{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-17_4_StR_290_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"4 StR 290/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 290/58 2256 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Kraitfahrer Friedrich (> aus 7\namp dB\n\ndori geboren an\n\n2.) den ini ar “aD zus DB: Aor geboren\n\nam @B.\n3.) die ar ‚enhändlerin Anna Ma EI\nUCEED aus DEE, dort geboren an @. > GD,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nLänägerichisrat Dr. Em»\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJus kizangestellter a\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bssen vom 6. Mai 1958 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _\n\nGrürde:\n\n_\n\nI. Das Landgericht in Essen hat u.a. die Rohprodukten-\n\nnändlerin Anna Ma weger fortgesetzter Hehlerei zu\nsechs Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt, ferner die Angeklagien vB vaa\nSEP, unter Freisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur\nversuchten Hehlerei zu je einem Monat Gefängnis.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagiven,\nwelche die allgemeine Sachbeschwerde erheben, Die Ange-\n\nklagte MaiB rügt auch die Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies indes durch Tatsachenangaben zu belegen\n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Angeklagte Ha veireibt seit 1952 einen Schrotis-\n\nhandel, nechdem ihrem Ehemann wegen seiner Vorstraien die\nAusübung dieses Gewerbes untersagt worden war. In dem Betrieb der Angeklagten Mei sind ihr Bruder, der Angeklagte Friedrich UWE als Kraftfahrer und der Angeklagte NEW, ein Neffe ikres Ehemanns, als Platzarbeiter\nbeschäftigt. Die Angeklagte hat wiederkolt von dem Mitangeklagten HD Kupferabiälle angekauft, die dieser\nbei seiner Firma entwendet hatte. In einem weiteren Fall\n(Vorkommnis vom 21. Juni 1957; S. 5, 6 UA) kam es nicht\nzum Ankauf, weil die Täter und die Beauftragten der ängeklagten Kap: UEEBB und EB, veim Umladen von\neiner Polizeistreife überrascht wurden.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten Anna “eilB unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies\ngilt auch bezüglich des als versuchte Hehlerei gewürdigien\nVorfalls vom 21. Juni 1957 (S. 10 UA). Der 5 259 StGB seizt\n\nE\n\nnommen une nn\n\nwert u RR EEE Tr were wuee Anne annnnen\n\na\n\n- 3.\n\nzwar voraus, daß die von der Hehlerei betroffene Sache\nvom Vortäter bereits \"mittels einer strafbaren Handlung\nerlangt\" war. Änderseits hat das Landgericht bei den Vortätern HWED und Sch in diesem Fall nur versuchten\nDiebstahl angenommen, weil sich die Kupferabiälle \"noch\nzumindest in Kitgewahrsam\" der Eigentümer-Firna befunden\nhätten (S. 9 unten UA). Jedenfalls aber hatte dieser\n\"Versuch\" bereits zur Erlangung der Beute durch die Vortäter geführt, wie die Sachverhalisfestsiellungen des Urteils (S. 6 UA) ergeben (Umladen abseits der Autobahn).\nIn solchem Fall kann aber unbedenklich von einer durch\nstrafbare Handlung erlangien Sache gesprochen werden\n\n(RG GA Bd. 61 S. 126; Schönke/Schröder, 8. Aufl. Anm. V\nzu § 259 S. 906).\n\nHinsichtlich der inneren Tatseite hat das Landgericht,\nwie seine Darlegungen erkennen laesen, bestimmten Vorsatz\nder Angoklsgten Kalb angeromnen (S. 7 Un), und zwar\nNspätestens bei dem wiederholten Ankauf\". Das ist dahin\nzu versiehen, daß siemindestens vom zweiten Ankauf ab\nwußte, daß die Kupferabfälle äurch strafbare Handlung erlangi waren, .\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich.\n\nIII. Die Angeklagten UEWD una se sind nur wegen des\nbereits erwähnten Vorkommnisses vom 21. Juni 1957 verurteilt worden, und zwar wegen Beihilfe zur versuchten\nHehlerei. Auch insoweit läßt das Urteil keine zur Aufhebung führenden Rechtsfehler erkennen. Zunächst kann insofern auf das zur Revision Me@ilB Ausgeführte verwiesen\nwerden, Zur inneren Tatseite legt das Landgericht dar,\ndie beiden Angeklagten hätten gewußt, daß sie es mit uneälichen Gut zu tun hatten. In Yirklichkeit hat aber das\n\nge\n\noe om. ——ns\n\n£ 2\n\nem\n\n- A -\n\nLandgericht ie Beweisregel angewendet, wie die weiteren\nAusführungen ergeben: \"Unter diesen Umständen mußte sich\nihnen die Überzeugung aufärängen ...\" (5. 8 VA); vgl. wegen\nder Anwendung der Beweisvermutung auf den Gehilfen: 3GHSt 2,\n146. Es kann dabei dahin stehen, ob hierfür genügen würne,\ndaß beide Angeklagten \"bereiis mehrfach wegen Vermögenssiraftaten vorbestraft sind\". Enischeidende Grundlage der\nsatrichterlichen Überzeugung war indes das verabredungsgemäße Umladen abseits der Autobahn (S. 8 UA). Dies war\nrechtlich unbedenklich.\n\nDas Streben nach Sicherung des bisherigen Arbeitsplatzes genügt zur Bejahung eines Handelns in Vorteilsabsicht (BGH NIW 1954, 481 Nr. 10; BGEHST 6, 60, 61).\n\nDie für diese Angeklagten bestehende gewisse Zwangslage hat ihnen der Tairichter bei der Strafzumessung zugutegehalten. Dagegen glaubte das Landgericht bei ihnen \"von\nder durch die §§ 49 Abs. 2, 44 StGB gegebenen Möglichkeit\neiner Strafmilderung\" angesichts ihrer zahlreichen Vorsirafen absehen zu müssen. Auch hiergegen ist rechtlich\nnichte zu erinnern. Zunächst kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Erstrichter erkannt hatte, daß\nnur zu einer. versuchten Hehlereivergehen Beihilfe geleistet worden war. - Die \"zahlreichen Vorsirafen\" werden\nzwar nur dahin erläutert, daß ihnen im wesentlichen vermögensrechtliche Verfehlungen zugrundelagen (S. 12 UA).\nfäbere Angaben wären zweckmäßig gewssen. Ihr Fehlen kann\nindes rechtlich nicht beanstandet werden. Dies hat der\nSenat in der von der Bundesanwalischaft angezögenen üntscheidung von 17. April 1958 - 4 StR 93/58 = 19 Kls\n26,557 StA Essen - bei: ähnlicher Sachlage bereits dargelegi. -\nDie Ablehnung einer Strafaussetzung ist in erster Lirie\n\n>\nkur\n\nDie ze\n\nConti RENTE TREE TEE we\n\nauf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB, also nicht auf die Vorsirafen\ngestützt worden.\n\nIV. Nach alledem sind sämtliche Revisionen als unbegründet\nzu verwerfer.\n\nRotberg Krunge Sauer\nSeibert Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/4-str-290-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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