{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-12_4_StR_408_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-12","aktenzeichen":"4 StR 408/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn Nasgonerk: ja\nA iche Sammlungs ja\n\nEt >”\nK.\n\"x\n\n— -.\n\nStPO §§ 271, 274 2256 007\n\nIst das Hauptverhandlungsprotokoll zwar erst nach Eingang der\nRevisionsbegründungsschrift, aber ohne Vornahme von Änderungen\nan seinem Inhalt unterschriftlich vollzogen worden, so hat\n\nes grundsätzlich die volle Beweiskraft des § 274 StPO, auch\nwenn durch die Unterschrift einer bereits erhobenen Ver-\n\n‚fahrensrüge der Boden entzogen wird.\n\n”\n\nBEH, Urt.-v. 4. Dezember 1958 = 4 StR 408/58 LG Paderborn\n\n4 StR 408/58\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Willy U ED sus nam, Kreie vo,\ngeboren am. NEED EB ir CH,\n\nwegen Tortgesetzter Unzucht wit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Bezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter . Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EWw dei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nrür Recht erkannt: j\n\nDie Revision des: Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn vom 12. August 1958\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen in Tateinheit mit forigesetzter Unzucht mit einem\nMädchen unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurtsilt worden.\n\nMit ’der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\n‚I. Rüge der Verletzung verfahrensreohtlicher Vorschriften.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltenä, er sei vor der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht gehört worden. Ferner sei bei Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt worden.\n\nWie die Sitzungsniederschrift vom 12. August 1958 ergibt,\nist der Ausschluß der Öffentlichkeit auch im Einverständnis mit\ndem Angeklagten erfolgt, der mithin zu dieser Frage gehört\nworden ist. Weiterhin ist die Verkündung des Urteils laut Protokoll nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit vorgenommen\nworden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, daß der Inhalt\nder Sitzungsniederschrift seinen Verfahrensrügen entgegensteht.\n&r ist jedoch der Meinung, daß ihr kein Beweiswert beizumessen\nsei, da die gemäß § 271 Abs. 1 StPO erforderliche Unterschrift\ndes Vorsitzenden fehle. Sie sei nur von dem Protokollführer\nunterzeichnet worden, so daß die Beweisregel des § 274 StPO\nnicht anzuwenden sei. Tatsächlich war die Niederschrift zu\nder Zeit, als der Verteidiger des Angeklagten die Akten einsah\nund die Revisionsbegründung einging, vom Vorsitzenden nicht\nunterzeichnet, da dieser inzwischen seinen Urlaub angetreten.\nhatte. Er hat die Unterschrift jedoch nach Aufnahme seiner\ndienstlichen Geschäfte am 13. September 1958 nachgeholt. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSi 2, 125 ff), nach welcher eine\n\n®\n8\ns\n\nLeone am ne\n\n- 3.\n\nnachträgliche \"Berichtigung\" der Niederschrift vom Revisions--\ngericht nicht zu berücksichtigen sei, da durch diese einer\nbereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage nicht entzogen\nwerden dürfe. Diese Grundsätze finden jedoch hier keine antsprechende Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n&srichtshofs darf zwar das Revisionsgericht, wenn das Hauptverhandlungsprotokoli erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift unterschriftlich vollzogen wurde, Änderungen, die vor\nder Unterzeichnung der Niederschrift; aber nach Eingang üer\nRevisionsbegründungsschrift vorgenommen worden sind, nicht\nberücksichtigen, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird (BGHSt 10, 145).\n\nHier ist jedoch die Niederschrift nicht berichtigt, sondern\nlediglich die - nicht fristgebundene - Unterschrift des Vorsitzenden unter das in seiner ursprünglichen Fassüng unverändert gebliebene Protokoll gesetzt worden. Dieser Fall ist\nanders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene zu beurteilen. Für den Gerichtshof war u.a. der Gesichtspunkt maßgebend, daß jede Protokollberichtigung die Gefahr in sich\nbirgt, daß sie dem wahren Hergang nicht entspricht. Dies wirä\njedoch im allgemeinen daha Nr Fall sein, wenn die Niederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung unverändert unterzeichnet wird. Zwar haben auch hier die Urkundspersorien zu\nprüfen, ob die Niederschrift mit dem tatsächlichen Hergang\nder Verhandlung übereinstimmt. Dabei können sich unbewußt und\nungewollt ebenfalls Erinnerungstäuschungen einstellen, besonders wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Unterzeichnung\neine längere Frist verstrichen ist. ‚Im allgemeinen wird jedoch die während der Hauptverhandlung aufgenommene Niederschrift\ndie tatsächliche Vermutung für sich.haben, daß sie üle vorzeschriebenen Förmlichkeiten zutreffend wiedergibt. Aus diesen\nGrunde ist die erhöhte Gefahr, die bei nachträglichen Ergänzunge:\nund Berichtigungen besteht, daß sich nämlich bei den Urkurds-\n\n.rE.\n\n-4- 5 5\npersonen die Annahme einstellen kann, der gerügte Verfahrensveretoß läge, weil er in zahlreichen anderen Sachen nicht\nbegangen sei, auch in diesem Falle nicht vor, hier nicht\ngegeben. Daher können die Tür den Fall der Berichtigung\n\ndes Protokolls vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-\n\nsätze auf die bei unveränderter Niederschrift nach Eingang\n\nder Revisionsbegründung erfolgte Unterschrift des Vorsitzenden\nkeine Anwendung finden. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 13,\n\n351 £f5 IW 1932, 2730 Ar. 32).\n\nUnter den gegebenen Umständen kommt daher ’der Nt%derschriit die volle Beweiskräft zu. ni\n\nDie Verfahrensrügen sind somit unbegründet. -\n\nII. Rüge der Verletzung sechlichrechtlicher Vorschriften: -\n\n‚ Der Tatrichter hat nicht zahlenmäßig festgestellt, wieviel zkinzelakte dem Angeklagten im Rahmen der von ihm be-.\ngängenen fortgesetzten Handlung zur Last gelegt werden. Bei\nden einzelnen Vorkominissen legt er lediglich dar, daß sie\nsich \"näufig\" (UA S. 3 Abs. 1), daß sie sich \"mehrmals!\"\n\n(UVA S. 3 Abs. 2) und \"öfter\" (DA S.:3 Abs. 3, hier ist auch\nvon \"mehrfach\"die Rede). ereignet hätten. Bei der Strafzu-.\nmessung wird ausgeführt, ‘daß der Angeklagte sich \"oft\" in\nunzüchtiger Weise an Seiner Pflegetochter vergangen hätte.\nDies wird bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt.\n\nWann eine solche Urteilsbegründung unzulässig ist, richtet\nsich nach dem einzelnen Fall. Ergibt das Urteil nicht, welche\nVorkommnisse der Richter überhaupt seinem Schuläspruch zu- -\ngrunde gelegt hat, so liegt ein durchgreifender Rechtsmangel\nvör, der zur Aufhebung des Urteils führen muß. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die Strafkammer umschreibt genau die einzelnen, die Tortgesetzte Handlung\n\ns\n\n-5.\n\nbildenden Gruppen von Tätigkeitsakten, nämlich, daß der Angeklagte mit entblößtenm Unterkörper auf seinem Bett lag,\n\nwenn die Zeugin SGB durch sein Schlafzimmer ging, Gaß er\nTerner mehrfach versuchte, ihr einen Zungenkuß zu geben,\n\ndaß er ihr zusah, wie sie sich abends vor dem Schlafengehen\nsuszog, daß er sich zu ihr ins Bett legte, sodann an ihre\nnackte Brust und ihren Geschlechtsteil faßte, an ihrem Geschlechtsteil leckte und sie küßte, sich mehrfach geschlechtlich erregt fast auf die Zeugin legte und versuchte, mit ihr\nden Geschlechtsverkehr auszuführen.\n\nFür alle Fälle hat der Tatrichter festgestellt, daß der\nAngeklagte in wollüstiger Absicht handelte (UA S- 4, 5). Damit\nhai er auch seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der\nAngeklagte in den Fällen, in denen er sich mit unbekleidetem\nUnterleib ins Bett‘ legte, njt dem Willen handelte, das Mädchen,\nwenn es das Zimmer beträt; zum geflissentlichen Betrachten\nscines Körpers zu verarlassen. Nach dem Urteilszusammenheng\nist das Landgericht ersichtlich auch davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte dadurch, daß er das Schlafzimmer des Mädchens\nbetrat, als dieses sich auszuziehen im Begriff war, zum Entkleiden in seiner Gegenwart veranlassen wollte,\n\nEine fortgesetzte unzüchtige Handlung liegt auch dann\nvor, wenn einzelne Akte nicht zur Vollendung geführt haben,\nwie dies bei den Versuchen, ihr einen Zungenkuß zu geben und\nbeim entblößten Liegen im Bett, soweit die Zeugin nicht geflissentlich zu ihm hinsahk, der Fall war. Entscheidend ist,\ndaB ein Teil der Verfehlungen zur Vollendung gekommen ist.\nDiese Voraussetzung ist nach dem festgestellten Sachverhalt\n- und zwar gerade bei den schwerwiegenden Handlungen - eindeutig gegeben. j \"\n\nDer Tatrichter ist nicht genötigt, bei einer fortgesetzten\n\nHandlung seine Feststellungen im Urteil zu jedem einzelnen\nFall in voller ausführlichkeit wicderzugeben.\n\n-6 -\n\nAuch in zeitlicher Hinsicht ist eine ausreichende Feststellung getroffen. Das Urteil ergibt, daß sich die Ver-\n#chlungen vom zwölften bis fünfzehnten Lebensjahr des Mädchens\nereignet naben. Das Urteil stellt ferner fest, daB der Angeklagte nach sciner eigenen Einlassung die Handlungen zum\ngrößton Teil vorgenonmen hat, als das Mädchen noch nicht\ni4 Jahre alt war. Auch der Umfang der Rechtskraft kann daher\nhier richt zweifelhaft sein.\n\nWas die Zahl der Verfehlungen anlangt, so war es der\nFatur der Sache nach ersichtlich nicht möglich, genauere\nFeststellungen zu treffen. Grundsätzlich ist es allerdings,\nsoweit dies möglich ist, erforderlich, die Lindestzahl der\n?älle anzugeben. Hier ist jedoch der Angeklagte dadurch, daß\ndies unterblieb, nicht beschwert. Selbst wenn man für jedes\nder zu einzelnen Gruppen zusammengefaßten, sich \"öfter\" ersignenden und Über mehrere Jahre erstreckenden Vorkomunisse\nnur eine geringe Anzahl zu Grunde legen würde, ergibt die verhärgte, angesichts der ganz besonderen Schwere der zuletzt\nangeführten Verfehlungen mäßige Strafe, daß die Strafkammer\nden Schuldunfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu hoch\nnemessen hat.\n\nGegen den Schuldspruch sind daher rechtliche Bedenken\nnicht zu erheben.\n\nAuch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nWenn das Landgericht davon ausgegangen ist, daß § 174 StGB\ngrundsätzlich Zuchihausstrafe androhe, so kann dies auf das\nStreimaß nach Lage der Sache nicht von Einfluß gewesen sein,\nBereits die Höhe der verhängten mäßigen Gefängnisstraie 1äßt\nerkennen, daß durch die unzutreffende Annahme die Festsetzung\ndes Strafmaßes nicht berührt worden ist.\n\n2s war auch nicht rechtsirrtümlich, wenn Gas Lendgericht\nerschwerend berücksichtigt hat, daß das Mädchen hei Besirn des\n\n- T-\n\nunzüchtigen Treibens erst 12 Jahre alt war. Damit ist nicht in\nunzulässiger Weise ein allgemeines gesetzliches Tatbestandsmerknal\ndei der Strafzusneesung verwertet worden. Innerhalb des Rahmens\n\ndes von § 176 dr. 3 StGB aufgestellten Schutzalters ist das jewsilige Lebensalter des Kindes ein besonderer Unstand, der für\nden Grad Ger Strafwürdigkeit von Bedeutung sein kann. Die Strafkummer hat zithin nicht das kindliche Alter allgemein, sondern\nledislich das Alter, in dem die Zeugin gerade stand, als Straf-\n\n%\n\nZUNGKEUNgSgrUNnda gewertet.\nSchließlich kann daraus, daß das Urteil bei den Erwägungen\nzu. Strafzumessung über die räumlichen Verhältnisse, in denen die\nVerfenlungen begangen sind,schweigt, nicht geschlossen werden, daß\nder Tatrichter diese bei der Bestimmung des Strafmaßes übersehen\nhave. Dies ist umsoweniger enzunehmen, als er diese Umstände in\nUrteil bei der Sachverhaltsschiläerung darstellt. Der Richter\nist nicht verpflichtet, alle Gründe anzugeben, von denen er sich\nbei der Strafzumessung leiten läßt. -\n\nDie Revision war hiernach zu verwerfen:\n\nRotberg Krumnme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-12/4-str-408-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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