{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-09_4_StR_286_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-09","aktenzeichen":"4 StR 286/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u.\nZB\n\nso»\n\n”\n\n.\n\nBi, rom? PEEPUE\n\nee Er wen PER EB\n: .\n\n°\n\n«\n\nR\nnew\n©\n\nIE LU TREE Dr na 1.)\nKa Re\n\n°\n\n. [rer\n\n4 StR 286/58 | 22E6 020\n\nIn Namen des v Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Josef Bernhard S p Ep aus DEEEEEB,\ngeboren am @. ED ED ir Da.\n\nwegen Unzucht.mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung\nvom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichier Dr. Hengsberger u\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > j\n\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nx *\n\nDie Revision des Angeklagten gegen. das. Urteil\ndes Landgsfichts in Dortmund vom 1. April 1958-\n\nwird verworfen;\nDie Kosten des Rechtenittels hat der Angeklagte\nzu tragen. :\n\n“. .\nDr\n\n- Von Rechts wegen’\n\nSl\n\nAl\n\n= — | — —— no\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB zu\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer\ngeht dabei von folgendem Sachverhalt aus:\n\nAm Nachmittag des 31. August 1955 parkte der Angeklagte\nmit seinem Kombiwagen hart rechts auf der Schwieringhauser\nStraße in DW, und zwar etwa vor der Einmündung eines\nFeldweges. Er stieg aus seinem Wagen aus, ging stwa fünf\nMeter in den Feldweg hinein und ließ vor einem etwa halbmannshohen Brombeergestrüpp links des Feldweges Wasser. Alsdann beschloß er, vorerst noch nicht nach Do an\nweiterzufahren, sondern sich selbst zu befriedigen, sobald\nPersonen vorbeikämen, deren Zaschauen seine Wollust fördern -\nkönne. Nach geraumer Zeit näherten sich ihm die 11jährige\n\nEva KR und die 12jährige Gerda Hin Sie schoben\n\neinen Kinderwagen. Schon aus einiger Entfernung bemerkten\n\nsie den Angeklagien. Er drehte ihnen zunächst den Rücken zu.\nUnmittelbar bevor sie den parkenden Wagen erreicht hatten\n\noder unmittelbar nachdem sie links an dem Fahrzeug vorbeigegangen waren, ärehte sich der Angeklagie, der ihr Kommen\nbemerkt hatte, mit Gesicht und Körper zu ihnen um, ohne sich .\njedoch durch Worte oder sonstige absichiliche Laute -benerkbar zu machen. Er rieb nunmehr geraume Zeit an seinem nackten\nGlied, das er aus der Hose herausgeholt hatte. Eva 7 \\\nblieb stehen und wies Gerda Eu mit den Worten Wguck\n\nmal, was der da macht\" auf den Angeklagten nin und beobachtete,\nsich des Unzüchtigen des Vorgangs bewußt und daran Ans soß\nnehmend, das Tun des Angeklagten. Gerda zu hingegen\nschaute nur kurz zu dem Angeklagten hinüber und wendete sich\n\nDa 2 a En 5 Zu\n\nvar a.\nr\n\n=:\n\na eu 0 e\nu Ca 0 TEE\n. * ..'\n\nwe\n\ntd en\n\na ne 5\n\nu\n\n\"Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\naus verletztem Schamgefühl sofort wieder ab. Der Angeklagte\nbestieg seinen Wagen wieder, fuhr weiter und überholte die\nKinder. Er hatte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren.\n\nDie Revision beanstandet die Verletzung sachlichen\n\nl. Vergeblich rügt die Reyision einen Widerspruch zwischen\nden Darlegungen zur Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil \"\nund der dort mitgeteilten Einlassung des Angeklagten (UA S. 17:\nund 13). Die Wiedergabe. der Einlassung muß nicht dahin ver- :\nstanden werden, der Angeklagte habe zum Ausdruck bringen\nwollen, er habe Eva Ks und Gerda Aw nicht überholt\ngehabt, bevor diese zum Tatort gelängt seien. Sie kann auch\ndahin aufgefaßt werden, er habe beide Mädchen kurz vor dem\nAugenblick nicht wahrgenommen, in dem er-sich die Hose zugeknöpft habe. Das schließt nicht aus, daß er in der Hauptverhandlung - wie das Urteil mitteilt - im übrigen zugegeben\nhat, die Kinder auf der Schwieringhauser Straße mit \"seinem\nFahrzeug nicht überholt zu haben.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtig- ®\nkeit der Urteilsfeststellungen über die Einlassung des An- ;\ngeklagten zur Sache nachzuprüfen.\n\n2. Die weiteren Einzelanführungen der Revision enthalten :\nunbeachtliche Angriffe. auf die Beweiswürdigung der Straf- r\nkammer. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene\nAuffassung an die Stelle ‚derjenigen des Tatrichters zu _\nsetzen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesen ob. Das\nRevisionsgericht ist an üje tatsächlichen Feststellungen\ngebunden, sofern sie nicht unter Verletzung von Denkgesetzen\noder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen äer Ansicht äes Beschwerdeführers,\nwie sich aus folgendem im einzelnen ergibt, nicht ersichtlich.\n\nnn ae\n\nnm nn mn\n\nre.\n\n-4-\n\na) Die Revision führt an, die beiden Kinder hätten das\nGlied des Angeklagten überhaupt nicht sehen können, wenn er\nsich erst umgedreht haben sollte, als sie an dem parkenden\nFahrzeug des Angeklagten vorbeigegangen waren; denn in diesem\nZeitpunkt hätten sie sich mit dem Angeklagten mindestens\nauf einer Linie befunden. Die Feststellung der Strafkammer,\ndaß beide Kinder das Glied des Angeklagten gesehen haben,\nist auf Grund von Zeugenvernehmungen und einer Augenscheinseinnahme des Tetorts getroffen. Dafür, daß das Landgericht\ndie Übersichtlichkeit \"der nur 5 m von der Straße entfernten\n\n\"Stelle, an der sich der Beschwerdeführer entblößte\" nicht\n\nvon allen Richtungen aus geprüft hätte, also auch vom Standpunkt der Kinder aus nach ihrem Vorbeigehen an dem Wagen des\nAngeklagten, fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\nb) Der weitere Revisionsangriff, Eva KEEP sei von derart hemmungsloser Neugier erfaßt gewesen, daß sie nur dedurch\nzum Hinsehen nach dem zum Wasserlassen entblößten Glied\ndes aAugeklagten veranlaßt worden sei, während der Angeklagte\nGazu nicht angeregt haben könne, enthält ebenfalls nur\neinen unzulässigen Versuch, ihre eigene Auslegung an die\nStelle der dem Tairichter allein obliegenden Deutung des\nTatgeschehens zu setzen.\n\nce) Dies gilt auch, soweit die Strafkaumer auf Grund des\nErgebnisses der Hauptverhandlung feststellt, daß der Angeklagte sein Glied nicht. abgestreift, sondern aus Sinnenlust\ndaran gerieben hat. Die Würdigung der Beweisaufnahnme durch\n\n. den Tatrichter muß nicht zwingend sein. Ist sie, wie hier,\n\nJedenfells möglich, so ist das Revisionsgericht an die Feststellungen gebunden.\n\n3. Die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 183, 73 StGB\nauf den festgestellten Sachverhalt 1äßt keinen RechtsTehler\nzu Ungunsten des Angeklagten erkennen.\n\n+7\n\nSr mens,\n\n. . .\nER Dune iignhEETEN. - ELSE TEE Ze cm” .\na a rn en\n. . . nen .\n\n.\nnn mg Ta EEE ET nt ET 90\n\nInsbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Verleitung zwar in einer Beeinilussung des kindlichen Willens bestehen muß, dazu aber ganüxt,\ndaß der Täter dem Kinde seinen entblößten Geschlechisteil zeigt, !\ndauit es diesen geflissentlich betrachte. Schon damit bestinnt\ner das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung (3 StR 425,58\nvon 19. Februar 1953 in IM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). \\\nDaran ändert sich nichts, wenn das Kind allgsmein dazu geneigt\nist, geschlechtliche Vorgänge anzusehen; ein Verleiten braucht\n- kein Verführen zu sein.\n\nu Auch die &ußeren und inneren Tatbestanäsmerkmale des § 185\nsind den Urteilsdarlegungen eindeutig zu entnehmen.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nKrumme\n\n\"uni\n\nw.\n\nJRR To\n\nSeibert \" Lang-Hinrichsen\nDr. Hengsberger - Flitner : .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-286-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-286-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.549149+00:00"}}