{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-17_4_StR_235_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"4 StR 235/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E\nyz\nyt\n&r\n%.\n=.\n”\n\n£\n\ner\n\n”\n\nA wm\na a\n\n\" Aktenzeichen: 4 SUR. BISI8 0 m\n\nL nn ne a ie. ER 7 Fr\nFür das Nachschlagewerk! . 2256 007\nFür die Amtliche Sammlung! ‘ \\ “ ...\n\n5\nmut lin [en - 1 nn ln In an an mn I\n\n* -\n\\\n\nGesetz: stvo § 1\n\n5 Rechtssatz: Ein Kraftfahrer braucht, wenn er keinen be-'\nsonderen Anhaltspunkt dafür hat, nicht damit zu rechnen, daß ein mit Abblendlicht _\n\n entgegenkommender Fahrzeugführer schön. kurz '\nvor der. Begegnung das Ternlicht einschaltet um\nund ibm auf diese Weise blendet..Er hraicht „' N\nseine“ Fahrweise ‚hierauf nicht einzurichten, .\n\noo.\n(gegen But 1 309).; .. u, j\nv vn . ..\nB » . [07 . .\nx . . .. >> v “a\nx ne, u ° , *. $ .e > ...\n. Pr [23 oo. . 4 re “\n. .. x . Dr . se v Ps Fu\n>». En Er \". “ eur\n\n+. ® ee“ “ s . . . .n en\nx ’ ”. ° ” Eu * B\n’ FaLzeR: iu, . Dr , Pa 2er ar . ®\n\nDa Bielefeld . ...’ .:.\n\n. Schöffger. Bielefeld cd\nBeschluß des sch vom a. Septemer 1958, ml a\n\n- Pr\n\n4_StR_235/58\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Waldemer K EEE zus\nSEE. geboren am MD. ED ED ir Ta,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg, der Bundesrichter\nKrumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Hengsberger, sowie\nnach Anhörung des Generalbundesamalis in der Sitzung\n\nvom 17. September 1958 beschlossen:\n\nEin Kraftfahrer braucht, wenn er keinen\nbesonderen Anhaltspunkt dafür hat, nicht damit\nzu rechnen, daß ein mit Abblendlicht entgegenkommender Fahrzeugführer schon kurz vor.der Begegnung (as Fernlicht einschaltet und ihn auf\ndiese Weise blendet. Er braucht seine Fahrweise\nhierauf nicht einzurichten (gegen BEHSt 1, 309).\n\nGründe\n\nDer Angeklagte lenkte am Abend des 26. Dezember\n1956 einen Volkswagen auf der 5,60 m breiten Landstraße\n\n‘von Häger nach Werther; seine Geschwindigkeit betrug\n\n50 vis 60 km/st. Als ihm ein anderer- Kraftwagen. enigegenkam, blendeten beide Fahrzeuge ab, nachdem sie sich auf\n\n200 bis 300 m genähert hatten. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit auf eiwa 40 km/st. Kurz vor der\n\nKL\n\nein nen em\n‘\n\nvd ee REBEL a0 1 Sean ehe nn ne\n\n+ 6A\n\nIk:\n\nBegegnung schaltete der Fahrer des entgegenkommenden\nKraftwagens ohne ersichtlichen Grund das Fernlicht ein\nund blendete dadurch den Angeklagten. Dieser übersah\ninfolgedessen zwei auf der rechten Söraßenseite in der\ngleichen Richtung gehende Fußgänger und fuhr sie von\nhinten an. Sie erlitten erhebliche Verletzungen. Einer\nvon ihnen starb daran nach einigen Tagen.\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten, dem\nZahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körper--\nverletzung zur Last gelegt wird, freigesprochen. Die\nBerufung der Staatsanwaltschaft nat die Strafkammer verworfen. j\n\nNach ihrer Ansicht ist dem Angeklagten nicht\nnachzuweisen, daß er die Fußgänger schon vor dem Aufblenden des anderen Kraftwagens sehen konnte. Mit dem\nplötzlichen Aufblenden habe er nicht zu rechnen brauchen.\nVielmehr habe er, da er selbst mit Ablendlicht gefahren\nsei, darauf vertrauen dürfen, daß auch der andere Fahrer\nsich verkehrsgemäß verhalten und das Fernlicht ärst ’\nnach der Begegnung einschalten werde. Die plötzliche _\nÜberraschung hate den Angeklagten für einen Augenblick\nhandlungsunfähig gemacht. Ihn müsse daher eine Schrecksekunde zugebilligt werden. Da nicht auszuschließen sei, _\ndaß die Verletzten sich imerhalb des durch die Schreckzeit verlängerten Anhalteweges Befunden hätten, könne\nnicht festgestellt werden, daß etwa zu spätes Bremsen\nfür den Unfall ursächlich sei;\n\nGegen 6ieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund die Nebenkläger Revision 8ingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dm\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte - !\nsich der Rechtsansicht des Landgerichts anschließen,\nsieht sich jedoch durch die.in BGHSt I, 309 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hieran gehindert. Nach ihr muß ein Kraftfahrer bei Dunkelheit\nauch damit rechnen,, daß ein ihm begegnendes Fahrzeug das.\nFernlicht vorzeitig einschaltet und ihn voll blendet;\ner muß dsher seine Fahrweise hierauf einrichten und die\nGeschwindigkeit rechtzeitig entsprechend herabmindern.\nDieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem -\nUrteil vom 11, Juli 1957 - 4 StR 246/57 - angeschlossen.’\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\nSie ist auch sachlich gerechtfertigt. .\n\nEine unerläßliehe Voraussetzung für den reibungs- _°\nlosen Ablauf des stetig anwachsenden Straßenverkehrs istder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte .\nSchutz des Vertrauens auf das verkehrsgerechte Verhalten.‘ , >\nder übrigen Straßenbenutzer. Ein Verkehrsteilnehmer, der,\nsich selbst verkehrsgemäß verhält, darf regelmäßig erwarten, daß auch die anderen Verkehrsteilneliner die\ngeltenden Verkehrsvorschriften beachten werden, Aus- - .\nnahmen hat die Rechtsprechung für den Fall anerkamt,\ndaß eine bestimmte Verkehrslage Anlaß dazu kietet oder .\nbei ‚gemügender Aufmerksamkeit \"hätte bieten. müssen, mit BE\nverkehrewidrigem Verhalten anderer zu rechnen. Eine\nweitere Ausnahne bilden solche Verkehrswidrigkeiten,\ndie so häufig begangen: werden, daß ein ewissenhafter\nFahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muß. Dies F\n. mag beispielsweise zutreffen, wenn entgegen einer bis- &\nher bestehenden gesetzlichen Verkehrsregelung eine\n\nen gr an re\n\nmn nn nme\n\nYQ\n\ngrundlegend abweichende, vielleicht gar eine solche mit\nentgegengeseiziem Inhalt Platz greift, wie es mit dem\nInkrafttreten des im § 37 Aks. i Satz 3 StVO bestimmten\nGebots des Linksgehens für Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften geschehen ist. In einem solchen Fall mag\nwenigstens für eine gewisse Übergangszeit, die für die\nUmstellung des Verkehrs auf die Neuregelung erforderlich .\nist, ein Kraftfahrer damit rechnen müssen, daß die frühere\nRegelung noch einige Zeit eingehalten werden wird.\n\nZwar ist auch immer noch zw bsobächteä;..daß: bei\nNacht Kraftfabrer, die mit Abblendlicht fahren, vor einem\nihnen begegnenden Fahrzeug plötzlich aufblenden und dessen\nFahrer dadurch erheblich stören oder gefährden. Das war\noffenbar der Grund für die in BGHSt 1, 309 und in der\nEntscheidung des erkennenden Senats vom i!, Juli 1957\nvertretene Auffassung. Das verkehrswidrige Aufblenden\nist aber nicht mehr so häufig, daß von jedem Fahrer verlangt werden könnte, mit einem solchen Verstoß zu rechnen.\nDie Regei bildet erfahrungsgemäß, jedenfalls seit einiger\n\n. Zeit infolge der zunehmenden Verkehrserziehung, gaß die,\n\ngroße Masse der Kraftfahrer nit dem Aufblenden wariet,\nbis er an dem Gegenfahrzeug, vorübergefahren ist, Wie\nMartin (DAR 1958, 88) mit. Recht. heivorkebt, sind derartige\n\nVerstöße jedenfalls nicht so häufig, daß man dem gewissen- \"\n\nhaften Kraftfahrer unter. Strafdrohung zumten sollte, sich\n\nbei jeder Begegnung mit einem anderen Kraftfahrzeug auf\n\ndiese Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit ent-\n\n. sprechend stark zu ermäßigen. Eine andere Auffassung wür-\n\nde die Flüssigkeit des Verkehrs, namentlich auf besonders\nhäufig befahrenen Fernverkehrsstraßen, und wegen der Gefahr des Auffabrens nachfolgender Fahrzeuge auf die -:.mit\nRücksicht auf herannahende Gegenfahrzeugs plötzlich lang-\n\n$y *\n\n“UBE.2. ..\n\ntr\n\nb - |\nn - Senat auf. Er verkennt dabei nicht, daß die jetzige Recht#\n\nsamer fahrenden Verkehrsteilnehmer-auch seine. Sicherheit\nerheblich beeinträchtigen. Um diese Nachteile vermeiden\n\nzu können, muß dem Kraftfahrer vielmehr ein zügiges Ze\nFahren mit einer Geschwindigkeit gestattet sein, bei der d\ner das Fahrzeug allerdings, erfcrderlichenfalls noch i\ninnerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwer. R\nfer anhalten kann. 2 Rr\n\nDie Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kann zwar\nin Ausnahmefällen dazu führen, daß der Krafifahrer infolge\nvorzeitigen Aufblendens durch entgegenkommende Fahrzeuge\nplötzlich überrascht und erschreckt wird. Zur Überwindung\n\ndieses Zustandes, mit dem er nicht zu rechnen braucht, Ei\nwird ihm in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätzen eine verlängerte Reaktionszeit R\\\nzuzubilligen sein, um die notwendigen Gegenmaßnahmen er- 2\n\ngreifen, d.h. rechts heranfahren, bremsen und sich auf\nsoforiiges Anhalten einstellen zu können (vgl. BGH in\nVRS 4, 422 und Floegel/Hartung StVR 11. Aufl. $ ! StWOo WE\nAnm, 54). Wenn durch die verspätete Reaktion eine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ein-\n\ntritt, so trifft den Aufblendenden allein die Veraniwor-.\n\ntung für die Folgen seines grob verkehrswiärigen Verhalten\n\nRE PR AR ng\nR EaMe AR?\" RR\n£\n\nDiese Entscheidung weicht von der Entscheidung des\n2. Strafsenats in BGHSt 1, 309 ab. Einer Anrufung des\nGroßen Senats für Strafsachen bedurfte es aber nicht, &\nweil der erkennende Senat für die Entscheidung in Ver- %\nkehrsstrafsachen sachlich allein zuständig ist. Diein E\ndem Urteil vom ?1. Juli 1957 - 4 StR 246/57 - enthalten®, x\nmit BGHSt 1, 309 übereinstimmende Rechtsansicht gibt der\n\nÜberzeugung manchen Kraftfahrer, der durch zu schnelles\noder unvorsichtiges Fahren bei Dunkelheit einen Unfall\n\nverschuldet hat, eine willkommene und möglicherweise schwer\nzu widerlegende Schuizbehauptung bietet, indem er sich auf\nnicht voraussehbare Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge beruft. Beweisschwierigkeiten dieser Art sind aber\nnicht geeignet, an einem Grundsatz festzuhalten, der an\nKraftfahrer unzumutkare Forderungen stellt und - streng\ndurchgeführt — den Kraftverkehr bei Dunkelheit unter den\nhwtigen Verhältnissen empfindlich behinäern würde,\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nist beurlaubt und ortsabwe- Krumme Sauer\nsend. Er kann deshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nKrumme\nSeiberi Dr. Hengsberger\n\nDS ET JE MB pE Ze\n\nYe rn ah\n\nNE cn onen\n\nots","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/4-str-235-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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