{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-02_4_StR_259_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"4 StR 259/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4. StR. 259/58\n\n2256 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrzeugschlosser Dieter DEE >\naus OENB, geboren am @. GE in\na bei VeaiED,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme _\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\n.Bundesriehter Prof..Dr. Lang-Ninrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. N)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts\nin Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom\n24. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die große Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBI\n\ngründe,\n\nNach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat\nsich der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach\n§ 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er versuchte,\ndie Zeugin TE durch Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Das Landgericht hat jedoch angenommen,\ndaß der Angeklagte von dem Notzuchtversuch zurückgetreten\nist (§ 46 Abs. 1 StGB) und ihn deshalb freigesprochen.\n\nMit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n*\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nWie das Urteil ergibt, gelang es dem Angeklagten,\nobgleich die Zeugin Tim ihm heftigen Widerstand entgegehsetzte und auch um Hilfe rief, ihren Geschlechtsteil\nüber dem Schlüpfer zu berühren, indem er ihre Hände festhielt. Hiermit hatte er den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB erfüllt, da er durch seine Handlungsweise in\nwollüstiger Absicht eine unzüchtige Handlung mit Gewalt\nan ihr vornahm.\n\nDas Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 176\näbs. 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft. Anscheinend ist es davon\nausgegangen, daß der Vorsatz des Angeklagten auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gerichtet gewesen sei und\n\n: daher die unzüchtigen Handlungen nur als Vorbereitungen\n\nhierzu angesehen werden könnten und daß es zu einer Verurteilung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch eines besonderen Vorsatzes, der sich auf die Vornahme der unzüchtigen\nHandlungen als solche beschränkt, bedürfe. Dies wäre\nrechtsirrig.\n\nDiese Strafvorschrift setzt nicht voraus, daß die\nunzüchtigen Handlungen, die der Täter unter Anwendung von\n\nGewalt an einer Frau vornimmt, Selbstzweck sind. Vielmehr\nverwirklicht er den Tatbestand der Vorschrift auch dann,\nwenn es ihm auf die unzüchtigen Handlungen als solche nicht\nankommt, diese ihm vielmehr Mittel zu dem Zweck sind, die\nFrau zum Beischlaf zu bringen. Macht sich der Täter zugleich eines vollendeten oder versuchten Notzuchtverbrechens\nnach § 177 StGB schuldig, so kann er allerdings in der Regel\nnicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden, weil\nzwischen beiden Vorschriften grundsätzlich Gesetzeseinheit\n(sog. Spezialität) gegeben ist (BGHSt 1, 152 ff). Kann aber\nder Täter aus § 177 StGB nicht bestraft werden, weil er\n\nvon dem Versuch dieses Verbrechens mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten ist, so ist er wegen des im Zeitpunkt des Rücktritts bereits vollendeten Verbrechens nach\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verurteilen (BGH 5 StR 443/57\n\nvom 6. Dezember 1957).\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\n‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nKrumme Seibert lIang-Hinrichsen Hübner FPlitner\n\nWitanswew u.\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-259-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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