{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_249_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 249/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 0°0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Günter Sc EEE zus EEE, .\ngeboren em DD. UENED EB in eg,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1958,ar der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesriöhter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. >» bei der Verkündung\n\n2\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellier Zink\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt»\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 14. März 1958 wirä\nverworfen. u\n\nEr hat die Kosten seinss Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahr-Jlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nStrafvolisireckung hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem\n\nwteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 4. November '957 gegen 22 Uhr fuhr der Angeklagte in BB nit einem 8 1/4 m langen und 2 1/2 m\nbreiten Lasiwagen in der 11m breiten, als Vorfahrtstraße\nniy einem Viereckschild gekemzeichneten Tb Straße\nin Richtung VuuuB- Ep. Da er in das in seiner\nFahrtrichtung rechts neben der Straße gelegene Betriebsgelände der Speditionsfirma FB; in deren Dienst er\nals Berufskraftfahrer steht, einbiegen wollte, fuhr er\nzunächst ganz auf die linke Seite der Straße, um die\n4,25 m breite Einfahrt in einem genügend weiten Bogen\nansteuern zu können. Dort hielt er an, weil er vorher\neinen ihm entgegenfahrenden Straßenbahnzug vorbeilassen\nwollte, Da jedoch der Straßenbahnführer mit Rücksicht auf\nden Lastwagen. etwa iO m vor der Einfahrt hielt, ensschloß\nsich der Angeklagte zum Einbiegen. Er setzte seinen rechten Fendeiwinker und das damit gekoppelte Blinklichtin\nTätigkeit und schaltete den ersten Gang ein. Nachdem er\nsich dann bei einer Sichiweite von 150 bis 170 m nach\nsückwärts durch einen Blick in seinen rechten Außenspiegel\ndavon überzeugt hatte, daß sich in seinem Rücken kein\nVerkehrsteiinekmer näherte, setzte -er sein Fahrzeug zur\nEinfahrt hin mit ganz geringer Geschwindigkeit in Bewegung.\nAls er sich mit der rechten Vorderseite seines wagens\ndem rechten Fehrbahnrand auf etwa 1,50 m genähert hatte,\nprailte der Kontrolleur Fridolin Sp, der aus Dgw-\n\nunten ee\n\n.—.\n\nrn LEE nn ET TE nn tn\n\nMitte, also aus derselben Richtung wie der Angeklagte,\nin seinem Personenwagen mit etwa 50 km/h herangefahren\nwer, frontal gegen das rechtsseitige Ende der vorderen\nStoßstange des Lastwagens. An den Verletzungen, die er\ndabei erlitt, starb er nach zwei Tagen.\n\nII, Das für den Unfall mindestens mitursächliche\nVerschulden des Angeklagien sieht die Strafkanmer darin,\ndaß er entgegen § 17 StVO nicht die ihm mögliche und zu-.\nmutbbare Vorsicht habe walten lassen, als er die Fi\nStraße überquerte, um in das Fabrikgelände zu fahren. Der\nBlick in den Rückspiegel und die Anzeige seiner beabsichiigten Richtungsänderung tei Beginn des Abbiegens\nhabe nicht genügt, um eine Gefährdung oder Verletzung des\nvorfahriberechiigten Personenwagenfahrers zu vermeiden.\nVielmehr habe er, insbesondere von dem Augenblick ap, in\ndem sein Wagen mit dem Überfahren der für ihn äußersien\nrechten Straßenbahnschiene in den Bereich der bevorrechtigsen rechten Fahrbahnhälfie geriet, die rückwärtige\nFahrbahn fortgesetzt sorgfältig beobachten müssen, Dies\nsei ihm mit Hilfe seines Rückspiegels nicht möglich gewesen; denn dessen Einfallrichtung habe sich mit der |\nRechtsschwenkung seines Wagens zunehmend von der Mittel-\n\nlinie der Fehrbahn wegverschoben; deshalb seien die Vor-\n\ngänze au? Ger rückwärtigen Fahrbahn nicht mehr widergespiegeli worden. Aber auch vom linken Führersitz aus habe\nder Angeklagte wegen der Schrägstellung seines Wagens\ndurch das rechte Seitenfenster sich noch keinen: ausreichenden Überblick nach rückwärts verschaffen können,\nsolange die ITängsachse seines Fahrzeugs noch nicht\nrechtwinklig zur Fahrbammgeraden stand. Er sei deshalb\nverpflichtet gewesen, eine andere Person zu Hilfe zu\nzufen, die dwa vom Platz rechts neben ihm aus ihn durch\n\n. —-\n\nwirksame Beobachtung hätte unterstützen können. Diese ihm\nmögliche und erkennbare Maßnahme habe er um so mehr ergreifeu müssen, als er wegen seiner AÄußaerst langsamen\nFahrweise mit dem verhältnismäßig langen Fahrzeug geraume Zeit benötigte, um die bevorrechtigte Fahrbahn zu\nüberqueren, es außerdem regnete und sich sein sonst durch\ngelb-roten Anstrich abhebender Wagen in der Dunkelheit\nnicht merklich abstach.\n\nIm Strafmaß hat die Strafkammer die köglichkeit\nuntersteilt, daß der Personenwagenfahrer SEP seine\nFahrbahn nicht sorgfäibig genug beobachtete, obwohl sie\nauf Grund näherer Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß sr die Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h\nnicht überschritten habe. Die Strafkammer hat deshalb\nsine nicht auszuschließende Mitschuld des Unfallopfers\nim Sirefnaß zugunsten des Angeklagien berücksichtigt.\n\n1II. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Erwägungen der\nStrafkammer zur Schuldfrage verdienen volle Billigung.\nDer erkennende Senat hat in seinem zum Abdruck in der\nAmtlichen Sammlung bestimmen Urteil 4 StR 159/58 vom\n1&, Juli 1958, veröffentlicht in NJW 1958 8. 404 Nr.18,\nentschieden, daß ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn von\nder äußersten rechten Straßenseite her nach links über--\nqueren will, dabei alle ihm möglichen Maßnehmen treffen\nmuß, um einen anderen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrbahn ar dabei kreuzen will, nicht zu gefährden, Es genüge nicht, daß er nur teim Beginn der Überauerung die\nFahrbahn nach rückwärts beobachtet, er müsse vielmehr\nseine Beobachtung fortsetzen, weil sich besonders dam,\nwenn er jangsem fährt, inzwischen die Verkehrslage\n\nPar EEE\n\n.—uuumn gest ne\n\nu | nn\n\nwere\n\nEen 3\n\nre 00 €\n\nm,\n\non ..\n\nER\n\nnE =\n\nu .\nwe at\n\nZe We z5\n\nn 5m\n\nwesentlich geändert haben kann. Diese Grundsätze müssen\nauch für den vorliegenden Fall gelten, bei dem der\nSachverhalt von dem in jenem Falle festgestellten nur\ninsoweit abweicht, als der Angeklegte die Fahrbahn nicht\nvon rechts nach links, sondern von links nach rechts\nüberqueren wollte, Wie in jenem Fall war auch hier für\nden nachfolgenden Verkehrsteilnehmer durch die Fahrweise\ndas Angeklagten eine ungeklärte Verkehrslage entstanden,\nanders als dann, wenn ein Fahrer sich beim Abbiegen nach\nlinks in eine Seitenstraße oder ein Grundstück zur\nStraßenmitte hin einordnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StVO;\nhierzu BGHSt i’, 2156) und die Absicht seiner Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und\ndeutlich anzeigt (§ 1! Abs. 1 Satz 1 StVO). Die Art,\n\nwie der Angeklagte mit dem Überqueren der Essener Straße\nvon links nach rechts begann, barg für einen Hintermann\ninsbssondere die Ungewißheit in sich, ob er den nach-Zolgenden Personenwagen wahrgenommen haben und dann\nvielleicht dessen Vorfahrtrecht dadurch beachten werde,\ndaß er vor der von diesem befahrenen rechten Straßenseite\nenhalsen werde. Dieser Schluß konnte sich dem Hintermann\ndes Angeklagten nahelegen, weil dieser sehr langsam die\nSiraße überquerte, also offenbar imsiande war, auf\nkürzeste Enrifernung anzuhalten. Diese Erwägung findet zudem eine Stütze in dem von der Strafkammer mitgeteilten\nEindruck, den der Fahrer des Straßenbahnzuges bei der\nBeobachtung der Fahrweise des Angeklagten gewann, nämlich\nden, \"als wolle dieser den sich nähernden Personenkraftwagen noch vorbeifahren lassen\" (UA S. 6).\n\n...r\n\nDie Tatsache, daß im Gegensatz zu dem im bereits\nerwähnten Urieil 4 StR 159/58 entschiedenen Fall der\nAngeklagte hier nicht in eine Seitenstraße, sondern in\neine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, vermag rechtlich gesehen keinen Unterschied zu begründen. Überdies\nwar der Angeklagte im vorliegenden Fall auch nach der\nausdrücklichen Vorschrift des § 17 StVO verpflichtet,\nalles ibm nur mögliche zu tun, um die Gefährdung eines\nanderen auszuschließen. Diese Pflicht oblag. ihm umso\nmehr, als er zunächst auf seine linke Fahrbahnseite\ngefahren war. Er mochte hierzu begründeten Anlaß gehabt\nhaben, offenpar weil er die verhältnismäßig schmale\nEinfahrt nach rechts nicht in engem Bogen ausfahren\nkonnte. Dann aber mußte er erhöhte Vorsicht anwenden.\nAuch mit der Erwägung der Strafkammer, er habe äußerstenfalls Hilfspersonen zuziehen müssen, war der Angeklagte\nnicht überfordert. Er hätte zwar dann mit seinem Einbiegevorhaben solange warten müssen, bis er sich der\nHilfe einer anderen Person vergewissert hatte. Den\ndamit verbundenen Zeitvarlust muß ein Kraftfahrer mit\nRücksicht auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer\nhinnehmen. j\n\nIY, Daß die Strafkamner das von ihr unterstellte\nBitverschulden des getöteten SD dem Angeklagten\nnicht in einem höheren Maß sirafmindernd anrechnet als\ngeschehen, ist wegen ihrer Überzeugung von der Grundhaltung SB im Kraftverkehr gerechtfertigt. Dessen\nFahrweise hatte ein Zeuge, der in seinem Wagen bis kurz\n\nr\n\nME ar 4 ala 0 22l ch 723. 24 77 SEE Zen\n\nvw.\n\nRE nn he\n\nns\n\nAR\n\neben tt ER 2 TTTÄTTTENTT T en 9\n\nvor der Unfallstelle mitgefahren war, nach Überzeugung\nder Sirafkamer glaubwürdig \"als besonders vorsichtig,\ngewissenhaft und zurückhaltend\" geschiläert (UA S. 8),\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend, er kann deshalb Krumme Sauer\nnicht unterschreiben.\n\n. Krumme\n\nSeibert Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-249-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-249-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.885254+00:00"}}