{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-25_4_StR_219_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-25","aktenzeichen":"4 StR 219/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2\n\n4 StR\n\n2256 051 |\n\n219/58\n\nde\nin\n\nin\n\nwegen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache \\\n\ngegen\n\n*, den Fuhrunternehmer Johann _K aus „ Gemein-\n‚„ Ikres. I , geboren an BD. iD iD\nG ‚„ Kreis Ro .\n\n2. den Kraftfahrer En sus BEE, Gemeinde\na T geboren an iD. >\n\n9\n\nfahrlässiger ‚Tötung u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatserwalt EEE in der Verhandlung,\n\n\"Lanägerichtsrat Dr. dei der Verkündung :\na\n\nertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er > :\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, A\n\n%\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Traunstein vom 25. Februar 1958 .\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sind,\nferner im gesamten Strafausspruch. ihre: weitergehenden\nRevisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n”..\n\n© nt art UP marine an ut ©\n\nVon Rechts wegen\n\nKuna Te 40°\n\n[5 I .-\n\nwor...\n“\n\n.,\n\nDER FRE 5\n\nC}\n\nor rue sem\nn% . :\n\nrn\n\n1 \\\n\n. wm\nD\n\ntar rg\n\n2.\n\nGründes\n\nA. Am 2. Oktober 1957 kurz nach 5 Uhr fuhr die\n51-jährige Fabrikarbeiterin Ursula Ip aus VENEN\n(Landkreis Ro@iD) mit ihrem Moped auf ddr Landstraße\n\nII. Ordnung zwischen StB und Ro TE\n\nvon hinten auf den stehenden lastzug der Angeklagten,\n\n- dessen Schiußleuchten weder am Zug- noch am Auhängerwagen\n\nbrannten. An den erlittenen Verletzungen starb sie noch\nan.selben Tag.\n\nWie die Feststellungen des Landgerichts ergeben,\nbefanden sich die Angeklagten mit ihren Lastzug auf einer\nFahrt von BB, ihrem Wohnort, nach RD :@ I@@. Als sie\nin der Ortschaft Zen (Gemeinde Stinnnuui )\nbeim Übergueren der Bahnlirie Rogup- TED wahrnahmen, daß der rechie Scheinwerfer ihres Zugwagens\nflackerte, hielten sie etwa 130 bis 150 m hinter dem\nBahnübergang am rechten Fahrbahnrand an. Es war noch\ndunkel; überdies ermöglichte starker Nebel eine Sicht\nauf höchstens 10 m.\n\nTED jun., der den Lastzug lenkte, und sein Vater,\n\nKO sen., der rechts neben ihm als Beifahrer mitfuhr,\nstiegen aus und begaben sich an die Spitze des Lastzugs,\num nach dem Rechten zu sehen. \"Weil sie eine sofortige\nKontrolle am hinteren Ende ihres Fahrzeugs unterließen,\nentging es ihnen, daß die Rücklichter nicht brannten.\n\nAls nach etwa zwei Minuten, während der sie sich vorne\n\nam Wagen aufhielten, F@MB jun: das Motorgeräusch eines\nsich nähernden Mopeds hörte - auf ihm fuhr die Fabrikarbeiterin IB -, forderte er seinen Vater auf, nach\n\nFee\n\nPr TEL\n\n-.\nEEE 2\n\nzone,\n\nsan\n\nee Re ya genen en,\n\nm mailen\n\nneben der Straße. Dann tauschten die Angeklagten an\n\nhinten zu gehen und einen etwa von rückwärts herankommenden\nVerkehrsteilnehmer zu warnen. F@WB sen. kam jedoch zu\nspät, um die Mopedfahrerin noch rechtzeitig und wirksam\nauf das Hindernis aufmerksam machen zu können.\n\nWährend er sich der Verletzten annahn, fuhr sein\nSohn etwa 200 - 300 m weiter nach vorne, hieli auf einem\nrechts neben der Straße gelsgenen freien Platz vor der .\nGaststätte Hs und ging dann zur Unfallstelle zurück,\nInzwischen war der Maler Re@ mit seinem Moped aus derselben Richtung wie die verunglückte Istel vorübergefahren,\nSeine Frage, ob das Unfallkommando schon verständigt sei,\nbejashte KB sen. wahrheitswidrig, weshalb es Ra@B entgegen seiner ursprünglichen Absicht unterließ, sich\nvor dem Weiterfahren das Kennzeichen des LKW zu notieren.\nNach einigen Minuten kam der Feinmechaniker Paul Bras\nmit seinem Goggomobil ebenfalls an dem Unfallort vorbei.\nEB jun. bat ihn, anzuhalten und das Mädchen, \"das einen\nUnfall gehabt habe\", zu einem Arzt zu bringen. Aus diesen\nWorten und der Tatsache, daß kein Fahrzeug in unmittelbarer\nNähe der Unfallstelle zu sehen war, schloß Bra, die\nVerletzte sei in eine Fußgängergruppe hineingefahren,\nzumal KEEP nichts von seinem Lastwagen erwähnte. Nachdem\nBr nit der Verunglückten weggefahren war, \"lehnte\nKB sen. das beschädigte Moped an eine Hauswand links\n\nihrem Fahrzeug die schadhaften Elektrosicherungen gegen\nneue aus, so daß die Rückleuchten wieder brannten, und\nfuhren davon. Erst nach fünf Tagen konnten sie als die\nFehrer des an Unfall beteiligten Lastzugs ermittelt werden.\n\nB. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten\nwegen fahrlässeiger Tötung und wegen Unfallflucht verurteilt, und zwar Kg sen. zu einer Gesamtgefängnisstraf®\n\nvon elf, KEEP jun. zu einer solchen von fünf Monaten\nGefängnis.\n\n% Ihre Revisionen, mit denen sie das Urteil aus\nsachlichrechtlichen Gründen angreifen, müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und\ndes gesamten Strafausspruchs führen. Der Schuläspruch\nwegen Fahrerflucht dagegen ist rechtlich unbedenklich.\n\n£ I. Zur_fahriässigen Tötung.\n\n1) Die Strafkammer sieht das für den Unfall ursächliche fahrlässige Verhalten der Angeklagten darin,\ndaß sie es \"entgegen der Vorschrift des § 53 Abs. 5\nStVZO\" und außerdem unser Vernachlässigung der in $ I\nStVO geforderten allgemeinen Sorgfalt unterließen, Maßnahmen zu treffen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer\nrechtzeitig und wirksam auf ihren in der. Dunkelheit und\nim dichten Nebel nach hinten unbeleuchteien Lastzug aufmerksam zu machen. Dazu habe ihnen ein Zeitraum von\n\n> mindestens zwei Minuten nach dem Aussteigen aus dem Führer-A haus zur Verfügung gestanden. Zwar sei es nicht ausge-I schlossen, daß sie zwei Sicherungslanpen im Wagen mit-\n\nführten; möglicherweise sei die eine von ihnen auch in\nbeiriebsbereitem Zustand gewesen. Fest stehe aber, daß\n\nsie keine Sicherungslampe verwendeten, um den Lastzug\n\nfür nachfolgende Fahrer kenntlich zu machen. Das Warnzeichen, das KB sen. vom Ende des Anhängers aus,\n\nSu möglicherweise mit einer Taschenlampe, verbunden mit\n\nu einem Halteruf gegeben habe, sei jedenfalls verspätet\nerfolgt. Hätte sich der eine oder der andere der beiden\nAngeklagten - so führt die Strafksmmer ferner aus -,\n\nwie es ihre Pflicht gewesen wäre, sofort nach dem Anhalten\n\nen er ar\n\n.o gu wm mer. Fr\n\nun\n\n- mr Nm yne me on Zn ee .\n. en en ET RE nd 127 vepmne anne. urn ine\n. .\n.\n\nu\nPi\n\nan das hintere ünde des Lastzugs begeben, so hätte er\nden Ausfall der Rückleuchten festgestellt und die im\nInteresse eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderliche Absicherung des lastzugs durchführen können.\n\n2) Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung\nliegt die, allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochene,\nAnsicht der Strafkammer zugrunde, es habe einer der heiden Angeklagten unverzüglich nach dem Anhalten ihres Last- '\nzugs nachsehen müssen, ob die rückwärtige Beleuchtung,\nvor allem des Anhängers, in Ordnung war. Diese ürwägung\n\nverdient Billigung. Jeder Kraftfahrer, der mit seinem\n\nFahrzeug in der Dunkelheit, aus welchen Gründen auch\nimmer, auf der Fahrbahn anhält, muß sich möglichst schnell\nvergewissern, ob es beiderseits, besonders nach hinten\nordnungsgemäß beleuchtet ist. Denn ein stehendes Fahrzeug\nbildet für andere, insbesondere nachfolgende Verkehrsteilnehmer bei Nacht schon in beleuchtetem Zustand ein beträchtliches Hindernis. Es liegt deshalb für jeden gewissenhaften Fahrer nahe, darauf bedacht zu sein, daß\ndieses Hindernis nicht infolge eines Belsuchiungsmangels\nfür andere Fahrer noch schwerer oder zu spät erkennbar\nund für sie zu einer lebensgefährlichen Bedrohung wird.\nDies zu erkennen, wären nach der Überzeugung der Strefkanmer die Angeklagten bei der auch von ihnen zu fordernden Gewissenhaftigkeit umso mehr imstande gewesen,\nals die Sicht nicht nur infolge der Dunkelheit, sondern\nbesonders durch starken Nebel erheklich beeinträchtigt\nwar und sie bereits einen Mangel an der Beleuchtung Ihr®®\nFahrzeugs festgestellt hatten. Sie hätten daher mindesten®\n\nzu gleicher Zeit, als sie die vordere Beleuchtung instand-\n\nzusetzen sich bemühten, ihr Augenmerk der rückwärtigen\n\n6-.\n\nS\n\nBeleuchtung zuwenden können und müssen, zumal sie sich\n\nin beide Aufgaben teilen konnten. Auch wenn sie glaubten und glauben durften, ihr Aufenthalt werde nur von\nkurzer Dauer sein, so mußten sie sich über den Zustand\nder Rückleuchten vergewissern. Denn wie der Unfallverlauf beweist, kann schon während einer nur kurzen Fahrpause aus.einer unzureichenden oder fehlenden Beleuchtung\neine Lebensgefahr für einen nachfolgenden Fahrer erwachsen.\n\nTrifft demnach die Angeklagten der begründete\nVorwurf, daß sie pflichtwidrig handelten, als sie eine\nunverzügliche Kontrolle der rückwärtigen Beleuchtung\nibres Lastzugs unterließen, so 1äßt sich doch den kisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht sicher\nentnehmen, ob diese Unterlassung für den Unfall ursächlich\nwar. Die Strafkammer meint zwar, die Zeit von mindestens\n2 Minuten, welche den Angeklagten zwischen dem Anhalten\nund dem Unfall zur Verfügung standen, hätten ausgereicht, um zwei Sicherungsleuchten -— vorausgesetzt, daß.\ndie Angeklagten sie in betriebsbereitem Zustand mit\nsich führten - in der für eine wirksame Warnung eines\nnachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderlichen Entfernung hinter dem Lastzug aufzustellen oder wenigstens\nmit ihnen zu winken, Die Strafkammer teilt jedoch nichts\nüber die Bauart der Sicherungsleuchten mit, die die\nAngeklagten unwiderlegt in ihrem Wagen hatten. Die\nRichtlinien des Bundäsverkehrsministers für die Prüfung\nvon Fahrzeugteilen vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt\n1957 S. 204) gestattet in Teil II Nr, 17 die Verwendung\nvon Sicherungsleuchten verschiedener Konstruktion, U.&\nauch Sturmlaternen mit Docht. Waren die Sicherungslampen\n\n- T-\n\nder ängeklagten von dieser Art, so ist es nicht zweifelsfrei, ob es den Angeklagten gelungen wäre, sie selbst\ndann, wenn sie in betriebsbereitem Zustand waren, imerhalb von 2 Minuten mit der Wirkung, daß eine für geraume Zeit dauernde und genügend starke Leuchtkraft gewährleistet war, sowohl in Betrieb zu setzen als auch\n\nin genügendem Abstand hinter dem Lastzug aufzustellen.\nDenn - davon geht auch die Strafkammer im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision mit Recht aus — bei den zur\nUnfallzeit herrschenden schlechten Sichtverhältnissen !\nhätte es für eine ausreichende Sicherung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgereicht, wenn die Angeklagten\nSicherungsleuchten unmittelbar am Ende des lLastzugs\nangebracht hätten. Wie § 23 Abs. 2 StVO verlangt, \"müssen\nhaltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere\nSicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen\nauf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden,\nwenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist\".\nFür Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewichü\nmit mehr als 2,5 to schreibt § 53 Abs. 5 StVZO vor, daß\nsie mit zwei tragbaren betriebsbereiten Sicherungslampen\neiner dort näher beschriebenen Bauart ausgerüstet sein\nmüssen, desmit sie denn, \"wenn dies zur Sicherung des\nVerkehrs erforderlich ist\", \"zur Kenntlichmachung des\nFahrzeugs auf ausreichende Entfernung\" verwendet werden\nkönnen. Für die Erreichung dieses Sicherungszweckes\n\nwird es nur ausnahmsweise, etwa bei besonders günstiger\nund klarer Sicht genügen, wenn solche Lampen unmittelbar\nam Ende: des siehenden Fahrzeugs aufgestellt werden.\nRegelmäßig läßt sich eine rechtzeitige und wirksame\n\nnennen\n. s fi\n- .\n\nWarnung des rückwärtigen Verkehrs nur erzielen, wenn er\nauf das unbeleuchtete Fahrzeug durch Warnlampen aufmerksam gemacht wird, die in einiger Entfernung dshinter auf\ndie Fahrbahn gestellt werden. Denn ein stehendes, wenn\nauch ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug bildet bei Nacht\nfür einen überholenden Fahrer ein größeres Hindernis\n\nals ein in Bewegung befindliches. Deshalb ist der Einwand der Revision nicht stichhaltig, in den genannten\nVorschriften werde eine rückwärtige Sicherung eines\nstehenden Fahrzeugs mit der Wirkung gefordert, daß es\n\n\"selbst auf ausreichende Entfernung erkennbar sei, nicht\n\nabsr, daß die sichernde Maßnahme selbst, beispielsweise\nGas Aufstellen von Sicherwngslampen, in größerer Entfernung hinter dem Fahrzeug getroffen werde. Dieser\nEinwand kann auch nicht mit der Erwägung begründet\nwerden, die Sicherungsleuchten müßten lediglich Ersatz\nfür die ausgefallenen normalen Rückleuchten bieten und\nbrauchten deshalb ebenso wie diese nur unmittelbar am\nEnde des Fahrzeugs angebracht zu werden.\n\nJedenfalls hätte es bei den Sichtverhältnissen,\n\nwie sie zur Unfallzeit im vorliegenden Falle herrschten, °\n\nkeinesfalls genügt, wenn die Angeklagten Sicherungs--\nlampen am unmittelbaren Ende des Lasizugs und nicht\n\nin einiger Entfernung dahinter verwandt hätten, Ob es\nihnen aber gelungen wäre, dies innerhalb von 2 Minuten\nzu bewerkstelligen, 1äßt sich aufgrund der bisherigen\nFeststellungen der Strafkammer nicht einwandfrei beurteilen; sie wird daher ergänzende Feststellungen\ninsoweit zu treffen haben. j\n\n.\n.\nre et\n\n.. .\nen\n\ned tse\n\nYe\n\nBa\n\nZn RE\n\n.\nEule UT.\n\n'r\n\n.u— [u me\n\nAllerdings hätten die Angeklagten dann, wenu sie\n- was ihre Pflicht gewesen wäre — unverzüglich nach dem\nAnhalten ihres Lastzugs dessen rückwärtige Beleuchtung\ngeprüft und dann deren Mangel entdeckt hätten, raschesiens,\nwenn auch nur behelfsmäßige Maßnahmen ergreifen müssen,\num einen etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und möglichst wirksam zu warnen, solange sich die‘\nDurchführung der nach § 23 Abs. 2 StVO und § 55 Abs, 5\nStVZO gebotenen Sicherung verzögerte. Als solche Sofortmaßnabme würde es nahegelegen haben, daß einer von ihnen\nsich in ausreichendem Abstand hinter dem Ende des Tast--\nzugs auf die Fahrbahn gestellt und sorgfältig nach .\nrückwärts Ausschau gehalten hätte, um etwa durch einen\ndeutlichen Warnruf oder durch Zeichen mit einer Taschenlampe - wenn sie eine solche bei sich hatten - einen von\nhinten nahenden Fahrer auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Voraussetzung für einen Schuldspruch,\nder sich auf die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen\nHilfsmaßnahme stützen würde, wäre aber ebenfalls der\nNachweis, daß diese Warnung von einem nachfolgenden\nFahrer trotz der besonders ungünstigen Sichtverhälinisse\nzur Unfallzeit wahrgenommen worden wäre. Auch diese\nFrage wird die Strafkemmer zu prüfen haben.\n\nII. Was aie Revisionen ‚gegen den Schuldspruch\nwagen Fahrerflucht geltend machen, geht offensichtlich\nfehl. Dagegen hat der Senat den Stirafausspruch für\ndiese Straftat ebenfalls aufgehoben, weil sich nicht\nausschließen 1äßt, daß er von den Erwägungen zum\n\nmen mn\n\nen nn\n\n10:\n\nStrafmaß wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der\nAngeklagisen beeinflußt ist.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nist beurlaubt und ortsabwe- .\n\nsend, er kann deshalb nicht Krumme \" Sauer\nunterschreiben.\n\nKrumme\n\nSeibert Flitner Bu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-25/4-str-219-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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