{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-11_4_StR_239_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-11","aktenzeichen":"4 StR 239/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gern\n\nuw nn ea Tr men\n\n4_StR 239/58 2256 059 U\n\n.\n‘\n\ntn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Landwirt Johann O0 EEE: : En]\nGemeinde AB, geboren am @&. WB in H\n\nU; Seneinde CB, zur Zeit in Strafhaft,\nwegen versuchben Totschlags Usa\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseeil\nBundesrichter Martin „\n\nBundesrichier Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,.\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIo Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen II vom 7. Februar 1958 wird die Sache\nzur Nachholung der Entscheidung über die Eniziehung der Fahrerlaubnis und zur Entscheidung\n\n\" über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIL. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 7. Februar 1958 etwa weiter erlit--\nbene Untersuchungshaft wird auf die Sirafc angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nann amt ....\n\nDr WERDE\n\nAdäiel sansn\n\n1m m nn me tan tn be zn sum un um fr ame\n\nA. Zur Revision der Stsatsanwaltschaft.\n\nI,» 1) Am 25. Oktober 1955 nach Einbruch der Dunkelheit\nfuhr der Angeklagte in angetrunkenem Zustand (1.7 %o Blutalkohol) mit seinem Volkswagen am Ortsausgang von iD\n(Landkreis Fon Or EEE) den 7 1/2-jährigen Volks.-\nschüler Josef Egg an und verletzte ihn l1ebensgefährlich. Der Junge wurde in einen rechts neben der Fahrbahn\nsich hinziehenden, 1,60 m tiefen Ablaufgraben, der etwas\nWasser führte, geschleudert. Dort kam er mit dem Gesicht\n\n‚nach unten zu liegen und erstiekte- innerhalb weniger Minuten,\n\nda keine Hilfe kam. Der Angeklagte hatte nach dem Unfall zwar\ngehalten und war ausgestiegen. Er hatte auch, allerdings nur\nungenügend, den Unfallort nach einem etwaigen Verkehrsopfer\nabgesucht. Er setzte dann aber seine Fahrt fort, obwohl er\nmit der Möglichkeit rechnete, einen Menschen angefahren und\nschwer verletzt zu haben.\n\n2) Das-Schwurgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 15. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher fahrlässiger Verkehrsgefährdung, außerdem wegen\neiner sich daran anschließenden selbständigen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die. Fahrerlaubnis unter\nAnoränung einer zwei jährigen Sperrfrist nach § 42 m StGB\nentzogen. . - .\n\n3) Auf’die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nVaters des verunglückten Kindes, der sich dem Verfahren als\n\n‚ Nebenkläger anschloß, hat der 4. Strafsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs das Urteil des Schwurgerichts mit Ausnahme der\nVerurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung mit den Feststellungen auf--\n\n>\n\nDr\n\ngehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidun\nen das Schwurgericht zurückverwiesen. Die Revision des An.\ngeklagten hat der Senat dagegen in vollem Umfange verworfen,\nZu der teilweisen Aufhebung des Urteils gelangte er des.\nhalb, weil das Schwurgericht sich nicht in fehlerfreier _\nWeise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, daß der\nAngeklagte nach dem Unfall seine Fahrt in der Vorstellung\nfortsetzte, der von ihm angefahrene Mensch lebe vielleicht\nnoch und er könne mithelfen, ihn, wenn auch nur kurze Zeit,\nam Leben zu erhalten, daß er aber dennoch es bei Fortsetzung seiner Fahrt billigend in Kauf nahn, wenn infolge\nseiner Untätigkeit der Verletzte sterben oder wenigstens\nfrüher sterben würde,\n\n4) Auf Grund: seiner neuen Feststellungen hat das Sch\ngericht den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht in einem besonders\nschweren Fall verurteilt. Es hat unter Einbeziehung der\nin seinem ersten Urteil wegen fahrlässiger Tötung und fehr-\n‚ässiger Verkehrsgefährdung gegen ihn rechtskräftig verhängten Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis auf eine #\nGesamtistrafe von vier Jahren Gefängnis erkannt. Von einer\nEntziehung der Fahrerlaubnis hat es abgesehen, weil der\nnochmalige Ausspruch dieser Maßnahme zwer zulässig, aber\nnicht notwendig sei, ebensowenig wie in Fällen, in denen\nein Betrunkener hintereinander mehrere Unfälle verschulde:.\nEine längere als die im früheren Urteil auf zwei Jahre bemesgene Sperrfrist halte es wegen der Höhe der Freiheitsstrafe nicht für erforderlich. ..\n\nII. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft in\nihrer Revision, daß das Schwurgericht in seinem neuen Trteil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen hai.\nEine Entscheidung nach § 42 m SiGB war deshalb notwendis»\n\nWi\n\nweil der 4. Strafsenat das frühere schwurgerichtliche Urteil\nnur zum Teil bestätigt hatte und darum nur insoweit Rechiskraft eingetreten war, als der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung zur Einzel--\nstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt war.\nIm übrigen hatte der 4. Strafsenat jenes Urteil aufgehoben.\nDamit war nicht nur die frühere Einzelstrafe wegen Verkehrsünfallflucht und die auf ein Jahr sechs Monate Gefängnis\nlautende Gesamtstrafe, sondern mit dieser auch die Sicherungsmaßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis samt der gesetzten\nSperrfrist entfallen. Das Schwurgericht hätte deshalb in ;\nseinem Urteil über diese Maßnahme entscheiden müssen. Es\nhandelte sich im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts\nnicht um einen Fall, in welchem nach bereits rechtskräftiger\nS. Entziehung der Fahrerlaubnis ‘.ihre nochmalige Anordnung in\nFrage stand. Da mit der früheren Gesamtstrafe auch die\ndaneben verhängte Maßregel der Sicherung und Besserung\n\nnach § 42 m StGB entfallen war (vgl. § 76 StGB), mußte das\nSchwurgericht nunmehr im Anschluß an die neue Gesamtstrafe\nerneut über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis ent-En scheiden. Weil und insoweit dies unterblieben ist, war das\n\n[ , Urteil aufzuheben. “ .\n\n= sumdemueb eat ef 0 ne 0\n\nDas Schwurgericht wird Gelegenheit haben, bei seiner\nneuen Entscheidung die Gesichtspunkte zu berücksichtigen,\nwelche die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Ansicht . ;\nvorträgt, die Sperrfrist nach § 42 m StGB sollte länger .\nhe als. es im früheren Urteil geschah, bemessen werden. ’\n\nrn nn\n\n®\n.\n\nLie 2\n\n2 \" B. Die_Revision, des_ Angeklagten\n\n1 I. Mit der Auffassung, der Grundsatz der einmaligen Aburteilung (ne bis in idem\") - Art. 103 Abs. 5 GG — sei verletzt, weil das Tatgeschehen nach dem Unfall in einem recht-\n\nBT EEE Zee\n\n\"des 4, Strafsenats dargelegten Auffassung, an die auch der\n\nAbs. 1 St70).\n\nwar sich der Angeklagte, als er nach dem Unfall und der\n\nlich unlösbaren Zusammenhang mit der vorausgegangenen Tahr\nlässigen Tötung und Verkehrsgefährdung gestanden habe, set\nsich die Revision in Widerspruch zu der bereits im Urteil\n\nnun entscheidende Senat gebunden ist (§ 358 Abs. 1 StPO).\nDamals hat jener Senat darauf hingewiesen, daß auf Grund\nder Feststellungen des Schwurgerichts das Unfallgeschehen\ntatsächlich und rechtlich beendet war, als der Angeklagte\nsich.zur Flucht wandte, und daß diese Flucht und etwaige\nweitere Straftaten als selbständige Handlungen gegenüber\ndem vorherigen -strafbaren Verhalten gewertet werden müßten\ndies folge schon daraus, daß der Angeklagte diese weiteren\nTaten nicht von vornherein ins Auge gefaßt haben könne, .\nsondern zu ihrer Verwirklichung neue Entschlüsse habe fassen müssen. Demgemäß hat der 4. Strafsenat die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsgefährdung bestätigt und das Verfahren insoweit zum rechtskräftigen\nAbschluß gebracht. Das wäre unzulässig gewesen, wenn das\nVerhalten des Angeklagten, soweit es das Schwurgericht neu\nzu. beurteilen hatte, mit seinem strafbaren Verhalten vor\nder Flucht eine natürliche Handlungseinheit gebildet hätte.\nDas Schwurgericht mußte deshalb in seinem neuen Urteil die\nFahrerflucht und den damit tateinheitlich zusammenireffenden Totschlagsversuch als selbsiändige Taten gegenüber der\nfahrlässigen Tötung und Verkehrsgefähräung behandeln (3 35%\n\nII. Wie das Schmurgericht nunmehr für erwiesen hält,\n\nvergeblichen kurzen Suche nach einem etwaigen Verletzten\nseine Fahrt fortsetzte, darüber im klaren oder rechnete\nmindestens damit, daß er einen Menschen angefahren habe,\ndaß sich dieser schwer verletzt und seiner Hilfe bedürftis\nin der Nähe der Unfallstelle, und zwar in dem ziemlich\n\ntiefen und dunklen Graben befand und daß er sterben könne,\nwenn ihm diese Hilfe versagt bleibe: Trotz dieser Vorstellung habe er eine genaue Suche unterlassen und es billisend\nin Kauf genommen, daß ein Mensch durch sein Verhalten das\nLeben einbüße, Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Seine Verurteilung\nwegen vollendeten, Totschlags scheiterte daran, \"daß der junge\nEyreiner schon innerhalb kurzer Zeit nach seinem Sturz in\nden Graben erstickte, noch bevor der Angeklagte ihm hätie\nhelfen können. Vergebens wendet die Revision des Angeklagten\nein, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts verstoße gegen\nDenkgesetze. Obwohl er angetrunken war, konnte er die vom\nSchwurgericht für nachgewiesen erachteten Überlegungen\nangestellt haben. Auch die Tatsache, daß er anhielt, weil\n\ner glaubte, einen Menschen angefahren zu haben, widerspricht\nnicht den Überlegungen und Erwägungen, die ihn nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts beherrschien, als er sich\nentfernte. Mag auch der Grund seines Anhaltens die Meinung\ngewesen sein, er habe einen Menschen engefahren, so kann\n\ner sich trotzdem zur Flucht und zur Mißachtung der gebotenen\n\nRücksicht entschlossen haben, weil der Verletzte nicht leicht\n\nauffindbar, etwa auf der Fahrbahn lag, sondern in dem nicht\neinsehbaren dunklen Graben, der Angeklagte also devon ausgehen mochte, er könne ohne besonderes. Risiko fliehen,\n\nIII. Erst in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden\nFerienstrafsenat bemängelte der Verteidiger des Angeklagten,\ndas Schwurgericht habe nicht erörtert, ob dieser wegen der.\ndem Unfallopfer fahrlässig zugefügten Verletzungen aus dem\nGesichtspunkt vorausgegangenen Tuns wirklich von Rechts\nwegen verpflichtet war, die dem Verletzten drohende Todesgefahr abzuwenden oder ob nicht vielmehr auch in einem\nsolchen Fall die unterlassene Hilfeleistung nur nach § 330 c\nStGB bestraft werden könne; ferner habe das Schwurgericht\n\non tn mn an nn re\n\n‚angenommenen versuchten Totschlags verwirklicht hat,\n\nnicht festgestellt, ob der Angeklagte sich der Rechtswidri,\nkeit seiner Unterlassung bewußt war.\n\n1. Der erkennende Senat ist rechtlich nicht in der Tage\nsich mit der ersten Frage und den unter Hinweis auf Aus.\nführungen von Welzel in der Juristenzeitung 1958 S. 494 fr\nerhobenen -Einwänden der Revision zu befassen. Es liest nänlich die Rechtsauffassung, daß der Angeklagte infolge vor,\nSegangenen Tuns, der fahrlässigen Verletzung des jungen\nED; verpflichtet gewesen wäre, die diesem drohende\nTodesgefahr durch seine Hilfe,wenn möglich, abzuwenden,\nund daß eine Verletzung dieser Pflicht zur Abwendung des\ndrohenden Erfolges: den Vorwurf des vollendeten oder versuchten Totschlags begründen könne, bereits dem ersten revision\nrichterlichen Urteil in dieser Sache zugrunde, Wie der 4.$tr\nsenat in der Begründung seiner das erste tatrichterliche Urteil aufhebenden Entscheidung unter II 3 a ausführt, ist da\nSchwurgericht in seinem Urteil \"von der zutreffenden, wenn\nauch nicht näher dargelegten Rechtsauffassung\" ausgegangen,\n\"daß Obermaier rechtlich verpflichtet war, dem verletzten\nKind, solange es lebte, möglichst weitgehende Hilfe zu\nleisten, weil er es durch sein vorausgegangenes Tun in\nLebensgefahr gebracht hatte\". Diese Rechtsansicht des 4.Str:\nsenatsist eine der tragenden Grundlagen für seine Entscheidung. die erst aus Gründen einer rechtlich unzureichenden\ntatrichterlichen Würdigung des inneren Tatbestandes zur Auf\nhebung des Urteils des Schwurgerichts führte. Dernm entscheidende Ferienstrafsenat ist auch in diesem Punkte an\ndie Rechtsauffassung des ersten Bevisi onsgerichts gebunden\n(8358 Abs. 1 St2O).\n\n2.) Dagegen ist er bei Prüfung der Frage, ob der Ange\nklagte auch den inneren Tatbestand eines vom Schwurgeräch\n\neiner eigenen und unabhängigen Entscheidung rechtlich in\n\nder Lage und verpflichtet. Denn insoweit hal das Schwurge -\nricht nun neue Feststellungen, wenn auch unter Beachtung\n\nder ihm insoweit erteilten rechtlichen Hinweise des ersten\nRevisionsurteils, getroffen. Im Kahmen dieser Prüfung\n\nstellt sich allerdings die von der Revision in zweiter Linie\naufgeworfene Frage nach dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeii\nbeim Angeklagten. Indes ist der Senat im vorliegenden Fall\nder Beantwortung der von der Revision ebenfalls angedeuteten Frage enthoben, ob bei einem unechten Unterlassungsdelikt, das dem Angeklagten als versuchtes Tötungsverbrechen\nzur Last liegt, der Täter die Rechtspflicht zur Abwendung\ndes Erfolges kennen muß oder ob es gmügt, daß er sich ihrer\nbei Anspannung seines Gewissens hätte bewußt sein können.\nDenn dem Urteil des Schwurgerichts liegt die rechtlich unangreffbare Überzeugung zugrunde, daß der Angeklagte sich seiner\nPflicht zur Abwendung des Erfolges und der Nechtswidrigkeit\nseiner Unterlassung bewußt war, Diese Überzeugung ist umso\nzweifelsfreier, als einem einsichtsfähigen Menschen mit auch\nnur durchschnittlichen sittlichen Wertvorstellungen sich\nohne weiteres. der Gedanke aufdrängt, daß er einem anderen,\nden er durch eigene Tätigkeit schuldhaft oder schuldlos\nverletzt und in: Lebensgefahr gebracht hat, nach Möglichkeit helfen muß, un ihm das Leben zu retten. Das Schwurgericht weist auch. an der Stelle seines Urteils, wo es sich\nmit der strafrechtlichen Verantwortläichkeit des Angeklagten\nbefaßt, ausdrücklich devaufhin,seine Fähigkeit das Unerlaubte\nseiner Tatan einzusehen, sei \"nicht etwa durch den genossenen\nAlkohol erheblich beeinträchtigt gewesen (UA $. 16 oben!).\n\nIV. Schließlich durfte das Schwurgericht ohne Rechtsverstoß einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht an..\nnehmen. &s hat dies \"im Hinblick auf die von ihm (Angeklagten) als möglich erkannten Folgen des Unfalls und seiner\n\nFlucht\" bejaht. Er rechnete ja damit, daß der Verletzte ge.\nrade infolge seiner Flucht das Leben einbüßen könne, ließ\nihn aber trotzdem im Stich. Dies hat das Schwurgericht ihm\nmit Recht als Gefühliosigkeit straferschwerend angerechnet,\nEs durfte insbesondere mit Rücksicht darauf den Unrechtsge.\nhalt seiner Fahrerflucht so hoch veranschlagen, daß der ge.\nwöhnliche Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB zu ihrer gerech.\nten Sühne nicht ausreichte (BGHSt 5, 125, 1305 4 StR 609/57\nvom 19.12.1957 in NJW 1958, 836 Nr. 12). Die Tatsache, daß\nder Angeklagte in gewisser Bestürzung und Kopflosigkeit\nfloh, bildete kein rechtliches Hindernis für die Bejahung\nder Fahrerflucht und eines besonders schweren Falles dieser Straftat.\n\nDr. Geier Sauer . \" Scoharpenseel\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/4-str-239-58","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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