{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-17_4_StR_244_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"4 StR 244/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StB, 244/58 2256 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Vertreter Alois W o EEE zu: En M:\ngeboren an @. UEENEEn ED in va,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Drs Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nlandgerichtsrat Dr. u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannts j\n\nAuf die Revision der Staatsamwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom\n14. Februar 1958 nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte unterhielt im Jahre 1956 Liedesbeziehungen zu der damals noch unverheirateten Marliese\nKW. Er galt als ihr Verlobter. Sie verkehrten auch geschlechtlich miteinander. Das Verhältnis wurde nach kurzer\nZeit gelöst. Im Oktober 1956 verlobte sich Marliene mit\ndem Bundesbahnkoch Sg, den sie im Mai 1957 heiratete.\nEnde Juli 1957 besuchte sie der Angeklagte nach einer\näurchwachten Nacht morgens um 8 Uhr in ihrer Wohnung in\n\"CB, =1s ihr Mann abwesend war.. Er drang in die unverschlossene Wohnung ein und traf Frau SB; die im\nsiebefiten Monat schwanger war, schlafend im Bett liegend\nan. Als sie kurz darauf erwathte, forderte sie ihn auf\nwegzugehen. Er antwortete, sie solle sich nicht so anstellen, und setzte sich auf ihr Bett. Um ihn abzulenken,\nbat sie. ihn, ihr einen auf dem Frisiertisch liegenden\nPfirsich zu bringen. Er kenrte mit der Frucht zurück und\nsetzte sich wieder auf ihr Bett, bevor sie Zeit gefunden\nhatte, aufzustehen. Darauf fragte er sie, öb sie krank\ngewanen sei, und erfuhr von ihr, daß sie ein Kind erwarte.\nNun versuchte er, sie zu küssen, wobei sie ihm ausuich,\nund gab- ihr zu verstehen, daß er mit ihr geschlechtlich\nverkehren wolle. Dabei ergriff er ihre linke Brust über ihrem\nNachthemd und beugte sich so über sie, daß er mit seinem\nOberkörper auf ihr lag. Frau Sp wehrte sich, sie versuchte, inn wit den Händen wegzudrängen, und bet ihn, ins\nkohnz immer zu gehen. Er ließ aber nicht von ihr ab, sondern\ndrehte sie ‚auf die Seite, :so daß sie .auf ihrem Leib und\nihren davorgehaltenen. Händen lag. Dann versuchte er, sein\nerregtes Glied von hinten zwischen ihren geschlossenen\nÜberschenkeln einzuführen, - und machte beischlafähnliche\n\nnn\n\nnn\".\n\n..3 u. . .\nrg run un ae ne\n\nDe\n\n- 3.\n\nBewegungen. Ihre mehrmaliger Aufforderungen, das zu unterlassen, befolgte er nicht und sayte nochmals, sie solle\nsich nicht so anstellen. Als er versuchte, ihren Geschlechts_\nteil nit den Händen zu berühren, gelang ss ihr, Über das\nandere Ehebett zu entkommen. ürregt nannte sie ihn einen\n\"Schuft\", echlug ihm \"nöglicherweise\" ine Gesicht und\n\nsagte, sie körnte ihn umbringen, wenn sie cin Messer hätte.\näls sie dsbei auf das Fußende des Bettes zuging, wo sich\n\nder Angeklagte auf einen Stuhl gesetzt hatte, zog er.sie\n\nauf seinen Schoß und streifte dabei ihr Nachihemd hoch.\n\nEr ließ aber von ihr ab, weil sie sich wehrte und ihn sn\n\nden Haaren zög. Darauf ging Frau Sp auf den Hausflur\n\nund sagte zu der Nachbarin, Frau WED, Alcis sei bei ihr,\nsie werde ihn nicht los. Das Angebot von Frau WB, zu\n\nihr in die Küche zu kommen, lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, sie könne den Mann nicht allein in ihrer Wohnung\nlassen. Dann ging sie dorthin zurück und kleidete sich an,\nwährend der Angeklagte im Wohnzimmer saß und schlief. Auf\nihre Aufforderung fortzugeben, enifernte er sich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"tätlicher\nBeleidigung\" zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Eine\nversuchte Notzucht hat sie nicht für erwiesen erachtet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts durch Wichtanwendung des\n§ 177 StGB rügt, muß Erfolg haben. a\n\nDas Landgericht sieht den äußeren Tatbestand der versuchten Notzucht für erfüllt an, und zwar sowohl in dem\nZeitpunkt, ala der Angeklagte sich auf dem Bett bemühte,\nsein Glied zwischen den Oberschenkeln der Frau Sg von\nhinien einzuführen, als auch später, als er sie mit eirem\n\nnme\nInt\n\nnn nme\n. Dr\n\n——.n.\n. .\n‘ . .\n\ndb\n\nraschen Griff auf seinen Schoß zog, un so mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Ss hat auch festgestellt, daß\nder Angeklagte hierbei wußte, Frau Sg wolle sich\nweder auf einen Geschlechtsverkehr noch auf sonstige\ngeschlechtliche Veriraulichkeiten nit ihm einlassen\n\n(UA 6, 7). Die Strafkammer hält es indes \"nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklägte einen Einsatz von Gewalt\nzur Brechung des Widerstandes der Frau nicht gewollt und\nin seiner Bedeutung nicht erkannt\" habe. Dazu führt das\nUrteil aus: =\n\nBei seinem ersten Vorgehen auf dem Dett mag der Angsklagte von der Erwariung ausgegangen sein, daß Frau Sn\nseinem Verlangen jedenfalls nicht endgültig abgeneigt\nsei. Trotz ihrer Aufforderungen, zu gehen und im Wohnzimmer zu warten, mag er, da sie ihn nicht eindeutig und\nschroif hinauswies, eingedenk seiner früheren vertraulichen\nBeziehungen in ihrem Verkalten keine eindeutige Ablehnung\n\nerblickt haben.\n\nEbenso lasse sich nicht mit völliger Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte auch, nachdem sich Frau\nSB freigemacht, das Bett verlassen und ihn als \"Schuft\"\nbezeichnet hatte, zunächst noch ohne das Bewußtsein, ‚Gewalt zur Brechung ihres Widerstandes anzuwenden, wit\nseiner tstürmischen Werbung\" Lortgefahren wer, Inden er\nsie auf den Schoß zog, und erst im Augenblick der Erkenntnis ihrer endgültigen Ablehnung, als sie ihn an den\nHaaren 208, vom weiteren Werben abgelassen habe. Als Anzeichen für diese Möglichkeit sieht der Tatrichter en,\ndaß der Angeklagte von seinem Opfer abließ, obvohl Frau\nSED ihn \"lediglich an den Haaren zog\", daß er damn nicht\nmehr versucht, hat, sich gegenüber der zarten, ihn körperlich\n\nuni ie\n\nSi teen u en < v\n\nU DA ee RÄT LE\n\nDa ee\n\n“mn gu\n\n-5.\n\nvöllig unterlegenen Frau doch noch durchzusetzen, und\nanschließend sogar im Wohnzimmer auf einen Sessei einge-\n\n‚schlafen ist, als sie in Nachthemd auf den Hausflur ge-\n\nlaufen war. Eine solche Geldssenheit, neint die Strafkemmer, würde er sich nicht bewahrt haben, wenn er das\nBewußtsein gehabt hätte, daß er soeben einen Notzuchtsversuch begangen habe und das Opfer deshalb hilfesuchend\nhinausgelaufen sei. Unterstützend weist das Urteil noch\ndarauf hin, daß Frau Sp während der ganzen Zeit nicht\num Hilfe gerufen hat, obwohl sie wußte, die Snsleute vn\nweilten im selben Stockwerk, und daß sie auf dem Flur zur\nNachbarin nur gesagt hat, sie werde Alois nicht los.\n\nDiese Erwägungen zur inneren Tatseite widersprechen\nder einleitenden bestimmten Feststellung, daß es dem Angeklagten bekannt war, daß Frau SP sich nicht auf einen\nGeschlechtsvarkehr oder auch nur auf sonstige Vertraulichkeiten einlassen wollte, noch bevor er auf dem Bett sein\nGlied bei ihr \"einzudrängen\" suchte (UA S. 6, 7). Kit ihr\n15ßt sich weder die vom Landgericht angenommene öglichkeit vereinbaren, der Angeklagte könne in der wiederholten\nAufforderung der Frau Ss: zu gehen und im Wohnzimmer\nzu warten, keine eindeutige Ablehnung erblickt haben\n(UA S. 7 Mitie), noch die Annahme, ihm sei die Ernstlich-\n\nkeit ihrer Weigerung erst deutlich geworden, als Frau Sp\n\nsich nach seinem \"massiven Annäherungsversuch\" freimachte,\ndas Bett verließ und ihn als .Schuft bezeichnete (UA Ss. 7\nletzter Absatz). oo\n\nWar den Angeklagten nach jener Pestetelluig die ablchnende Haltung seines Opfers bekannt, so entbehrt auch\ndie Meinung äes Landgerichts einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, er könne seine Handlungen, die im Urteil\n\n- 6 .-.\nals objektiv gegeu den Tiderstand der Frau eingesetzter\nkörperlicher Kraftaufwand bezeichnet werden (UA 3. 6 unten),\nnicht als Gewaltanwendung zur Brechung ihres Widerstandes\ngewollt und in ihrer Bedeutung nicht erkannt haben (VA S. 7\noben und unten).\n\n: Da das Urteil zur näheren Begründung seiner Auslegung\nhervorhebt, der Angeklagte möge erwartet haben, Frau Sg\nwerde seinem Verlangen jedenfalls nicht endgüliig abgeneigt sein (UA S. 7), liegt die Vermutung nahe, das Lenägericht habe nicht bedacht, daß es zur Erfüllung des Notzuchttatbestandes schon genügt, wenn der Täter mit der\nvon ihm angewandten Gewalt nur darauf ebzielt, das Opfer\nzu dem äntschluß zu bewegen, seinen Widerstend aufzugeben\n(RGSt 64, 113; IW 1935, 2734 Nr. 165 1938, 789 Nr. 35\nBGH NIW 1953, 1070 Nr. 16). \\\n\nDen Urteilsgründen kann auch ni.chi eindeutig entnommen werden, ob das Landgericht die Möglichkeit eines\nbedingten Vorsatzes erwogen heat. Der Tatrichter hebt rur\nLervor, es bestehe der Verdacht, daß der Angeklagte in der\nAbsicht gehandelt habe, den Widerstand der Frau Sp zu\nbrechen. Für die Begehung eines Notzuchiverbrechens genügt schon bedingter. Vorsatz. Br liegt vor, wenn der\nTäter damit rechnet, der Widerstand ' 'aei vielleicht ernsilich, das Opfer werde den Geschlechisverkehr‘ vielleicht\nnur infolge der angewandten Gewalt äulden, und wenn \"er\nauf diese Gefahr hin handelt. kenn die äußeren Kerknale\nder Noizucht oder versuchten Notzucht gegeben sind, muß\nnach allgemein anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft werden, ob der Angeklagie.\nwenigstens mit der Möglichkeit. eines ernsien Widerstandes\nseines Opfers gerechnet hat.. Diese Voraussetzung wird in\n\na lt TE ra Bere Weite Aires uhr EL Aukennmihtte © Zn a Aare dh\n\nu.\n\nin_\n\nJer Rerel nur danı fehlen, wenn sich der Täter vorher GewißR.\nheit über das Einverstöndsris der Angegriffenen verschafft\nhat (RG JW 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 789 Kr. 3; BGE CA 1956,\n316). Die Kundgabe eines solchen Einverstänänisses kann\n\ndem hier festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden,\n\nDie Entfaltung eines körperlichen Widerstandes durch\ndas Oufer setzt die Verwirklichung des Notzuchitatbestandes\nübrigens nicht voraus. Es ist daher auch unwesentlich, dsß\nFrau Ss» sich nach dem zweiten Annäherungsverauch des Angeklagten nur durch Ziehen an den Haaren wehrte, ganz abgesehen davon, daß sie im Urteil als recht zart und dem Angsklagten körperlich völlig unterlegene Frau geschildert wird\n\nund daß sie möglicherweise sich nicht auf andere Weise durch-\n\nsetzen konnte.\n\nNach alledem muß das angafochtene Urteil aufgehoben und\ndie Sache zur erneuten Prüfung unter den oben erörterten\nrechtlichen Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalis.\n\nRotberg | Krumme -, Sauer\n“ Seibert Dr. Hengsberger\n\nei\n\nie\nLER\n\nTURTEUS\n\nET!\nA -\n\neg,\n\nBORN RER\n\nPB SE\n\nBag","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/4-str-244-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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