{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-14_4_StR_241_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"4 StR 241/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 028\n\n4_stm 241/58\n\nImNanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Albert X EEE zus GREEN;\ngeboren an. ED ED ir :e- Sc)\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 21. März 1958 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittiels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\nzu einer Gefängnissirale von elf Konaten verurteilt worden, Hit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nMit der Verfahrensrüge macht er geltend, das ILandgericht habe nicht beachtet, daß er eine Hirnverletzung\nhabe und sich diese aus den Akten (HA Bl. 25) ergebe.\n\nEs hätte der Frage einer Alkoholintoleranz, wie sie bei\nHirnverletzten \"typisch\" sei, nachgegangen werden müssen.\n\nDer Beschwerdeführer hat zwar in seiner Rüge nicht.\nausdrücklich das Beweismittel angegeben, das das Gericht\nhötte benutzen sollen. Aus der Art der Rüge ergibt sich\naber eindeutig, daß er die Einholung des Gutachtens eines\nHirmfacharztes für erforderlich erachtet.\n\nDie Rüge ist begründet. Aus den Akten ergibt sich,\ndaß der Angeklagte bei der Untersuchung über den Blutslkoholgehalt von einer \"Granatsplitterverletzung am Kopfe!...\ngesprochen hat (HA Bl. 25). Gerade die besondere Eigenart.\nder vorliegenden Tat, die sich daraus ergibt, daß der\nnach seinen unwiderlegten Angaben in harmonischer Ehe\nlebende, bisher einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte\nsich an einem Kinä vergriffen hat, hätte Veranlassung\ngeben müssen, dieser Angabe des Angeklagten nachzugehen.\nDie Strafkammer hätte prüfen müssen, ob angesichts der vom,\nAngeklagten erwähnten Verletzung’eine Hirnschädigung bestand. War dies der Fall, so hätte zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf den genossenen Alkohol, ein Hirnfacharzt als Sachverständiger\nzugezogen werden müssen (BGH 5 StR 46/52 vom 28. Februar\n1952 = Ik § 244 Abs. 4 StPO lr. 2). j\n\nnn tn,\n\nMEERE\n\nnern una m mn\n\n\"mn ma tn ar en ng Dngih\n\nyrer\n“\n\nDieser Mangel muß zur Aufhebung des Urteils führen,\nUnter diesen Umständen bedarf es eines Eingehens auf die\nweiteren, übrigens unbegründeten Rügen des Beschwerde-Tührers nicht.\n\nDr. Peetz Busch Dr.Dotterweich\n\nDr. Schalscha Tang-Hinrichsen\n\n. , 8: pi 2\n. u.\n“ v . . . >\nx .\n. .:\n. ,\n.\n.\n‘ . .\n. ‘\n,\n’ ’ .\n.\n” <\n.\n2 Ei\n>\n. r- sr\n- $ . * . . r >\n«\nin .\nx .\n. x .\n- . . .\n» Pose}\n> . . . ®\n.5 - . .\n. * .. . .\nYa -\n- s\n. . . x\n“ Fo v 2\n. x .s n v.\nx ; E > .. « x\n. . . v x ..; .\nx . . ,\n. . “ z\n. . . s -\nv\n> .. 8. .\nx\n. .\n. > .\n. > x\n.. . .-, ..\n< 3\n“ x . Kr SEE x\ni . .\nn x x .. x .\n. A . .\nrn .\n. S - . v;> s ® .\n* . > > ‘ . . .\n. . le > .\nD . . ” ” 2 ., .. “\n. r Bu . ” x . ’ gr Fe “\n. . x R > ” »\nFr 8 . > >\nbi ’. > a\n. . -\n« 723 . ._ ..\nPr - r . Ey . .\nPr x ” “ .\nv ° s\nER x\n.\n. ’. s\ns - >\n. ‘ \\ . ,\n. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/4-str-241-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/4-str-241-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.812167+00:00"}}