{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-11_4_StR_226_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-11","aktenzeichen":"4 StR 226/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 226/58 |\n2256 061\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Iudwig Kr EEE zus 5\ngeboren an @: BD ED in se (Kreis HE\n\nwegen fahrlässiger Tötung Usa.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer -\nBundesrichter Scharpenseel\n Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr- aD in der Verhandlung;\nLandgerichtsrat Dr. ii dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\ng ustizangestellter > 2.\nals Urkundsbeämter der’ Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ' . lee .\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 1958,\nsoweit es den Angeklagten Kr betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten den Rechte-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAl\n\nIn der Nacht zum 29. Juli 1957 befuhr der Angeklarte\nSm, Kraftfanrer beim Kraftwagenbetriebswerk\nJüräberg, mit seinem schweren Bundesbahn-Lastzug bei\nAelsungen die Autobahn in Richtung, Kassel. Der Beifahrer\neines ihn überholenden Lastwagens gab ihm durch Zeichen zu\nverstehen, daß an dem lastzug etwas nicht in Ordnung sei.\nKr bremste darauf seinen Lastzug graälinig ab\nund kam so zum Halten, daß die rechten Vorderräder des\nkotorwagens etwa 70 cm, die rechter Hinterräder des Anhöngers ungefähr 60 cm vor der rechten Fahrbehnseite entfernt standen. Rechts daneben verlief ein 1 m breiter\nBetonstreifen. Kris weckte seinen Beifahrer und\netieg aus. Seine Nachprüfung ergab, daß der hinterste\nrechte Reifen des (anscheinend dreiachsigen) Anhängers\nvöllig zerfetzt war. Er schickte sich nunmehr an, eine\nSicherheitsleuchte hinter dem Annänger aufzustellen. als\ner sich etwa 20 m hinter diesen befand, sah er in der selben\nFahrtrichtung einen Lastkraftwggen schnell herankonnen.\nDarauf gab er mit seiner roten Laterne kreisförmige Haltezeichen. Der Fahrer des Tastkraftwagens, der Mitangeklagte\nStB, reagierte jeäoch zu spät, weil er übermüdet war.\nDer lastkraftwagen stieß mit der rechten Seite gegen den\nlinken hinteren Teil des Bundesbahn-Anhängers. Es entstand\nerheblicher Sachschaden. StB und ein Witfahrer würden\nverletzt. Ein weiterer Begleiter war sofort sot.\n\nDes Landgericht hat Starke u.a. wegen fahrlässiger\nTötung verurteilt, Kraus dagegen mangels Beweises\nfreigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts gegründete Revision der\nStaatsanwalischaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\n2 0,00%\nRe\n\n8\n£\n\n-3-\n\nDas Iundgericht führt bezüglich des Angeklarten Kr\nin wesentlichen aus:\n\n\"Ihm wird zur last gelsgt, durch ein und dieselbe Hand.\nlung seine fahrlässige Tötun,, eine fahrlässige Körperverletzung und eine fahrlässige Verkehrsgefährdung durch\nBereiten eines Hindernisses begangen zu haben. Das konnte\nibm nicht nachgewiesen werden. Es unterliegt zwar keinen\nzueifel, daß das Anhalten des Lastzuges auf der Autobehn\neine Bedingung für den Tod des Be und die Körnerverletzung des Zeugen Kb gewesen ist. Auch bildete der\nhaltende Lastzug ein Hindernis iu Sinne von § 315 Abs. I\nziif. 1 StGB. Ein Verschulden dea Angeklagten Kr euiiiiHim\nist jedoch nicht nachzuweisen.\n\nDie Anklage sieht ein Verschulden einmal darin, daß\nder Angeklagte Krim seinen Lastzug nicht 1,40 m\nweiter rechts zum Halten gebracht hat, nachdem er durch\naie Reifenpanne zum Anhalten auf freier Strecke gezwungen\nwar. Den kann nicht gefolgt werden.\n\nFür den Fahrer eines Lastzuges, der wegen einer Panne\ngezwungen ist, auf freier Autobahnstrecke zu halten, besteht keine Sorgfaltspflicht, auf den neben der eigenilichen Autobahn befindlichen 1 m breiten Betonstreifen zu\nfahren, um dort anzuhalten. Dieser Sireifen dient lediglich zur seitlichen Abstützung der aus großen Beionplatten\nbestehenden eigentlichen Fahrbahn. Mag dem- Fahrer eines\nPersonenvagens auch zuzumuten sein, auf diesem Streifen\n234 halten, so kann das wegen der naheliegenden Ge?ahr eines\nAbsackens und der damit begründeten Schädigung dieses\nStreifens für den Fahrer eines schweren Lastzuges nicht\ngelten. Es kommt hinzu, daß bei einer Reifenpanne an einen\n\n” nn.\n\nAl\n\n-4.o\n\nder rechten Räder, die im vorliegenden Falle auch tatsäch--\nlich vorlag und mit der der Angeklagte Kreii auf\nGrund des ihm von dem Beifahrer eines anderen lastzuges\ngegebenen Zeichens jedenfalls auch rechnen mußte, ein 8°-\nnügend fester Untergrund vorhanden sein mußte, un den\nWagenheber aut einer festen Unterlage aufzustellen. Weiter\nnach rechts über die eigentliche Fahrbahn hinaus brauchte\nder Angeklagte Kriiiip also nicht zu fahren.\n\nEs liegt jedoch auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, daß er nicht weiter an den eigentlichen\nFahrbahnrand gefahren ist. Zum Teil ergibt sich das schon\naus den vorstehenden Erwägungen, da es nicht zumutbar ist,\ndaß er mit seinem schweren Zug an die äußerste rachte-Seite der rechten Fahrbahn fuhr. Es kommt hikzu, daß er\nauf Grund des ihm gegebenen Zeichens auch nicht wußte, weshalb er anhalten sollte; Er konnte nur vermuten, daß\nirgend etwas an seinem Fahrzeug nicht ir Orünung wer.\n\n%s lag für ihn mitkin im Bereich der Möglichkeit und\nmußte bei dem nun von- ihm »flichtgemäß vorzunehmenden\nAnhalten in Rechnung gestellt werden, daß es sich um\n\neine Regelwidrigkeit handelte, die möglicherweise in\nweiteren Verlauf die Lenkbarkeit seines Lasizuges bseinträchtigte. Es kann dann nicht als schuldhaft angesehen\nwerden, wenn ein Fahrer sich ‘beim Anhalten nicht an dis\nKußerste rechte Seite der Fahrbahn hält, sondern in gradliniger Fortsetzung seiner bisherigen Fahrbahn, sein\nFahrzeug zum Stehen bringt. \" j\n\nHierzu ist zu bemerken: ‚Es mag einstweilen: davon\nausgegangen werden, daß der Angeklagte u angesichts des ihm unbekannten, möglicherweise außergenöhnlichen Ereignisses berechtigt war, ausnahnsweise auf\n\n-5.-\n\nfreier Bahn anzuhalten (BGH NJW 1952, 984 Hr. 19 = VRS 4,\n4538; vgl. auch die amtl. Begründung zur VO vom 24. August 1952\nbei Floegel-Hartung, 11. Aufl. Randziffer 14 zu f 15 Stvo,\nS. 394). Dies ziekt auch die Revision der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel.\n\nIm übrigen gilt folgendes: Nach § 15 Abs. 3 StVO darf\nauf Bundesautobahnen außerhalb der besonders bezeichneten\nParkplätze nur auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen gehalten werden. Der im vorliegenden Fall vorhandene rechte Sicherheitsstreifen war allerdings nicht\nüber 2 m, sondern ur im breit. Dies spricht jedoch in\nkeiner Weise gegen seine allgemeine Eignung zum Anhalten\nmit den rechten Rädern auf ihn.\n\nDas Landgericht hat jedenfalls nicht genügend dargelegt, warum der Angeklagte seinen lastzug einfach gredlinig in einigem Abstand von den Randstreifen zum Stehen\ngebracht hat, und weshalb nicht weiter rechts, mit den\nrechten Rädern auf dem vermutlich aus Plettenbelag bestehenden Randstreifen. Der Lestzug war, soweit die sehr\nknappen Feststellungen als möglich erscheinen lassen, bisher zügig gefahren; eine Fahrbehinderung war nicht eingetreten. Der Iastzug war auch keineswegs selbst zum Stehen\ngekommen, wie etwa bei Bruch der Kardanwelle: und ähnlichen\nschweren Getriebestörungen. Vielmehr het ihn der Angeklagte,\nanscheinend ohne besondere Eile, zum Halten gebracht. Dann\nuußte er aber den lastzug im Interesse der. Verkehrssicherheit (§ 1 StVO), wenn auch nicht ganz. scharf rechts, so\ndoch möglichst weit rechts abstellen (BGH III. Zivilsenat\nin VRS 4, 570; OLG Düsseldorf, VRS 6, 337; vgl. auch den\nSechvernalt in VRS 7, 415). Der Sicherheitsstreifen gehört\nmit zum Straßenkörper (§ 1 Abe. 4 Nr. 1 des Bundes-Fern-\n\n-6 -\n\nstraßen-Gesetzes vom 6. August 1953, BGBl. I, 903). Er dient\nnicht, wie das Landgericht meint, als Stütze der Hauptfahrbahn, sondern der Sicherheit der Verkelrsteilnehmer, indem\ner die Grenze der Gesamtlahrbahn anzeigt und Fahrzeuge vor\nscitlichem Abirren bewakren soll. Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 8. Juli 1957, NJW 1957;\n1396 Nr. 5 betraf in seinen entscheidenden Ausführungen ein\nunbefestigtes Bankett, d.h. eine Grasnarbe. - Inwiefern im\n\nhier zu beurteilenden Fall die \"Gefahr eines Absackens auf\ndem Randstreifen (etwa wegen dessen Brüchigkeit) rahegelegen\nhätte und dieser nicht dieselbe Standfestigkeit besaß wie\ndie übrige Fahrbahn, ist einstweilen nicht näher dargelegt;\nauf reparaturbedürftige Randstreifen pflegt übrigens durch\nSchilder hingewiesen zu werden. Es ist ferner nicht dargetan,\nsarım nicht auch ein schwerer Lastzug (anscheinend ein\n8-Tonner Büssing) mit einem zerfetzten hintersten Anhänger-Reifen noch nach rechts hätte gelenkt werden und mit den\nrechten Rädern euf dem Sicherheiisstreifen halten können.\n\nDer Freispruch kann daher hicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht wird nach Anhörung geeigneter Sachverständiger (z.B. eines Gutachters vom zuständigen Äutobahnsmt sowie eines Kraftifahrzengwerkusisters für Fahrzeuge von\nder Art des vom Angeklagten benutzten) noch zu klären haben,\nob angesichts der damals gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse {$. 3 UA wird - bei Frankfurt - regnerisches\nVetter erwähnt), des Festigkeitsgraden des Renästreifens,\nder Gestaltung des Geländes seitlich von diesem, der Schwere\ndes Bundesbahn-Lastzugs und der- Breite der Reifen dem Angeklagten zuzumuten wär, seine Fahrzeuge weiter nach rechts\nzu lenken, und zwar wie weit rechts. Was die Notwendigkeit\nder Reifenguswechslung betrifft, hat der Tatrichter nicht\nberücksichtigt, daß Kretschmann auf Grund des bloßen Winks\n\nÄ\n\n= SWEEDE AAN hen Dana Bm 16\n\n- 7 -\n\ndes vorbeikomnenden Fahrers garnicht wissen konnte, daß der\ntLinterstreifen zerfetzt war. Die Verkehrssicherheit ging\neiner eiwaigen Schadensbehebung vor.\n\nFür den Fall der Feststellung verkehrswidriger Verhaliens\nKr wir‘ zu erörtern sein, ob sich der Unfall mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gensu so, anders oder\ngar nicht ereignet hätte, wenn KreiiilB verkehrsgemäß verfahren wäre (vgl. BGESt 10 S. 1 f£ = WIW 1958, 149 Wr. 14).\näuch zur Frage der Voraussehbarkeit (BEHSt 3, 220) ist Stellung\nzu nehmen.\n\nSollts die Strafkemmer nunmehr zur Verurteilung auch dieses\nAngeklagten gelangen, so wäre auf jeden Fall sirafmildernd zu\nberückeichtigen, daß er nachts in eine schwierige Lage geriet,\nden Mitangeklagien Starke ein erhebliches Verschulden oder „itverschulden trifft, und daß Krb immerhin bemüht var,\ndas Auffahren eines Hintermanns zu verhliten.\n\nDr. Geier Sauer Scharpenseel.\nMartin . Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/4-str-226-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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