{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-28_4_StR_190_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"4 StR 190/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’\ni\n|\ni\n\nPe rn\n°\n\nDar “ .\n\ns\n\".\n,\n\n2\n\nnn.\nD\n\nent\n\nUBER APR\n\nUFCIEPEBL on\nre u\nBeige\nee te\nGar\n..\n\nem\n\n”s\n\ng“\nn ”\n\nDu\n\n[4\nwg.\nERTER\n\nch\nBE\n\n“x\n.‘.\n\nie,\n\ntat\n=\n\nre ex >\n. use\n\n4_StR 190/58 2256 055\n\nInmNamen des Volkes\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Ursula 8 t > — 4 geb. RB,\nzus ED DEE, geboren an. in Ei»,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Nichter,\n\nOÖberstaatsanwaelt EB in “er Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEIn> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD ,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nUr Recht erkannt;\n\nDie fHevision der Angeklagten gegen das Urteil’\ndes Schwurgerichts in Essen vom i1. Februar 1958\nwird verworfen. j\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten\nzur Lasto\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\ntm min un m in nr m a pen\n\nDie Angeklagte ist seit September 1956 von ihrem Ehemann rechtskräftig geschieden; der Mann wurde für allein\nschuldig erklärt. Während ihrer Ehe hatte sie drei Fehlgeburten. Im Frühjahr 1956 unterhielt sie Liebesbeziehungen\nzu einem Arbeiter. Obwohl sie sich von ihm schwanger fühlte,\nwurde dieses Verhältnis nach Pfingsten wieder gelöst. Ihren\nEltern rerschwieg sie ihre Schwangerschaft. Mit ihrem Vater,\nder im Erdgeschoß desselben Hauses wohnte, ist sie seit\nfünf Jahren verfeindet. Böin Schlafzimmer ist von dem\nihrigen nur durch eine dünne Wand getrennt, so daß man es\nhören kann, wenn in dem angrenzenden ‚Raum gesprochen wird.\nIm oberen Stockwerk wohnt Frau Schmp, die dem Vater\nder Angeklagten den Haushalt führt und mit der diese ebenfalls verfeindet ist, weil sie glaubt, diese Frau habe die\nEhe ihrer Eltern zerstört.\n\nAnfang Dezember 1956 suchte die Angeklagte den Arzt\nDr. Hoi auf, weil sie Rücken- und Kreuzschmerzen\nhatte. Am 153. Dezember mußte sie sich von dem Vertrauensarzt der Landesversicherungsanstalt untersuchen lassen, der\n\n: sie für arbeitsfähig erklärte, weil die Sechswochenschon-\n\nfrist vor der Geburt des Kindes noch nicht begonnen habe.\nSchon in der Nacht vom 16. zum 17. Dezember, etwa um 2,15\nUhr, gebar sie jedoch einen Jungen.\n\nSie hatte das Oberbett bis zu ihren Knieen herabgezogen und ließ das Kind bis eiwa 3,30 Uhr unbedeckti zwischen\nihren Beinen liegen. Als sie merkte, daß das Kind lebte,\nkniff sie die Nabelschnur im Schein der Straßenlaterne,\nderen Licht in ihr Zimmer fiel, mit ihren Händen ab 'und\nwickelte des Kind bis zur Brust in ein schmutziges Hemd ein,\ndas sie, ohne aufzustehen, aus der hinter dem Kopfende ihres\n\nhunter mc u ae\n\n-.\n..\n\nB . 2 u.\nin nr Eee\n\nBeties stehenden Wäschetruhe zog. Dann legte sie das King\n‚neben sich in ihren rechten Arm unddecktie es mit dem Ober.\nbett zu, so daß sie seinen Kopf sehen konnte, Darauf Schlier\nsie ein und wachte erst am nächsten Vormittag gegen 11 Uhr\nauf. Das Kind bewegte sich noch. Bald darauf schlief sie\nwiederum ein und wachte erst gegen Mitternacht wieder auf,\nJetzt bemerkte sie, daß das Kind tot war. Morgens . gegen .\n\n6 Uhr stand sie auf, reinigte die während der Nacht ver- \\\nschmutzte Wäsche,legte. die Leiche des Kindes an das Fußende ihres Bettes, deckte sie mit dem Oberbett zu und ging\nzu Dr. Hmmm. Ihm sagte sie, daß sie ein Kind geboren.\nhabe, das inzwischen gestorben sei. Der Arzt stellt fest,\ndaß sie noch fiebrig und schwitzig war, und ließ sie in ein\nKrankenhaus überführen, wo sie bis Weihnachten blieb. Am\nTage nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus fand der Amisarzt die kleine Leiche im Bett der Zindesmutter unter dem\nOberbett völlig in ein Hemd eingewickelt. Das Kind war durch\nErsticken gestorben.\n\n. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Sirafrechts rügt, kann\nkeinen Erfoig haben;\n\nle Die Aufklärungsrüge ist nicht oränungsmäßig begründet, weil die Beschwerdeführerin nicht angibt, welche Beweis®\ndes Schwurgericht noch, hätte erheben müssen, um den Sachverhalt weiter zu erforschen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDas Schwurgericht stützt den Vorwurf fahrlässiger\nTötung darauf, daß die Angeklagte es in zwei verschiedenen\n\nZeitpunkten sohuldhaft unterlassen ‚habe, Hilfe für das Kind\n\nherbeizuhol.en.\n\na) Las Urteil führt aus: Die Angeklagte habe sich, als\nsie die Nabelschnur durchtrennte, mit ihrem im Nebenraum\nanwesenden Vater äurch Klopfen an die Wand oder durch\nRufen verständigen müssen, damit er zu ihr kommen und\nHilfe herbeiholen möge. An die Wand habe sie iroiz ihres\nSchwächezustandes klopfen können, weil sie in diesem Zeitpunkt ein Wäschestück aus der Truhe ziehen und das Kind\ndarin einwickeln konnte. Auch zu Hilferufen hätten ihre\nKräfte noch gereicht, wie der Sachverständige bestätigt\nhabe, Ihre feindseligen Gefühle gegenüber ihrem Vater habe\nsie überwinden müssen, um ihrem Kind das Leben zu erhalten.\n\"Wenn sie zunächst auch glaubte und glauben durfte, ihr\nVater-werde ihr Stöhnen und das Schreien des indes schon\n\nhören, so hätte sie sich doch sehr bald klar werden müssen,\n\ndaß er sie nicht höre.\"\n\nNach der Überzeugung des Tatrichters wäre der Vater\nauf Klopfzeichen und Hilferufe zu der Kindesmutier ins\nZinmer gekommen. &r hätte auch, wenn.er nicht selbst einen\nArzt oder eine Hebamme geholt hätte, jedenfalls Frau Sch®-\nGEB cazum vebeten, die ihre Hilfe ebenfalls nicht versagt haben würde. Dann aber wäre das Teben des Kindes, das\nnicht lebensuntüchtig war, erhalten worden.\n\nDas gegen diese Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen geht fehl.\n\nWenn die Verteidigung geltend wacht, die Angeklagte\nhabe fürchten müssen, ihr Vater werde ihr aus Feindschaft\nseine Hilfe versagen, so berücksichtigt sie nicht, daß die\n\n..\n\ner ne\n\n.a-\n\nnn\n\nui\n\nKindesmutter nach ihrer von der Strafkammer für &laubhaft\nerachteien Einlassung gerade umgekehrt geglaubt hat, ihr\nVater werde sie oder das Kind hören und ihr denn helfen,\nDie von ihr selbst nicht gehegte und nach den Feststellun.\ngen auch nicht begründet &gewesene Befürchtung, daß ihr Vater\nihr seine Hilfe absichtlich verweigern werde, konnte sie -\nalso nicht davon abhalten, sich durch Klopfen oder Hilferufe mit ihm zu verständigen. Auf diese Möglichkeit kann\nsie sich demnach zu ihrer kechtfertigung nicht berufen.\n\nEs verstößt mithin auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn\nder Qatrichter meint, Gie Kindesmutter hätte, von ihrer\nVorstellung über die Hilfsbereitschaft des Vaters ausgehend,\nsich sehr bald darüber klar werden müssen, daß ihr Vater\nsie nicht höre.\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergidt sich\nauch eindeutig die auf Grund des Sachverständigengutachtens\ngewonnene Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Angeklagte trotz ihres fiebrigen Zusiandes zu diesen Beobachtungen und Überlegungen fähig war und auch, ehe sie wieder\neinschlief, einen Entschiuß zur Abhilfe fassen und ausführen konnte,\n\nb) Ein weiteres Unterlassen sieht das Schwurgericht mit\nRecht darin, daR die Angeklagte nicht sogleich nach ihrem\n£rwachen am nächsten Morgen gegen 11 Uhr für Hilfe gesorgt,\nsondern sich wiederum dem Schlafe hingegeben hat, zumal sie\nwußte, das sie einen unruhigen Schlaf haite. In diesem\nZeitpunkt wäre sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nschon kräftig genug gewesen, um sogleich an ihr im Erdgeschoß liegendes Fenster zu treten und Vorübergehende zu\nbitten, einen Arzt oder eine Hebamne herbeizurufen. Nach\nden Umständen und ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte sie ihrer Pflicht, das Leben des Kindes zu\n\nerhalien, avf diese heise genügen können. Dieser Schuldvorwurf ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß der Tod des Kindes jedenfalls durch dieses Unterlassen eingetreten ist, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Denn das bei der Geburt lebenstüchtige Kind lebte\nnoch, als die Mutter zum ersten Mal erwachte. Es siarb\nerst später durch Ersticken, also nicht infolge allgemeiner\nKörperschwäche. Darauf, ob es noch längere Zeit gelebt haben\n\n\\ würde, wenn es nicht erstickt wäre, kommt es für den Schuld- .\nvorwurf nicht an. Denn eg genügt, daß das Kirid in einem .\nfrüheren Zeitpunkt gestorben ist, als sein Tod unter anderen :\nUmständen eingetreten wäre (RGSt 69, 3215 70, 258). Überdies\nhat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Angeklagte das Leben des Kindes auch\n\nnoch in diesem Zeitpunkt hätte erhalten können.\n\nc) Vegen die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges\nbestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nDas Urteil legt hierzu dars Die Angeklagte mußte mit\ndem Tod ihres Kindes rechnen. Sie konnte voraussehen, daß\nes sterben könne, wenn sie es in ihrem Arm behielt und dabei einschlief, Sie wußte auch, daß sie einen unruhigen\nSchlaf hatte und für längere Zeit wieder einschlafen würde,\nwenn sie sich am Morgen nach ihrem ärwachen erneut dem Schlaf\nhingeb. In der ersten Kindeshilfe nach der Geburt war sie\nnicht ganz unerfahren. Sie hatte schon drei Fehlgeburten\n\ngehabt.\n\n.r\nx\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache der drei\nFehlgeburten den —- anscheinend allein auf sie gestützten -\nSchluß rechtfertigt, daß die Kindesmatter auch über die not-\n\n“ konnte und mußte die Besorgnis der Kindesmutter sein, daß\nihrem noch immer unversorgt gebliebenen und naturgemäß immer\n\nverletzt werden und dadurch zu Tode kommen können.\n\n7 -\n\nwendige erste Hilfe nach der Geburt eines lebenden Kindes\nunterrichtet war. Rechtlich nicht zu beanstanden ist jeden.\nfalls die Annahne, daß die Angeklagte, die ihren unruhigen '\nSchlaf kannte, voraussehen konnte, daß ihr Kind sterben\n\nwürde, wenn sie es weiter in ihrem Arm behielt. Der Umstand,\ndaß ihm bis dahin nichts Lebensgefährliches geschehen war,\nnötigtie den Tatrichter nicht zu einer anderen Würdigungz de\nlänger dieses enge Nebeneinanderliegen dauerte, desto £rößer\n\nschwächer werdenden Kind etwas zustoßen könne. Ob sie gerade\nan die Gefahr des “rstickens denken konnie, ist vnerheblich,\nweil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ebenso\nwie nach der des Reichsgerichts, nur der Erfolg im Ender-\n\ngebnis, nicht auch der Geschehensablauf in allen Einzelhei-'\nten voraussehbar zu sein braucht (vgl. RG6St 73, 372). Das\nKind hatte auch auf andere Weise, durch Druck oder Stoß,\n\nAr\n\n“8 -\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen\n1ä8t, muß die Revision als unbegründet verworien werden.\n\nRotberg Mantel Krumme\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\nist durch Urlaubsabwesenheit\nverhindert zu unterschreiben. .\n\nRotberg : Hübner\n\n.. .. . ’\n\nah\nN y\n\nE2\n\n=\nit,\n\nvr\n\nm Sur)\n“\nee ee\n\nvr’\n\n=\n‘R\n»\n\nML\n>\nv\n[78 ®,\n.\n\nin y. Kr\nTTS\nLITT\"\n\nee a 2\na er 2\nnun me\n\n..\nN\n\nY\n°","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/4-str-190-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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