{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_243_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 243/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"4_StR 243/58 2266 037\n\nImNamen des Vo] kes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günther H EEE\naus EEE (Kreis Dee), dort geboren am ee GEEEE>\nEB, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBühndesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti:zangestellter a -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 13. Februar 1958\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \"\n\nDie Sache wird insoweit an das Landgericht in\nBielefeld zu erneuter Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des’ Rechtsmittels, zurückver:..\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen,\nnad\nkann VE\n\n-2.\n\nGründes\n\nun S02 Am mu mai tn ur A dr me am an ©.\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nAnstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum\nVerlust der Ehrenrechte verurteilt worden,\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Am 19. April 1957\ngegen 22 Uhr setzte sich der Angeklagte betrunken an das\nSteuer seines, Wagens, um von Ummeln nach Ennigerloh zu fahren.\nEr besaß keinen Führerschein. Dieser war ihm durch Beschluß\ndes Amtsgerichts Beckum vorläufig entzogen. In Gütersloh\nsing ihm der Treibstoff aus. Nachdem er mehrfach vergeblich\nversucht hatte, vorüberfahrende Kraftfahrzeuge anzuhalten\nund um Treibstoff zu bitten, legte er sich hinten in seinen\nWagen hinein und schlief. Dem ihn stellenden Polizeibeamten, '\nder bei ihm eine Bescheinigung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fand, gab er an, sein Vetter Horst\nHa Habe ihn gefahren. Nachdem er am 20. April 1957\nfestgestellt hatte, daß Polizeibeamte bei einem Besuch der\nFamilie Hab in der Nacht vom 19. zum 20. April ermittelt hatten, daß seine Angabe in Bezug auf Horst Hoi\nunwahr sei, redete er auf seinen Vetter Lothar Haegiip\nein, daß dieser sich als Führer des Kraftwagens ausgebe.\nDieser siimmte nach anfänglicher Ablehnung zu und versprach dem Angeklagten, falsch auszusagen. Er wußte, daß\ndiesem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Anfang\nMai 1957 legte der Angeklagte mit Iothar HoP im einzelnen fest, was dieser aussagen solle. Am 13. Mai 1957\ngab Iothar Hab demgemäß bei seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe den Wagen des Angeklagten gefahren.\nDamit bestätigte er dessen Angaben bei dessen polizeilicher\nVernehmung vom 5, Mai 1957, wobei der Angeklagte erklärt\nhatte, er habe sich geirrt,. nicht Horst, sondern Lothar\n\nee\n\n4 Erreger\n\n(Eu PR\n\nER TR 7 I 0\n\nD\n\nDe ge ae u unn\n\nHei habe ihn gefahren. Da Lothar Heil Aussage der\nPolizei unglaubhaft erschien, vernahm sie ihn am. 13. Juni\n1957 erneut Lothar HoB biicb trotz eindringlicher\nErmahnung bei seiner Aussage. Die Staatsanwaltschsft beantragte seine richterliche Vernehmung. Auch bei ihr am 31.Juli\n1957 vor dem Amtsgericht Bielefeld blieb Lothar Hop\ntrotz eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit bei seiner bisherigen Aussage und beeidete sie. Er war sich dabei dessen\nnicht bewußt, daß er sich durch seine Angaben bei den polizeilichen Vernebhmungen wegen Begünstigung des Angeklagien\nstrafbar gemacht hatte. Später sagte Iothar Hab dem\nAngeklagten, daß er am 31. Juli 1957 einen’Meineid geleistet\nhabe. Dieser bemerkte: \"O0 Herr, o Herr, wenn das mal aut\ngeht!\" Er veranlaßte Lothar Ho aber nicht, seine\nAussage richtigzustellen. Im Termin vom 26. August 1957\n\nvor dem Amtsgericht in Gütersloh hielt Lothar Haiaib\nseine wahrheitswidrige Darstellung aufrecht. Daraufhin\nwurde das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt.\nDieser war dem Termin ferngeblieben, zu dem er bereits bei\ndem Gespräch mit Iothar Hal vor dem 26. August 1957\neine Ladung besaß,\n\nLothar Hoggp ist durch das angefochtene Urteil wegen\nMeineids in Tateinheit mit Begünstigung wit einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis bestraft worden. Hedwig Hai,\nLothar Hoi Mutter, wurde in demselben Verfahren von\nder Anklage der Begünstigung des Angeklagten mangels Beweises\nfreigesprochen. Die Strafkammer hält sie \"trotz erheblicher\nVerdachtsmomente nicht für überführt, Iothar HoilB zu\neiner falschen Aussage überredet und dadurch dem :Angeklagten\nnach seiner Straftat wissentlich Beistand geleistet zu haben.\"\n\nnum em\n° ..\n\nFRE En\n\nad\n\nDie Revision bemängelt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; dazu erhebt sie mehrere\nAufklärungsrügen, auf die bei den Sachrügen eingegangen\nwird.\n\nI. Verletzung des_Verfahrensrechis.\n\nne de a en a Ba et\n\n1, Zutreffend beanstandet die Revision, daß der Zeuge\nCC nicht beeidigt worden und der Grund dafür\nin der Sitzungsniederschrift nicht angegeben ist (§ 64\nStPO). Indessen beruht die Verurteilung des Angeklagten\nnicht auf OR Zeugenaussage. Zwar ist im angefochtenen Urteil (VA.S. 9) auch OEEEEEEE uneiati.che\nZeugenaussage als Beweismittel mit angeführt, aus den die\nStrafbarkeit des Angeklagten betreffenden Darlegungen des\nangefochtenen Urteils (UA S. 14) ergibt sich aber, daß die\nVerurteilung des Angeklagten nur äuf seine eigene Einlassung und auf die Zeugenaussage seiner Familienangehörigen\ngegründet ist. Mithin wird das Urteil nicht durch den gerügien prozessualen Verstoß berührt.\n\n2. Die Heranziehung eines von Ioihar He verrasten\nBriefes, in dem er dem Angeklagten > habe mitteilen\nwollen, daß er nunmehr die Aussage verweigern werde, brauchte sich dem Landgericht nicht von Amis wegen aufzudrängen.\nMit der rechtlichen Bedeutung, die einem zwischenzeitigen\nSchwanken HAMM: s für die Ursächlichkeit der ursprüng.-\nlichen Bestimmung zum Meineid zukommt, hat sich die Strafkammer auf Blatt 15 UA befaßt. Sie geht dabei von der .\n— rechtlich möglichen - Auffassung aus, daß die anfängliche\nAnstiftung auch für HaB's schließlichen Entschluß zum\nMeineid bestimmend war. Auf den bezeichneten Brief mußte\nes der Strafkammer bei dieser Beurteilung nicht ankommen.\n\nPYG\n\n3. Der Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung ist\nunzulässig, soweit sie nicht einen unter II 2 behandelten\nVerstoß gegen Denkgesetze rügt. Eine Vollständigkeit der\nGründe in Bezug auf die Beweiswürdigung schreibt die Strafprozeßordnung nicht vor. Die Strafkammer brauchte daher\nnicht zu erörtern, warum sie dem Mitangeklagten Lothar Hae-WEB entgegen der Einlassung des Angeklagten folgte, ob-\n‚gleich sie zu der Überzeugung gelangt war, Lothar Hoss\nhabe sich bestrebt, seine Mutter, die Mitangeklagte Hedwig\nHe, una seinen Vater, den Mitangeklagten Hans Ha,\nnicht zu belasten. Im übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe Lothar Hab zun Meineia mit\nbedingtem Vorsatz angestiftet, nur mittelbar auch auf die\n\"Einlassung Has, hauptsächlich aber auf die \"Tatumsiände\" und die \"Persönlichkeit des Angeklagten\" gestützt\n(Se 16, 17 UA), zu deren Ermittlung in größerem Umfang auch\nandere Beweismittel verwandt worden sinds\n\nII., Verletzung sachlichen Recht\n\nmu chts\n\n1. Keinen Verstoß gegen die Denkgesetze stellt es. dar,\ndaß die Strafkammer die Mitangeklagte Hedwig Hop\nmangels Beweises freigesprochen hat, 'in Bezug auf den Anseklagten dagegen zu der Überzeugung gelangt ist, auf ikm\nsei Lothar Hl‘ s Beeinflussung zurückzuführen. Denn\nes ist möglich, daß durch die Einwirkung mehrerer Personen\nder Entschluß zur Tat ausgelöst wird, und zwar auch ohne daß\ndiese notwendig im Einverständnis handeln müßten. In einem\nderartigen Falle ist jede der mehreren auf den Täter einwirkenden Personen ‘Anstifter zu der einen aus dieser mehrfachen Einwirkung hervorgehenden Tat (Schönke-Schröder.\n\n8, Aufl. II 4 zu § 48 StGB). Im anderen Falle würde Mitiäterschaft vorliegen, die im Verhältnis zur Alleintäterschaft\n„ahlweise festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt\n\nnn.\n\nfür die Anstifiung zur Begünstigung.\n\nHier war die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang\nergibt, davoı überzeugt, daß der Meineid des Iothar Ha@p-EB ninädestens auch auf eine Bestimmung durch den Ange:\nklagten Fi zurückgent. HB war als betrunken\nbetroffener Kraftfahrer unmittelbar an seiner Entlastung\ndurch ein falsches Zeugnis interessiert. Er war die Triebfeder des darauf zielenden Geschehens. Er war nicht nur\nbei der entscheidenden Besprechung vom 20. April 1957 zugegen, bei der Lothar Hal schließlich \"dem Ansinnen\nHOEED' S\" zustimmte (S. 7 UA). Er wurde auch Anfang\nMai von Iothar aufgesucht (S. 7 UA). An ihn wandte sich dieser ferner nach Leistung des Eides (S. 8 UA). Vom Angeklagten Haie wird überdies festgestellt (S. 15 UA), daß\nder Meineid auf seine Beeinflussung .zurückgehe. Ein Wider.-\nspruch zu der Möglichkeit, daß auf ein Zureden der Mutter\nHa zur Leistung des Meineids durch ihren Sohn Lothar\nbeigetragen haben könnte, ist in alledem nicht zu erblicken.\n\n2. Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zur\nSchuläfrage lassen auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen,\n\nEntgegen den Angriffen der Revision hat die Strafkamner\nEidesnotstand im Sinne des § 157 StGB rechtsbedenkenfrei\nverneint. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß\nder Zeuge im Öffentlichen Interesse der Rechtspflege und der\nWahrheitsfindung in ein Verfahren hineingezogen wird, in\ndem er die zwingende Pflicht hat, auszusagen, die Wahrheit\nzu bekunden und den Eid zu leisten, daß er also bei Erfül--\nlung dieser im öffentlichen Interesse begründeten Pflicht\ninsofern. in einer Zwangslage steht, als unter Umständen\neine wahrheitsgemäße Aussage gegen ihn selbst die Verfol--\n\nN\n\n—\n\ngung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen kann. Es ist mithin durch den § 157 StGB der \"Eides--\nnotstand\" des Zeugen strafmildernd berücksichtigt worden,\nder seine besondere Natur durch den im öffentlichen Interesse begründeten Aussage- und Zeugniszwang gewinnt (RGSt\n75, 37 f397/). Wenn Zeugen durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich cder einen Angehörigen der Wefahr gerichtlicher\nBestrafung aussetzen würden und in dem dadurch entstandenen Zwiespalt zwischen der Zeugnispflicht und der Sorge\num sich selbst und ihre Familie erliegen, will die Rechtsordnung ihnen gegenüber Milde walten lassen. Die Zeugen\nkönnten sich der Öffentlichrechtlichen Verpflichtung zwar\ndadurch entziehen, daß sie die Aussage verweigern, müßten\ndadurch aber unter Umständen eine schwere moralische Be---\nLastung und sonstige Nachteile auf sich nehmen, daß sie\ndie Gründe der Aussageverweigerung angeben müssen, Anders\nliegt es bei Teilnehmern einer strafbaren Handlung, die\n\nDT u a Fu\n\nselbst nicht auszusagen brauchen. Sie können die Straf-.\n\nmilderung nicht beanspruchen, weil von ihnen kein dem Inter.\n\nesse der Rechtspflege dienendes Opfer gefordert wird. Ein\nstrafrechtlich gleich zu bewertender Zwiespalt kann bei\n\n. ihnen nicht vorliegen (BGHSt 1, 22 /28,). In BGHSt 3, 320\nist im Anschluß an derariige Gedankengänge die Anwendung\ndes § 157 StGB auch dem Anstifter versagt worden, der als\nBeklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der kla--\ngenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen\nEhebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.\n\nIm vorliegenden Falle war der Angeklagte nicht als\nZeuge, sondern als Beschuldigter vor Gericht geladen. Das\n‚begründet ebenfalls keine Zwangslage, die mit der des zeugnispflichtigen Meineidigen auf eine Stufe gestellt werden\n\n„ei\n\ndarf; denn der Beschuldigte unterliegt eben nicht dem Zwange\nzu wahrheitsgemäßer Äußerung; er steht lediglich vor der\nFrage, ob er die Strafverfolgung über sich ergehen lassen\noder, um sie zu verhindern, ein Verbrechen begehen soll\n\n(so schon RG GA 58, 461 /16275; RE DR 1944, 367).\n\n.\n\n3, Beschwert ist der Angeklagte aber dadurch, daß das\nLandgericht bei der Strafzumessung die trotz des mangels\nBeweises erfolgten Freispruchs der Mitangeklagten Hedwig\nHo denkbare Möglichkeit einer Einwirkung auf ihren\nSohn Iothar Ha unperücksichtigt gelassen hat; denn es\nbedeutet eine Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\", wenn ein Angeklagter schwerer bestraft würde, weil er die Tat allein ausgeführt hat (vel.\nOLG Köln NIW 1953, 157 Nr. 29). Zugunsten des Angeklagten\nhat das Landgericht, wie es ausdrücklich betont, lediglich\nin Betracht gezogen, daß er zur Zeit der Tat nicht vorbestraft war (UA S. 20). Das Landgericht wird bei erneuter\nVerhandlung über die Strafzumessung daher zu prüfen haben,\nob es eine Milderung der Strafe wegen der zugunsten des\nAngeklagten anzunehmenden denkbaren zusätzlichen Einwirkung\nder Mitangeklagten Hedwig Ho auf ihren Sohn für angezeigt hält. Bei seiner erneuten Befassung mit der Strafzu-\n\nKt 2\n\noT\n\nKZ Ze zz 7 SI ze\n\n.—\n\nmn 0:\n\n| en ER TED\n\nmessung wird es auch Gelegenheit haben, sich mit den Angritfen der Revision auf die im angefochtenen Urteil strafschärfend gewerteten Umstände auseinanderzusetzen.\n\nBundesrichter br.Sauer\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nRotberg Krumme\n\n\"Seibert Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-243-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-243-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.861708+00:00"}}