{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-11_4_StR_236_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-11","aktenzeichen":"4 StR 236/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\n4 StR 236/58\n\n2256 058\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache _\ngegen\n\n- den Kaufmann Fred Br RED aus KED- REED, geboren\nan. U EB in\n\nwegen fahrlässiger Tötung u. &.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n” zung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\n. Bundesrichter Scharpenseel\n\n3 Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nZ als beisitzende Richter,\n\nri Landgerichtsrat Dr:\nals Vertreter der BE sennaltschaft,\n\nI ustizangestellter >\nals Urkundsbeanter ger Gegchäftontelle,\n\nfür Recht erkamnts \\ : Ze\n\nDie Revision des. Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tandgerichts in Köln vom 14. Februar 1958 wird\nverworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu ‚tragen .\n\nVon Rechts wegen\n\n+ u‚_ö_3,1 TU\n\n. ».\n\nyA\n\n2.\n\nGründe:\n\na ren vn\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Fahrerflucht\nzur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Entscheidung liegen folgende Feststellungen zU-\ngrundes Am frühen Morgen des 29. Juni 1957 nach einer durchzechten Nacht fuhr der Angeklagte Br in erheblich angetrunkenem Zustand (2,08 %o Blutalkohol) mit seinem Personenwagen (Ford Taunus M 12) durch üle Neußer Straße in Köln\nstadtauswärts. In einem anderen Personenwagen ( Borgward)\nfuhr der ebenfalls angetrunkene, rechtskräftig verurteilte\nKraftfahrer AED, Gen Brißp in der von ihnen gerade\nbesuchten Wirtschaft kennengelernt hatte. Bei Geschwindigkeiten von mindestens 80 km/h überholten die beiden sich\nmehrmals im Wechsel, Bei der letzten Überholung fuhren sie\neine längere Strecke nebeneinander her, weil Ads, wänrend Br@ie ihn überholte, seine Geschwindigkeit steigerte. Als Br den Borgwaräd hinter sich gelassen hatte\nund sein Fahrzeug nach rechts zog, geriet er auf den rechten 'Bürgersteig. Daraufhin brenste AH scharf. Sein\nWegen schleuderte und erfaßte dabei äen Bauschlosser Albert Ve der sich äls Fußgänger auf der Fahrbahn be-\n\n‚ fand. Er wurde auf der Stelle’ getötet. Bevor der Borgward,\n\nder während .der Schleuderbewegungen vom rechten auf..den\nlinken Gehsteig geriet, dort zum Stehen gekommen war, hatte er außerdem den in der. Binmündung einer Seitenstraße\nmit seinem Fehrrad' stehenden Straßenbahnschaffner Reinhold\nN erfaßt und verletzt. \\ {\n\nDe a\n\nZrD setzte seine Fahrt fort, obwohl ähn der neben\nihm sitzende Autoelektriker Alfred BB zum Halten aufforäer.\nte und ihm mitgeteilt hatte, daß Aw ins Schleudern gekommen und gegen eine Hauswand gefahren sei.\n\nII. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision\ngegen seine Verurteilung, soweit sie auf fahrlässige Tötung\nund Fahrerflucht lautet.\n\n1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er zunächst vor, vor der Hauptverhandlung' sei er nicht von einem\närztlichen Sachverständigen auf seine strafrechtliche Verentwortlichkeit untersucht worden, obwohl das Gericht die Stactsanwaltschaft um eine Prüfung dieser Frage ersücht habe; in\nder Hauptverhandlung aber werde das Gericht bei seiner Vernehmung an seiner Reaktion - \"teilweise bedingt durch seine\nSchwerhörigkeit\" - festgestellt haben, daß bei der Beurteilung der Fahrerflucht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nnicht so fern liege, \"als daß es bei erneuter Verhandlung\nkcines Sachverständigengutachtens bedürfte\".\n\nie ne a ahnen a ae\n\nDieses Vorbringen genügt nicht dem Erfordernis, das\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Zulässigkeit einer Verfehrensrüge aufstellt. Der Beschwerdeführer wirft. der Straf- i\nkammer vor, sie habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen ärztlichen Sachverständigen vernommen habe»\nDie Ausführungen zur Begründung dieser Rüge enthalten aber\nnicht die Angabe einer Tatsache, die das Landgericht zur\nAnhörung eines Sachverständigen’ hätte ärängen müssen.\n\nDavon abgesehen aber hat, wie die Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung ergibt, die Strafkammer einen Arzt als\n\nIn Te —— ur\n\nnn\n\nSachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des angeklagten gehört, In Übereinstimmung mit ihm hat sie die Vorausselwungen sowohl des Abs. 1 wie des Abs. 2 des § 51 StGB trotz\nder verhältnismäßig hohen Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten verneint.\n\n2) a) Den Feststellungen der $Strafkammer über den Unfollverlauf ist zu entnehmen, daß I 34 7 die seihen Wagen\nins Schleudern versetzende Bremsung: deshalb vornahm, weil\nder ihn überholende Brüggen auf den rechten .Bürgersteig geraten war (UA S. 4). Im Zusammenhang ihrer Beweiswürdigung\naber (UA $S. 7) erklärt es die Strafkemmer für die Frage nach\ndem Verschulden Er für unerheblich, ob er die Fahrbehn\nvor A, nachdem er ihn überholt hatte, schnitt und ibn\ndadurch zum scharfen Bremsen zwang. Der Beschwerdeführer\nglaubt, daß beide Urteilsstellen' sich nicht miteinander in’\nEinklang vringen lassen, da die Strafkammer an der zweiten\nSelle ihre Feststellung auf Seite 4 wieder in Zweifel ziehe. j\n\nSs kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand verechtigt ist. Denn zutreffend sieht die Strafkammer das für\ndie beiden Unfälle, den Tod N 1 und die Körperverletsung des Siraßenbabnschaffners MP, mitursächliche Verhalten des Angeklagten darin, daß er durch das mit überhöhter\nGeschwindigkeit veranstaltete wiederholte Überholen in angeirunkenem Zustand eine Gefahrenlüge schuf, die zu den beiden Unfällen führte. Die im Verhalten des Angeklagten liegende Bedingung für die Unfälle brauchte nicht einmal, wie\nie Strafkommer ‚anscheinend 'meint,. diesen Ereignissen \"adägquat!! zu sein. Denn für die strafrechtliche Betrachtung ist\njede Bedingung für einen Erfolg ursächlich, die nicht hin-\n\nweggedücht werden kann, ohne daß der Srfolg entfielc. Der Vor.\nwurf gegen den Angeklagten, er habe fahrlässig die beiden Unfälle mitverursacht, ist deshalb begründet, weil er nach der\nrechtlich unangreifbaren Überzeugung der Strafkanmer die Folgen seiner verkehrswiärigen Fahrweise hätte voraussehen können-\n\nb) Wie die der Verurteilung wegen Unfallflucht zugrundeliegenden Feststellungen der Strafkammer ergeben, hat sie\nnicht für sicher nachgewiesen erachtet, daß der Angeklagte\ncinen Stoß verspürte, als er selbst vor den unmittelbar danach durch AB verursachten beiden Unfällen mit seinem\nWagen auf den rechten Bürgersteig geriet und eine Mauerwand\nund cinen Oberleitungsmast streifte. Auf diesen Beweismangel\nweist die Strafkammer nämlich ausdrücklich auf Seite 8 UA\nim Gegensatz zu ihrer auf Seite 4 enthaltenen, oben erwähnien\nBemerkung hin, Dr» habe einen heftigen Schlag verspürt\n(und trotzdem seine Fahrt fortgesetzt). Die Grundlage des\nSchuldspruchs wegen Fahrerflucht bildete demnach offensichtilich nicht Gieses vom Angeklagten selbst und unmittelbar bewirkte Unfallgeschehen, vielmehr die Tatsache, daß er zuch\non den kurz danach und unmittelbar von AB, mittelber\naber wuch von 'ihm verursachten Unfällen beteiligt war. Diese Beteiligung ergibt sich aus der zutreffenden (siehe oben\na) Annahme fer Strafkammer, daß er die Unfälle durch die\nmit A veranstaltete Wett- und Rennfahrt mitbewirkt\nhat. Rach den Feststellungen des Landgerichts machte ihn\nein Insasse seines Wagens ' darauf aufmerksam, daß I\nins Schleudern und gegen eine Hauswand geraten war und forderte, ihn deshalb, ebenso wie ein weiterer Fahrtbegleiter\nsuf, sofort anzuhalten. Daraus durfte die Strafkammer ohne\nRechtsverstoß schließen, der Angeklagte habe die mindestens\nnahcliegende Möglichkeit seiner Beteiligung an einem Ver-\n\n\\\n\nri. Ben\n\nTER\n\na\n\nDRG.\n\ner\n\n.. .\n. Palace 2\n.\n\nera 2)\nz 7\nDEEP\n\nwm.\n“n,\n.\n\nSe]\nur\n\ntr\n\nkehrsunfsll erkannt und wenigstens mit bedingtem Vorsatz Wahrerflucht begangen, als er trotzdem seine Fahrt fortseizte,\num sich der Feststellung über die Art seiner Beteiligung an\nUnfallgeschehen zu entziehen.\n\nc) Auch die sonstige sachlichrechtliche Überprüfung\ndes Urteils hat keinen Fehler ergeben, der den Angeklagten\nbeschweren könnte.\n\nDr, Geier Sauer . Scharpenseel\nMartin- Seibert\n\n[2\n\nPugRRer\n\nonen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/4-str-236-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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