{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-09_4_StR_519_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-09","aktenzeichen":"4 StR 519/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Landwirt Carl BD OEEEEEB aus EEE: geboren am\n®@. EEE GE ir 7 e .\n\nwegen Verkehrsunfallflucht\n\nhat der 4. Sirafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13, Februar 1959, an. der teilgenomuen haben;\n\nmmetspiäsigent Dr. Hotberg\nels Vorsitzender,\n\n_ Bundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\n“ Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nObersteatsanwalt EEEEEED bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter au\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kechkt erkannt;\n\nI. Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 9. September 1958 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Äosten seines Rechismittels zu tragen.\n\nII. Auf äie Revision der Staatsanwalischaft wird das\n‘ genannte Urteil insoweit mit den Feststellungen auf.\ngehoben, als die Vollstreckung der gegen den Ange--\nklagten erkannten Gefängnissirafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist;\n\nIn diesen Unfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und änischeidung, auch über die Kosten des\nechtsmivvels der Staaisanwaltischaft, an das Land--\ngericht in Köln zurückverwiesen:\n\nVen Rechts wegen\n\n- DD\n\nGründe:\n\nmm wen wenn\n\nDie Sirafkammer hat den Angeklagten unier Freisprechung\nim übrigen vegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gefängnis.\nstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung eusgesetzt.\n\nPie Revision dos Aügeklagten. ersirebt. die kufhebung\ndes ganzen Urteils; sie beanstandet das Verfahren und rügt\n‘ die Verletzung des. sachlichen: sechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n... 2, Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mur.\n\nEu gigen - ‚die Aussetzung der Strafvollstreckung; sie beanstandet\n\nnür die Anwendung des § 23 Abs. 2 StCB und die Nichtanwendung\n\nder Nr. 1 des 3 Absatzes dieser Vorschrift. In letzterer Hinsicht. ist sie gerechtfertigt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die eine Verletzung der §§ 244 Abs, 2, 261 und 267\nStPO behauptenden Verfahrensrügen äringen nicht durch.\n\na) Das Landgericht hat der Vorschrift des § 267 Abs. 1\nSatz 1 StPO dadurch genügt, daß es alle für erwiesen erach-\n‚teten Tatsachen angegeben hat, in denen es die gesetzlichen\n. Merkmale des § 142 StGB fand. Eine Angabe der Beweismittel,\nauf denen diese Feststellungen beruhen, schreibt das Gesetz\n\n‚nicht vors\n\nE .D) Die Urteilegründe geben e euch keinen Anhalt für eine\nVerletzung des § 261 StPO. Darauf, daß. die schriftlichen Ur-\n\" teilsgründe von der mündlichen Urteilsbegründung abweichen,\nkann die Revision nicht gestützt werden (BGH MDR 1951, 539\nund BayObi& MDR 1953, 2485: Geier in Iöwe/Rosenberg 20. Aufl.\nAnn. 5 b zu § 268 St?0).\n\n“\n\nce} Auch die Aufklärungsrüge muß gemäß § 344 Abs-Satz 2 StPO \"die den Jangel. enthaltenden Tatsachen\" angeben;\ndazu gehört die Bezeichnung der Beweismittel, von denen sich\nder Tatrichter eine bessere Aufklärung des Sachverhalts ver -\nsprechen konnte. Solche gibt die Revision nicht an,\n\n\"Soweit sie Angaben des Urteils darüber vermißt, worau?\nder Sachverständige Dr. sum» seine Annahme gestützt hai,\ndaß der Angeklagte ein Anstoßgeräusch wahrgenommen haben\nmüßte, ist auch keine sonstige Verfahrensvorschrift verletzt;\nWorauf das Landgericht seine entsprechende Über..\n‚zeugung stützt, ergibt sich aus seiner Feststellung, daß der\nAngeklagte \"angesichts der erblickten Gefahren\nsituation aufmerksam hinhörend. fremde Geräusche neben den\nnormalen typischen Geräuschen (seines Wagens) erwartete\"\n\n(UA S. 18) und daß er sich \"auf den schon vor dem Zusamnenstoß bemerkten Fußgänger konzentrierte und ihn — ängstlich\nund gespannt blickend und horchend - verfolgte, als er nicht\nnur die Beule in den Kotflügel schlug, sondern in unmitiel--\nbarer Nähe des Angeklagten den Rückspiegel abbrach und\nkraizend die Tür einbeulte, neben der der Angeklagte fast\n\n- in Tuchfühlung saß\" (UA S. 16). Den ersten Anprall des Fußgängers auf die linke Stoßstangenseite und den linken Kot-Flügel hat der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts \"im hellen Scheinwerferlieht. bemerkt\", also gesehen:\n\"Mit diesen Feststellungen ist auch die von der Revision als\n. widerspruchsvell angesehene Würdigung. ‚der Aussagen der Zeu-\n.., innen Zander und Hemmersbäch- ‚durchaus vereinbar.\n\n5 Daraus, daß § 142 Abe. 3 StGB für ‚begonders schwere\n\n_ Fälle eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis androht;,\nfolgt nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit eine:\n\"besonderen Begründung der Strafhöhe\", wenn naca Abs. 1 dieser Vorschrift auf neun Monate Gefängnis erkannt wird. Nach\n\nden Straisunessungsgründen hat die Strafkammer \"den Spieiraum\ndes ordentlichen Strafrahmens\" (vgl. BGHSt 5, 124, 130) für\nausreichend und innernalb dieses Rahmens eine Gefängnisstrafe von neun Monaten aus den angeführten, rechtlich nicht\nangreifbaren, Gründen für erforderlich gehalten. Dabei durfte\nsie seinen in der Hauptverhandlung gezeigten Mangel an echter\ninnerer Zinsicht in das Verwerfliche seines Tuns berücksichtigen. bs ist kein Rechtsfehler, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang aus der \"arroganten Weise, mit der der\n‚Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Vertreter der Staatsanwaltschaft begegnete\" auf ein \"bis zur Überheblichkeit ausgeprägtes Selbstbewußisein\" des Angeklagten schloß,\n\nAlle sonstigen Revisionsangriffe sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nIl: Die ision der ltschaft.\n\nRi En m Dr WE amt BER BEE Mr EEE Den > Wr mar Died Abk ade mer Ohr. Der wa re ne nr rn\n\nDie Strafkammer begründet die von der Revision- der\nStaatisanwaitschaft allein beanstandete Aussetzung der Straivollsireckung zur Bewährung damit, daß es sich bei dem Angeklagten \"um ein einmaliges ,„ wenn auch äußerst\nverwerfliches Versagen\" handele und zu erwarten sei, \"daß\nder noch nicht vorbestrafte Angeklagte unter der Einwirkung\neiner Aussetzung der Strafvollstreckung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde,\"\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwartung künftigen Wohlverhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB, wie die\n‚Staatsanwalt schaft meint, mii der bei der Strafzumessung be-\n‚rücksichtigten Feststellung unvereinbar ist, daß der Angeklagte \"seine Verteidigung nicht auf ein Bestreiten beschränkve, sondern sich in überheblicher Verkrampfung und in arro--\nganter Weise gebärdete, die eine echte innere Einsicht vermissen ließen.\"\n\n‚Dementsprechend schließt die Erwartung, der Angeklagte werde\n\n'es nach der ilechtsprechung nicht aus, daß das öffentliche\n\nDenn keinesfalls entband diese Annahme die Strafkamner\nvon der Berücksichtisung des zwingenden Verbots des § 23\nAbs. 3 Nr. 1 StüaB, wonach die Sirafaussetizung nicht angeordnet werden dar T . wenn das öffeniliche Inieresse die\nVollstreckung der Strafe erfordert. Mit dieser Frage setzt\nsich das Urteil nicht auseinander. Auch bei begründeter Erwartung, daß die Strafe dem Angeklagten eine Lehre für sein\nganzes Leben sein werde, können das Bedürfnis der Allgemein--\nheit nach Ausgleich der in der Tat liegenden vorsätzlichen schweren, \"äußerst. verwerflichen\", Verletzung\nder Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der\nBevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung der Strafe notwendig wachen (BGHSt 6, 125; VRS 13, 245:.13, 28). Eine so\nwenig fühlbare Rückwirkung der staatlichen Strafhoheit auf\neinen solchen Fall überheblicher Nichtachtung einfachster\nVerkehrspflichten nach einen von eigenen Fahrzeug verursachten\nUnfali, wie siedas Verschonen mit der Strafvollstreckung hier\nbedeuten würde, kann geeignet sein, in der Öffentlichkeit den\nEindruck zu erwecken, daß mit ernstlichen strafrechtlichen\nFolgen eines so schwerwiegenden Verhaltens im Straßenverkehr\nnicht gerechnet zu werden brauche, Ein solcher Eindruck kann\ndie weit verbreitete Rücksichislosigkeit im Straßenverkehr\nunterstützen und damit eine den Interessen der Allgemeinheit\nzuviderlaufende weitere Zunahme derartiger Taven begünstigen:\n\nnn\n\nin Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen,\n\nInteresse aus dem Gesichispunkt der Abschreckung anderer und\ndie Sühne für begangenes Unrecht die Vollstreckung der Strafe\nTat gegen die Täterpersönlichkeit unter allen den vesichis--\npunkten, die der Senat in den Urteilen VERS 13, 24 = HDR 19°”:\n5369 Nr. 41 unä BGHSt 11, 393, 396 aufgezählt nat.\n\nDes Urteil muß daher in dem von der Revisicn der Staats\nanwalischafi beantragten Umfang aufgehoben und zur Abwägung\nder erwähnten Gesichtspunkte an die Strafkamner zurückverwiesen werden: ıs erscheint sachgemäß, das Verfahren semäß\n% 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\n.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des üeneralbun--\ndesenwalis:\n\nRovwberg Seibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n.\n\n—\nP\nf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/4-str-519-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-09/4-str-519-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.288672+00:00"}}