{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_255_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 255/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 255/58 on: 2256 049 MM\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Graphiker Carl Dieter Te aus StB, zevoren\nen. ED ED in NE:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg :\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme nd\n\nBundesrichter Dr. Sauer ”\n\nBundesrichter Dr. Seibert -'\n\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt up in der Verhandlung,\n\nwur\n\nu FEN ee\n\nLandgerichtsrat Dr. EB dei der Verkündung Bu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Fu\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision.des Angeklagten wird das Urteil\n‚ges Landgerichts München I vom 27. Februar 1958\nim Strafausspruch nit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtswittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn BE 7, 222 0225.51, Sur Sup 27 7 zu Pers\n\n. De\nmr ann Re .\n\nnn m\n\nDer 21 Jahre alte Angeklagte hatte seit November 1956\neinen Führerschein der Klasse 3. Er fuhr am Sonntag, den\n14. Juli 1957 gegen 22.35 Uhr, begleitet von zwei Freunden,\nmit seinem Porsche-Personenwagen 1500 auf der TB Straße\nin NEED stadtauswärts, um an einer Veranstaltung bei Bekennten in Baierbrunn teilzunehmen. Er hatte Abblendlicht\neingeschaltet.\n\nDie IB Straße ist eine vorfahrtberechtigte Hauptverkehrsstraße, die nachts durch Neonlicht ausreichend beleuchtet wird. Die Kreuzungen mit den beiderseits einmündenden Seitenstraßen sind wegen Bebauung der Straßenecken\nschlecht zu übersehen und gefährlich. Das gilt vor allem\nvon der Kreuzung mit der ONE Straße. Diese ist dort\nmit einem Dreieckschild als nicht bevorrechtigt, die T>\nStraße mit einem Viereckschild als Vorfahrtstraße gekenn-\n\"zeichnet. Die Fahrbahn der IWW Straße ist an dieser\nStelle 12 m breit und mit unebenem Kopfsteinpflaster versehen.\n\nObwohl der Angeklagte die Gefährlichkeit dieser Kreuzung\nkannte und vor ihr auf der rechten Straßenseite Fahrzeuge\nparkten, näherte er sich ihr mit einer Geschwindigkeit von\n75 - 80 km/st. Auf der Mitte der Kreuzung, und zwar auf\ndem - in seiner Fahrtrichtung - rechten Straßenbahngleis,\nstieß er mit einem von links aus der ONE Straße\nkonmenden Volkswagen zusammen, der dadurch nach links gedreht wurde, auf die rechte Seite umkippte und noch 20 m\nweit auf der IWW Straße dahinrutschte. Infolge des Zusanmenstoßes trat aus dem Bezintank des Volkswagens Benzin\naus. Durch Funkenbildung wurde das Fahrzeug in Brand gesetzt.\nDer Fahrer, P@P, seine Ehefrau und eine weitere Begleiterin\n\nTE\n\nnun.\n\nEee mean = am an mn en\n\nEN\n\nEr\n\nwe.\n\n“..\n\n.»\n\n.3—\n\nkamen in den Flammen um. Der neben dem Fahrer sitzende Kaufwenn WED wurde bei dem Aufprall aus dem Wagen herausgeschleuderi. Er erlitt schwere Verletzungen unä verbrachte\nmehrere Wochen im Krunkenrhaus.\n\nDie Insassen des Volkswagens waren von einem schlesischen Trachienfest gekommen. Der Fahrer hatte zur Zeit\ndes Unfalls einen Blutalkoholspiegel von 1,6 - 1,3 /o0.\nEr war besonders vorsichtig und langsam gefahren. Vor der\nKreuzung hatte er 1 m nach dem Dreieckschild auf der Oberländer Straße angehalten und von der Anfahrt bis zur Unfallstelle (16 m) mindestens 5,6 Sekunden (= 10,08 km/st)\ngebraucht.\n\nDer Porschewagen war durch den Zusammenstoß nach rechis\nabgelenkt worden. Er prallte mit voller Wucht auf das an\nder Kreuzung angebrachte Verkehrsschild auf und riß es mit\ndem Zementsockel aus dem Boden. Erst dann kam er zum Stehen,\nobwohl der Angeklagte vor dem Unfall stark gebremst hatte.\nDie Insassen trugen nur Schnitt- und Schürfwvunden davon.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"dreier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen\nTötung in Tateirheit mit drei rechtlich zusammentreffenden\nVergehen der fahrlässigen Körperverletzung und einem Vergehen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung gemäß §§ 222,\n220, 2%2, 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 SiGB\" zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilßund ihm die Pahrerlaubnis enizogen. Die Sperririst\nbeträgt drei Jahre.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 244\nAbs, 3 StPO rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt,\nkann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.\n\n-A-\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den\nHilfsamtrag gestellt, ein Gutachten darüber einzuholen,\n\"wie hoch die Bremswirkung eines Porschemotors sei, wenn\ner bei 75 km/st durch Nichzuführung von Treibstoff nicht\nmehr in Bewegung gehalten werde.\" Damit sollte, wie die\nRevision vorbringt, der Beweis geführt werden, daß schon\ndurch die Unterbrechung der Treibstoffzufuhr nach dem\nletzten Überholungsvorgeng vor der Kreuzung ID / OWW-\na» Siraße die Bremswirkung, wenn der Wagen im zweiten\nGang gefahren wurde, so groß war, daß die Geschwindi.gkeit\nsuch dann nicht nehr als überhöht zu bezeichnen wäre,\nwenn der Angeklagte die Bremsen nicht betätigt hätte.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos bezeichnet, weil festgestellt\nssi, daß die Geschwindigkeit des Porschewagens noch unmittelbar vor der Kreuzung mindestens 75 - 80 ku/st betrageh habe; eine für den Angeklagten nachteiligere Feststellung habe die Kammer nicht getroffen,\n\nDie Verteidigung meint nunmehr, da der Angeklagie\nnach den Urteilsfeststellungen auch noch gebremst habe,\nerscheine es äußerst zweifelhaft, ob die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Zusammenstoßes der beiden Kraftwagen\ntatsächlich 60 km,/st betragen have.\n\nDem Hilfsamtrag lag keine bestimmte Beweisbehauptung\n\nzugrunde, wie sowohl sein Wortlaut als auch die Erläuterung.\n\nin der Revisionsbegründung zeigt. Er war deshalb nur ein\nBevieisermittiungsamtrag und mithin unzulässig.\n\nauch war das Landgericht nicht verpflichtet, den angeregien Beveis gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts vegen\n\nI rg\n\n“\nFR JR\n\nhere\n\nZac 7: 20 ur\n\nDR\nec“\n\nEEE TE ae\n\nBR un 1 2058\n\n-5_\n\nzu erheben. Denn es hat die Fanrgeschwindigkeit des angeklagien von 75 - 80 km/st bei seiner Annäherung an die\nKreuzung unmittelbar vor dem Abbremsen seines Wagens nicht\nnur mit Hilfe der Berechnungen des Sachverständigen über\n\ndie Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/st festgestellt,\n\nsondern auch unabhängig davon auf Grund der Aussagen des\nZeugen HE. Dieser war in seinem Volkswagen mit 55 - 60 km/st\nauf der IB Straße gefahren und 150 m vor der Unfallstelle\n\n‘von dem Angeklagten nit einer weit höheren Geschwindigkeit\n\nals 70 km/st überholt worden. Zur Unterstützung hat die\nStrafkammer auch die durch weitere Zeugenaussagen erwiesene,\nauffallend hohe Geschwindigkeit herangezogen, mit der der\nAngeklagte schon vorher durch die Innenstadt gefahren ver.\nDenn es war beobachtet worden, daß.er schon um 22.20 Uhr\nmit seinem roten Porschewagen mit eiwa 80 km/st aus der\nOttostraße herausgekommen war, dann einen Personenwagen\nüberhoit und dessen Fahrbahn derartig geschnitten hatte,\ndaß dieser rechts herausfahren und anhalten mußte. Darauf\nwar er nach den Zeugenbekundungen, ohne sich um das Verkehrszeichen \"Vorfahrt achten\" zu kümmern, wie ein Wahnainniger über den Stachus davongefahren. Ebenso fuhr er\nkurz darauf bei Rotlicht über die Kreuzung an der Süraßenbahnhaltestelle In TEENPstraße und mit auffallend\nhoher Geschwindigkeit weiter durch die dortige Unterführung und nach links in die Ip Straße, so daß er\nbeinahe ins Schleudern gekommen wäre. Schließlich hat\n\nder Tatrichter noch berücksichtigt, daß der Angeklagte\nselbst bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung erklärt\nhatte, mit 80 km/st durch die I Straße gefehren zu\nsein, und daß er such noch in der Haupiverhandlung vorgebracht hat, er sei nicht mehr als 80 km/st gefahren, nach\n\ners urpenen\n\net\n\nPiste mean\n\n- 6\n\nseiner Meinung seien es 75 km/st gewesen. Aus alledem konnte\ndas Landgericht rechtsbedenkenfrei Tolgern, daß der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit 75 - 80 km/st gefahren war,\nEs war mithin nicht verpflichtet, auch noch die vom Sachversiändigen errechnete, mit diesem Beweisergebnis übereinstimmende Aufprallgeschwindigkeit durch Einholung eines\nweiteren Gutachtens zu überprüfen.\n\nII. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Fahrlässige Verkehrsgefährdung.\n\nDer Angeklagte fuhr zwar auf einer Vorfahrtistraße, auf\nder demals vor Erlaß der Verordnung vom 25. Juli 1957 noch\nkeine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Er durfte auch\ngrundsätzlich darauf vertrauen, daß nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt beachten werden,\nund war deshalb nicht verpflichtet, allgemein, d.h. wenn\nnicht die sichtbare Verkehrslage dazu Anlaß bot, seine Geschwindigkeit von vornherein so einzurichten, daß er bei\nStraßeneinmündungen ünd -kreuzungen, die wegen Bebauung .\nnicht einsehbar sind, für den Fall der Verletzung der Vorfahrt anhalten konnie. Das eniband ihn jedoch nicht von\nseiner Pflicht, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit den\nAnforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksicht\nim Verkehr Rechnung zu tragen; denn auch der Vorfahrtiberechtigte untersteht den Geboten der §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO\n(BGH Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954\nin BGHSt 7, 118). Auf einer Vorfahristraße, auf der von\nbeiden Seiten unübersichtliche Einmündungen verschiedener\nSeitenstraßen oder Kreuzungen aufeinanderfolgen und auf\nder noch dazu - wie auf der Tb Siraße - parkende Fahrzeuge die Einsicht von den Seitenstraßen aus und in eie\nerschueren, muß jeder Vorfahrtberechtigte seine Geschwindig-\n\nPR\n\nen been” ie\n\nnu\n\nrn\n\nI Zur Free\n\nr\n\nEEE ART at\n\n“\n%\n\n. .\nTEE een\n\nFa: VER F . FREENET\n\nmr\n\n. T-\n\nkeit der herabgeminderten Beobachtungsmöglichkeit anpassen.\nEr darf — namentlich nachts - richt so schnell fahren, daß\nVerkehrsteilnehmer, die 2eus einer nicht bevorrechtigten\nStraße einbiegen oder eine Kreuzung mit der Vorfahristiräße\nüberqueren, durch sein Erscheinen überrascht werden, weil\nsie mit einer den Sichtverhältnissen nicht entsprechenden\nGeschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch\neinschätzen, so daß sie sich nicht rechtzeitig auf die\nBeachtung seines Vorfanrtgrechtg einstellen können (vgl.\n\nRG in 3W 19537, 2399 Nr. 70, VAE 1938, 202; OLG Braunschveig in VRS 13, 286). Vor allem darf er es sich durch\neine - in Anbetracht der Gefährlichkeit der Verkehrslage\nan den Straßeneinmündungen und Kreuzungen — zu hohe Geschwindigkeit nicht selbst unmöglich machen, einen Fahrzeugführer, der ihn bei Beginn des Einbiegens oder Überquerens nicht gesehen hat, möglicherveise auch noch nicht\nsehen konnte und dadurch in seine Fahrbahn geraten, 2lso\nfär ihn sichtbar ist, rechtzeitig wahrzunehmen und einen\n\nZusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Bremsen zu\nverhindern (vgl. BGHSt 7, 124; OLG Köln in VRS 13, 302).\n\nGegen diese Grundsätze hat der angeklagte verstoßen.\nNach den Urteilsieststellungen kannte er die Sichtverhältnisse und die Verkehrslage auf der I Straße. Er\nwußte, daß die Kreuzung an der Oberländerstraße besonders\ngefährlich ist. Trotzdem näherte er sich inr zur Nachizeit viel zu schnell. Nach dem Ergebnis der von der Sirafkammer bei Dunkelheit an der Unfellstelle veranstalteten\nFahrversuche ist es nachts schon bei einer Geschwindigkeit von 70 km,'st gänzlich unmöglich, die Verkehrslage\nan den rasch aufeinanderfolgenden Kreuzungen auch nur\neinigermaßen zu erfassen, geschweige denn die Fahrweise\n\n7 DZ N VS ze\n\nnach ihr einzurichten, und zwar auch dann, wenn näßiger Verkehr herrscht. Der Fahrer hat dann über seinen Fahrweg keine\nKontrolle mehr.\n\nBei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkamnmer,\nder Angeklagte sei in grob verkehrswidriger Weise an\nSiraßenkreuzungen zu schnell gefahren (§ 315 a Abs. 1\nNr. 4 i.V. m. § 316 Abs. 2 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich durch seine Fahrweise außerstandgesetzt, die Verkehrslage auf seiner eigenen Fahrbahn, besonders an der Kreuzung OB Straße, auch nur annähernd\nzu übersehen und sich auf sie einzustellen, und er täuschte\nauch die aus den Seitenstraßen kommenden vwartepflichtigen\nKrafifahrer, die bei Nacht mit einer derartigen Geschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch einschätzen\nkonnten,\n\nsuch der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit ist - unter\nZinbeziehung der gesamten Fahrweise des Angeklagten in\nder Innenstadt - zutreffend begründet. Der Angeklagte konnte,\nwie das Urteil hervorhebt, auf Grund seiner persönlichen\nFähigkeiten und seiner bisherigen Erfahrungen erkennen,\ndaß er zu schnell fuhr; er dachte aber nur an sein eigenes\nschnelles Vorwärtskommen. Es var ihn gleichgültig, daß durch\nsein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr geraten\nkonnten (vgl. BGHSt 5, 395 Zf). Dadurch beschwor er die\nGefahr eines Zusammenstoßes geradezu herauf und begründete\neine Gemeifgefahr.\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgerähräung begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken.\n\nPETE. ee\n\nan\n\nFR\n\nen\n\nSauer Se, dl WE aan,“\n\nBay Ze Zur Ur\n\n“oo Fupanu\n\n-9_\n\n2. Fanrlässige Tötung und fahrlässiges Körperverletzung.\n\nDie überhöhte Geschwindigkeit war nach Jen Urteilsfeststellungen für den Unfall mitursächlich, weil der\nAngeklagte bei angemessener Geschwindigkeit den Volkswagen,\nder von links langsam die durch Neonlampen beleuchtete\nKreuzung überquerte, mindestens _3 - 4 Sekunden lang im\nKreuzungsbereich hätte sehen können und müssen, und zvar\nselbst dann, wenn seine an sich geringe Sicht auch nach\nlinks durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt gewesen sein\nsollte. Dies hat das Landgericht durck Fahrversuche an\nder Unfallstelle bei Dunkelheit ebenfalls rechtlich unangreifbar festgestellt. Daß der Angeklägte zu üleser Beobachtung nicht in der- Tage war, ist nach der auf Grund\ndieser Versuche gewonnenen Überzeugung der Strafkammer\nallein darauf zurückzuführen, daß seine Aufmerksankeit\nzu stark beansprucht wurde, weil er zu schnell fuhr. wäre\ner wesentlich langsamer durch die ID Straße gefehren,\nso hätie er den in die Kreuzung eingeiahrenen, für ihn\niange genug sichtbaren Volkswagen rechtzeitig erkennen unä\nseine Geschwindigkeit noch weiter herabmindern können.\n\nDer Zusammenstoß wäre dann eniieder vermieden oder so\ngemildert worden, daß die schweren Folgen nicht eingetreten wären. Diese Folgen seines zu schnellen Fahrens\nwaren für ihn nach den Feststellungen auch voraussehbar.\n\nNach alledem ist dee Vorwurf der fahrlässigen Tötung\nebenfalls gerechtfertigt.\nIII. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht\n\naufrechterhalten werden, weil das Landgericht das NMitverschulden des Volkswagenfahrers Pella nicht rechisbedenken-\n\nfrei gewürdigt hat.\n\n- 10 —\n\nDas Urteil führt aus, es handle sich um einen Grenzfall. Als PB angefahren sei, um in die Kreuzung einzulahren, sei der Angeklagte bei seiner Geschwindigkeit\nvon 75 km/st, unter Berücksichtigung der späterer Verlanzsamung durch das Bremsen kurz vor dem Unfall, noch\netwa 100 m entfernt gewesen, weil von diesem Zeitpunkt\nbis zum Zusammenstoß noch 5,6 Sekunden vergangen seien,\n\nBei dieser Sachlage sei eine Vorfahrtverletzung äurchaus\nnicht selbstverständlich. Zugunsten des Angeklagten müsse\nsie aber bejaht werden, weil der Volksvagenfahrer zu langsam\ngefahren sei, so daß er längere Zeit benötigte, um den\nKreuzungsbereich freizumachen. Anderseits sei er durch\n\ndie unverantwortliche Fahrweise des Angeklagten über dessen\nAnnäherungsgeschwindigkeit getäuscht worden, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, daß seine Fähigkeit,\nplastisch zu sehen, infolge des Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sein könne. Sein Verschulden sei daher\nkeinesfalls schwerer als die grobe, dem bedingten Vorsatz\nnahekommende Fahrlässigkeit des Angeklagten.\n\nDiese Erwägungen werden der Schwere der Vorfahrtverlsetzung nicht gerecht. Für die Beurteilung des Mitverschuldens kommt as, Ga der Volkswagen von links- kam und\nder Angeklagte, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, noch auf seiner rechten Straßenseite fuhr,\nnicht entscheidend darauf an, wie weit der Porschevagen\nentfernt war, als der Volkswagenfahrer enfuhr, um die\nKreusung zu überqueren. Wesentlich ist vielmehr die Intfernung dos Angeklagten in dem Zeitpunkt, als der Wartepflichtige an der Straßenmitte angelangt war; denn er\nvar bei Annäherung eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten verpflichtet, spätestens dort anzuhalten und\n\nr]\n\nFF\n\nEL TE\n\na 7 7 Fe RETEIER UI te\n\nrn Zul urn un. >22 PP 20\n\nWER\n\n- 11 -\n\nihn vorbeifahren zu lassen. Das wäre PD bei seiner geringen\nFahrgeschwindigkeit von etwa 10,08 km/st auf der Stelle nöglich gewesen.\n\nDie IWW Straße ist nach den Feststellungen 12 mn\nbreit. Der Volkswagenfahrer hatte schon vor der Kreuzung,\nim nach dem Dreieckschild, angehalten. Da er bis zur Zusammenstoßstelle.kurz hinter der Mitte der Kreuzung, noch\n16.n gefahren ist, muß er von der Kitte der TB Straße .\nim Zeitpunkt des Anfahrens etwa 9 bis 10 m entfernt gewesen\nsein, Für diesen Weg brauchte er ungefähr 3 bis 3,3 Sekunden.\n\n‚ In dieser Zeit näherte sich der Porschewagen, der im Augen-\n\nblick des Anfahrens des Volkswagens noch .100 m entfernt gewesen war, bei seiner Geschwindigkeit von 20, 80 K/sek um\nmindestens rund 65 m. Er muß mithin, als PM en der\nStraßenmitte anlangte, bis auf wenigstens eiva BY‘ \"horangokommen\ngewesen sein. Aus dieser Entfernung hätte ihn PB im\nNeonlicht der Straßenlampen gut erkennen und auch wahrnehmen\nkönnen, daß er sich sehr schnell näherte und es ihm selbst\ndeshalb bei seiner viel geringeren Geschwindigkeit nicht\nmehr gelingen werde, vor ihn die Kreuzung freizumachen.\n\nWenn ‚er trotzdem seinen Weg fortsetzte, anstatt anzuhalten,\nmachte er sich jedenfalls hierdurch eindeutig einer gröblichen Verletzung der Vorfahrt schuläig. Es entlastet ihn\nnicht, wenn er infolge der Alkoholbeeinflussung nicht mehr\nplastisch sehen konnte und aus diesem Grunde die Entfernung\ndes Porschevagens sowie seine Geschwindigkeit nicht richtig\neingeschätzt haben sollte.\n\nDie Verletzung der Vorfahrt ist in aller Regel schon\n\neine grobe Verletzung der Verkehrspflichten. Unter den sich\n\naus den Urteilsfeststellungen ergebenden Umständen handelt\nes sich um eine besonders schwere Verkehrswidrigkeit des\n\n—.\n\n4\n\n- 12 -\nWartepflichtigen, die das Verschulden des Angeklagten an\n\ndem tödlichen Unfall, das allein in seiner überhöhten\nFahrgeschyinäigkeit besteht, überwiegt.\n\nBei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob\ndie Annahme des Landgerichts begründei ist, daß der Volkswagenfakrer sich dushalb verkehrswidrig verhalten habe,\nweil er zu langsam gefahren sei. Er war verpflichtet, bei\nder Überquerung der Vorfahrtstraße gemäß § 9 abs. 2 StVO\neine mäßige Geschwindigkeit einzuhalten, damit er die Verkehrslage sicher überschauen und ruhig beurteilen konnte,\naber auch, um Vorfahrtberechtigte, .die plötzlich auftsuchten, vorbeifahren lassen zu. können. Das für den. Unfall mitursächliche Verschulden PB besteht hier gerade\ndarin, daß er, obwohl er infolge seiner langsanen Fahrneise dazu imstande war, nicht an der Straßennitte angehalten hat, um den schnell fahrenden Angeklagten vorbeifzhren zu lassen.\n\nDer erörterte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils\nin Strafausspruch. In der neuen Verhandlung muß der Tatrichter au? der Grundlage der zum Strefausspruch zu\ntreffenden Fesistellungen das Mitverschulden des Volkswagenfahrers unter Berücksichtigung der oben dargelegten\n\n- 13 -\n\nGesichtspunkte in seiner Gesamtheit gegenüber der Schuld\ndes Angeklagten erneut abwägen.\n\nRoiberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer\n- ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSeibert Flitner\n\n’\n\nz\nA\n\na ET TEE ET ee\n\n. .\nET RETTET AT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-255-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-255-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.907061+00:00"}}