{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-09-02_4_StR_482_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-02","aktenzeichen":"4 StR 482/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 01€\n\nnm Namen dena Ve ikes\n\nIn der Strafsa-he\n\ngegen\nden Zahnarzt Kaspar Kerl Sch > aus Rügen\nKrs. TB; Geboren an &. EB in ReteiiiB Unter-\n\nfranken.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 3%. Januar '959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nr. Seibert,\nBundesrichter 3, Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandserichts in Dortmund vom 2. September 1958, so-\n\nweit er verurtcilt worden ist, im Schuldspruch dahin\nberichtist, daß er wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Beleidigung verurieilt wird.\n\nIm Strafaussvruch wird das Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründer\n\nnn ne Bd ln\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nVordrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 5 S;GB und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtisirefe von einem Jahr\n\nGerängnis verurteilt worden:\nDas Landgericht hat folgenden. Sachverhalt festgestellis\n\nDer Ängeklagte hatte im Juli 1955 die an @. > >\ngeborene Elsbeoth KW, Aie in seiner Nachbarschaft bei\niiren zultern wohnte, näherlkennengelemb und des Öfteren\ngeküßt und umarmt. Im Februar oder März 1955 ging er dazu\nüber, inr unter der Kleidung an den nackten Geschlechtsteil zu fassen und daran zu spielen, wobei er auch einen\nFinger cinführte, sowie ihre nackte Brust zu berühren und\nzu küssen. Er holte hierzu jeweils die Zustimunung des\nKiudes ein. Ihm war bekannt, daß das Kind noch nicht\n\n14 Jahre alt war.\n\nElsbeth besuchte den Angeklagten im allgemeinen ein oder\nzwei Mal wöchentlich. Hierbei näherte er sich ihr stets\nin der angegebenen Art. Yanchnal kam Zisbeth auch eine\nWoche lang nicht. Sie hatte Zuneigung zu ihm gefaßt und\nfolgte üaher seinen Einladungen, wieder zu ihm zu kommen.\nSpäter erfuhr er von ihr, daß sie Ostern EB aus üer\nSchule entlassen worden war und sie inzwischen ihr i4.\nLebensjahr vollendet hatte. Nach diesem Zeitpunkt, den\n®. SED &@, zins er dazu über, sie auf den entblößten\nCeschlechtsveil zu küssen. Zweimal entblößte er seinen\neigenen Ceschlechtsteil und forderte Elsbeth auf, Giesen\nanzufassen, was sie auch tat. Einnal zog er ihr den\n\nSchlüpfer aus und hielt seinen Geschlechisteil an den\nihrigen. Die Beziehungen wurden von® Mai @B vis\n\nJuni BD uaäurch unterbrochen, das das Mädchen außerhalb beschäftigt und sodann eine zeitlang im Krankenhaus\nwar. Sie endeven, als die kutter des Mädchens einen am\n\n®: Suli EB von Angeklagten an ihre Tochter geschriebenen\nLiebeshrief gefunden hatte»\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschrirten.\n\nNech Einlegung des Rechtsmittels haben die Eltern Friedrich und Weria KB den von ihnen gestellten Strafantrag\nzurückgenommen. Die Zurücknahme des Strafautrags war unzulässig. Zwar kann der Antrag gemäß § 194 StGB bei Beleidigung zurückgenommen werden, jedoch gemäß § 64 StGB\nnur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils.\n\nRüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhaendlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt, die Aussagen des\nKindes auf ihren Wahrheitsgehalt durch Zuziehung eines\nPsychologen nachprüfen zu lassen.\n\nTas Landgericht hat ihn im Urteil mit der Begründung abselehnt, daß die Kammer auf Grund ihrer Erfahrungen in\nJuszsendschutzsachen hinreichende eigene Beurteilungsnöglichkeiten habe.\n\nDie Revision rügt, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt\nworden. Diese Rüge geht fehl.\n\nu (0\n\nor — u\n\nm. -\n\nDer Angeklagte war in der Hauptrerhandlung geständig;\n\ndie angegebenen Unzuchtshandlungen vorgenommen zu haben,\nverlegte ihren Beginn aber auf einen späteren Zeitpunkt.\nEr hat sich dahin eingelassen, erst im Februar oder März\nED ii: nackte Brust angefaßt und geküßt und am nackten\nGeschlachtsteil des Wädchens gespielt. zu heben, Er habe\nscglaunt, Eisbeth sei bereits Istern 1956 aus der Volksschule entlassen worden, da sie auf ihn den Eindruck eines\n14jährigen Mädchens gemacht habe,\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Es hat\ndurch die Bekundungen des Mädchens als erwiesen angesehen,\ndaß der Angeklagte bereits an ihrer Brust und ihrem Geschlechisteil gespielt und ihre Brust geküßt hat, als sie\nnoch im T. Schuljahr\" war. Es hai hieraus geschlossen, daß\ndiese Handlungen geschehen sein müßten, bevor sie Ostern\n1258 in_des_8., Schuljahr versetzt worden sei. Es führt\nweiter aus, daß sie auch auf? den Vorhalt ihrer polirieilichen\nAussage vom 28. Oktober 1957, derzufolge die beschriebenen\nHandlungen erstmals seit Ostern 1956 vorgenommen sein sollten,\nmit Bestimutheit Dei ihrer jetzigen Aussage geblieben sei.\n\nBei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 1957\n\nhatte sie, wie das Urteil ebenfalls ausführt, die Vornahme\nJeslicher unzüchtiger Handlungen in Abrede gestellt und nur\nangegeben, der Angeklagte habe sich ihr lediglich am i8.\nJuli 1957 zu nähern und sie zu küssen versucht. Erst als\nder Anseklagte selbst bei der Polizei ein Geständnis’ abgelest hatte, hat sie in ihrer zweiten polizeilichen Vernehuung vom 28. Oktober 1957 die unsittlichen Handlungen\neingeräumt, als Zeitpunkt ihres Beginns gab sie Ostern 1956\nans j\n\nTes Landgericht ist der Auffassung, daß durch diesen\nWechsel der Aussagen, die hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der Handlungen auseinander fallen, Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit nicht begründet würden. Es meint, Elsbsth\nhabe bei ihrer ersten Veraehmung die Vornahms unzüchtiger\nHandlungen überhaupt entwoder aus Schamgefühnl oder deshalb\nbestritten, weil sie den Angeklagten nicht belasten wollte.\nIhre Tendenz, sich zurückhaltend zu äußern, sei mithin unverkennbar. Eine vorsätzlich faische Aussage sei unter\ndiesen Umswänden und auch angesichts des guten Eindrucks,\nden sie gemacht habe, mit Sicherheit auszuschließen. Sie\nbesäße auch ein gutes Erinnerungsvermögen und eine mindestens durchschnittliche Intelligenz. Es sei danach . ebenfalls als ausgeschlossen zu erachten, daß sie bezüglich der\nZeitdauer einem Irrtum erlegen wäre, zumal ihre Angaben hinsichtlich der \"Pestlegung nach Monaten\" mit der eigenen\nEinlassung des Angeklagten übereinstinnten.\n\nUnter den obwaltenden Umständen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung des Beweisamtrages-\n\nNach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPN darf der Antrag auf Ver-\nıehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das\nGericht selbst Gie erforderliche Sachkunde besitzi Nerüber, obes\nder Anhörung eines Gutachters bedarf, hat es nach pflichtnäßigen Ermessen zu befinden. Seine Entscheidung kann durch\ndas Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden;\nob es dic seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken\nbeachtet hat. Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des\neinzelnen Talles zu beurteilen {BGHSt 3, 27 ff). Hier liegen\nkeine Besonderheiten vor, die die Ablehnung des Beweisamtrages als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten.\n\nvn\n\nTas Mäßchen wer zur Zeit der dem Angeklagten zur last\nselegvein Handlungen im Alier der Geschiechtsreife. Wie\n\ndei Bundesserichtshof ausgeführt hat, sind Bekundungen\n\nvon Kindern, die sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen,\nallgemein. besonders aber in diesem Lebensabschnitt mit\nbesonderer Vorsicht zu bewerten. Die Zuziehung eines Sachverstänöigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wird in\nsolchen Fällen zur Wahrheitserforschung allerdings oft\nnicht zu umgehen sein (BöHSt 2, 164). Die für diese Rechtsprechung waßgebenden Erwägungen nötigten jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Zuziehung eines psychologischen\nSachverständigen. Denn der Angeklagte hatte die ihm zur\nLast gelegien Taten in vollem Unfang zugestanden. Die Gefalır, daß das jädchen infolge seines körperlich-seelischen\nEntwicklungszustandes, etwa unter dem Einfluß von Wunschvorstellungen und erhöhter Eigenbezüglichkeit, Vorgänge,\ndie das Geschlechtliche zu berühren scheinen, mißäeutet,\nausgeschmückt oder erfunden haben könnte, spielt hier also\nkeine Rolle (vgl. hierüber Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 194 ff). Es handelte sich nur\ngarum, wann der Angeklagte mit den unzüchtigen Handlungen\nbegonnen hat. Bei dieser Sachlage greifen die erwähnten\ngrundsätzlichen Bedenken nicht ohne weiteres Plaiz. Die\nFrage, ob die Zeugin etwa bewußt oder unbewußt falsche\nAnzaben über die Dauer der Liebesbeziehungen zu dem Angeklagien gemacht hat, konnte die Jugendkamner auf Grund\nihrer besonderen Erfahrungen in der Bewertung von Kinderaussagen unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks,\nGen das Mädchen in der Hauptverhandlung machte, aus eigener\nSachkunde entscheiden, zumal besondere Umstände, die Zweifel\nen der Glaubwürdigkeit des Mädchens in diesem Punkte bestünden Könnten, wie die Beeinflussung durch Erwachsene\noder Eiiwirkung gleichaltriger, in geschlechtlicher Hinsicht\nschon gewecktver oder besonders ansprechbarer Freundinnen\n\ncder Klassengenossinnen offensichtlich nicht zutage\ngetreten waren !BGH aan).\n\nNie Erwägungen, aus denen die Jugendkanmer dem Mädchen\nGlauben schenkt, geben dem Senat ebenl[alls keine Veranlassung, an ihrer Sachkunde zu zweifeln, obwohl sie eine\nunbewußte Verfälschung der Aussage infolge geschlechtlichen\nReifeprozesses, im Gegensatz zur vorsätzlichen Falschaussage,\nnicht ausdrücklich ausschließt; sie erörtert jedenfalls\n\ndie Möglichkeit eines Irrtums eingehend. Sie hat erwogen,\ndaß Elsbeih leidenschaftslos und in sachlicher Form aussesagt hat, offenbar bemüht war, die Wahrheit zu sagen, und\nsich weder durch ihr früheres intimes Verhältnis zum Angeklagten noch dadurch, daß dieses inzwischen sein Ende ge-Zunden nette, beeinflussen ließ. Das anfängliche - wahrheitswiärige — Leugnen der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten vei der ersten polizeilichen Vernehmung erklärt\n\ndie Strafkanmer einleuchtend damit, daß Elsbeth sich\n\nschämte oder den Angeklagten, zu dem sie Zuneigung empfand,\nschützen wollte, und sich deshalb erst, als dieser selbst\nseine Verfehlungen eingestanden hatte, zur Wahrheit bekannte.\nDas Urteil weist sodann darauf hin, daß Elsbeth aber gleich,\nals sie die intimen Beziehungen in vollem Umfang zugab, - über\ndie Dauer dieses Verhältnisses andere Angaben machte als der\nAngeklagte, indem sie als Anfangszeitpunkt Ostern i956 bezeichnete. Nur darüber, ob dieser vor Ostern lag, als sie\nnoch ins 7. Schuljahr ging, oder ob er in die Zeit nach der\nVersetzung in die letzte Schulklasse fiel, weichen ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung rach den Feststellungen\ndes Lendgerichts von ihrer zweiten polizeilichen Aussage\n\nab; in beiden Zeitpunkten, vor und nach Ostern 1956, war\nElsbsth aber noch nicht i4 Jahre alt. Dieser geringe und\n\nI.\n[ER Fr\n\nfür die Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten wenig\npdsdevisame seitliche Unterschied zwischen der pclizeilicher\nund der gerichtlichen Aussage des Mädchens nöligie das Leandgericht nicht zu grundsätzlichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigskeit, die eine Begutachtung durch einen Psychologen\nerforderlich machte. Nhne Rechtsirrtum konnie es davon aussehen, daß die Zeugin ihre polizeiliche Bekünduung hinsichtlich des genauen Anfangszeitpunkts ihrer Beziehungen zu dem\nAngeklagien nach gründlicher Erforschung ihrer Erinnerung\nnunmehr richtigstellte. Die Strafkammer hat sich schließlich\nsuch davon überzeugt, daß Elsbeth eine mindestens durchschnittliche Intelligenz und ein gutes Erinnerungsvermögen\nhasitzt, insbesondere da sie die einzelnen Unzuchtshandlungen\ngenau auseinanderzuhalten vermochte und in Übereinstimmung\nmis Gem Angeklagten die gröberen Handlungen kalendermäßig\ngenau auf die Zeit nach ihrem 14. Geburtstag zu bestimmen\nwußte. Der Tatrichter weist schließlich auch noch zutreffend\ndarauf hin, daß der Unterschied zwischen einem nur wenige\nMonate und einem mehr ais ein Jahr dauernden Liebesrerhältnis\nviel zu augenfällig sei, 'um von dem Mädchen vergessen zu\nwerden. Dabei hat die erfahrene Jugendkammer offensichtlich\ngerade an die Jugend und Unerfahrenheit des Mädchens gedacht,\nbei dem diese erste Ljebesbeziehung, auch hinsichtlich ihrer\nDauer, naturgemäß einen für lange Zeit unvergeßlichen Eindruck hinterlassen haben muß.\n\nUnter diesen Umständen hat die Strafkammer durch die Nichtvernehmung eines psychologischen Sachverständigen weder\ngegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO noch gegen die gerichtliche\nAufklärungspflicht verstoßen. -\n\nrd\n\nII. Küge der Verietzung sachlichen Rerhbis\n\n\"„ Das Landgericht legt dar. der Angeklagte sei au? Grund der\ninm bekannten Tatsache, daß das Mädchen zur Zeiiü seiner\nLievesbeziehungsn zu ihm die letzte Voiksschulklasse nesuchta, zu dem Ergebnis gelangt, ihm sei bekannt gewesen.\ndas Mädchen könne noch nicht i4 Jahre alt sein. Diesen Ausführungen liegt entgegen der Meinung der Revision nicht\n\netwa die irrige Annahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes\nzu Grunde, ein Kind, das noch die Volksschule _ \"7 besuche,\nkönne noch nicht 14 Jahre alt sein. Vielmehr ist der Tatrichter zu seiner Überzeugung deshalb gekommen, weil der\nAngeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe geglaubt, das\nMädchen sei Ostern 1956 aus der Schule entlassen worden,\n\nda 35 ihm den kindruck einer Vierzehnjährigen gemacht habe\n‘VA 5 £; 9). Er habe sich mithin, so folgert das Landgericht,\nüber das Alter des Wädchens Gedanken gemacht und sei selbst\ndavon zeussegangen, .daß die Volksschulpflicht nach acht Jahren,\nin der Regel also mit der Vollendung des i4. Lebensjahres,\nende. Hiernach habe er selbst den Schulbesuch des Kindes\n\nnit seinem Alter in Verbindung gebracht. Somit war für den\nTatrichter dieser Umstand in Verbindung mit der Kenntnis von\nden Schulbesuch Elsbeths zur Tatzeit, und nicht etwa die\nAnnahme eines allgemeinen Erfahrungssatzes für seinen Schluß,\nder Angeklagte habe das Alter des Kindes gekannt, maßgebend.\n\ns Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch gegen die Annahme,\ndaß Tateinheit zwischen der unzüchtigen Handlung und der Beleidigung nicht orliege. Für die Zeit bis zur Vollendung\ndes id. Lebensjahres — 18, April 1957 -— hat das Landgericht\nden Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, für die spätere\nZeit den der Beleidigung gemäß § 185 als erfüllt angesehen\nund zwei selbständige Handlungen, die zeitlich durch den\n“4, Geburtisvag des Mädchens geschieden werden, angenommen-\n\nur. cas allerdings dia Straftat des § 175 Abs.\n\n“Nr 3 SIEB in der Regsl zugleich eine Mißachtung der Ge-\n\nchtsehrs des mißbrauchizu Kindes, also eine Beileidigums\n1706 Abs.\n\n1 Nz. 3 HtEB läge jedoch Gesetzeskonkurrenz vor, Dem zurück-\n\nc\n\nenshalie. Zwischen dieser und dem Taibestanä des $\ntretenden Gesetz käne auch für die Bourteilung der Frage, ob\nMTateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen sei, keine Bedeutung\nZU.\n\nDiese Auffassung erscheint nicht zutreffend.\n\nDer Taibestand des § 1§ 5 StGB wird allerdings durch den\n\ndes § 176 Abs. ! Nr. 3 StGB grundsätzlich verdrängt, Jedoch\nbleibt die Tatsache bestehen, daß er durch das Verhalten des\nAngeklagten auch in der Zeit vor der Vollendung des i4. Le--\nbensjehres des Mädchens erfüllt ist. Dieser Umstand verliert trotz der Aufzehrung der Beleidigung durch die Verwirklichun; der Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für\ndie rechtliche Beurteilung nicht jede Bedeutung. Hat der\nTäter die nach der Vollendung des 14. Lebensjahres des\nfiädchens begangene Beleidigung auf Grund eines vorher gefaßten Gesamtvorsatzes begangen, so würde bei Außerachtlassung der Aufzehrung eine fortgesetizig Beleidigung Torliegen. ZB würde nun der Gerechtigkeit widersprechen, wenn\nwesen der Aufzehrung der Beleidigung Tatmehrheit angenommen\nwerden müßte. Denn es gibt auch Fälle, in denen der Talbestand des $ i§ 5 StGB durch § 176 Abs. i Nr. 5 nicht verdrängt wird, nämlich dann, wenn der Täter mit seinen Beleidizungshanälungen über den Angriff auf die Geschlechtsehre,\nwie ihm diese Vorschrift notwendig voraussetzt, hinaus zeht.\nLäge ein solcher Fall hier vor, so wäre Tateinheit zwischen\nder von dem Angeklagten begangenen Unzucht und der Beleidizung ansunenmen. Denn es genügt, daß ein Teil der die beiden\n\nIyuseize verietzenden Handlungen zusamnmenfälls \\ILM\n\n6 [3\n\nX\n3 175 Abs. I Ar, 3 unter Nr. 10). Ist nun der Täter mit\nseiner Beleidigwg Unor den Angrifl auf die Geschiechisehre nicht hinausgegangen, ist der Unrechisgehalt seines\nHandelns aiso geringer, so kann sich dies auf die rechiliche Beurteilung nicht ungünsiiger auswirken, als wenn\n\ner mehr verwirklicht hätte (so in Ergebnis BGH 5 StR 517 ’57\nUrteil rom 8. November 1957). Hat der Angeklagie also mit\nGeseutvorsatz gehandelt, so ist Tateinneit anzunehmen.\n\n)\n\nAus dem Sachverhalt ergibt sich, daß er während der ganzen\nZeit der Beziehungen mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Demgenäß hat das Landgericht hinsichtlich der\n\nvor dem 14, Geburtstag des Mädchens liegenden Unzuchtshandlungen Gesamiyvorsatz angenommen, ebenso bezüglich der späteren,\nnur aus Rechisgründen als Beleidigung zu würdigenden, sclhwerwiegendereil; Verfehlungen. Es ist aber nach den Urtsilsfest-Stellungen kein Anhalt dafür vorhanden, daß er etwa, nachden\ndas „äädchen i4 Jahre alt geworden war, einen neuen Vorsatz\ngefaßt hätte. Dies würde auch der Lebenserfahrung wider-Sprechen, da es sich um ein auf gegenseitiger Zuneigung\nberuhendes Liebesverhältnis handelte. Within liegt rechtlich\neine einheitliche Beleidigungshandlung vor, die in ihrem\nersten Teil, d.ıa.- bis zur Vollendung des i4. Lebensjahres\n\ndes Kindes, in Tateinheit mit der Unzuchtshandlung steht.\n\nu\n\nen\nLa\n\nDer Schuläspruch konnte in sinngemäßer Anwendung des § 354\nAbs 1 SEO Ton kier aus geändert werden.\n\nIn Strafausspriuch nudts das Urteil dagegen aufgehoben und\ndie kache zur Fesiseszung einer Einzelstrafe an das landgericht zurückvrsiwiesen werden. Im übrigen war die Revision\nzu verwerten. *\n\nKrunme Beibert Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-02/4-str-482-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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