{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-26_4_StR_439_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-05-13","aktenzeichen":"4 StR 439/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"J66 § 41 Abs. 2, § 103 Abs. 3,§ 1125\nGvG § 74 Abs. 2;\nstPo §§ 6, 337, 338 Nr. 4\n\na) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein\nvm erwachsenen Mitangeklagten eingelegte\nBerufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts\nist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG)\nzuständig.\n\n.-,..db) Die Amtsnachprüf der sachlichen Zuständigkeit des\n\nBe Straigerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur\nAufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht .\ndarauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.","text_plain":"2257 083\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nJ66 § 41 Abs. 2, § 103 Abs. 3,§ 1125\nGvG § 74 Abs. 2;\nstPo §§ 6, 337, 338 Nr. 4\n\na) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein\nvm erwachsenen Mitangeklagten eingelegte\nBerufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts\nist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG)\nzuständig.\n\n.-,..db) Die Amtsnachprüf der sachlichen Zuständigkeit des\n\nBe Straigerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur\nAufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht .\ndarauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 439/58 JSchöG Bielefeld\n16 Bielefeld\nOLG Hamn\n\n4 StR 439/58\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden städtischen Verwaltungsrat Dr. Walter C nm\naus Bi, geboren an @. END ED in VEREEEED\n(Kreis CO@W-0@EB. );\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vor-\n.legungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.)\nvom 26. September 1958 (3 Ss 945/58) nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 durch\nden Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichtier\nDr. Seibert, Hoepner, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen und\n\nDr. Flitner\n\nbeschlossen:\n\na) Für die Verhandlung und Entscheidung über\ndie allein vom erwachsenen Mitangeklagten\neingelegte Berufung gegen das Urteil eines\nJugenäschöffengerichts ist die ordentliche\nBerufungs-Strafkammer (§ 74 Abs., 2 GVG)\nzuständig.\n\nb) Die Amtsnachprüfung der sachlichen Zuswändig-\n\" \" xeit des Strafgerichts als Verfahrensvoraus-.\nsetzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht darauf, ob\n\nes auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.\n\nm\n\nI. Die Staatsanwalischaft hatte aus Anlaß eines Verkehrsunfalls gegen den Lehrling Walter SD (Heranwachsender)\n\nd\n\nt\n\nund den Verwaltungsrat Dr. Grajetzky (Erwachsenen) als\nFahrer verschiedener Personenwagen wegen fahrlässiger\nKörperverletzung Anklage beim Jugendschöffengericht erhoben, das auch einen entsprechenden Eröffnungsbeschluß\nerließ (Bl. 18, 25 d.A.). Dieses Gericht sprach den Angeklagien SB frei, während es Dr. CD wegen\nfahrlässiger Körperverletzung verurteilte (Bl. 54 ff d.A.).\nHiergegen legte Dr. CD Berufung ein, soweit er\nverurteilt war; ferner die Staatsanwaltschaft gegenüber\ndem Freispruch Se (BI. 62, 63 d.A.). Die Staatsanwaltschaft übersandte sodann die Akten dem Landgericht\nmit dem Antrag auf Terminsbestimmung und nahm zugleich\nihre Berufung zurück (Bl. 71 ü.A.).\n\nÜber die Berufung des Angeklagten Dr. Cl ra:\ndie IV. große Strafkammer - Jugenäkamner - verhandelt und\ndas Rechtsmittel durch Urteil vom 22. April 1958 verworfen\n(Bl. 98,: 111 f£ d.A.).\n\nHiergegen hat Dr. Grab Revision eingelegt. Er\nhat zwar nicht gerügt, daß die Jugendkammer sachlich\nunzuständig gewesen sei. Das Oberlandesgericht in Hamm\nmöchte aber aus diesem Grunde ohne sachliche Prüfung\ndem Rechtsmittel stattgeben. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, es handele sich um eine von Amts\nwegen zu beachiende Verfahrensvoraussetzung. Es sieht\nsich jedoch an der beabsichtigten Entscheiäung gehindert\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom\n30. April 1957 (NJW. 1957, 1329 Nr. 24), wonach in solchen\nFällen bei nicht erhobener Rüge der Unzugtändigkeit\n(§ 338 Nr. 4 StPO) das Revisionsgericht zu prüfen habe,\nob das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhe. Das\nOberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n3 _\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVE)\n\nsind gegeben. In der Sache ist, entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, dem vorlegenden Gericht\nbeizutreten.\n\nl. Allerdings hatte im ersten Rechtszug das Jugendschöffengericht entschieden. Ferner bestimmt § 41 Abs. 2 JGG,\ndaß für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung\ngegen Urteile (des Jugendrichters und) des Jugenädschöffengerichts die Jugendkammer sachlich zuständig sei. Wenn\naber das Berufungsverfahren ausschließlich (noch) einen\nerwachsenen Angeklagten betrifft, kann die gesonderte\nZuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 2 JGG nicht gelten;\nebensowenig der von Peters (NJW 1956, 495) erwähnte - an\nsich äurchaus beachtliche - Grundsatz der Einhaltung des\neinmal eingeschlagenen Weges.\n\nWie die Regelung der §§ 103, 112 JGG erkennen 1äßt,\nstellt die Verbindung von Strafsachen erwachsener nit\nsolchen heranwachsender Täter zur gemeinsamen Aburteilung\neine Ausnahme dar, die im Einzelfall zur Erforschung\nder Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten\nsein kann. Im Falle der Trennung der verbundenen Sachen\nsoll jede Sache wieder dem Richter zufallen, der ohne\ndie Verbindung zuständig gewesen wäre (§ 103 Abs. 3 JGG).\nDer Erwachsene würde danach im weiteren Verfahren durch\ndas allgemeine für Volljährige zuständige Gericht, hier\ndurch die ordentliche große Strafkammer als Berufungsgericht (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG), abzuurteilen sein,\nauch wenn seine Sache wegen des Zusammenhanges mit der\nStraftat eines Heranwachsenden zunächst zur gemeinsamen\nAburteilung vor dem Jugendgericht verbunden war. Im vorgelegten Falle ist es nun allerdings nicht zu einen in\n\nss,\n\nPaben 223\n\nerg\n\nwien\n\nre u OGETET Ten\n\nWONEREN,\n\noe\n\nSET:\n” Koad a ne un\ns !\n\n-\n\n-4-\n\n§ 103 Abs. 3 JGG vorausgsetzten förmlichen Trennungsbeschluß gekommen, weil das Verfahren gegen den Heranwachsenden bereits vor Befassung des Berufungsgerichts\nrechtskräftig abgeschlossen worden war, sodaß von vornherein im zweiten Rechtszug nur noch das Verfahren gegen\nden Erwachsenen anhängig war. Ein Trennungsbeschluß wäre\nhier, worauf das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm\n\nunter Bezugnahme auf äie Entscheidung des Oberlandesgerichts\nin Oldenburg in NIW 1957, 1529 gegenüber der allgemeinen\nabweichenden Ansicht von Dallinger/Lackner, Ann. 12 u. 15\nzu § 103 JGG mit Recht hinweist, eine überflüssige und\n\nnur rein förmliche Verfahrenshandlung. Nach dem eindeutigen\nSinn der erörterten Vorschrift ist jedenfalls denn, wenn\ndie Verbindung vor Beginn eines neuen Rechtszuges durch\nendgültiges Ausscheiden eines der beiden beteiligten Angeklagien genau so wie im Falle der Trennung durch Beschluß gelöst ist, das Verfahren gegen den verbleibenden\nAngeklagten, hier gegen den Erwachsenen, vor dem Gericht\nfortzusetzen, vor das es gehören würde, wenn es von vornherein nur gegen den Erwachsenen eröffnet worden wäre.\n\nDiese Handhabung ist auch durch innere Gründe gerechifertigt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung\nBGHSt 8, 349, 352 bemerkt, daß grundsätzlich erwachsene\nTäter möglichst nicht in größerem Umfang vor Jugendgerichte gestellt werden sollen. Dies liegt weder im\nInteresse der Jugenäügerichtsbarkeit noch in dem der Erwachsenen. Wie dazu Peters in NW 1956, 493 zutreffend\nausführt, ist eine Überbeanspruchung der Jugendgerichte\nmit der Aburteilung von Erwachsenen zu vermeiden, demit\nnicht durch das zu häufige Befassen mit deren Straftaten\nihre eigentliche Aufgabe, nämlich die jugendmäßige Behandlung junger Rechtsbrecher, zu sehr in Richtung auf\n\nI\n\n-5.\n\ndie allgemeine Verbrechensbekämpfung verschoben wird. Der\nerwachsene Angeklagte wiederum hat bei Aburteilung durch\ndie für ihn bestimmten Gerichte im allgemeinen den Vorteil, daß sich die oft größere Erfahrung dieser Gerichte\nbei der Beurteilung der meist durch Volljährige begangenen\nStraftaten günstig auf die Wahrheitsfindung auswirkt. So\nwürde hier die Sache bei richtiger Zuständigkeitshandhabung nach der Geschäftsverteilung vor die Berufungs-Verkehrsstrafkammer kommen, womit den Belangen des Beschwerdeführers gerade gedient wäre.\n\nDie hier vertretene erweiterte Anwendung des § 103\nAbs+ 3 JGG entspricht im übrigen der Rechtsauffassung,\nvon der bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nfür den umgekehrten Fall ausgegangen ist, in dem er entschieden hat, daß die durch Verbindung begründete Zuständigkeit des Erwachsenengerichts zur Aburteilung auch\ndes Heranwachsenden entfällt, wenn die Strafsache gegen\nden Erwachsenen vorwog rechtskräftig abgeschlossen wird\n(IM Nr. 1 zu § 103 JG6).\n\n2. Das Revisionsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, von\nAmts wegen zu prüfen, weil es sich insoweit um eine Verfahrensvoraussetzung handelt. Dies ist bereits in BGHSt 7,\n26, im Urteil des Senats vom 7. Juni 1956 (4 StR 154/56)\n= IM Nr. 2 zu § 103 JGG und in BGHSt 10, 74 ausgesprochen\nworden und auch unter den Oberlandesgerichten in Hamm\nund Oldenburg nicht streitig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob ein Jugendlicher oder Heranwachsender vor\ncinem sachlich unzuständigen Erwachsenengericht stand\noder, wie hier, ein Erwachsener allein vor einem für ihn\nsachlich nicht zuständigen Jugendgericht (d.h. der Jugend-\n\n| 8...\nwent\n. .\n\nna IE\n\nkammer). Dies ergibt sich schon aus § 6 StPO. Abgesehen\ndavon muß die Frage der Amtsprüfung derartiger Verfahrensvoraussetzungen schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit gleichmäßig gehandhabt werden. Es geht nicht an, im einen Fall das Fehlen\nder sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen,\ndagegen in anderen Fällen diese Prüfung nur auf Rüge\naus § 338 Nr. 4 StPO vorzunehmen. Dies hat auch der\nGeneralbundesanwalt unter Hinweis auf Busch (IM Nr. 2\nzu § 6 StPO, betr.- BGESt 10, 74) hervorgehoben.\n\nGebieten demnach allgemeine Belange der Rechtspflege durchweg die Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte von Amtswegen als Verfahrensvorausseizung, so ist es entgegen der Meinung des Oberlandesgericht in Oldenburg (aa0) auch nicht statthaft,\nden Nangel einer solchen Verfahrensvoraussetzung wegen\nfehlender \"Beschwer\" als unschädlich zu behandeln. Das\nwürde mit dem Wesen einer Verfahrensvorausseizung, deren\nEinhaltung nicht nur dem Interesse der jeweiligen Verfahrensbeteiligten dienen soll, nicht vereinbar sein.\nEine solche Einschränkung entspräche auch nicht der unbedingten Wirkung, die der Gesetzgeber in § 338 Nr. 4 StPO\ndem Mangel der sachlichen Zuständigkeit beigemessen hat.\nDie durch die Rechtsprechung seit längerem geschaffene\nAusgestaltung dieses unbedingten Rechtsrügegrundes zu\neiner Verfehrensvoraussetzung (BGHSt 10, 74, 76) hat an\ndieser von einer \"Beschwer\" unabhängigen Wirkung nichts\ngeändert. Es kommt also nicht darauf an, ob das Urteil\nauf den Mangel der sachlichen Zuständigkeit beruht\n(§ 337 StPO). Wer ein Rechtsmittel einlegt, kann auch\ndarauf rechnen, daß das Revisionsgsricht das angefochtene\n\n6572\nRi\n\n- T-\n\nUrteil unter Umständen wegen sachlicher Unzuständigkeit\nohne sachliche Prüfung aufhebt. Geschieht dies,so darf\ner indes mit den durch die erste Berufungsverhandlung\nentstandenen ausscheidbaren Mehrkosten nicht belastet\nwerden.\n\nRotberg Seibert Hoepner\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-439-58","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-13/4-str-439-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.976258+00:00"}}