{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-17_4_StR_165_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"4 StR 165/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse\nder Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der £rhaltung des\nBeweiscs für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.\n\nDer äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei‘ der Straf-\n\n. zumessung nitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb\n\nvorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und\ndanach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort\nerforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind.\nDarauf, ob und welche Rechtsansprüche sich spä ter\nherausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich\nerkennbar seibstmörderischeg Verhalten des Unfallopfers\nsteht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der\nUnfallflucht rechtlich nicht entgegen.","text_plain":"2256 C06\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 142 Abs. 1 und 3\n\nDie Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient dem Interesse\nder Unfall-Beteiligten an der Feststellung des Unfallherganges, namentlich der £rhaltung des\nBeweiscs für ihre etwaigen Schadensersatzansprüche.\n\nDer äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er bei‘ der Straf-\n\n. zumessung nitzuberücksichtigen ist, bemißt sich deshalb\n\nvorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und\ndanach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort\nerforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind.\nDarauf, ob und welche Rechtsansprüche sich spä ter\nherausstellen, kommt es weniger an. Ein erst nachträglich\nerkennbar seibstmörderischeg Verhalten des Unfallopfers\nsteht darum der Annahme eines besonders schweren Falles der\nUnfallflucht rechtlich nicht entgegen.\n\nBGH, Urt, v..17:September 1958 - 4 StR 165/58\n\n\"I6 Zweibrücken\n\n4 StR 165/58\n\nim Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Nikolaus ® Er — sus Syiiip,\ngeboren au: a Pr in He y\n\nwegen Unzallflucht u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr: Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. I Verhandlung,\n\nlandgerichtsrat Dr- EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkann?;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar\n\n1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n....n\n\nm\n2 EC Bere EEE\n\nu\n\nen ne ee PRTN\n\n.\n\nT. 1, Am 24. November 1956 gegen 1.30 Uhr kehrte der\nAngeklagte mit seinem Personenwagen von Kaiserslautern nach\nSpesbach, seinem Wohnort, zurück. £r benutzte die 5,80 m\nbreite Landstraße zwischen Ramstein und Spesbach. Kurz vor\ndiesen Ort fuhr er den 40jährigen Arbeiter Leopold Hi\n\nan, Dieser, der, wie dem Angeklagten nicht widerlegt werden\nkonnte, plötzlich und/Vermitet, möglicherweise in selbstmörderischer Absicht, von der Seite her in die Fahrbahn\ngesprungen war, wurde schwer verletzt und auf die rechte\nStraßenböschung geschleudert. Der Angeklagte hielt, wie\n\ndie Strafkammer nicht für widerlegt hält, etwa 250 m hinter\nder Unfallstelle an, lief dorthin zurück, sah aber niemand.\nDennoch ist die Strafkammer davon überzeugt, daß er trotz\ndieser vergeblichen Suche wenigstens mit der Möglichkeit\ngerechnet habe, einen Menschen angefahren und schwer verletzt zu haben. Weil er dessen ungeachtet seine Fahrt fortseizte, hatte sie ihn bereits in ihren ersten Urteil vom\n\n15. Juli 1957 wegen Unfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer sechsmonati-\n\ngen Sperrfrist entzogen.\n\n2, Auf die seinerzeitige Revision der Staatsanwalischaft hob der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1957 die erstrichterliche Entscheidung mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Unfallflucht auf\nund verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bandgericht zurück. Zur Begründung seines\nUrteils führte der Senat aus, die Sirafkamner habe zu Unrecht nicht die Frage geprüft, ob die Unfallflucht des Angeklagten ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 142\nAbs, 3 StGB gewesen sei, und habe ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB auf Grund einer\n\n.\net ne he ee ee ee re\n\nlückenhaften Beweiswüräigung verneint. Dabei wies der Sengt\nklärend darauf hin, daß die Aufhebung auch den an sich\nzutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB erfasse, weil der\nAngeklagte das Vergehen nach § 330 c StGB, wenn er es besangen haben sollte, durch dieselbe Handlung wie die Unfali.\nfluchi verübt haben würde, ein im natürlichen Sinne einheit.\niiches Geschehen aber auch rechtlich nur einheitlich gewürdigt werden könne,\n\n53. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\nUnfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit\nmit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis wieder\nentzogen, jedoch die Sperrfrist auf ein Jahr sechs Monate\nverlängert.\n\nII. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nmit seiner Revision aus sachlichrechtlichen Gründen. Sie\nmuß erfolglos bleiben,\n\n1. Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte sei der Fahrerflucht in einem besonders schweren Fall\nschuldig, mit der Erwägung, er habe es bei seiner Flucht\nbilligend in Kauf genommen, daß ein von ihm möglicherweise ®\nschwer verletzter Mensch stundenlang unentdeckt in der kalten\nund nebligen Novembernacht liegen bleiben könne; das in einctiesolchen Fahrerflucht enthaltene Maß an Rücksichtslosigkeit\nübertreffe das Unrecht eines gewöhnlichen Falles dieser\nStrafiat erheblich an Strafwürdigkeit.\n\n2. Die Strafkammer mußte auf Grund ihrer jetzigen Feststellungen zum Vorwurf der Fahrerflucht insoweit auch die\nSchuldfrage unabhängig von ihrer früheren Entscheidung und\n\nPRRPENDE\n\nen nn en\nnn rn m\n\nsr\n\nvon der des erkennenden Senats neu beurteilen. Denn obwohl\nder erste Schuldspruch aus § 142 StGB an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnete, war er doch aus dem oben unter\n\nL. 2 erwähnten ürund von der Aufhebung mitbetroffen.\n\nAuch die neuen einschlägigen Feststellungen, die sich\nnit denen des früheren Urteils decken, rechtfertigen den\nSchuldspruch wegen Fahrerflucht. Gegen ihn erhebt auch der\nAngeklagte keinen Einwand. Insbesondere leitet er daraus,\ndaß zu seinen Gunsten unterstellt wurde, Hg habe in\nselbstmörderischem Entschluß seine tödlichen Verletzungen\nallein verschuldet, ausdrücklich keine Bedenken gegen die\nAnnahme der Strafkammer her, es habe sich bei dem Verkehrsgeschehen um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB gehandelt.\nDavon ist auch der Senat in seinem früheren Urteil ausgegangen. Er hat allerdings nicht zu der Besonderheit Stellung genommen, die darin liegt, daß im vorliegenden Falle\nzu unterstellen ist, der Verletzte habe das ihn schädigende Ereignis vorsätzlich verursacht. Wegen der Ausführungen\nder Revision besteht indes Anlaß, die Frage ausdrücklich zu\nerörtern, ob Verkehrsunfall im Sinne dieser Bestimmung auch\nein Ereignis im Straßenverkehr ist, das allein der Verletzte,\nund zwar vorsätzlich, ohne schuldhafte Mitwirkung des beteiligten Fahrers verursacht hat.\n\nWie der erkennende Senat in seinem Urteil 4 StR 148/55\nvom 26. Mai 1955 (BGHSt 8, 263 /264 ff,/) ausgeführt hat,\nist unter einem Verkehrsunfall ein plötzliches Ereignis\nim öffentlichen Verkehr zu verstehen, das zur Tötung oder\nVerletzung eines Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat. Der Verkehrsablauf\nim vorliegenden Fall entsprach jedenfalls dem Wortlaut\ndieser Begriffsbestimmung. Zweifelsfrei ist ferner, daß der\n\n.\n2 \"Ras era re\n\n.\nown.\n\nDe m\n\ningeklagte daran beteiligt war. Schließlich bestand ım Zeit.\npunkt des Ereignisses, dem Hi zum Opfer fiel, ein Interesse daran, zu klären, wie und wodurch es dazu gekommen war,\nDenn es konnten sich aus ihm privatrechtliche Verpflichtun.\ngen des Angeklagien zum Schadensersatz gegenüber dem Verletzten oder seinen Erben ergeben. Dies hatte für den Angeklagten die durch § 142 StGB unter Strafandrohung stehende\nPflicht zur Folge, die Feststellung seiner Beteiligung an\nUnfall zu dulden und zu diesem Zweck am Unfallort zu bleiben,\nZwar mag eine Entschädigungspflicht des Angeklagten nicht\nentstanden sein. Denn Hg Verhalten kann, wenn man den\nvom Landgericht angenommenen Sachverhalt einer bürgerlichrechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, für ihn unwiderlegbar\nals ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 StVG zu betrachten und seine zivilrechtliche Haftung deshalb ausgeschlossen sein. &ine solche Rechtslage konnte sich erst nachträglich herausstellen. Im Zeitpunkt des Unfalls war sie\nnoch ungewiß. Es bestand deshalb die Gefahr des Beweisverlustes. Damit war das Interesse gefährdet, das durch § 142\nStGB geschützt wird. In einem solchen Fall trifft, worauf\nder Senat aa0 ebenfalls hingewiesen hat, die Feststellungspflicht auch einen Verkehrsteilnchmer, der ohne jede eigene\nVerursachung oder Schuld durch das Verhalten eines anderen\nim Verkehr Schaden erleidet oder zu Unrecht in Verdacht gerät, einen Unfall verursacht zu haben oder daran beteiligt\nzu sein.\n\nDieser Auslegung des Begriffsmerkmals \"Verkehrsunfall\"\nsteht die Entscheidung des Senats 4 StR 315/56 vom 20.5eptember 1956 (VRS 11, 426) nicht entgegen. Dort erklärte er\ndie Tatsache, daß der an einem für einen anderen schädliche!\nVerkehrsereignis' beteiligte Kraftfahrer es vorsätzlich herbeigeführt hat, als unerheblich für die Frage, ob es sich U\n\nee esmang>\n\neinen Verkehrsunfall handle, weil jedenfalls dem anderen Beteiligten ein von ihm ungewollter Schaden entstanden war.\n\nIm vorliegenden Fall fehlte es - möglicherweise - umgekehrt\nnicht beim Unfallopfer, sondern bei dem daran beteiligten\nKraftfahrer am Willen zur Schädigung eines anderen, während\ndieser seine Verletzungen vorsätzlich bewirkte. Dieser Unterschied kann indes keine Rolle bei’ der Auslegung -des Merkmals\nVerkehrsunfall spielen. Für ihn genügt es, daß einer von\nmehreren an einem Schadensereignis im Verkehr Beteiligten\n\nes nicht gewollt hat.\n\n3. Der Angeklagte wendet sich gegen die Bejahung eines\nbesonders_schweren Falles der Fahrerflucht und bringt vor,\ndie Strafkamner habe bei Abwägung der gegen und für ihn\nsprechenden Gesichispunkte nicht berücksichtigt, daß HB\nallein, und zwar vorsätzlich den Unfall verschuldet habe.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer diesen\nUmstand bei ihren Strafzumessungserwägungen nicht erörtert.\nSie mußte ihm indes für die Frage nach dem Grad des Schuldgehalts der Fahrerflucht keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Wie schon wiederholt in anderen Fällen, so hat der\nerkennende Senat auch in seinem früheren, den vorliegenden\nFall behandelnden Urteil ausgeführt, das Gesetz wolle da,\nwo es für \"besonders schwere Fälle\" einen höheren Strafrahmen\nvorschreibt, solche Taten erfassen, welche die gewöhnlich\nvorkommenden und unter den ordentlichen Strafrahmen fallenden Taten so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß\nder allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht.\nDer Tatrichter müsse dabei Tat und Persönlichkeit des Täters\neingehend würdigen. In der Regel bestehe auch aus sachlichrechtlichen Gründen besonderer Anlaß zu einer Erörterung\ndarüber, ob ein besonders schwerer Fall der Fahrerflucht\n\nvorliege, dann, wenn bei einen Verkehrsunfall ein Mensch\nschwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist, und\nwenn der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkannte oder\ndoch mit einer solchen Möglichkeit rechneie, sich aber\ntrotzdem zur Flucht entschloß. Solche Fälle sind, wie der\nSenat weiter darlegte, häufig, ja regelmäßig als besonders\nschwer zu bewerten. Anders könne es liegen. wenn besondere\nzu Gunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu mildern imstande sind.\n\nNicht um einen solchen Umstand, den die Strafkamner zu\nGunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen Unfallflucht hätte berücksichtigen müssen, handeli es sich bei\nder Tatsache, daß — möglicherweise — HB vorsätzlich seine\nschweren Verletzungen und seinen Tod verschuldete, Ihr mußte\ndie Strafkammer, wie sie es tat, entscheidende Bedeutung\nbei der Frage beilegen, ob der Angeklagte an dem Unfall\nirgendwie fahrlässig mitgewirkt habe. Sie hat dies verneint,\nweil sein Vorbringen nicht zu widerlegen war. Für die Frage\nnach der Größe der Schuld eines Kraftfahrers aber, die er\ndurch Fahrerflucht auf sich lädt, ist die Tatsache, daß das\nUnfallopfer durch Selbstmord seinen Untergang verschuldet\nhat, regelmäßig nicht von wesentlicher Bedeutung. Meistens\nwird es, wie auch im vorliegenden Fall, an jedem Anhalt\ndafür fehlen, daß der Fahrer etwa schon vor seiner Mucht\ndie Überzeugung erlangte, der von ihm Angefahrene habe sich\nin selbstmörderischem Entschluß ihm in die Fahrbahn geworfen. Solange die Frage nach seiner Schuld an dem Unfall ungeklärt ist, setzt sich ein fliehender Fahrer bewußt über\nGas Interesse hinweg, dessentwegen das Gesetz ihn an den\nUnfallort bindei, Daß sich in einem besonderen Fall, wie\nin vorliegenden, erst nachträglich herausstellt oder nicht\nwiderlegt werden kann, daß der Verletzte den Unfall durch\n\n_— mn\n\n}\n\nMM\n\nselbstun&rcderischen Entschluß herbeigeführt hat, kann das\nMaß der persönlichen Schuld des fliehenden Fahrers nicht\n\nwesentlich mindern.\n\nAuch der für die Strafzumessung neben dem Grad der\nSchuld regelmäßig zu berücksichtigende .äußere Unrechtsgehalt der Unfallflucht, der dadurch beeinflußt sein könnte,\ndaß sie sich an einen vom Beschwerdeführer nicht verschulaeten Verkehrsunfall anschließt (BGHSt 5, 124. 130 unten),\nwird durch jene besonderen Umstände nicht erheblich herabgesetzt. Die Strafvorschrift gegen Unfallflucht dient. wie\noben unter II 2 ausgeführt, dem Interesse an der Feststellung des Unfallherganges und der Verantwortlichkeit der\neinzelnen Beteiligten für die daraus erwachsende Schadens--\nnaftung. namentlich der Verhinderung eines Beweisverlustes.\nGeschützies Rechtsgut ist damit die &rhaltung der Möglichkeit, einer Klärung der aus dem Unfall hervorgegangenen\nRechtsbeziehungen zwischen den an ihm Beteiligten (oder ihrer\nRechtsnachfolger) als solche (vgl. auch BayObLG in NJW 1958,\n269: Tünnebier in GA 1957, 33, 39 fs; Roesen in NJwW 1957,\n1737), und nur mittelbar die Verwirklichung der sich etwa\ndaraus ergebenden Rechtsansprüche selbst. Der Unrechtsgehalt\nder Unfallflucht bemißt sich daher vorzugsweise nach Art\nund Unfang des Unfallschadens, bezüglich dessen die für\ndie bürgerlichrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten\nerforderlichen gegenwärtigen Feststellungen beeinträchtigt\nworden sind. Es kommt also weit weniger darauf an, ob und\nwelche dem Schadensausgleich dienende Rechtsansprüche sich\nnaeh Durchführung der Ermittlungen eiwa herausstellen. Die\nspäter aufgetauchte Möglichkeit eines selbstmörderischen\nVerhaltens des Unfallopfers brauchte deshalb hier der Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht\nrechvlich nicht entgegenzustehen.\n\n. u.\n\n4. Das Urteil des Landgerichts enhält auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Dr. .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/4-str-165-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/4-str-165-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.603148+00:00"}}