{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-26_4_StR_527_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-26","aktenzeichen":"4 StR 527/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 099\nNachschlaggawerk:. ja :\namtliche Sanmlungs ja\n\nStGB § 316 a-\n\nAuch der Führer des. Araftfahräeugs ist wegen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB). strafbar, wenn er sich an dem Angriff\neines Mitfahrers auf Leib, Leben oder Entechlußfreiheit\neines anderen Mitfahrers beteiligt, .\n\nBCH, Urt. vs 27. Februar 1959 - 4 StR 527/58 10 Bock\n\n44\n\nYu y\n\nTa Namen Ääes Volkes\nIn der Strafsache\ngeg,zen\n\nden Bergmana Otto & aus BeiE> Le }\nsehoren au &. EEE n , 2026. in Untorsuchungs-\n\nhafı.\n\n.\n\nwegen Beihi.fe zum Autostraßenraub u.a.\n\nhat der 4. Strarisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27, Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr, Rotberg\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichier Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBurdesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr Mi in der Verhandlung\nBundesanwalt EM dei der Verkünduug\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Gsschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 26. September 1958 wird\nverworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt, daß dem Angeklagten auch die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechismittels zu\ntragen.\n\nDie in dieser Sache seit dem 27. September 1958\nerlittene Untersuchungsnaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die erkannte Siırafe angerecnneti.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nDas Landgericht hat den früheren Mitsngeklagten Pu»\ndes Autostraßenraubes im Sinne des 3 316 a StGB in YTateinheit\nmit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung,\nden angeklagten IB, den Beschwerdeführer dess Verfahrens, der Beihilfe gu jener Straftat für schuldig befunden\nund ICEEEEED deswegen zu einer Zuchthausstrafe von drei\nJahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt und seinen Führerschein einsezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die beratene\nEntscheidung der Strafkemmer auch dahin ging, ihm gemäß § 42 m\nSGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, und daß diese Anordnung\nnur versehentlich nieht mitverkündet worden ist. Das ist auch\nin der verkündeten Entscheidung durch das Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Jahren zum\nAusdruck gekommen.\n\nTOD Hat nach dem von TEE vorgeschlagenen und\n\nvon inm gebilligten Plan im Dirnenvieriel in BB den dort\nauf der Straße gehenden Beiggimiim; bei dem er Geld vermutete,\nsngesprochen und eingeladen, mit in seinem - ICE 's -\nIloyd.->kw nach Wi@B zu fahren. Er fuhr dann mit Bess\nund PO in eine unbebaute und unbeleuchtete Straße und\nhielt dort an, während PM den EB vorschiug,\nauszusieigen und eine Zigarette zu rauchen. Beiiilb sti.z\narglos aus. Während IM des Licht ausschaltete und den\nWagen auf der abschüssigen Straße ein Stück weiterrollen ließ,\nschlug PP den. Zee unmittelbar nach dem Aussteigen\nmit dcr Faust nieder und forderte, von dem in den Straßengraben\ngestürzten DD 1 die Heraüsgabe der Briefiasche, Dieser Auf-Zorderung kam iD ) nach, ‘da er sich von einem Widerstand\nkeinen Erfolg versprach. PP una LEE Führen dann\ndavon, wobei Letzterar etwa 30 m weit das Licht ausgeschaltet\nließ, damit der noch im Graben liegende Beil die Wwagennummer‘ nicht feststellen konnte.\n\nTie Revision rügt die Verletzung des sachlichen kechts,\nSıe führt aus, daß die Vorschrift des § 316 a StGB an Stelle\nses vom Kontrollrat aufgehobenen Gesetzes gegen Straßenraub\nwit Autofallen zum Schutze gegen die Überfälle auf Kraftfahrzeuge geschaffen worden sei; daher rechtfertige der hier\nPestgestellte Sachverhalt die Annahne dieser Strafnorm nicht,\n\nDiese Auslegung des § 316 a StGB isi zu eng, Allerdings\nverstand man während der Geltung des Gesetzes vom 22, Juni\n1958 (RGBl I, 651) allgemein unter dem \"Stellen einer Autofalle\" nur einen hinterlistigen Angriff entweder auf das\nKraftfahrzeug oder auf dessen Fahrer (vgl. RGSt 73, 72 und\ndas bei Floegel/Hartung Anm. 1 zu § 316 a StGB angeführte\nSchrifttum zu jenem Gesetz). Auch der Entwurf der Bundesregierung, der zur Verkündung des Gesetzes vom 19, Dezember\n1952 (BGBl I, 832) führte, trug noch die Überschrift \"Entwu:f eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr\", unä auch die dazu gegebene Amüliche Begründung\nsprach davon, daß \"der Bekänpfung der Verkehrsunfälle ein\numfassender Plan zugrunde gelegt werden\" müsse, der \"behördliche Maßnahmen ebenso einbezieht wie die freiwillige Mitwirkung der Verkehrsteilnehmer\"; es müsse durch die Gesetzgebung auch \"auf eine Verbesserung der Fahrdisziplin hingewirkt und dafür Sorge 'geiragen werden, daß diejenigen, die\ndurch Rücksichtslosigkeit, Leichtsinn oder Gleichgültigkeit\ndie Verkehrssicherheit \"gefährden oder Verkehrsunfälle echuldhaft herbeiführen, mit der. ‚gebotenen Schärfe zur Rechenschaft gezogen werden\" (Drucks. des BT. I. Wahlp. 49 Nr. 2674:\nS. 1 und 7). Eine Bestimmung, dio der Strafdrohung gegen das\n\"Stellen von Autofallen\" ‘im Sinne des inzwischen vom Konwrollrat aufgehobenen Gesetzes vom 22. Juni 1938 entsprach;\nenihieli der Regierungsentwurf überhaupt noch nicht. Seine\nWrgänzung durch den Bundestag war allerdings mit veranlaßt.\n\n4\n\nworden durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer durch\nPersonen, die zunächst als Fahrgäste auftraten (vgl. Dreher/\nMaassen, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 316 a StGB). Aber während\n\nder Beratungen des (27.) Bundestagsausschusses für das Verkehrswesen ergab sich das Bedürfnis, den Entwurf durch eine\nStrafbestimmung zu ergänzen, die dem heutigen § 316 a StGB\nenisprach. Für ihre Fassung war einmal das Bestreben maß.-\ngevend, den \"Tatbestand bestimmt und klar herauszuarbeiten\"\nund die Strafdrohung dem sonst im Strafgesetzbuch bestehenden System anzupassen, darüber hinaus aber die Überzeugung\n\ndes Ausschusses, daß es notwendig sei, \"auch besondere Maß--\nnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum zuf_Gen Straßen zu\nerlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundosregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung\nvon Unfällen dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist\" (Schrift-.\nlicher Bericht des Ausschusses für das Verkehrswesen, BTDrucks.\nNr. 3774 S. 6 unter Nr. 7 und S. 1 unter Nr. I)o\n\nDiesen erweiterten Zweck des Gesetzes entspricht die\nFassung des § 316 a StGB. Er bedroht mit Sirafe den Täter,\näsr zur Begehung von kaub oder räuberischer Erpressung\neinen Angriff auf Leib, Leben oder Enischlußfreiheit des\nFahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers unter\nAusnutzung der besonderen, Verhältnisse des Straßenvorkehrs\nunternimmt. Auch diese Vorschrift bezweckt den Schutz des\nKrafiverkehrs, d.h. der an ihm teilnchmenden lienschen, beschränkt ihn aber, wie schon ihr Wortlaut zeigt, nicht auf\nden Fahrer, sondern erstreckt ihn auf den Mitfehrer. Das\nräuberische Uniernehmen muß sich äie Foribewegung des Kraft-Fahrzeuges und die dadurch geschaffene erhöhte Jefahrenlage\nzunutze machen, um auf Fahrer oder Mitfahrer an einer dazu\ngeeigneten Sielle den im § 316 a StGB bezeichneten Angriff\nzu machen. Es kommt auf die Ausnutzung der Gurch die Fahrt\n\nesschaffenen Gefahrenlage an (BGHSt 5, 2805 6, 825 VRS 7\n125). In dem zuerst genannten Urteil wird bereits die Grenze\nso bezeichnei, daß die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn\ndas Fehrzeug rur als Beförderungsmittel zum Tatori benutzt\nwird, dieser aber zu dem Verkehr selbst keine ihm wesens--\neigene Beziehung hat. Eine andere Beurteilung wird aber für\ngeboten gehalten, wenn der für die Begehung vorgesehene Ort\nnach seiner besonderen. läge gerade mit den sich aus dem Kraft.\nverkehr ergebenden Möglichkeiten und Gefahren in Beziehung\nsteht. Der in § 316 a StGB mit Strafe bedrohte Angriff muß\nalso unter Ausnutzung der durch die Verkehrsverhältnisse geschaffenen und ihnen eigentümlichen besonderen Tage begangen\nsein (BGHSt 5, 280, 282), Die technische Besonderheit der\nKraftwagenbenutzung trennt nicht nur während der Fahrt den\nWasenführer und die anderen Fahrtteilnehmer Scmeinsan von dem\nin belebten Gegenden sonst meist erreichbaren Schutz der\nRechtsgemeinschaft, sondern sie ermöglicht auch in Zrüher\nnichi gekanntem Ausmaß das schnelle Verbringen der Fahrgäste\nan einsame Orte, ohne daß sie die Gefahr dieser Ver -\neinzelwung und die damit verbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe rechtzeitig erkennen, und ohne sich der\neiwa erkannten Gefahr während der Fahri entziehen zu können.\nDarin liegt in solchen Fällen, in denen ein Tisasse, gleichviel ob Führer oder Mitbenutzer des <raftwagens, an eine einsame Stelle gelockt, zum Aussteigen veranlaßt und unteriAusnutzung eines solchen Erfolges der Beförderung alsbald überfallen wird, die sich gus_ dem Kraftfehrzeugyerkehr, ergobende\nGefahr von Angriffen der in. § 316 a genannten. Art. Daraus\nrechtfertigt sich. auch die Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe, auf die die Revision für ihre gegenteilige Meinung\nhingewiesen hat. :\n\nj}\n- “\nD\nwo.\n\n14\n\nDa jene Gefahr für alle Insassen gloich ist, kam man\nauch - cnigegen der Meinung der Revision — deu Begriff des\n\"Mitfshrers\" nicht etwa dahin einengen, daß darunter nur\nsolche Personen zu verstehen seien, die neben dem Fahrzeugführer - gewissermaßen als \"Beifahrer\" - in irgendeiner näheven Beziehung zum Fehr-- oder Beförderungsvorgang selbst stehen, und daß Fahrgäste nicht \"Witfahrer\" iu Sinne der Vorschrift seien.\n\nSchon bisher konnte nieht zweifelhaft sein, daß ein Mitfehrer, der ohne Mitwissen des Fahrers die durch die Fortbewegung dss Kraftfahrzeugss geschaffene Gefahrenlaxe dazu beautsen will, einen anderen Mitfahrer an einer dazu gceisneten\nStelle zum Aussteigen zu veranlassen und während eines vorübergehenden Anhaltens zu berauben, sich durch den Beginn der\nAusfübmng dieses Planes’nach § 316 a StGB strafbar macht.\nVom Schutzsweck dieser Vorschrift her gesehen, ksun es für die\nAuslegung des vesetzes keinen Unterschied machen, wenn — wie\nim voriicgenden Fall - der eine Hitfahrer der Haupttäier, sein\nkehilfe der Fahrer des Kraftfahrzeugs selbst ist. Für das\nOufer ist im Gegenteil die durch die Fortbewegung des Kraft--\nfahrzeugs geschaffene vwefahrenlage nur noch größer, wenn der\ndas Fahrzeug beherrschende Fahrer den Plan des verbrecherischen\nMitfahrers durch seine Fahrweise unterstützt, etwa die Fahrt\nbeschleunigt, wenn das Opfer Verdacht schöpft und auszusteisen versucht, oder -— wie hier - am einsamen Tatort mit ausgeschalteten Licht seinen Wagen’ für die alsbaldige Flucht\ndes Hauptiäters bereithält: Dementsprechend legt auch das\nSchrifttum den § 316 a StGB ‚ganz überwiegend — wonn auch\none Begründung — in dem hier vertretenen Sinne aus (vele\nFiloegel, Hartung, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl., 1958, Ann. 43\nMüller, Straßenverkehrsrecht, 1957, S. 474, £nm. zu § 316 a\nSiuB; Schönke/Schröder, 8. Aufl., anm. 35 werner in IK, 7.Aufl.,\nAnm. 2 a.E, zu § 316 a StGB),\n\nEntgesenstehende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nwaren nicht zu ermitteln.\n\nDanach ist der Angeklagte zu Recht aus § 5 316 a, 49 Step\nbestraft worden. »\n\nNach dem im Urteil festgestellten Sachvernalt, von dem\nbei der Sachrüge ällein auszugehen ist, liegi auch darin\nkein kechtsfehler, daß die Strafkammer die Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht erwogen hat. Es mag sein, daß es sich\num eine persönlichkeitsfrende Tat des Angeklagten handelte.\nEr hat sich aber, wie die Urteilsgründe ergeben, selbst nicht\netwa auf die enthemmende Wirkung des vor der Tat genossenen\nAlkohols berufen, sondern erklärt, er habe diese Tab nicht\nscwollt, sondern nur aug Furcht vor POREED nitzemacht; er\nLabe nämlich Angst gehabt, daß DEE itın schlagen und den\n\"axen zerschlagen würde, wie er es ihm früher einmal ange--\ndrokt gehabt habe. Die Feststellung, der Angeklagte habe\nmehrere Gastwirtschafien des Dirnenviertels besucht, reicht\nunter diesen Umständen nicht aus, um die rechtliche Würdisung des festgestellten Sachverhalts als lückenhaft zu beanstenden.\n\nSchließlich kann auch die Strafiaumessung des lendgerichts\nmit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Die Sirafkanner\nhat strafschärfend den erheblichen Taibeitrag des Angeklagten\nberücksichtigt ünd hinzugefügt, daß seine Schuld schwer wiegei\ndenn er habe ohne langes -Zögern und Widerstreben sich zur Mit\nwirkung bereiterklärt; er habe sich nicht in einer Notlage;\nsondern sogar in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen\nbefunden. Bei der Feststellung des Sachverhalts hatte das\nUrteil erwähnt, daß der Angeklagte nit FW Vorschlag zur\nYat nach anfänglichen Zögern! einverstanden gewesen sei:\n\nDie Revision meint, das Letztere habe mildernd berücksichtigt\n\nwerden müssen, dann aber dürfs einnurr kurzes Zögern\nnicht strafschäörfend verwertet werden. Dabei verkennt sie den\näusammenhang, in dem dieser Umstand strafschärrfend verwertet\nworden ist. vemeint ist ersichtlich, daß von dem in günstigen\nwirtschaftlichen Verhältnissen 1cbendeu Angeklagten angesichts der Schwere der Tat ein größerer kiderstand gegen den\nVerführer zu fordern war und daß pr ein llchr ‘an Strafe ver-Gient hat. weil er ohne große Hemmungen bereii' war, Troizdem\nen einer so verwerflichen Tat mitzuwirken. Das ist rechtlich\nnicht zu beanetanden.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung\ndes ganzen Urteils ergibt auch im übrigen keinen Rechtisfehler\nzuungunsten des Angeklagten. Mithin war die Revision zu verwerfen, der entscheidende Teil des anssfochtenen Urteils aber\ndurch die nur versehentlich darin nicht enihaliene Anordnung\nder Eniziehung der Fahrerlaubnis zu ergänzen.\n\nRotberg Krumme Seibert\nHoemer Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-26/4-str-527-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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