{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-02_4_StR_293_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"4 StR 293/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m men\n\n4_StR_293/38 2256 040\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen\n\nden Gastwirt Heinricn I EHEN zu: Te,\nKreis Hp, geboren an MR. NEE AD in TEE CHE,\n\nwegen Zahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Rinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n- als beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ,\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJusti zangestellier >\n. 13 Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 22. April\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver- -\nhandlung und Entscheidung, auch über die. Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt a.M.\nsurückverwiesen. R .\n\nIn ürrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— nn meme\n\nI. Der Angeklagte war !942, im Alter von siebzehn\nJahren,mii seinen gesamten Angshörigen aus rassischen\nGründen in das Konzentraiionslager Auschwitz verbracht\nworden. Seine Eitern und vier Geschwister kamen dort um.\nEr allein blieb am Leben. Nach dem Krieg übernahm er die\nGeschäftsführung einer Gaststätte in Togib ; er\nwohnt in RB. Seit 1949 pesitzt er den deutschen\nFührerschein.\n\nAm 29, Oktober 1957 hatte er in Logis\nmehrere Gastwirtschaften aufgesucht und alkoholische\nGetränke zu sich genommen (Blutalkoholgehalt: 1,58 fo).\nNach Einbruch der Dunkelheit kehrte er mit seinem Fahrzeug, einem \"Opel-Kapitän\", zu seinem nicht weit entfernten Wohnort zurück. Die von ihm befahrene Straße war\nvon Fußgängern belebt, weil an diesem Tag in Ieiip-ED Kirchweih war.\n\nAm Ortseingang von RE erfante er mit\nseinem Fahrzeug den !4jährigen Schüler Bernd Opus.\nDieser starb an den Unfallfolgen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit-mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei\nJahren entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt.\n\nGegen dieses Urteil hatte der Angeklagte, unter\nErhebung der Verfahrens- und Sachbeschwerde, zunächst in\nvollem Umfang Revision eingelegt (Rechtfertigungsschrift\nvom 6. Juni 1958). In der Hauptiverhandlung hat der Verteidiger in zulässiger Weise (§ 304 Abs. 2, § 305 StPO)\n\nvs\n}\n\ndas Rechismitiel. auf den Strafausspruch beschränkt. Es\nhat teilweise Erfolg.\n\nII. a) Die Verfahrensrüge, soweit sie angesichts\nder RFinschvänkung der Revision Überhaupt noch Bedeutung\nhat, greift nicht durch. Es besteht kein Anhalt für die\nAnnshme einer -- unbewußten — Irreführung der Verteidigung\ndurch den Tatrichter beim Erlaß des den Beweisamtrag auf\nVernehmung eines Taxenfahrers ablehnenden Beschlusses auf\nGrund einer Wahrunterstellung, oder einer solchen durch\nden Vorsitzenden bei seiner ablehnenden Verfügung vor\nder Hauptverhandlung. Der Entscheidung BGHSt !, 51-53\nlag eine andere Verfahrensgestaliung zugrunde, Des weiteren hatte die Verteidigung mit ihrem in das Wissen des\nTaxenfahrers Mb gestellten Beweisvorbringen nicht\nbehauptet, daß durch die seitwärts der Straße vorhandenen\nLeuchikörper einem Straßenbenutzer Jede Sichtmöglichkeit\ngenommen worden sei. Es war nur von einer Störung und Behinderung die Rede (Bl. !44 d.A.). Diese Beweisbehauptung\nhat die Strafkammer als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO). Sie war nicht unbedingt genötigt, die als\nwahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erwähnen (BGH in IM Nr. 5 zu § 244 Abe. 3\nStPO; vgl. auch RGSt 65, 322, 330). Die Darlegungen\ndes Lanögerichts sind auch in sich widerspruchsfrei; denn\nein Kraftfahrer kann sehr wohl durch von außen einwirkende Lichtquellen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gestört\noder behindert werden. Ihm braucht deshalb aber noch nicht\nJede Sichtmöglichkeit genommen zu sein. Zudem waren dem\nAngeklagten nach der ausdrücklichen Fesistellung der\nStrafkammer die Fahrstrecke und die dortigen Belsuchtungsverhältnisse bekannt (S. 3 UA).\n\nrumuren. ER EURDERETIETEEEBTIBREFORRNERN 27 SU VEERGRRRSNRTEDRIENENETTERE PRONS © > ©7220 TC TEN > 00.0. ©,\n\nRBmEEEE W «\n\n — —_-\n.\n\nMit seinen eigenen Beobachtungen auf Grund der\nOriskesichtigung hat das erkennende Gericht die Grenzen\nder ihm gemäß eigener Sachkunde möglichen Wahrheitsfindung nicht überschritten. Es hat dabei ausdrücklich\nberücksichtigt, daß zur Zeit des Augenscheins zwei Glühlampen geringere Leuchtkraft aufwiesen als zur Unfallzeit.\n\nb) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die\nStrafzumessung als solche im Ergebnis rechtlich nicht\nangreifbar. Es besteht kein Anzeichen dafür, daß der\nTatrichter bei der Bemessung der Sirafe die als wahr\nunterstellte Belästigung und Behinderung des Angeklagten\ndurch die Seitenleuchten unberücksichiigt gelassen hätte.\nDie Umstände, die dem Landgericht für das Strafmaß bestinmend waren, hat ss angeführt (§ 267 Abs. 3 Satz !\nStPpo). Kine erschöpfende Darlegung der Zumessungserwägungen\nist nicht vorgeschrieben (BGHSt 3, 179). Rechtlich bedenklich könnte allerdings erscheinen, daß der Angeklagte\nnach Ansicht der Strafkammer zu den Menschen gehören soll,\n\"gie nicht gewillt sind, der Rechtsordnung die notwendige\nAchtung entgegen zu bringen\" (11 UA). Er ist zwar schon\nsechs Mal vorbestraft. Bei den drei Verkehrsverstößen,\ndie miü sehr niedrig bemessenen Geldstrafen geahndet\nwurden (2 UA), handelt es sich jedoch, soweit ersichtlich, um verhältnismäßig geringfügige Zuwi.derhandlungen\nund vermutlich um fahrlässige Übertretungen. Solche\nkönnen, wie die tägliche Erfahrung lehrt, angesichis der\nzunehmenden Verkehrsschwierigkeiten, zumal in Großstädien,\nauch dem gewissenhaftesten Kraftfahrer unterlaufen. Die\nKennzeichnung des Angeklagten als eines pöswilligen\nRechtshrechers schoß daher mangels näherer Darlegungen\nüber das Ziel hinaus. Jene nicht einwandfreie Wendung\nser Zumessungsgründe war jedoch offenbar mehr zusätzlich\n\ngemeint. Der Schwerpunkt für die Gefängnisstrafe von\n\nneun Monaten lag ersichtlich darin, daß der Angeklagte,\nobwohl unter Alkoholeinfluß stehend und in fahrunfähigen\nZustand, eine unnötige Fahrt mit seinem Krafiwagen auf\neiner von Fußgängern belebten Straße unternahm und daß\ndurch dieses grob leichtferiige Verhalten ein Mensch\n\nza Tode kam (10 unten, 11 oben UA). An dieser Beurteilung\nhätte sich nichts geändert, wenn jene bedenkliche Erwägung unierblieben wäre. Dies ist dem Zusammenhang der\nZumessungsgründe zu entnehmen. u\n\nc) Die gemäß § 42 m StGB getroffene Maßregel ist\nrechtlich nich; zu beanstanden. Besondere Einwendungen\nhiergegen hat die Revision nicht erhoben,\n\nd) Dagegen kann die auf § 23 Abs. 2 StGB gestützte\nAblehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nichi aufrecht erhalten bleiben. Um die Aussetzungsunwürdigkeit\ndes Angeklagten darzutun, hätte die Strafkammer die dem\nBeschwerdeführer hier nachdrücklich zur Last gelegten\ndrei Verkebrsverstöße näher schildern müssen (vgl. oben\nII b). Dies lag bei einem Angeklagten, der in seiner\nJugend schwerstes Unrecht durch staatliche Maßnahmen und\nbitterstes Leid durch Ermordung aller seiner nächsten\nAngehörigen in einem Konzenirationslager erfahren hei,\nbesonders nahe. Hierauf hat zumalider Generalbundesanvialt\nunter Bezugnahme auf BGHStT 8, 182 ff. hingewiesen. Der\nTatrichier hat ferner nicht die Möglichkeit einer Auflage\n(§ 24 SiGB),sowie die Wirkung der bereits vorgenommenen\nEntsiehung des Führerscheins erörtert. Jedenfalls fehlt\nes an ausreichender Darlegung, warum bei diesen Angeklagien, der das begangene Unrecht einsieht und seine\nVerfehlung nach den Urteilsfeststeilungen ehrlich bereut,\n\nver mne\n\n27\n\nmn nenn nn --\n. SE\n\n9\n\ndie Vollstreckung der Gefängnisstrafe noiwendig und\nsinnvoll erscheint.\n\nDas Urteil war daher insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufzuheben. Es erschien angezeigt, die\nSache in diesem Umfang an ein mit ihr noch nicht befaßt\ngewesenes, benachbaries Gericht zurückzuverweisen\n(§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wegen etwaiger ergänzender\nFeststellungen zur Aussetzungsfrage wird auf BGH 4 StR\n159/56 vom 14. Juni 1956 = IM Nr. 30 zu.§ 23 StGB ver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision war als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nKrumme Seibert Tang-Hinrichsen\n\nHübner Fiitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-293-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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