{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-10-02_4_StR_132_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-10-02","aktenzeichen":"4 StR 132/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_ı\n\nmn\n\n2266 042\n\nern en\n\nın Namen des Voikes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergknappen Karl T zz sus We TED. dort\n- EEE\n\ngeboren am\nden Baumaschinisten Horst K\n\nrn 4 aus VWB-EEE, üort geboren am @. > 5\n\nden Maschinenbauer Alfred O\n\n— aus We -\n, dort geboren am @B. aiEENEER R\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nEundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichisrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft 3\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nT. Auf die Revisionen der Angeklagten Kl und\nOCOEEEEEEED wird das Urteil des Landgerichts in\nBochum vom 10. September 1957, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten TB wiräa verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—..\n\n—\n\n= 2.\n\n«\n\nGründes\n\nnn nn\n\nI. Zur Revision des Angeklagten TB.\n\n1) Ihn hat die Strafkammer wegen vier vollendeter und\ndrei versuchter schwerer Diebstähle, wegen eines einfachen\nDiebstahls und wegen unbefugter und ohne den Besitz eines\nFührerscheins begangener Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen zu einem Jahr Jugendgefängnis verurteilt-\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben. Was er in seiner Rechtsmittelbegründung im einzelnen ausführt, richtet\nsich im Falle 11 (versuchter Einbruchdiebstahl zum Nachteil\nder Frau DEEP) zum Teil in unzulässiger Weise gegen die. Feststellung der Strafkammer, daß das an der Gartenpforte der\nFrau DB befindliche Schloß nicht offen war und vom Angeklagten gewaltsam aufgerissen wurde. Die Rüge, die Stralkammer hätte auf die Einlassung des Angeklagten, das Schloß\nsei offen gewesen, weitere Ermittlungen anstellen müssen,\nist schon deshalb unbeachtlich, weil nicht angegeben ist,\nwelche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte benutzen\nsollen: .\n\nAuch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl. Die\nStrafkammer hat zu Ungunsten des Angeklagten u.a. strafschärfend berücksichtigt, \"daß er in mehreren Fällen den\ngrößten Tatbeitrag geleistet hat\".(UA S. 28). Allerdings\nfehlen bei der Schilderung der einzelnen Taten ’im Urteil\n-— außer dem Fall 11 (Frau MB) und 4 (Kaufmann FEED) -\nEinzelheiten über Art und Maß der Mitwirkung des Angeklagten.\nDer Bemerkung in den Strafzumessungsgründen kommt aber auch\nan dieser Stelle des Urteils die Bedeutung einer ergängenden\nFeststellung zus\n\nWas die Revision im übrigen gegen das Strafmaß geltend\n\nmacht. geht offensichtlich fehl.\n\nDie allgemeine Sachrüge gibt allerdings Anlaß zu prüfen, ob nicht darin eine Verletzung des § 20 IGG liegt, daß\ndie Sirafkamer die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt und sich auch nicht ausdrücklich\n\nmit dieser Frage im Urteil befaßt hat. Ihre Strafzumessungs- _\n\nerwägungen lassen indessen deutlich erkennen, daß sie dem\n\nAngeklagten keinesfalls eine solche Strafaussetzung bewilli-:\n\ngen wollte. Sie berücksichtigt zu seinen Ungunsten seine\nVorstrafen (wegen Mundraubs richterlich ermahnt, wegen\nVerkehrsvergehen ein Freizeitarrest), insbesondere aber eine\nBestrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Unter Hinweis darauf, daß der Angeklagte einer strengeren Erziehung\nbedürfe, als er sie bisher durch seine Eltern erhalten hat,\nvon denen der Vater infolge seiner Invalidität nur geringen\n\nerziehlichen Einfluß auf ihn besitzt, bringt die Strafkammer -\n\nzum Ausdruck, sie halte eine Jugendstrafe von einem Jahr\nfür notwendig, um nachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken und ihn endgültig von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Sinn dieser Ausführungen ist auch der,\ndaß die Strafkanmer die Verbüßung der Strafe im Interesse\nder Erziehung des Angeklagten für notwendig hält. Da diese\ntatrichterliche Überzeugung sich rechtlich nicht beanstanden 1äßt, ist dem Angeklagten ohne Rechtsverstoß Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben.\n\nIL. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten KB und OENB müssen zur\nAufhebung ihrer Verurteilung führen.\n\nDie Strafkamner hat jeden dieser beiden Angeklagten\neines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftteen add\nDue 2. Su Ze > 0:\n\nÄ\n\nSome\n\nhan 2\nEw\n\nfahrzeugs für schuldig erachtet und sie zu Gefängnisstrafen\nvon vier (KW) una ürei (CB) Monaten verurteili.\nDen dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen\nzufolge liefen die Beschwerdeführer eines Nachts in Gesellschaft des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Ve»\nan einem Kraftfahrzeugparkplatz in We EB vorbei.\nWährend sie weitergingen, setzie Web, wie sie aus einiger\nEntfernung beobachteten, einen Personenwagen in Gang, dessen\neine Scheibe er eingeschlagen hatte, fuhr hinter ihnen her\nund forderte sie auf, einzusteigen. Sie lehnten dies zunächst ab. Nachdem Weg noch eine Strecke allein weitergefahren war und die beiden Beschwerdeführer ihn nach dem\nBesuch einer Wirtschaft wieder getroffen hatten, nahmen sie,\nund zwar zuerst KEEP und eine Weile später auch OD,\nim Personenwagen . platz, um zusammen mit Weib eine \"Spritz--\ntour\" zu machen. Alle drei fuhren dann in Richtung zur\nAutobahn. Entgegen der ursprünglichen Absicht, den \\tagen\n\nin die Nähe des Parkplatzes zurückzubringen, blieb dieser\n\nim HegiB-Busch stehen, weil er in eine Moraststelle geraten war.\n\nDieser Sachverhalt erlaubt keine abschließende stirafrechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Beschwerde.-\nführer. Ein Kraftfahrzeug nimmt nur derjenige im Sinne des\n§ 248 db StGB \"in Gebrauch\", der sich seiner als eines Fortbewegungsmittels durch das Ingangsetzen oder Inganghalten\ndes Fahrzeugs bedient (BGHSt 11,.47 /507). Das hat wohl\n\n_ Werner getan, jedoch keiner seiner beiden Begleiter, Sie\n\nhaben sich vielmehr durch die Teilnahme an der von Wege\nbewerkstelligten Fahrt die Lage zunutze gemacht, die dieser\nbereits unabhängig von ihnen dadurch geschaffen hatte, daß\n\ner sich den Personenwagen dienstbar machte und die Verfügungs-Sewalt über ihn ausübte, Sie waren, wie in einem äknlichen\n\n\\\n\nFalle bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-Schieden hat (siehe NW 1957, 500 /5017 Nr. 5) bloße Mi vfahrer, ohne daß sie die Fahrt Verb verursacht hatten.\n\nSonenwagens bewußt unterstützten. Dann wären sie Gehilfen\nan der Straftat Weib tewesen. Es ist aber auch möglich R\ndaß Weg selbst ohne eine Beteiligung der beiden Beschwer-.\ndeführer das Fahrzeug weiter unbefugt gebraucht hätte. Dam\n\nhätte in ihrer Mitfahrt kein den Fahrer Ver unterstützen.\nder Beitrag gelegen (RGSt 76, 176).\n\nDie Strafkamer wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die e5 gestatten, das Verhalten der Beschwerdeführer strafrechtlich zutreffend zu beurteilen,\n\nKrumne Seibert - Lang-Hinrichsen\nHübner Flitner <\n\nne >\n\nne, . > %\nIN EEE, I\n\ns %\nu\n69\nEN\n\n..\niu tr\nut,\n\n— |.\n\nu —","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-132-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-10-02/4-str-132-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:15.195839+00:00"}}