{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-02_4_StR_272_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"4 StR 272/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en en ee |\n\n'4_StR_272/58 ’ 2956 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen | .\nden Bergmann Wendelin G P— er aus HB,\ngeboren am @: EEE in Ve-E,\n\n“\nwegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ERREE\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ib nn\n. \"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRo\n\nfür Recht erkannt: - le,\n\n„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 30. April 1958 im Schuldspruch\nsgeänderts Die Verurteilung wegen Beleidigung fällt\nweg. . oe. m\n\nSoweit die Einziehung der bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schrift-\n\nstücke angeoränet ist,wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, .\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n%\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in\nTateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 5 StGB zu acht Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat weiter\nangeordnet, daß \"die bei den Akten befindlichen Druckschriften, Bilder, Filme und Schriftstücke eingezogen\"\nwerden. “\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344\nAbs, 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\nII. Sachlich-rechtliche Rüge.\n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Ver-\n‚ urteilung wegen versuchten Verbrechens nach §§ 175, 175 a\nNr. 3 StGB wendet, ist sein Vorbringen unbegründet.\n\nEr ist der Auffassung, das Urteil enthalte nichts\ndarüber, worin nach seinem Willen und seiner Vorstellung\ndie von ihm in Aussicht genommenen Unzuchtshandlungen be-\n\nstanden haben sollen. Wie das Landgericht feststellt, ver-\n\nsuchte der Angeklagte, den Geschlechtsteil des Zeugen\nPB zu ergreifen, was ihm 1ediglich deshalb nicht gelang, weil dieser seine Hand wegstieß und sich solche Berührungen verbat. Hieraus ergibt sich eindeutig, welche\nunzüchtigen Handlungen der Angeklagte mit dem Jugendlichen\nvorzunebmen beabsichtigte. Somit wollte er PB dazu\nverführen, sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\n\n’\n\nDer Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, das\nGericht habe nicht festgestellt, daß der Jugendliche in\neiner seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst gehabt oder bei dem Verführer\n\ngen\n\nId\n\nhabe hervorrufen wollen. Einer solchen Feststellung Dedarf es jedoch bei Annahme eines versuchten Verbrechens\nnicht. Hier genügt es, 'wenn der Täter den Willen hat,\nEnpfindungen dieser Art in dem Jugendlichen hervorzurufen.\n‚ie der Tatrichter ausdrücklich hervorhebt, war das Handein des Angeklagten von dem Bestreben getragen, die Sinnenlust Pollaks zu erregen. Gegen den Schuldspruch aus\n\n88 175, 175 a Nr. 3 StGB bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken. \\\n\n2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Landgericht den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Beleidigung nach § 1§ 5 StGB verurteilt hat. Die Strafkamner\nstützt diese Verurteilung darauf, daß der Angeklagte dem\nZeugen zugemutet hat, sich in unzüchtiger Weise mit ihm\neinzulassen. Liegt die Beleidigung allein in dem Ansinnen,\nsich zur Unzucht hinzugeben, so besteht zwischen dem Sittlichkeitsdelikt und der Beleidigung Gesetzeseinheit (RGSt\n45, 544; RG JW 36, 2553). Für die Verurteilung wegen Beleidigung ist nur dann Raum, wenn es sich nicht lediglich\num jenes Ansinrien handelt, sondern weitergehende Willensbetätigungen vorliegen, die hierüber hinausgehen und für\nsich allein den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllen. Aus.\ndem Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte schon beim\nEmpfang des Jungen den Willen hatte, diesen zur Unzucht zu\nverleiten. Alle Handlungen \"des Angeklagten, in denen der\nTatbestand einer Beleidigung gefunden werden kann (2. B»\nZeigen der Aktfotos, Schreiben der unzüchtigen Sprüche\nauf der Schreibmaschine usw.), dienten ersichtlich nur\ndem ziel, den Zeugen zur Unzucht geneigt zu machen. Die\nVerurteilung wegen Beleidigung mußte daher aufgehoben 1\nwerden.\n\nDer Schuldspruch konnte von hier aus gemäß § 354 ;\nAbs. 1 StPO geändert werden. Wie den Strafzumessungsgrün-\n\nden zu entnehmen ist, hat die Verurteilung wegen Beleidigung den Strafausspruch nicht beeinflußt.\n\n3, Zu rechtlichen Bedenken gibt auch der Ausspruch\n\nder Einziehung Anlaß. Einmal hat der Tatrichter nicht fest-\n\ngestellt, welche der Bilder usw., die sich in den Hüllen\nBl. 5, 7, 12, 13, 14 d. HA befinden, der Angeklagte dem\nJungen gezeigt hat. Nur insofern kann eine Einziehung erfolgen (§ 40 StGB). Ferner ist,ganz abgesehen davon, daß\ndiese Bilder und Schriften nicht alle als unzüchtig bezeichnet werden können, nicht.- und zwar auch nicht in\nden Urteilsgründen - angegeben, was im einzelnen der Zinziehung unterliegen soll. Dies ist jedoch schon im Hinblick auf die Durchführung der Eingiehung erforderlich\n(R6St 70, 338, 341; BGH 6 StR 153/54 vom 19. Mai 1954\n\n= WDR 54, 529; BGHSt 9, 88). Da diese einen abtrennbaren\nTeil des Strafausspruchs. darstellt, konnte die Aufhebung\nauf diesen Punkt beschränkt werden (vgl. BGH 6 StR 65/55\nvom 26. Oktober 1955).\n\nKrumme ‘ Seibert . Zang-Hinrichsen\nHübner ... Flitner\n\nu SS\n\nun\n\nbat 2.\nGere:\nor\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-272-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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