{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-02_4_StR_299_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"4 StR 299/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR\n\n| mene\n\n3]\n\\O\nNe)\niin\n100\n\n22E6 038\n\n+\n9\n8\nt\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt K EEE aus\nK » geboren am BD: GEHEN GEM ir C GEEREEEEEEEEEEER,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesriekhter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkantt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 10. April 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent--\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an-das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm Sum vum wm GERA EEN SED dee 20 Du Gmaed\n\nDer Angeklagte ist von der Strafkammer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\n\nNach dem Sachverhalt befuhr er am 16. Dezember 1957,\nnachdem er Euskirchen gegen 18,30 Uhr verlassen hatte, die\nin ihrem befestigten Teil 8,25 m breite und zu beiden Sei--\nten von Sommerwegen, Grasstreifen und Gräben begrenzte Bun--\ndesstraße 51 in Richtung Köln. Er hielt gich mit seiriem\nPersbnenkraftwagen am mittleren Leitstreifen, der den Fahrbahnteil von dem für den Gegenverkehr bestimmten trennt.\nNachdem der Angeklagte einen Teil der weit auseinandergezo--\ngenen und in einigem Abstand zur Bundesstraße hin gelegenen\nHäuser von Verkuf passiert und die-in Fahrtrichtung gesehen --\nnach links auf Lommersum zu abzweigende neue Straße in Nähe\ndes Kilometersteins 25,3 erreicht hatie, erfaßte er bei\neiner Geschwindigkeit zwischen 60 und 80 km/st mit dem linken\nVorderteil seines Kraftwagens den auf der Bundesstraße mit\nseinem Fahrrad befindlichen fast 62 Jahre alten Arbeiter\nFranz A. Alct sowie dessen Fahrrad wurden von dem Wagen\nmitgeschleift.. Dieser überguerte die Gegenverkehrsbahn in\nspitzem Winkel zur bisherigen Fahrstrecke und prallte\nschließlich gegen einen Baum. Infolge der Wucht des Anstoßes\nwurde der Arbeiter AD in den linken Straßengraben geschleudert. Am folgenden Tage erlag er den schweren Verletzungen,\ndie er sich dadurch zugezogen hatte, ohne zuvor vernommen\nworden zu sein. Eine nach der kinlieferung ins Krankenhaus .\nvorgenommene Blutprobe ergab, daß. AWP zur Zeit des Unfalls\nkeinen Alkohol in seinem Blute hatte.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Mechts\nund erhebi mehrere Aufklärungsrügen.\n\nDie Revision ist begründet.\n\nOb der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig “|\nprüft die Strafkamnmer, inden sie alle denkbaren Höglichkeiten des Geschehensablaufs für äie Urteilsfindung zu berücksichtigen sucht. Das ist rechtlich nicht zu beanstenden,\nweil sich der Unfallhergang im einzelnen nicht näher klären\nließ. Schuldspruch und Strafbemessung richten sich in solchem. Falle nach dem denkbar geringsten Verschulden.\n\n|\n\nNach den Darlegungen der Strafkammer kann der tödlich\nverunglückte Arbeiter A@B vom Wagen des Angeklagten nur\nwie folgt erfaßt worden seins entweder auf dem möglicherweise unbeleuchteten Rad sitzend oder dieses Rad... führend,\nin der Fahrtrichtung von hinten oder quer zur Fahrtrichtung, f\nersteres. wenn man davon ausgeht, daß er seiner Gewohnheit\nentsprechend zur Unfallzeit vom Bahnhof Derkum nach Iommersum zurückfuhr und dazu oder auch zum Besuch des noch weiter in Richtung Köln auf der linken Seite gelegenen Wirtis- :\nhauses die Bundesstraße 51 - ..je nachdem eine längere oder\n\n| Er\n\ndaß er bei dieser Wegebenutzung erst dann in das Blickfeld\ndes Angeklagten trat, als er sich auf der Bundesstraße\nschon in Querfahrt nach links befand, oder daß er sich in\nHöhe der Abzweigung der- neuen Straße nach Lommersun, aus\nwelchen Gründen auch immer, für den Angeklagten unerkennbar\nhinter einen rechis der Straße stehenden Baum aufgehalien odd.\ndort vom angrenzenden Feld aus äte Bundesstraße mit seinem\nFahrrad überguert hate- “\n\nFalls U»; vom Angeklagten von hinten angefahren worden\noder erst in das Blickfeld des Angeklagten gelangt sein soll\nie, als er sich.schon in Querfahrt nach links befand, wirft t\ndie Strafkammer dem Angeklagten vor, er habe AB auf der |\n\nr\ns\n\nnn -\n. ” R. |\n‘\n\n.Z\nx\n\ngerade verlaufenden Bundesstraße so rechtzeitig erkennen müssen. daß er seine Fahrweise dessen jeweiligem Verhalten habe\nanpassen können, und zwar auch dann, wenn er kein beleuchteles Rücklicht an Alefs Fahrrad wahrgenonnuen hätte, weil\ndieses entweder unbeleuchtet gewesen oder weil die 3eleuchtung während der Überquerung der Bundesstraße für den Angeklagten nicht sichtbar gewesen sei.\n\nFür den Fall, daß AMD die Bundesstraße von einer Sielle\nhinter einem an der rechten Straßenseite stehenden Baum oder\nvom angrenzenden Feld aus überquert haben sollte, führt die\nStrafkammer zur Begründung der Fahrlässigkeit des Angeklagten aus: AD habe die Straße nicht mit nennenswerter Geschwindigkeit zu überqueren vermocht, einmal seines fortgeschrittenen Alters wegen, zum anderen deshalb, weil eine seiner\nbeiden Hände verkrüppelt gewesen sei. Dafür spreche ferner,\ndaß er sowohl im Falle eines zeitweiligen Aufenihalis hinier\neinem Baum als auch beim Betreten der Straße vom Feld aus\nin der Nähe des Kilometersteins 25,3 mit Rücksicht auf den\ndort vorhandenen Graben sich nach dem Anhalten erst in Bewegung hätte setzen müssen. Da aber fesistiehe, daß der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug auf der linken Hälfte seiner\nFahrbahn in unmittelbarer Nähe des Leitstreifens bewegt habe\nund Alef nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schrader schon so weit vom rechten kand der\nStraße entfernt gewesen sei, daß er und das Fahrrad nur\nvon der linken Vorderfront des Wagens erfaßt worden seien,\nhätte AWP auch bei der kürzest möglichen Strecke mindestens\n5 m quer zur Fahrbahn zurückgelegt haben müssen. Bei der\nhierzu erforderlichen Zeit sei es nicht möglich, daß der\nAngeklagte MP bei_der ihm zuzumutenden Sorgfalt erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß ohne ihn und sein Fahrrad\nvorher wahrzunehmen und ohne irgendeine Bewegungsrichtung\n\nfestzustellen, nur - wie er angibt - als undefinierbarss\n\"Objekt\" habe erkennen können, mit dem es ‚zugleich zu einem\ndetonationsartiigen Zusammenstoß gekommen sei. Zuden sei der\nAngeklagte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/st gefahren, wie der Sachverständige Dr. Schrader auf Grund der\neinseitigen Brems- und Kratzspuren und den Folgen des heltigen Anpralls gegen den Baum ebenfalls zur Überzeugung der\nKawmer nachgewiesen und auch der Angeklagte selbst annähernd\neingeräumt habe. Sollte der Angeklagte Geher zur Unfallzeit\nmit abgeblendetem Licht gefahren sein, so sei seine Geschwindigkeit zu hoch gewesen, um innerhalb der hierbei\nmöglichen Sichtweite von .30 bis 40 mn beim Auftauchen von\nHindernissen noch rechtzeitig und verkehrsgerecht reagieren\nzu können. Habe er aber die Scheinwerfer aufgeblendet gehabt, so müsse ihm der Vorwurf der Unaufnerksamkeit gemacht\nwerden, da die gerade verlaufende Bundesstraße dann auf\n\neine Entfernung von wenigstens 60 bis 80 m übersichtlich\ngewesen sei.\n\na) Daß der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, falls\ner den Arbeiter AMD auf der geraden Straße von hinten angefahren oder ilm mit seinem Wagen erfaßt haben sollte,\nals dieser, nachdem er sich zuerst zur Straßenmitte eingeordnet hatie, etwa schon in Querfahrt nach links befand,\nbedarf keiner näheren Darlegung, auch dann nicht, wenn der\nAngeklagte ein.beleuchtetes Rücklicht an Ab Fahrrad,\ngleichgültig aus welchem Grunde, nicht hätte wahrnehmen\nkönnen. Der Angeklagte hätte auch nicht mit 60 km/si fahren\ndürfen, wenn er abgeblendet gehabt hätte. Bei Dunkelheit\nist jederzeit mit dem Auftauchen unerwarteter Hindernisse\nauf der Fahrbahn zu rechnen, Darum ist gemäß § 9 Abs. 1\nStVO bei Dunkelheit - ebenso wie bei unklarer Sicht — jede\nGeschwindigkeit verboten, die einen größeren Bremsweg be-\n\nIRRE €\n\nNE N 22.25\n\n..n arm\n, Een\n\ndingt, als die Sichtweite des Fehrers reicht (BGH in VRS 6,\n2965 13, 225). Auf die von der Hevision angegriffene weitere\nBegründung der Strafkammer, daß der Angeklagte zu dieser\nZeit gerade mit Verkehrsteilnehmern habe rechnen müssen, die\ndie Bundesstraße benutzte, braucht daher nicht eingeyangen\n\nzu werden.\n\nb) Überauerte_Alef die Bundesstraße von’rechis_ Bach, lies\nvon einer Stelle hinter einem Baum her oder vom angrenzenden\nFeld aus, so kommt es, wie die Strafkummer zutreffend ausführt, darauf an, ob dies in einer Weise geschah, die es\ndem Angeklagten unverschuldei; unmöglich machte, seine Fahr--\nweise darauf rechtzeitig einzustellen: Die Darlegungen des\nUrteils hierzu gehen davon aus, daß AWP sich nur langsam\nüber die Straße bewest haben könne und daß er auch bei der\nkürzest möglichen Strecke mindestens 5 m auer zur Fahrbahn\nzurückgelegt haben müsse, ehe Ver vom tagen des Angeklagten erfaßt worden sei. Mit Rücksicht auf diese langsene\nFortbewegungsmöglichkeit kommt sie schon zu dem Schluß, daß\ndem Angeklagten auch in diesem Falle - selbst beim Fahren\nmit aufgeblendeten Scheinwerfer - ein Verschulden an dem\nZusammenstoß vorzuwerfen wäre.\n\nDieser Vorwurf wäre jedoch, wenn der Augeklagte mit\naufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, nicht berechtigt,\nfalls AD auf seinen Weg von 5 m bis zur Straßenmiite quer\nzur Fahrtrichtung nicht sofort, sondern erst nach Zurücklegung eines Teils dieses Weges vom Scheinwerferlicht Ges Angeklagten erfaßt worden wäre, so daß es diesem nicht mehr\nmöglich war, den Zusammenstoß durch Bremsen zu vermeiden.\nDenn die vom Landgericht zugrunde gelegie Übersicht von\n60 bis 80 m über die Fahrbahn im Licht der aufgeblendeven\nScheinwerfer würde dann möglicherweise zum rechtzeitigen\n\nAnhalten nicht ausgereichi haben, weil ‚ger reine Prenswes_\nschon etwa 28 m beträgt, wozu noch der - während der normalen\nHesktions- und Bremsansprechzeit und einer angenessenen\nSchreckzeit zurückgelegte Weg hinzugerechnet werden muß.\nEine Schrecksekunde müßte dem Angeklagten deshalb zugebil- .\nligt werden, weil er mit einem so verkehrswidrigen Überquerer\nder - vorfahrtberechtigten — Bundesstraße an einer Stelle,\nan der sich von rechts kein Überweg befindet, keinesfalls\nzu rechnen brauchte (vgl. BGH VRS 7, 733 4495 9, 296).\n\nTEE,\n\nAnscheinend hat die Strafkammer diese Möglichkeit des\nGeschehensablaufs deshalb nicht in Betracht gezogen, weil\nder Angeklagte sich nicht auf sie berufen hat. Dies kann\nsich aber möglicherweise dadurch erklären, daß er infolge\neiner durch den Unfall herbeigeführten retrogaden Amnesie\n- hervorgerufen durch eine wehirnerschütterung in Verbin--\ndung mit der Schockwirkung — außerstande war, sich so zu\nverteidigen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß der !\nSturz des Angeklagten zu einer Gehirnerschütterung geführt\nhaben könne, die häufig Erinnerungslücken zur Folge hat, die\nsich später — ganz oder teilweise - aufhellen (vgl. ?onsold,\nLehrbuch der gerichtlichen Medizin 1957 S. 348 f). Sie\nglaubt aber aus eigener Sachkunde schließen zu können, daß N\nbeim Angeklagien eine die Zeit vor dem Unfall umgreifende\n\ni\n2\n\nbie se x 0-2 „EN Zn Sue 727 u 2 02 2 2.2 Zu\n\nErinnerungslücke nicht vorgelegen habe, weil er eine Reihe\nvon Einzelheiten aus der Zeit vor und nach dem Unfall vorgebracht hat. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch\nbesondere medizinische Kenntnisse und kann daher in der\nRegel zuverlässig nur von einem medizinischen Sachverstän-Gigen beurieilt werden. Das angefochtene Urteil enthält\nkeine Ausführungen, welche die Annahme einer ausreichenden\nSachkunde des Tatrichters auf diesem Gebiet rechtfertigen\nkönnten (vgl. BGH NIW 1958, 1596 ?). Insoweit muß daher\n\n.\n”\n\n-8--\n\nschon di.e Aufklärungsrüge, die von der Verteidigung gerade\nin diesem Zusammenhang erhoben worden ist, durchgreifene\n\nDanach isi dass angefochtene Urteil aufzubeben.\n\nGelangt die Strafkammer wiederum zur Verurteilung des\nAngeklagten, so wird sie bei der Sirafzumessung auch das\ndenkbar größte mitwirkende Verschulden des Ardeiters ı@D\nin Betracht zu ziehen haben,. das in dem Überqueren der Bundesstraße an einer dazu nicht bestimmten Stelle - ohne einem\nfür den Verkehr dafür vorgesehenen Überweg - zu erblicken\nwäre. Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten darü-\n\nber nichts.\n\nKrumme Seibert Lang-Hinrichsen\nHübner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-299-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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