{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-14_4_StR_261_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"4 StR 261/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_261/58 2256 054\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Sc h ip zus CO. Gor';\ngeboren m D WW,\n\nwegen Personenhehlerei u. a,\n\nhat der Ferienstwrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n: Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Tr. Lang-Hinrichsen\ni als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt-\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nı für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagien Sch zesen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 26. März 1958\n} wird verworfen.\n\ni Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechis--\nmittels zu tragen.\n\n«\ns\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen nn an rn en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Personenhehlerei. Hehlerei und Begünstigung zu einer Gesamtstrals\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteili.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verTahrensrechilicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n) Der Beschwerdeführer macht geliend, das sein\nAblehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden zu Unrecht\nzurückgewiesen worden sei. Hiermit will er offensichtlich\ndie Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO rügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge in vollem Umfange den Eriorornissen des § 344 StPO entspricht. Sie ist jedenfalls\nsachlich unbegründet. Der Senat tritt dem Beschluß des\nLandserichts in Essen vom 20. März 1958, durch den des\nAblehnungsgesuch verworfen worden ist, bei.\n\nDer Angeklagte hatte vorgetragen, daß die Verhandlungsfünrung des Vorsitzenden \"sehr scharf\" gewesen sei\nund er ihn mit dem Ausdruck \"hopp\" aus dem Gerichtssaal\ngewiesen habe.\n\nDie Behauptung. der Vorsitzende habe gegen den Angeklagten \"sehr scharf\" verhandelt, ist zu unbestimmi,\nsls daß sio eine Grundlage für eine Ablehnung hätte darstellen können. Ersichtlich ist das Landgericht deshalb\nauf diesen Teil des Vorbringens des Angeklagten nicht\neingegangen. In der Revisionsschrift hat der Beschwercderührer\nsein Vorbringen dahin ergänzt, daß er von Vorsitzenden\nwiederholt unterbrochen worden sei. Abgesehen davon, daß\nnur solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, die der\n\nun\n\nkhnlehnende His zur Verwerfung seines Gesurhs vorgcbracht hat (Rc$t 74, 296 f£), können auch aus dieser\nallgemeinen Wendung Schlüsse nicht gezogen werden, da\nsich nicht ergibt, daß der Beschwerdeführ:r Anla3 zu\nder Annahme gehabt hätte, daß die Unterbrechungen ohne\n\nsachliche Grundlage erfolgt seien.\n\nDie weitere Behauptung des Beschwerdeführers,\ndie Ausweisung aus dem Gerichtssaal sei mit dem Wort\nMon\" erfolgt. ist bestätigt. Wenn auch dieser Ausdruck nicht angemessen erscheint, so ist er doch nicht\non solcher Art, daß er geeignet wäre. vom Standpunkt\ndes Angeklagten aus Mißtrauen in die Unpartejlichkeil\ndas Vorsitzenden zu begründen. In der Rechtsprechung ist\ndie Besorgnis der Befanxenheit auf Grund von Äußerungen\ndes Richters dann als gerechtfertigt augeschen worden,\nwenn Ciese besonaers verletzend waren und die Basorgnis »ntssand. daß der Nichter den Ziulasrungen des Ansek]lasten von vornherein nit Hiftrauen entgegenirzte\noder ihn für schuldig halte. Hiervon kann jedoch im vorlicgenden Falle keine Rede sein. Hinzu kommt noch. daß\nder Vorsitzende - zwar nach erfolgter Abiennung, aber\nnoch vor der Entscheidung über das Gesuch -- dem Verteitiger sein Bedauern über jenen Ausdruck erklärte und\nihn bat dem Angeklagten hiervon Hitteilung zu machen.\nUm so weniger konnie dieser, nachdem der Vorsitzende selbst\n\ner\n\nnn\n\nseine Nußerung als einen Mißgriff erkannt hatte die Besorgnis hegen. daß er ihn nicht mit der erforderlichen\nUnparteilichkeit benandeln und beurteilen werde,\n\nTamm mn ma a\n\nDr a Ze\n\n2) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die\nhevisiun unbegründet. Der Beschwerdeführer meini, das\ner. soweit es sich um die IHehlerei an den Diamanten han-\n&elt, diese nicht \"an sich gebracht\" habe. Er habe sich\nbei der Entgegennahme der Diamenten noch nicht entschlossen gehabt, sie zu behalten,\n\nDies entspricht nicht den tatsächlichen Teststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte die Diamanten in\nder Rastsiätte H-Lin \"zumindest\" als Sicherheit\nfür seine Forderungen gegen KB 20 sich genommen\n{UA S. 15). Erst während einer Abwesenheit ED en.:-\nschloß er sich auf Zureden der Zeugin OD ; die Steine\nwieder zurückzugeben. Zu dieser Zeit hatte er jedoch schon\neine Verflügungsgewalt über sie begründet. Die Hehlerei\nwar daher bereits vollendet. Gegen die Verurteilung des\nAngeklagten sind somit rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nAuch die weitere Rüge. das Gericht habe zu Unrecht\nTatmehrheit zwischen Sachhehlerei und Begilnstigung angenommen, geht fehl. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffcnen Pesistellungen hat der Angeklagte bei beiden Handlunsen mit einem neugefaßten Vorsatz gehandelt. Überdies\nsind äie Begehungsweise und die Tatbestände verschieden.\nso daß auch aus diesem Grunde die Annahme einer fortgeseizten Handlung ausscheidet.\n\n5.\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechisienler nicht\n\nkennen 1&ßt, war die Revision zu verwerten,\n\nDr. Feeiz Busch Dr.Doiterweich\n\nDr, Schalscha Lang-Hinrichsen\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/4-str-261-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/4-str-261-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.830055+00:00"}}