{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-09_4_StR_296_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-09","aktenzeichen":"4 StR 296/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 296/58 2254 1CC\n\nIm Namen des V:-1ilkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Johann Jose? M iiiENE> aus Tamme/\nKreis Sg, dort geboren em IR. En ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenast des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunässrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lenägerichts in Trier vom 29, April 1958 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\ntn en\n\nTI, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nZehrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Ihrer Entscheidung liegt Zolgender Verkehrsunfall zugrundes\n\nAm Nachmittag des 24, Juni 1957 lenkte der Angeklagte in Begleitung des Elektromeisters Schi»\naus Trier einen SchEEEB gschörenden Personenwagen\n(Opel-Record), .den dieser am Vormittag in Gegerwart des\nAngeklagten von Trier nach Prüm gesteuert hatte; auf der\nRückfahrt von Prüm nach Trier führte der -Angeklagte das\nFahrzeug, Gegen 16 Uhr benutzte der Angeklagte die regennasse Landstraße I. Ordnung zwischen Schönecken und Bitburg. Am Ortsausgang von Neustraßburg geriet er von der\nrechten auf die linke Seite der 5,10 m breiten asphaltierten Fahrbahn, als er innerhalb einer 5 bis 6 %igen, sich\nstetig serrkenden Gefällstrecke eine leichte Rechtskurve\ndurchfuhr. Dort kam ihm ein Volkswagen (Pritschenwagen)\nmiiw zwei amerikanischen Soldaten entgegen. Beide Fahrzeuge\nstießen mit ihren rechten Vorderseiten gegeneinander.\nDer Angeklagte verstauchte sich das rechie Knie; Elektromeister Schwickerath und die beiden Soldaten wurden erheblich verletzt, der eine Soldat so schwer, daß er nach\neinigen Tagen stark. Bei der Besichtigung des Opel-Record-,\nWagens nach dem Unfall zeigte sich, daß seine beiden\nHinterreifen (M- und S-Reifen) auf den Laufflächen so\n£lattgefahren waren, daß sie kein Profil mehr besaßen.\n\n’ .\nBu\n\nIl. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine\nVerfahrensrüge geltend macht und den Vorwurf erhebt, die\nStrafkamer habe den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, ”\nmuß erfolglos nleiten, \"\n\n1} Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Haupt.\nverhandlung hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten u.a. darüber einzuholen, \"daß das Abkommen des\nUnfallfahrzeugs von der Fahrbahn auf andere technische\nMängel des Fahrzeugs (gemeint: als die glattgefahrenen\nHinterreifen) zurückzuführen ist, die für den Angeklagten\nnicht erkennbar waren\". Die Strafkemmer hat diesen Antrag\"\nin ihrer Urteilsbegründung auf Grund der Erwägung abgelehnt\nder Unfallwagen sei inzwischen verschrottet worden, deshalb könne ein Sachverständiger die vom Verteidiger beabsichtigten Feststellungen nicht mehr treffen, das Beweismiitel sei daher völlig ungeeignet.\n\nIn der Revisionskegründung macht der Angeklagte\ngeltend, die Strafkammer habe nicht lediglich kraft eigener\nSachkunde die Möglichkeit verneinen dürfen, daß es infolge\nanderer vielleicht während der Fahrt entstandener technischer Mängel äes Wagens, etwa wegen einer Störung in der\nSteuerung, zu dem Unfall gekommen sei. Sie habe deshalb\neinen Sachverständigen vernehmen müssen.\n\nDas Landgericht hat den Antrag zwar möglicherweise\nzu eng aufgefaßt; denn er kann auch dahin verstanden werdel\nder Sachverständige solle sich auf Grund des Unfallverlaufs\nüber die möglicherweise ursächlich gewordenen technischen\nMängel äußern, wozu es einer Unversuchung des Fahrzeugs\nnicht bedürfe. Dennoch konnte die Strafkammer den Antrag\n\nablehnen, weil es sich um einen Baweisermittlungsamtrag\nhandelte, der nur eine Anregung für die vom Gericht gemäß\n§ 244 Abs. 29420 zu enifaltende Tätigkeit bedeutet,\nnicht dagegen um einen Beweisamtrag im Sinne von § 244\nAbs. 5 bis g StPO. Denn der Antrag ermangelte der Angabe\neiner hestinmien Tatsache, die der Angeklagte kannte,\noder die er wenigstens vermutete oder für möglich hielt.\nEr Sollte mithin nur die nachforschende Tätigkeit des\nGerichts in gine bestimmte Richtung lenken, weil der\nAngeklagte erwartete, das Ergebnis der Nachforschung\nwerde ihm Gelegenheit geben, eine Tatsache zu behaupten,\nAle noch außerhalb des Kreises seiner Vorstellungen lag.\nSolchen Anirägen gegenüber ist das Gericht freier gestellt\nals gegentiper inhaltlich vollkommenen Beweisamträgen.\nSeinem prlichtgemäßen Ermessen bleibt es überlassen, ob\n°s die begehrten Nachforschungen anstellen oder sie\nwegen dar pestimmt zu erwartenden Ergebnislosigkeit unterlassen will (vgl. Ioewe-Rosenberg 1954, Anm. 13 \"zu ‘.\n§ 244 StPO), \"\n\n.\nPr Zu\n\nun\n\nFür die vom Beschwerdeführer geltend gemachte -\nMelichkeit, es könnten andera Mängel des Fahrzeugs als\nder Schlechte Zustand der Hinterreifen den Unfall ausge-185% heben, fehlte der Sürafkammer jeder Anhalt. Sie '\ndurfie sine solche Möglichkeit als rein gedanklich außer\nBetrach; lassen, nachdem ein bestimmter für den Unfall-Yerlau2 typischer Mangel des.Fahrzeugs festgestellt war\n Wd sie die Überzeugung gewonnen hatte und gewinnen durfte,\n\ndaß der Unfall daraus zu erklären sei. Um diese Über-FeUgUNg zu erlangen, bedurfte der Tatrichter nicht der\nSachkunde eines technischen Fachnanne.\n\n.\nEr ee a\n\nPe N zen\n\n..\nr\nzone Me Yale\n\nBE 2 2 75227 27er\n\nun\n\n2: Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte #\nfahrlässig gehandeit hat, ist im Ergebnis rechtsbedenken.- j\nfrei. Überzeugte sich der Angeklagte vor Übernahme des\nSteuers nicht von der offen zuiage vreienden mangelhaften\nBeschaffenheit der Hinterreifen des Wagens, so mußte er\ngrößte Vorsicht in seiner Fahrweise beachten. Er durfte R\nangesichts seiner mangelnden Vertrauiheit mit dem Fahrzeug,\nvor allem auch dessen Bremswirkung, nur langsam fahren uni ®:\nhatte die Besonderheiten der Fahrbahn, insbesondere ihre\nNässe, bei seiner Fahrweise in Rechnung zu stellen. In\nalledem fehlte der Angeklagte, Er ließ die -ihm — nach\nZurücklegung von mindestens 80 000 km als Fahrer seit\n1955 - zuzumutende Sorgfalt außer acht, wenn er bei Regen\nauf 5,10 m breiter, 5 bis 6 % stetig abfallender, nasser\nStraße in einer leichten Rechtskurve 60 km/st mit\nSch 's Wagen fuhr, obwohl er sich zuvor nicht\nmit dem Zustand der Reifen vertraut gemacht hatte. Das\ngilt umso mehr, als er den Wagen zuvor schon ein- oder\nzweimal gesteuert hatte, dieser ihm jedoch nicht lag,\nweil er ihm, wie er sich geäußers hatte, zu sehr schaukelte, Sein Mitfahren am Vormittag hatte ihm von den Eigenheiten des auf der Hinfahrt von dem Eigentümer geführten\nFahrzeugs beim Bremsen auf nasser, abschüssiger Fahrbahn, wie seine Fahrweise zeigt, keinen genügenden\nZindruck vermitteln können. Eine Überspannung der vom\nAngeklagten zu erwartenden Sorgfalispflicht kann den\nUrteilsfeststellungen bei diesem Sachverhalt nicht entnommen werden.\n\nAuch im übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen. Das mitwirkende Verschuiden des Elektromeisters\nSch hai die Strafkammer strafmildernd in Betracht\ngezogen.\n\nKrumme Seibert Lang-Hinrichsen\n\nDr. Hengsberger Flitner\n\nun\nre\n\n‘ De\n.\n..\nFe x\nAu rd re”\n\nan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-296-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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