden. Er hätte entweder versuchen können,\nihn zum Schweigen zu veranlassen, oder wenigstens seine\neigene Aufmerksamkeit von seinem Begleiter abwenden und\nder Fahrbahn zuwenden müssen. Offenbar waren die Einflüsse\nCB nicht so störend, daß er hierzu nicht in der Lage\ngewesen wäre,\n\n4. Die verfahrensrechtlichen Rügen hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit Ausnahme der Rüge, daß\nder Polizeimeister Poiume zgenäß dem Beweisamtrag vom\n17. März 1958 (Bl. 227 HA) hätte vernommen werden müssen.\nzurückgenommen. Da das Urteil auf Grund der sachliehrechtlichen .Rüge aufgehoben werden muß, bedürfite es::eine®\n\nhen. .\n\nEingehens auf diesen Revisionsangriff nicht.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-298-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-23/4-str-298-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:16.115158+00:00"}}