{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-24_4_StR_496_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-24","aktenzeichen":"4 StR 496/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4. StR 496/58 2657 004\n\nI.mNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. jur. Karl Werner S t\n\nohne\nfesten Wohnsitz, geboren an BD. um u 2.26.\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern U.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 130 Februar 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n.- ‚Bundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr, Lang: Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 24. September 1958 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß in der Formel des\nengefcochtenen Urteils die Worte entfallens\n\n\"unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren und unter Unter.\nsagung der Ausübung des Gewerbes .als Kreditvermitiler, Beiriebsberaicr oder Finanzberater auf\ndie Dauer von fünf Jahren\",\n\nDie seit dem 25. September 1958 erlittene Untersuchungs: -\n\nhei wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die\nerkannie Sirafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels zu\nragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n=\n\nEr\n\nw-\n\nn des\n\n—.\n\nDas Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch\nUrteil von 4. September 1956 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern, Unzucht\nzwischen Männern, Betruges in 28 Fällen — davon in einem\nFalle in Tateinheit mit Vergehen nach § 240 Äbs. I Nv. IKO -,\nwegen versuchien Betruges in 2 Fällen und wegen eines Verge--\nhens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer ÜGesautstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus verurteilt; sie hatte ihm weiter die\nbürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler,\nBeiriebsberater oder Finanzberater auf die Dauer von fünf\nJahren uniersagi. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Bevision des Angeklagten durch Urteil vom 3. Juli 1958 mit den\nFeststellungen insoweit, als der Angeklagte in Falle C II 15\n(EB 1.) verurseiii war, sowie im Gesamtstraf.:\nausspruch aufgehoben, ihn im Falle VeEEEEEEEERERED frei.gesprochen, seine Revision aber im übrigen verworfen. Die\nStirafkamner hat daraufhin am 24. September 1958 erneut auf\neine vesanistrafe von fünf Jahren Zuchthaus erkannt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg, führt\naber zum Teil zu einer Berichtigung der verkündeten Urteilsformel insoweit, als sie die rechtskräftigen Teile des Ur-\n‚teils vom 4. September 1956 anführt.\n\n1, Die Strafkamner hat auf eine Gesamtstrafe in der sleichen Höhe erkannt wie sie das vom Bundesgerichtshof aufge--\n‚ hobene Urteil festgesetzt hatte, nämlich auf fünf Jahre\nZuchthaus. Der Angeklagte meint, hierbei hätten \"Verfahrenskenntnis und Aktenstudium zumindest des Vorsitzenden vor der\nHaupiverhandlung seine Stimme in der Beratung und damit das\n\n1\n\nUrteil beeinflußt\"; dadurch sei die Vorschrifi des § 261 Stro\nverleizi worden. £r schließt das aus dem am Schluß der schrirti.\niichen Strafzumessungsgründe stehenden Satzs \"Die Kammer hält\nnach wie vor eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen, und sie ist der\nÜberzeugung, daß auch die Kammer in ihrer früheren Besetzung\naus dieser Örwägung kein anderes Gesamtstrafmaß festgesetzt\nhätte, wenn sie den Angeklagten schon damals eines Betruges\nin Falle 7 U) nicht, für schuldig erachtet, sondern\nnur die übrigen 33 Eingelstvafen. bei. der. Gesamtstrafenbildung\nberücksichtigt hätte.\" j '\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Sie verkennt, daß die Stra£-\nkammer vorher eihe Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\nunabhängig von früheren Strafzumessungserwägungen für erfor--\nderlich erklärt hat, weil bei der Vielzahl der Straftaten des\nAngeklagten einer einzelnen. Tat keine maßgebliche Bedeutung\nzukomme, da auch nach dem Freispruch im Falle MED -\nEB iie Summe der verwirkten: Einzelstrafen noch sechzehn\nJahre zwei Monate (statt vorher siebzehn Jahre vier Monate)\nbetrage, und daß auch letzten Endes eine Ermäßigung der £rüheren Gesamtstrafe deshalb unterbleibt, weil der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, der nur durch\neine hohe Strafe soweit gebessert werden könne, daß keine\nWahrscheinlichkeit für seine Rückfälligkeit mehr bestehe.\n\nVenn das Urteil anschließend ausführt, die Kammer halte \"nach\nwie vor\" eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, so wird damit nur ausgedrückt, daß der Tatrichter sich\npflichtgemäß die Frage vorgelegt hat, ob die gegen früher\nveränderte Sachlage — nämlich der Wegfall einer Eihzelstrafe\nvon einem Jehr zwei Monaten Zuchthaus - äle Fesisetzung einer\nniedrigeren Gesamtstrafe rechtfertige, als sie im Urteil von\n4. Sepiember 1956 verhängt worden war, daß sie aber aus den\n\na\n\na\n\nvorner ongeführten, die Zunessung im Sinne des § 267 Abs. 5\nfür die Schuldankemessene Gesamtstrafe ansehe. Die Rerision weist darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft, wie sich\naus der Sitzungsniederschrift ergibt, eine Gesamtstrafe von\nvier Jahren acht”MNonaten Zuchthaus beantragt’hatte- Das hat\ndie Strafkammer offenbar veranlaßt, sich in ähnlicher Weise,\nwie das der 5. Strafsenat am Schluß des vom Landgericht an--\ngeführten Urteils BGHSt 7, 86, 90 tut, mit der Frage zu be\nfassen, ob die Rücksicht auf das Billigkeitsempfinden des\nAngeklagten eine \"Herabsetzung der früheren Gesamtstrafe\"\nnahelege, bs kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Ver.-\ngleich der aufgehobenen [rüheren Strafe mit der jetzt auf\nGrund .neuer Hauptverhandlung für erforderlich erachteten\nüberhaupt noch zur Strafzumessung gehört, Jedenfalls beschwert\nes den Angeklagten nicht und 1äßt auch keinen Rechtsfehler bei\nder Strafzunessung erkennen, daß die Strafkammer in diesen\nZusammenhang ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen hat, auch\ndie Kammer in ihrer früheren Besetzung, d.h. die am 4, Sepvember 1956 entschädende Strafkammer, würde kein anderes Gesamtsirafuaß festgesetzt haben, wenn sie schon damals den\nÄngeklagten eines Betruges im Falle VE 1 ch\nfür schuldig erachtet, sondern nur die übrigen 33 Einzelstrafen berücksichtigt hätte.\n\n2, Der Fall ER war nicht Gegenstand der\n\nHauptver \"handlung vor der Strafkammer,. nachden der Angeklagte\ninsoweit rechtskräftig freigesprochen worden war. Entgegen\nder Meinung der Revision war daher die Verlesung der diesen\nFall betreffenden Abschnitte des ersten landgerichtlichen\nUrteils nicht vorgeschrieben. Im übrigen ergibt sich aus der\nSitzungsniederschrift. daß Teil E \"Strafzumessungsgründe\n\nund Nebenentscheiäungen\" in der Hauptverhandlung verlesen\n\nrn,\n\nworden war. Er enthält auch Angaben über den im Falle H-CE och sen Gsmaligen Feststellungen angerichte-.\nven Schaden, der für die Anwendung des § 265 Abs. 4 StGB\nauch in diesem Falle — neben drei weiteren, bestehenge--\nbliebenen Verurseilungen aus dieser Vorschrift - von aus.:\nschlaggebender Bedeptung war. Aus diesen verlesenen Abschnitt des Urteils vom 4. September 1956 ergaben sich auch\ndie Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zucirthaus\n\n: für das fortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen nach 8 175 a\nim 3, 20 a StGB, ferner die rechtskräftigen Einzelstrafen\nvon einem Jahr zwei \"Monaten Zuchthaus aus:§ 175, 20 a StGB,\nvon einen Jahr drei Monaten Zuchthaus, einem Jahr Zuchthaus und. einem Jahr zwei Honaten Zuchthaus für drei Fälle\ndes forigesetzten schweren Betruges nach § 263 Abs. 4, 20 a\nStGB und 26 Gefängnisstrafen zwischen ärei Monaten und einen\nJahre.\n\n3. Alle übrigen Verfahrensrügen verkennen, daß der Schuldspruch und die Verhängung der Einzelsirafen in allen Fällen,\ndie den fegenstand des Urteils vom 24. September 1958 bildeten,\nbereits rechtskräftig waren und daß der Bundesgerichtshof die\nSache nur noch zur Festsetzung der Gesamistrafe an.das Landgericht zurückverwiesen hatte. Mit der Revision gegen das\nneue Urtveil konnte deher das Verfahren, auf dem der Schuldspruch und die Einzelstrafen des Urteils von 4. September\n1056 beruhen, nicht mehr benängelt werden. Das Gleiche gilt\n.. für die als Sachr ü ge... Zu verstehenden Teile der\n\" Revisionsbegründung, .\n\n4. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die in\nUrteil vom 4, September 1956 verhängten \"Maßnahmen nach § 32\nStüuB (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechie auf _ärei Jahre)\nund die für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Be-\n\nB\n\nEZ ten ® ne\nDI SE ee N SP\n\ntriebsberater oder Finanzberater in Rechtskraft erwachsen\"\nseien. Dementsprechend hai sie in dem Urteil vom 24:Septenber\n1958 von einer Entscheidung über diese beiden Punkte abge--\nsehen. Das ergibt sich auch aus dem schon wörtlich angeführten\nTeil der Urteilsfornel. Sie gibt aber die Rechtslage unrichtig wieder, soweit sie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung des Berufsverbotes als rechtiskräftig bezeichnet. Nebenstrafen und Nebenfolgen dieser Art\nkönnen, wenn eine Gesamistrafe zu bilden ist, nur mit der\nGesamtstrafe selbst, nicht aber neben den Einzelstrafen aus--\ngesprochen werden (BGSt 68, 176; 74, 4; 75, 2125 OGH Britz\nin NJW 1950, 655). Das hat - im Zusammenhang mit anderen\nRechtsfragen - auch der Bundesgerichtshofs schon mehrfach\nausgesprochen und dabei auf § 76 StGB hingewiesen (BGHS+ 7\n180, 182; 12, 85 ff). Im Hinblick auf diese ständige höchst.\nrichterliche Rechtsprechung enthielt die Entscheidung des\nSenats vom 3. Juli 1958, daß \"der Gesemistrafausspruch\" aufgehoben werde, erkennbar Zugleich die Aufhebung der Nebenstrafen und Nebenfolgen. Weder die Aberkennung. der bürger.-\nlichen Ehrenrechte noch die Anordnung eines Berufsverbots\nsind von selbst eintretende ‚gesetzliche Folgen des. Strafausspruchs, eiwa einer. Bestrafung, mit Zuchthaus. Die Straf-\n\nj kammer mußte daher nach der. Verhandlung vom 24.. September\n\n1958 erneut prüfen, ob die Ehrenstrafe und das Berufsverbotnach ihrem pflichtmäßigen Ermessen schuldangemessen und notwendig seien.\n\nDaß sie dies unterlassen hat, beschwert den Angeklagten\nnicht. Die Sache kann jetzt auch nicht mehr auf seine Revision hin zur Nachholung jener Entscheidungen an das Land--\ngericht Aurlickvorwlesen werden. Das wäre aur auf eins 2 zu\n\n| an nn en\n\nwaltscheft möglich gewesen, die hier nicht vorliegt. Da hier\n\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat. darf das angeochtene Urteil gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht dadurch \"in\nArt und Höhe der Strafe\" geändert werden, daß ihm nachträglich die fchlende Entscheidung über die Entziehung der bürgerlichen Ehrenre chte und ein Verbot der Berufsausübung\nhinzugefügt wird. Daß sich das sog. Verbot der\nSchlechterstellung des Angeklagten grundsätzlich auch gegen\ndie Verhängung von Nebensirafen und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen richtet, ist anerkannten Rechts (vgl. Jagusch\nin Löwe/Rosenberg 20. Aufl. 1958 Anm. 8 zu § 358 StPO). Nur\ndie Anordnung der Unterbringung. in einer der in'} 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO genannten Anstalten’ wird nach dieser ausdrücklichen Vorschrift. von dem Verbot ausgenommen. \\\n\n5, Im Ergebnis ist nithin die Revision des Angeklagten\nerfolglos, soweit sie die Entscheidungen angreift, welche\ndie Sirafkammer hat treffen wollen und getroffen hat. Doch\nmuß dieFassung der Urteilsformel insoweit berichtigt\nwerden, als sie den Umfang der Rechiskraft des Urteils vom\n4- September 1956 unrichtig wiedergibt.\n\n.\n,' PPGP IN Fi\nee ET red\n\nE77\n\nE\nres\nERS\n\nen\"\n\nDie Kestienenischeidung beruht auf 3 473 Abs. 1 StPO.\n\nF\n\nRotberg Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-24/4-str-496-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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