{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_277_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 277/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"...\nern\ns\n\n4 StR 271/58 . 2216 035 ä\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Elektrotechniker und Verkäufer Horst T\naus DEEEED-HEEEED, geboren am @. WB in D ,\n\n2.) den Invaliden Ferdinand T aus 3 Nr 3 )\ngeboren am I. NED EB in > j\n\nwegen Meineids u.ä.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Fliiner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten Horst T\n(Sohn) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 14. März 1958, soweit es ihn betrifft, im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFesistellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten. des Rechtsnittels, an das\n\nLandgericht zurückverviesen. Dice weitorgehende\nRevision wird verworfen.\n\nII: Die Revision des Angeklagten Ferdinand T\n(Vater) gegen das genannte Urteil wird vervorfen.\nZr hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Horst TB (Sohn)\nwegen Meineidse und wegen zweimaliger erfolgloser Anstiftung\nzum keineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jeure\nsowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Ferner hat die Strafkzmmor\ngegen den Angeklagten Ferdinand Tg (Vater), unter Freisprechung im übrigen, wegen erfolgloser Anstiftung .zum Heineid zwei Monate Gefängnis verhängt; die Vollstreckung der\nStrafe wurde bei ihm zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen ihre Verurteilung richten sich die Revisionen der\nAngeklagten TED. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel Horst TED\nhat, teilweise, Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt;\n\nHorst Tofaute lernte die damalige Ehefrau Lieselotie\nVE, geb. KEEEB im Frühjahr 1955 bei einer Din\nFirma kennen. Er zeigte bald ein auffallendes Interesse für\nsie. Anfang November 1955 sah die alte Frau Alma Oo,\ndaß Frau WB und Horst TEE eng umschlungen die\nTreppe heraufkanen und daß Frau W. am Ende der Treppe Horst T.\numhalsie. Wenige Tage später hielten sich die beiden um die\nHittegszeit allein in der elterlichen Wohnung von Frau io ı)\nauf. Freu OB konnte feststellen, daß sie sich eingeschlossen hatten. Horst Tb entfernte sich erst nech\neinem Aufenthalt von etwa einer halben Stunde. Ende November\nverließ Frau Wip ihren Ehemann und zog zu ihren Eltern.\nSilvester 1955 verbrachte Frau Wie nit ihren Eltern\nbei TER, vobei auch Horst TEE zugegen var.\n\n= ou\nDR\n\nRE ‘= 2\nre\n\nu\nY\n\nTa\n\n“\n\npazden ua\n\nPia\n\nEEE\n\n- 3—-\n\nAm M. EB 1955 hatte Ferdinand TB (Vater) G=-\nburistag. Zu der aus diesem Anlaß veranstalteten Feier erschienen am Nachmittag der Sohn Wilfried TB nit; seiner\nFrau Maria, ferner die (verheiratete) Tochter Else JB\n(nit Familie) sowie das wit TB entfernt verwanäte\nEhepaar Herbert und Felicitas Koi; Herkert Ko i:t\nein Neffe von Frau TB (sen.). Gegen 20 Uhr traf auch\nHorst TED zussamen mit Frau Vie ein, die er sen\nAnwesenden als \"Fräulein We\" vorstellte und ständig\nals sein \"Schätzchen\" bezeichnete. Die beiden setzien sich\ndicht zu einander. Sie schmiegte sich an ihn und er\nstreichelte ihre Hände und ihren Schoß. Sie gingen auch\neinmal für- etwa eine Viertelstunde aus dem Zimmer. Außerdem\ntanzte er nur mit ihr, \"Wange an Wange\". Frau Meria TED\njur. und die Eheleute Ko empfanden das Verhalten der\nbeiden mit Rücksicht auf zwei anwesende Kinder als anstößig.\nDie Eheleute JM gingen bereits kurz nach 21 Uhr wieder\nfort. Horst TED brachte Frau Wie gegen Mitternecht zum Omnibus und kehrte erst gegen 1 Uhr früh zurück.\n\nDer Ehemann Ws behauptete als Beklagter und\nWiderkläger im Ehescheidungsverfahren, seine Frau unterhalte mit Horst DD ein ehewidriges Verhältnis. Horst\nTOD vurde daraufhin am 2. März 1956 von dem Einzelrichter hierüber - uneidlich -— als Zeuge vernommen. Er\ngab zwar zu, mehrere Male im. Beisein von Frau Ve !.n\nderen elterlicher Wohnung gewesen zu sein. Im übrigen aber\nbestritt er, irgendwelche ehewidrigen Beziehungen zu ihr\nunterhalten zu haben. Das Beisammensein am Silvesterabend\n1955 und bei der Geburtstagsfeier verschwieg er.\n\nEinige Tage nach dieser Vernehmung hielt Herbert\nKOEEED dem Angeklagten Horst Tofaute vor, daß er vor Gericht\n\ndie Unwahrheit gesagt habe. Dieser erwiderte, er habc ja\nnoch nicht geschworen und könne vor Gericht sagen, was er\n\nwolle. — ände März wollten die Angeklagten TB (Vater\n\nund Sohn) Wilfried TB besuchen, trafen aber nur dessen\nFrau Maria an. Sie versuchten, diese zu überreden, vor Gericht\nauszusagen und zu beschwören, daß sie nichts gesehen habe,\nvas als ühewidrigkeit Frau Weile gewertet werden könne.\nFrau Keria TEE blieb aber, ungeachtet der Drohungen der\nbeiden Angeklagten, uneingeschüchtert. wenige Tage nach\nOstern 1956 beschlossen beide Angeklagte, auch die üheleute\nKoB zufzusuchen. Horst TB versuchte seinen Veiter\n(Herb. Ko) und dessen Frau klar zu machen, daß sie nicht\nsagen dürften, was sich am Abend des 9. Ep 1956 (bei\n\nder GeburtstagsTeier) tatsächlich abgespielt habe. Nach\neinem Wortwechsel wies Herbert Ko die Angeklagten aus\nder Wohnung. Der Vater Tb var nicht zu Wort gekommen.\n\nKorst TEE wurde nunmehr am M. Juni 1956 vor der\nmit dem Ehescheidungsverfahren befaßten Zivilkamner als\nZeuge gehört. Horst T. gab jetzt zu, daß Frau Tg»\nSilvester 1955 und am &. EB 1955 bei seinen sltern in\nder Wohnung gewesen sei. Er bestritt aber nach wie vor, du B\nes zwischen ihnen zu Vertraulichkeiten oder Ehewidrigkeiten\ngekommen sei. Er beschwor anschließend seine Aussage.\n\n- Die Strafkammer legt der, daß der Angeklagte Horst Tee\nals Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und sich\nder erfolglosen Anstiftung in zwei Fällen schuldig gemacht\nhat: Bezüglich des Vaters Tb hat das Lanägericht er-Tolglose Anstiftung zum Meineid in einem Fall (gegenüber\nKaria Te) angenommen.\n\nHinsichtlich des Angeklagten Horst TB führt die\nStrafkammer ferner aus: \"In einem sogenannien Bidesnotstand\n\nne,\n\nDun „2 3\n\nwine ae 10 ..\n-...\n\nven\nTE A Herne\n\n” rn\nVE\n\ner\n\nF\n\n§ 1\n\n-5-\n\nim Sinne des § 157 StGB hat sich TB nicht befunden.\nEs fetlte an einer vorausgegangenen strafbaren Handlung:\nZwar stellt bereits seine erste falsche uneidliche Aussage\nvon 2 März 1956 ein Vergehen im Sinne des § 153 StGB dar.\nDiese frühere uneidliche Falschaussage ist aber durch die\nBeeidigung zu einem Teil des Meineids, also zu einer\neinzigen einheitlichen Tat geworden (vgl. BGHSt 8, 301).\"\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht Horst Tem»\nunter anderm zugute gehalten, daß er sich \"aus falsch verstandener Kavalierspflicht zu der Tat hat hinreissen lassen\",\nAndsrseits wurde strafschärfend gewertet, daß ein Teil\nseiner Verwandten mehrfach versucht hatte, ihn zu bewegen,\n\n. die Wahrheit zu sagen und keinen Meineid zu schwören. \"Daß\n\ner trotzdem falsch geschworen hat, wirft ein bezeichnendes\nLicht auf seinen Charakter und läßt eine erhebliche verbrecherische Neigung erkennen\".\n\nII. Horst Tofaute:\n\nA. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht\nofrensichtlich fehl. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung im Zusammenhang mit den von Frau OWEEW geschilderten\nVorkommnissen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Die von der Revision erwähnte Frau FEED hat\nersichtlich nichts Wesentliches bekunden können. Weder\n\nForst TE noch sein Verteidiger haben eine Augenscheinseinnahme beantragt. E .\n\nB- Die mehrfachen Rügen einer Verletzung der Grundsätze\ner Lebenserfahrung unä der Rechtiswohltat des Zweifels\n\ngehen fehl. Die Verteidigung versucht hiermit vergebens\n\ndie rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters anzugreifen (§§ 261, 337 StPO). Er war von der Schuld des\nAngeklagten überzeugt. Der Verteidiger kann mit der Revision\n\nv.\ns\n\n4\n\n6 -\n\nnicht geltend machen. daß die Strafkammer diesbezüglich Zweifel\nhätte haben müssen (IJW 1955, 172, mit Nachweisen). Das Land--\ngericht hat bei seiner sorgfältigen Beweiswürdigung berücksichtigt, daß während der Geburtstagsfeier teilweise eine\ngespannte Stimmung bestand. Die Zeugen Eheleute J@B haben\nübrigens nicht, wie die Revision behauptet, Liebkosungen\nzwischen Freu WEB und Horst TEE \"entschieden in\nAbrede gestellt\" (S. 4 der Revisionsbegründung). Vielmehr\nhaben -sie bekundet, daß ihnen in dieser Hinsicht \"nichts Besonderes aufgefallen sei und sie keine der beschriebenen\nZärtlichkeiten gesehen hätten! (S. 13 UA). Das Landgericht\nhat es jedoch für möglich erklärt, daß JB, die schon schr\nfrüh gingen, nichts Besonderes aufgefallen ist. Zudem hat\nFrau TB (senior) ihre dem Sohn Horst entlastende Aussage, nach Gegenüberstellung, erheblich eingeschränkt und\nschließlich behauptet, sich an nichts mehr erinnern zu\nkönnen '(S. 12 UA). Daß Horst TB - nach den Urteilsfeststellungen - sofort nach seinem Eintreffen mit Frau ve»\ndieser gegenüber zärtlich wurde (S. 6 UA), hat der Teirichier\nbei der Würdigung der Aussagen der Eheleute JE sicherlich\nnicht übersehen.\n\nAuch sonst ist der Schuldspruch rechtlich einwandfrei.\nFortsetzungszusammenhang bezüglich der mehrfachen erfolglosen Anstiftung zum Meineid kam schon aus Rechtsgründen\nnicht in Betracht (vgl. u.a. RGSt 70, 334, 335)*\n\nDagegen ergeben sich bezüglich der Strafzumessung gewisse rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat zu § 157 StGB\ndie Möglichkeit nicht erörtert, daß Horst TED die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen der erfolglosen Anstiftungen zum Meineid abzuwenden. Diese Annahme, welche\n\n&\nHi\n|\n'\nN\n\n-1T-\n\ndie Verteidigung selbst nicht ins Feld führt, liegt allerdings nicht besonders nahe; denn das Landgericht legt,\n\nwie schon erwähnt, dar, Horst TB habs sich aus falsch\nverstanderer Kavalierspflicht zu dem Meineid hinreissen\nlassen (S. 19 UA; BGHSt 8, 301, 321). Immerhin kann Eidesnotstand im Sinne des § 157 Abs. 1 StGB auch dann gegeben\nsein, wenn er nicht der einzige Beveggrund gewesen j.st\n\n(BGHSt 2, 379, 380).\n\nSollte das Eingreifen des § 157 SiGB bejaht werden,\nwird § 161 Abs. 1 StGB zu beachten sein (\"mit Ausnahme der\nFälle in §§ 157 und 158\"). Der vom Landgericht ausgesprochene\nührverlust war indes schon auf Grund der Verurteilung wegen\n\n5 eh\n” .. Sm mem\n\nder erfolglosen Anstiftung zum Meineid geboten (BGH NJW 1956,\n1686 Nr. 11). Der § 358 Abs. 2 StPO verbietet lediglich\n\neine Schlechierstellung in Art und Höhe der Strafe (BEHSt 7;\n87). Des käme hier nicht in Betracht, da nur die Nebenstrafe eine andere, bereits ursprünglich vorliegende rechtliche Grundlage erhielte. Ungerechtfertigte Vorteile soll\ndas genannte Verbot dem Angeklagten nicht verschaifen\n(BGHSt ı1, 319, 323). Ob der Tatrichter für den Fall der\nAnnahme des Eidesnotsiandes die Strafe nildern will, steht\nin seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 157 Abs. 1 StGB).\n\nDas Landgericht hat übrigens unerörtert gelassen, ob\nnicht Horst Tb nach § 384 Nr. 2 ZPO sein Zeugnis hätte\nverweigern können, wenn er darüber - wozu allerdings eine\nVerpflichtung nicht bestand — belehrt worden wäre. Dies\nkönnte ein Milderungsgrunä hinsichtlich des Meineids sein\n(SCH 4 StR 274/53 vom 6. August 1953). Die Grundsätze jener\nEntscheidung des 1. Ferien-Strafsenats hat der erkennende\nSenat in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 - 4 SIR 68/58 -\n\n3 XLs 857 StA Paderborn - bestätigt (S. 14 der Gründe).\nAuch deshalb kann der Strafausspruch gegenüber Horst Tofaute,\nund zwar insgesamt, nicht bestehen bleiben. Die Beurteilung\n\n-8-\n\nwäre allerdings dann insoweit eine andere, wenn dieser Angeklagte, wofür manches spricht, auch für den Fal}. einer Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht entschlossen war,\nTalsch aunszusagen (BGH aa0). Dies wird der Tatrichter zu prülen\nhaben,\n\nIII. Die Verurteilung des Vaters TB !äßt keinen Bechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Der Strafausspruch ihm gegenüber ist Jurch die bei Horst TE möglicherveise unterlautfensn\nRechtsfebler ersichtlich nicht beeinflußt.\n\nSeine Revision ist nach alledem in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nRotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\n\nist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nSeibert Flitner\n\n{\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-277-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-277-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.953180+00:00"}}