{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_257_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 257/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\n4_SiR_257/58 22E6 03€ L 5\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staatsanwalt Dr.jur. Josef BD EEE zus KEB-VD, zevoren zu ER. En ED in ze,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.&\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Szuer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichver Dr, Fiitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisarwalt EB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Rechi erkannt;\n\ni. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958 wird\nverworfen.\n\när has die Kosten Seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nzz. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwiräü die Entscheidung über die Aussetzung zur Be--\nwährung mit den Pesistel-. et \"\nlungen aufgehoben.\n\nDis Sache wird insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nF Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n]\n\nnn nn mn\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ı§§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 3!6 Abs.” 2 StGB), wegen\nerfolgloser Anstiftung zu einer uneidlich falschen Aussage\nvor Gericht und wegen Beihilfe zu einer uneidlichen\nZalschen Aussage vor Gericht in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Begünswigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht\nMonater unter Aussetzung der Vollstreckung der erkannten\nFreiheiissirafe verurteilt worden. Die Strafkamner hat\ndem Angeklagten dazu die Fahrerlauknis entzogen und den\nFührerschein eingezogen sowie angeoränet, daß die Verweltungspehörde vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDie Sirafkamner hat festgestellt: Am 27. Mai 1957\nnahm der Angeklagie als Sitzungsverösreter der Staatsanwaltschaft in einer Verkehrsunfallsache einen Ortstermin\nan de” Unfallstelle wahr. Danach traf er mit seinen\nKriegskameraden TB» und SEE zusammen und benutzte alsdann mit seinem Personenkraftwagen die Bundesstraße 55 in Richtung auf Köln zu. Hinter Bensberg-Frankevforst fuhr er den ihm auf einem Motorrad entgegenkommenien Schlosser IE in Höhe des Kilometersteins ı' en, nachdem er sein Fahrzeug von der bisher\ninnsgehalienen Straßenmitte auf die linke Straßenseite\ngesteuert; hatte. IB wurde schwer verletzt; die Fahrzevge wurden heschädigt. Der Angeklagie hatte infolge\nzuvor genossanen Biers und Schnapses 2 %o Alkohol im\nBlut. Wenige Tage danach wirkte er in einem Ferngespräch\nauf TO ei:, saß er über die Menge des von ihm\n\ngenossenen Alkohols ihm günstige Angaben mache und dem\nSieguund Übermittle, er solle nicht vergessen, was\ngetrunken worden sei, nämlich ein großes Glas Bier\n\nund eine Tasse Kaffee. In Wirklichkeit handelte es\n\nsich um mindestens vier Glas Bier und vier Doornkaat.\nFREE bestellte Polizeimeister SD, was der\nAngeklagte ihm aufgetragen hatte, Beide sagten als Zeugen vor Gericht jedoch die Wahrheit. Den Kellner Bob,\neinen außerordentlich weichen, labilen und willensschwachen Menschen, der massiven Fremdanregungen nahezu keinen\nWidersiand entgegensetzen kann, beeinflußte der Angeklagte mit Erfolg dahin, über den Umfallhergang für\n\niha günstige Aussagen zu machen, obwohl —- wie ihm bekennt — Bob den Unfall gar nicht beobachtet hatte,\nBei seiner uneidlichen richterlichen Vernehmung am\n\n22 Juni !957 gab Beilb u.a. der Wahrheit zuwider\n\nen. des IB eine Wackelbewegung gemacht, dadurch ins\nSchlingern und auf die linke Fahrbahnseite gekommen sei.\nNach dem Gutachten des Sachverständigen liegen bei Bardisch die Voraussetzungen des § 5! Abs. 2 StGB vor; das\nVerfahren gegen ihn wegen vorsätzlich uneidlicher falscher Aussage in Tateinheit mit Begünstigung ist gemäß\n\n§ 53 a StPN eingestellt worden. Bezüglich des Angeklagten\ngeht Cie Sirafkammer nach Anhörung eines Sachverständigen\ndavon aus, daß er zwar fähig sei, das Unerlaubte seiner\nHandlungsweise zu erkennen, daß aber die Fähigkeit,\nseiner Einsicht gemäß zu handeln, bei ihm infolge der\n\nin russischer Rriegsgefangenschaft erlittenen, ihn aus\ndem Gleichgewicht bringenden körperlichen und seelischen\nSchädei so weit vermindert worden sei, daß die Vorausseizungen 5as § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen seien,\n\n|\n\n”.\nbe\n\nen en nn nn a nn un pm un m an dan arm au un m tm m rn gm\n\nver Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen\nRechts, insbesondere die Anwendung der §§ 153, 159, 49 a,\n44, 40, 257 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ohne\nnähere Ausführungen.\n\nDie dem Schuldspruch zugrunde liegenden Darlegungen\nder Strafksmmer lassen jedoch keinen rechtlichen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist\ndie Anwendung der §§ 153, 159, 49 a, 44 StGB insoweit\nnicht zu beanstanden, als die Strafkammer die ‚mittelbare\nBeeinflussung des Polizeimeisters Siegmund über Floßbach\nals susreichend angesehen hat.\n\nAuch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum\nzuungunsten des Angeklagten erkennen, Im angefochtenen\n. Urvei, ist zwar § 44 StGB nicht ausdrücklich erwähnt.\nDaraus ist aber noch nicht zu folgern, daß die Strafksmmer die nach den Vorschriften über die Bestrafung\ndes Versuchs mögliche Milderung gemäß § 44 StGB nicht\nin Betracht gezogen hat, was sie bei Bemessung der nach\ngg 5%, 159, 49 a, 44 StGB und der nach §§ 155, 49, 44\nStGB zu verhängenden Einzelstrafen, aber ebenfalls des-Malh erwägen mußte, weil sie dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Aks. 2 StGB für alle Delikte\nzugute gehalten hatte. Die — verhältnismäßig geringe -\nStrafhöhe läßt erkennen, daß die Strafkammer diesen\nRechtsfehler nicht begangen hat. \"\n\nYithin war die Revision des Angeklagten zu verwserZen,\n\nno.\n\n;\n\nIT, Die Revisicn der Staatsanwaltschaft,\n\nnn nn m au dm mn san Due Meer GE Din wen em a Grm rm Gum ar Ga an an arena an re an Gun iR nn quiet\n\nDie Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung, daß die\n\nerkannte Freiheitsstrafe auszusetzen sei, verneint, daß\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordere. In den Gründen heißt es, bei der Behandlung\ndes § 23 Abs. 3 Nr, 1 StGB seien die Gestaltung der Tat\nmit all ihren Begleitumständen, der Unrechtsgehalt der\nTat, die Folgen für den Verletzten und die Wirkung der\nTat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegeneinander\nabzuwägen, um die Frage beantworten zu können, ob die\n\nÖffentlichkeit sozusagen an der Gerechtigkeit verzweifeln\n\nwürde, wenn sie erführe, daß dieser Angeklagte die gegen\nihn festgesetzte Freiheitsstrafe nicht verbüßen müsse;\nGas Gericht glaube, diese Frage verneinen zu müssen\n\n(u S. 39). .\n\nMit Rechi bemängelt die Staatsanwaltschaft in.\nder auf die Strafaussetzung beschränkten Revision diesen\nrechtlichen Ausgangspunkt. .Iie Sirafkamer engt das.\nAussetzungshindernis des öffentlichen Interesses an der\nStrafvollsireckung schon mit der wiedergegebenen Wendung\nzu sehr ein. Sie wird aber auch in ihren weiteren Ers=Serungen der Frage, ob das öffentliche Interesse die\n\nsrafvollstreckung erfordert, nicht in vollem Umfange.\ngerecht. Die Entscheidung dieser Frage hat eine allseitige Araigung von Tat und Täter unter „rwägung\nNIT 1958, 1307). Daran fehlt es in den Gründen des\nangefochtenen Urteils. Ob der anerkannte Strafzweck\nder allgemeinen Abschreckung nicht eine Vollstreckung\n\nder verhängten Freiheitsstrafe erfordert, hat die\nStrafkaumer nicht behendeli. Dieser Gesichtspunkt\n\nist ater hier deswegen besonders bedeutungsvoll, weil\nder Angeklagte, obwohl bei der Staatsarwalischaft auch\nmit der Bearbeitung von Verkehrsstrafsaghen betraut,\ndeher in weitgehendem Maße mit den Bedürfnissen des\nStraßenverkehrs bekannt und auf sie durch den zuvor\nwahrgenommenen Ortstermin eben hingelenkt, sich ein\nihn sehr belastendes, folgenschweres Verkehrsvergehen\nhat zuschulden kommen lassen und unter Aufwendung besrächtlicher krimineller Energie durch Beeinflussung\ndreier Personen, darunter eines Polizeibeamten, zu\nseinen Gunsten gegen Strafbestimmungen verstoßen hat,\ndie dem Schutze der Rechtspflege dienen, in der er\ntätig ist. (vgl. dazu BGHSt 6, i25 = NW 1954, 1453).\nDie Strafksmmer mußte sich die Frage stellen, ob hier\ndertloße Ausspruch der Strafe zum Zwecke der gebotenen\nAllgemeinabschreckung genügt oder ob nicht vielmehr\nauch bei gebührender Berücksichtigung der Persönlichkeit\ndes Täters die Schwere der Geseizesverletzung und der\nErnst des Richterspruchs nır dann zum Bewußtsein\nweiter Kreise gebracht werden können, wenn die Strafe\n\\ollstreck; wird (BGH 4 StR 49/56 vom 5. April 1956\n\nın VerkMit 1956 Nr, 56 = IM Nr. 29 zu. § 23 Abs. 3 Nr. 1\nStGB),\n\nDengemäß war die Entscheidung über dia Aussetzung\n#0? Bewährung mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen\naufzuheben,\n\nU LT nen ne\n\nDies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalis.\n\nBundesrichtier Dr. Sauer\nist erkrankt und kann\n\nRotberg Krumme deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nSeibert Flitner\n\nER .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-257-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-257-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.931548+00:00"}}