{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-26_4_StR_464_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-01-14","aktenzeichen":"4 StR 464/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\naAmilicke Sammlung: ja\n\n| Vachschlagensrks ja | | 2262 094 j A!\n\n0 SGB § 315 Abe. 1 und 3, § 315 Abs. 1\n\n1) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lagtzugss mit unverminderter\nGeschwindigkeit an einou unbeschrankten Bahnübergang kann\nein den Eindernisbereiten Shnlicher Eingriff\nsein, der die Sicherheik des Bahnbeiriebes beeinträchtigt.\n\n, _)\n2) Dadurch kann ein Zusammenstoß wahrscheinlich\n\ngemecht und so cine Gemeingofehr herbeigeführt werden.\n\nAG Rahden’\nBCH, 3cscal. v. 14. Januar 1959 - 4 SIR 464/58 16 Bielefeld\nOLG Hamm\n\nA\n\n4 StR 464/58 ,\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nder. Fuhrunternekmer Rudolf R ip in Heim (IWW), dort\ngeboren au @. un WEB,\n\nwegen fahrlässiger Transportgefährdung\n\nhat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom\n26. September 1958, in der Sitzung vom 14. Januar 1959 nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts durch den Senatspräsidenten\nDr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Hoepner\nund Prof.Dr. Leng-Hinrichsen\n\nbeschlossen:\n\n1) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lestzuges mit\nunverminderter Geschwindigkeit an einen unbeschrankten Bahnübergang kann ein dem Yindernisbereiten ähnlicher EBingritf?\nsein, der die Sicherheit des Bahnbetriebes\nbeeinträchtigt.\n\n2) Dadurch kann ein Zueamenstoß wahrschein-Lich gemacht und so eine Gemeingefshr herbeigeführt werden,\nGründe.z\n\nI. Der Angeklagte fuhr an einen Oktobertag mit seinem beiadensu Lastzug bei dichten Nebel hit einer Geschwindigkeit\nvon 30 bis 35 km/st auf einen unbeschrankten Bahnübergang\nzu. Die Fenster seines Führerhauses waren geschlossen. Er\nübersah die an der rechten Straßenseite aufgestellten Warnbaken und Überhörte such fie Pfeifsignale und das Läutewerk\neines Personenzuges, der mit etwa 40 km/st Geschwindigkeit\n\n-2 -\n\nherannahie. Als sich dieser Zug bis auf 40 m dem Übergang\ngenähert hatte, wurde dessen Lokomotivführer durch das Winken\neiner Frau auf die drohende Gefahr aufmerksam und gab ein\nNotsignal. Gleich darauf zog er die Schnellbremse unä sprang\nnach links zur Seite, weil er befürchtete, daß der lastzug\nden Führerstand rammen könne. Als der Angeklagte das Kotsignal vernahm, brenste er seinen Lastzug wit voller Kraft\nab und brachte ihn etwa 50 bis 75 cm vor dem an ihm vorüberfahrenden Zug zum Stehen. Dieser kam zur Halten, nachöem\n\ndie Lokomotive die Straße überquert hatte.\n\n2\nwer\nPa Fr\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten vegen fehrlässiger\n Transvortgefährung, an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe, zu 100,- DM Gelästrafe verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Iiergegen hat er Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das\nRechtsmittel verwerfen,. Es sieht sich jedoch daran gehindert\ndurch eine nicht veröffentlichte Entscheidung des 1. Siraflsenats des Bundesgerichtshofs von 15. März 1955 (1 StR 574/54)\nund hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt e\n(VRS 15, 356).\n\nDer 1. Strafsenat hatte in jenem Urteil unter anderm\nausgesprochen:\n\nar\n\n“Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis für eine\nSchieneabahn, wenn as sich an nöhengleichen Bahnübergang zu verbotener Zeit (vgl. § 79 BO) auf den Gleisen\nbefindet oder sonst in beärohlicher Weise den für die\n\n.Schisnenbahn bestimmten Verkehrsreum in Anspruch nimmt.\n0b hierher auch der Fall gehört, daß sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug in schneller Fahrt\neinem Bahnübergang nähert und erst kurz vor den Gleisen\nzum Stehen komit, bedaer? keiner näheren Entscheidung\n\n- 3 -\n\n(vgl. dazu u.a. R6St 40, 376; 51, 77). Denn der\nTatbestand des § 315 in Verbindung nit § 316\n\nAbs. 1 StGB entfällt im vorliegenden Talle schon\ndeshalb, weil es an der Herbeiführung einer Geneingefahr fehlt. Eine solche könnte, da der\nMotorroller nicht auf den Bahnkörper gelangt ist\nund ein Zussmmehistoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden\nsein, daß der Zugführer aus Sorge vor einen vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahn, durch die Fahrgäste des Triebwagens zu\nScheden kommen konnten. Der Zugführer hat die\nSchnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem\nder Triebwagen die \"Gefahrenstelle\" durchfahren\nhatte, also nicht zu dem Zweck, um vor einem Findernis\nenzuhalten oder die Folgen eines unvermeiäbaren\nZusemmenstosses zu mildern, sondern um sich, von\nPFahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über das\nGeschehene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe\nzu veranlassen. Überdies bringt nicht jede Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs ohne weiteres\n\neine Gemeingefahr miü sich (BCHSG 6, 1, 3); es\nbedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen\nFeststellung ...%\n\nDer 1. Strafsenat hat darm von sich aus die Verurteilung\nwegen Vergehens gegen die §§ 315, 316 Abs. 1 StGB in Wegfall gebracht. .\n\nDer Bundeagerichtshof hat demnach in dieser Entscheidung\nzwar die Prage offen gelassen, ob der ihm dort unterbreitete\nVerkehrsvorgang als Beeinträchtigung der Betriebssi.cherheit\neiner Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper durch Bereiten\n\n-A-\n\neines Hindernisses zu würdigen war. Er hat aber, wenn auch\nnehr mittelbar, den Begriff der Gemeingefahr einschränkend\nausgelegi. Hiervon will das vorlegende Oberlandesgericht vr\nabweichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ode\nfür eine Vorlegung gegeben (BEHSt 11, 31 ff), zumal zwischen Ki\n\nallen diesen Fragen ein enger Zusammerhang besteht, der’ 3:\n. rs r EN:\neine einheitliche Beurteilung erfordert (36H UrSen., AR\n\nNIW 31959, 445, 446 oben, Nr. 16). . u,\nII.:e Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten.\n\nDer ursprüngliche § 315 Abs. 1 StGB besagte, soweit st\ndies hier von Bedeutung ist: \"Wer vorsätzlich Eisenbahn- Bu\nanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör ... Br\ndergestali beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche\nZeichen oder Signale oder auf andere weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transpori in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus „.. bestraft\".\n\nJetzt lautet der § 315 Abs. 1 SiGB (in der Fassung\ndes Verkehrssicherungs-Gesetzes vom 19. Dezexber 1952)\nu.2. dehin: \"Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper ... Aurch Beschääigen, Zerstören oder Beseitigung von Anlagen oder Beförderungsmitteln:.\ndurch Bereiten von Hindernissen, äurch falsche Zeichen\noder Signale oder durch ähnliche Eingriffe ... beeinträchtigt\nund dadurch eine Gemeinzefahr herbeigeführt, wird mit\nZuchthaus ... bestraft\".\n\nIm hier zu beurteilenden Fall kenn nur eine fahrlässige Beeinträchtigung der. Betriebssicherheit der Behn\ndurch Bereiten von Hindernissen oder ähnliche Eingriffe\nin Betracht kommen (§ 315 Abs. 1, 35 § 316 Abs. 1 .n.P. StGB).\n\n-5.\n\nfr\n\nSchon nach der alten Fassung des Gesetzes (R@St 51,78) und\n\nerst recht nach der neuen wird nicht erfordert, daß das\nHindernis-Bereiten oder der Eingriff auf_ der Fahrbahn\nselbst, (dem Schienenwog und 1 darüber) vorgenonnsn wird,\n\nen ungen na\n\nLungen äußert. Ms Hindernisbereiten (und dergleichen)\n\nfür eine Schienenbahn wurde nämlich von je her jeder Vor-\n\ngang angesehen, der geeignet war, den regelmäßigdn Bahn- _\nbetrieb zu hemmen oder zu verzögern (Ben VRS 8, 272, 274;\n\nBCHSt 6, 219, 224).\n\nEs kann nun auf sich beruhen, ob dae hier in Betracht\nkommende Verhalten des Angeklagten als Hindernisvereiten\nanzusehen wäre. Jedenfalls kann es als \"ähnlicher Eingriff\"\n\ngewertet werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein schweres\n\nFahrzeug bei Nebel und mit nicht unerheblicher, unverminderter Geschwindigkeit auf einen unbeschrankten Bahnübergang zu fährt und es sich einem Zug bis auf worige\nZentimeter näheri, so ist das zumindest ein gleich gefährlicher, dem Hindernisbersiten ähnlicher singriff in den\nBahnbeirieb. Es wird nicht vorausgesetzt, daß das Fehrzeug\nauf oder über die Schienen gelangt, meg auch in solchen\nFällen die Erfüllung des fraglichen Natbestandenerknals\nbesonders augenfällig sein.\n\nWeitere Voraussetzung ist, daß der Täter durch das\nHindernisbereiten oder den ähnlichen Eingriff die Sicherheit des Bahnbetriebs beeinträchtigt, also \"eine Steigerung\nder. normalen Betriebsgefahr\" hervorgerufen hat (BGH VRS 8,\n272, 274). Es kommt hierbei nicht derauf an, ob die Augbediensteten das drohende Herannanen des auf die Gleise\nzufahrenden Kraftwagens bemerken und auf Grund dessen in\nVerwirrung geraten oder Sicherungsmaßnahmen treffen. Nimmt\n\nun I u a ne\n\n2%\n\naber der Lokomotivführer oder sein Begleiter eine Schnell-\n\nbremsung vor, so ist das regelmäßig ein untrügliches #\nAnzeichen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit (BGHSt 6,\nS. 1If). Denn solche Notbremsungen sind wegen der damit u\nverbundenen starken Haterialabnutzung und möglicher Ver- en\n\nletzung der Zuginsassen nur in Fällen äußersier Gefahr u.\ngestattet (§ 60 Abs. 1 der Fahrdienst-Vorschriftenz\nHVB Vo 15.1.1957). R \\\n\nDurch die Handlung muß zugleich (BGHSt 11, 165) eine\nGemeingefahr herbeigeführt werden (§ 315 Abs. 1, 3; § 316\nAbs. 1 SiGB). Insofern sind die Anforderungen des bereits\ngenannien Urteils des 1. Sirafsenats zu eng. Nech der\nspäteren Rechtsprechung des beschließenden Senats (36HSt 8,\n28, 31; 11, 162, 164) genügt es vielmehr zur Annahme einer\nGemeingefahr, daß der Täter äurch sein Verhalien dis\nreibungslose Abwicklung eines bestimmien Verkehrsvorgangs\nso geföhrdei hat, daß der wintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Bei eirer Verkerrslage, wie sie hier gegeben war, kenn dieses zusätzliche\nTaibesvandsmerkmal dadurch erfüllt sein, da3 die Gefahr\neines Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und der Bahn\nmit wunabsehbaren Folgen für Menschen und bedeutende Sechwerte in beärohliche Nähe gerückt war. Bei der Beurteilung\nkomn« es auf die vorausschauende Betrachtung an. Daß es\nwirklich zu einen Zusammenstoß kommt, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt 8, 31). j\n\nOb im gegebenen Fall die Wahrscheinlichkeit des\nSchadenseintritts und ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten vom Tatrichter zu Recht bejaht worden ist, hat\ndas vorlegende Oberlandesgericht als Revisionsgericht\nselbst zu würdigen.\n\n‚WW\n- Ta\n\nDie Entscheidung envspricht im wesentlichen der\nStellungnahme Jes Gsneralbundssanwalts.\n\nRotb:yg Krunme Seibert\n\nBundesrichter Hoepner Lang-Rinrichser\ni8t beurlaubt und kann\n\nGeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nRotberg *","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-01-14/4-str-464-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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