{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-09_4_StR_109_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-09","aktenzeichen":"4 StR 109/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"opt nn\n\n2256 043\n\n4 StR_109/58\n\nImNavnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berginvaliden Heinrich 2 EEM aus VeHHEEEEEm.\ngeboren an . ED ED in DeiD-: A ..\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Stioefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seiberti\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. au»\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\n\nJustizangestellter > '\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Re cht erkannts'\n\n-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 13. September 1957 mit\nden Peststellungen aufgehoben-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhanälung und Eni-\n\nscheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\nDs\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in\nzwei Fällen zu einer Gesamtistrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision war verspätet eingelegt worden. Den\nAngeklagten ist jedoch auf seinen Antrag durch Beschluß\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. April 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.\n\nMit dem Rechtsmittel rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Verfahrensrüge ist begründet. Eines Eingehens\nauf die übrigen Rügen bedurfte es daher nicht.\n\nMit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß\nihm nicht ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt\nworden sei. Er hatte es verabsäunt, rechtzeitig einen Antrag auf Verteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. I Nr. 2\nStPO zu stellen, jedoch nachträglich hierum gebeten. Dieser Antrag is% durch Beschluß des Landgerichts vom 2. Februar 1957 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des\n§ 140 Abs. 2°84PO wegen der einfachen Sach- und Rechtslage\nnicht vorlägen.\n\nDaß der Angeklagte keine Beschwerde gegen den Beschluß erhoben und in der Hauptverhandlung seinen Antrag\naus § 140 Abs. 2 StPO nicht wiederholt hat, stellt keinen Verzicht au? die Bestellung eines Verteidigers dar\n(RGSt 67, 3135 BGH NW 1951, 205 Nr. 30). Der Vorsitzende\nwar daher nicht von Seiner Pflicht befreit, die Frage der\nBeioränung eines Verteidigers auch im weiteren Verlauf des\n\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH in IM Nr. 16\nzu § 340 StPO). Eine solche Prüfung ist anscheinend\nauch deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende unzutreffend annahn, dem durch die Ablehnung des Beiordnungsamtrages enthoben zu sein (vgl. auch BGHSt 3,\n78. 81).\n\nBei seinen Erwägungen hat das Landgericht nicht\nalle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt. j\n\nEinmal handelt es sich um schwere Taten, da dem\nAngeklagten zwei fortgesetzte Unzuchtshandlungen wit\nzwei Kindern zur Last gelegt wurden. Auch die Sachlage\nwar schwierig. Der Angeklagte hatte die ihm zur Last\n\"gelegten Verfehlungen, äie mehrere Jahre, zum Teil sogar zehn bis zwölf Jahre, zurückliegen sollen, bestritten. Seine Überführung hing allein von der Glaubwürdigkeit zweier junger Mädchen ab. Die besondere Lagerung\ndes Falles war in der sehr späten Änzeigeerstattung begründet. Die strafbaren Handlungen sollen 1945 bis 1947\nund in den Jahren 1951 und 1952 begangen sein und gelangten erst 1956 zur Anzeige. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sachlage für den Angeklagten daraus ersichtlich, daß zwei Sachverständigengutachien eingeholt worden sind, das eine über die Glaubwürdigkeit der\nEdelgard Stp. das andere über seinen eigenen\nGeistesgustand. Eine Stellungnahme zu diesen war für\neinen nicht sachkundigen Angeklagten nicht einfach.\nHinzu kommt noch, daß es sich um einen alien, kranken\nMann (geboren WED) handelt, der nach dem Akteninhelt\nungewandt und in seinem Hörvermögen beeinträchtigt\nist. (vgl. BGHSt 6, 199 ff).\n\nUnter diesen Umständen wer eine Verteidigerbestel-\n\nN\n\nuf\n\nAn\n\nlung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat\nund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.\n\nDa das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, mußte\nes aufgehoben werden.\n\nKrumme Seibert Tang-Hinrichsen\nDr.Hengsberger Flitner x","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-109-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-09/4-str-109-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.530536+00:00"}}