{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-09_4_StR_291_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-09","aktenzeichen":"4 StR 291/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"N\n\n4 StR 291/58\n\n2256 029\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Alberı P ED aus Bad LOUEEEEEED ; 2307\ngeboren an @. HE GEB, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\n‘\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n= vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben?\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nn. Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n; Bundesrichter Dr. Fliiner\n| als beisitzende Richter,\nj Oberstaatsanwalt Dr.Dr. >\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteillter\nals Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür! Recht erkannt! -- “ ” on .\\\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 6. Mai 1958 wird .\n\nwen FRI .\nN 3%\n\n& verworfens . .\n= Die von ihn seit den Er Mai 1958. erlittene. Unterze \\ suchungshäft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nj steigt, auf die Strafe angerechnet.\n“ Er hat die Kosten seines Bechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen .\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung : (8'306 SGB) ZU\n. einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision, welche die Verkehrs- und Sachbeschwerde er-\n\nhebi, kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Mutter des Angeklagten war 1952 verstorben. Er arbeitete\nzunächst im Obst- und Gemüsegeschäft seines Vaters, mit dem er\n1953 einen Gesellschaftsvertrag schloß, der 1957 wieder aufgehoben wurde. Im Sommer 1954 heiratete der Vater Heinrich Pa»\n(WB zev-.) Aie wesentlich jüngere Witwe Gerda K@P, die aus\nerster Ehe zwei Kinder hatte unä mit diesen zu ihn 208.» Im\nGENE 1955 wurde dem Ehepaar Pa (sen.) ein Mädchen .geboren. Der Angeklagte, der mit dieser Eheschließung nicht einverstanden war, bewohnte im selben Haus ein Zimmer und lebte\nanfangs mit im Haushalt. Im November 1955 schied er wegen\nStreitigkeiten, die er insbesondere mit seiner Stiefmutter\nhatte, aus dem Haushalt aus und behielt nur noch sein Zimmer:\n\nZu Beginn des Jahres 1957 gab der Vater sein Geschäft auf.\nSeine Ehe wurde in Juni 1957 geschieden. Er verzog nach außer-\n\nhalb.\n\nDer Angeklagte arbeitete immer unregelmäßiger und sprach\ndem Alkohol zu. Dadurch ging sein Geschäft weiter zurück.\nSeine Bewerbungen um unselbständäige Arbeit blieben erfolglos.\nZudem verschärften sich die Zwistigkeiten mit der Siiefmutter.\nDaher entschloß er sich im Lauf des Jahres 1957, aus dem.\n\n. Leben zu scheiden und vorher das Haus, in dem Frau 7 _)\n\n‚ wohnte, anzuzünden, Diese sollte dadurch mit ihren Kindern\nobdachlos werden. nn\n\nOhne Tag und Stunde der Ausführung seines Plans festgelegt zu haben, brachte er Ende Oktober 1957 in seinem Zimmer\n\nrat, ner\n\n..\n\nune D\n\n.u\n\nat\n\nvo.\nN\n\nn\nEee\" ee SE,\n. .\n\n%\n- 3.\n\nEN\n\nan einem Gardinenhaken eine Schnur an, mit der er sich am\nTattage ernhängen wollte.\n\nAm 2. November 1957 (Allerseelen) begab er sich aufs Tand,”;\num über den Ankauf von Gemüse mit Bauern zu verhandeln, die =;\ner jedoch nicht antraf. Er suchte eine Gastwirtschaft auf, R-\naß etwas und trank dann bis gegen 18 Uhr zehn bis zwölf Glas\nBier und zwei Wacholder. Er unterhielt sich dabei mit einen : 7\n\nBekannten eingehend über seine Familienverhältnisse. B:\n\nDann ging er wieder zu Fuß nach Bad Ip zurück.\nAuf dem Weg dorthin entschloß er sich, den bereits überlegten\nund gefaßten Plan zu verwirklichen, d.h. das Haus anzuzünden\nund sich anschließend zu erhängen. Er kaufte 2 Liter Benzin\nund stellte die Kanne zunächst im Hof eines Hotels ab. Später\ntrank er im Yotel Pi mit Bekannten noch mehrere Glas Bier\nund einige Wacholder. Nachdem Feierabend geboten war, hielt MR\ner sich eine zeitlang im Kurpark auf. Dann holte er das x:\nBenzin. Etwa um 3_Uhr früh kehrte er nach Hause. zurück. uf %\ndem Hausboden entzündete er Strohreste, die er mit Benzin\nübergossen hatte. Er eilte anschließend auf sein Zimmer,. wo\ner alte Kleidungsstücke in Brand setzte. Sein Versuch, sich En:\nzu erhängen, mißlang, weil die Schnur riß. Das Feuer, das R\nbereits das Gebälk und die Dachsparren erfaßt hatte, konnie %\ngelöscht werden. Sein Blutalkoholgehalt betrug um 3 Uhr:\n1,88 und um 3.30: 1,81 0/oo.\n\nNEE\n\n“ be DRNRIERF\n\n“ Der Angeklagte hat zugegeben, bereits einige Wochen vor\nder Tat den Entschluß gefaßt zu haben, aus dem Leben zu\nscheiden und zuvor dafür zu sorgen, daß seine Stiefmutter\nmit ihren Kindern obdachlos werde. Er hat auch die Brandstiftung,\nnicht bestritten, wollte sich jedoch wegen des Alkoholgenusses 3\nan die Tatausführung nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, was\ner nach dem Verlassen des Hotels Pam» getan habe.\n\n-Ae\n\nDer Angeklagte war für die Dauer von sechs Wochen in\ndie Landesheilanstalt Eickelborn eingewiesen. Auf Grund des\nGutachtens des Sachverständigen Dr. Emunds, der Einlassungen\ndes Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei und vor dem\nHaftrichter und mit Rücksicht auf die Art seiner Verteidigung hat der Tatrichter unter anderm gefolgert: \"Der Angeklagte ist geistig beweglich und hat sich geschickt verhalten. Er ist jedoch charakterlich weich und labil veranlagt, so daß er schließlich zu dem Tatentschluß, Brandstiftung\nund Freitod, kan. Seine Alkoholbeeinflussung war nicht so\nstark, daß er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem\nHemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war\". Seine Einlassung, sich nicht erinnern zu können, hat die Strafkammer\nals völlig unglaubhafte Schutzbehauptung bezeichnet. Auch\neine Affekthandlung aus gestautem Ärger hat die Strafkemer\ngemäß den Darlegungen des Sachverständigen verneint, Den\nHilfsamtrag des Verieidigers auf Anhörung eines Obergutachters hai der Tatrichter mit Rücksicht auf die Ergebnisse\ndes gründlichen und ausführlichen Gutachtens von Dr. Emunds,\neines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in den\nUrteilsgründen abgelehnt.\n\nHierin leg kein Reöhtsfehler (§ 244 Abs. 4 StPO). Die\nNotwendigkeit, nach § 244 Abs. 2 StPO noch einen weiteren\nGutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.\n\nAuch sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht angreifbar.\nDie Verteidigung versucht vergeblich darzutun, daß die\n\nStrafkammer hinsichtlich der Beurteilung der sirafrechtlichen Verantworilichkeit des Beschwerdeführers (§ 51.S16B)\n\n. zu einem ihm günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen.\n\nDies kann sie angesichts der rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters nicht geltend machen.\n\n»\n\n3\n\n...\nIo) „del Zee 20T Ze Zar pen\n\nden\n\nER\nAa,\n7\n\nAEER\nv.\n.\n.\n\nDE\nrt /2\n\nhc\nre un Tas\n\nSB un\n\nre\na Zei\nBa -\n\n....\n\n-5_\n\nDer Angeklagte hat sich, wie schon erwähnt, am 2. No- F\nvember 1957 gegen 18 Uhr auf dem Heimweg nach Bad LE\nentschlossen, seinen bereits überlegten und gefaßten Plan 2\nzu verwirklichen. In welchen Zustand er sich in diesem Augenblick, nach Genuß von zwölf Glas Bier und zwei Wacholder be- %\nfand, ist allerdings nicht festgestellt. Es kommt aber darauf...\nnicht an. Zur Tatausführung ist er erst über neun Stunden |\n\n: später geschritten, und es ist rechtlich unangreifbar dar-\n\ngelegt, daß in diesem Zeitpunkt, also nach 3 Uhr früh, die\nVoraussetzungen des § 51 StGB bei ihm nicht gegeben waren,\nauch nicht ‘die des Abs. 2 dieser Vorschrift. Der Angeklagte 2\nwollte sich zwar, wie das Landgericht annimmt, \"äurch Alkohol den Mut und die letzte Bereitschaft für die Verwirklichu\nseines Planes verschaffen\". Darin liegt indes kein- durch- =\ngreifender Widerspruch .zu der Darlegung der Strafkammer, daß\nbei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder das Einsichts- S\nnoch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich ver- E\nmindert war. Sein Hemmungsvermögen war- zwar sicherlich be- |\neinträchtigt, aber nicht wesentlich herabgesetzt. Erfahrungs- -%\ngemäß sind, je schwerer die in Aussicht genommene Tat wiegt, \"\ndie Hemmungen entsprechend stärker. Der Angeklagte wollte\nsie zwar möglicherweise durch Alkohol überwinden. Dies ist\nihm aber nicht gelungen. Denn er trieb sich nach dem Verlassen des Hotels PP noch geraume Zeit herum, bis er\ndas Benzin holte und dann zur Tatausführung schritt. Dies 2\ntat er so spät aus Gründen der Vorsicht (12, 13 UA). Daß 2\ndie Tat \"letztlich unter Alkoholeinfluß begangen\" wurde, ist\nihm bei der Strafzumessung zugute gehalten worden (15 unten UN\n\nRt\n\nE\nEs kann dahinstehen, ob die Strafkammer seine \"strafrechtliche Verantwortlichkeit unter Umständen auch auf den Grund- R\nsatz der \"Actio libera in causa\" hätte stützen können. Hierzu\n\nist nicht einmal begriffswesentlich, daß sich der Täter ;\n\n5\nSet\n.:\nA308\n2,\nx\n\n”\n\nır\n\n-6-\n\ngeradezu \"Mut antrinkt\", um die geplante Tat nach Entfallen\n\nder Hemmungen im Rauschzustand zu begehen (Urteil des Senats\nvom 21. April 1955, 4 StR 75/55, IM Nr. 7 zu § 51 StGB).\n\n., Indes bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme,\n\nı weil Ger Tatrichter ein Handeln des Angeklagten im Rausch\n\n+\n\nUne\n\n“\\e\n\nan.\n.\n\ns\nvn\n\n.q\n\n> „\n*\n\n-.. mem\n\n- ’ . 23 ’\n\nx LIE ut % “ n\n\n. ” .\n\nKur 9 „er Cr, Ne .\n.\n\nf\n&%\n“x\n\nBR 2\n\nur ur\nN\n\nBL 7 Zee % j\nN i\n\noder auch nur im Zustand des $ -51 Abs. 2 StGB rechtlich einwandfrei verneint hat.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler Zu seinem\n- Nachteil erkennen 1äßt, war seine Revision als unbegründet zu\n\" verwerfen.\n\n\"Krumme Seibert Lang-Hinrichsen\n\nDr. Hengsberger . .Flitner\n\noh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-291-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-291-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.575372+00:00"}}