{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-07_4_StR_225_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-07","aktenzeichen":"4 StR 225/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 069 47\n\nIm Ssauen des Vo ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schleifer Paul A EEE zus VB, geboren am\n\n&. GE EB ir 1,\n\nwegen kKeineids\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1958, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter, -\n\nOberstaatsanwalt EEEEEED in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n&els Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der 6\n\neschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n. „Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 4. Februar 1958 wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das gcnannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur zeuen Verliandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwo\n\nDD.\n\nir\n\nündes\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnis-\n\n- strafe von 5 Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur\n. Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.\n\nMit den Revisionen rügen der Angeklagte und die Staats-.\n\nanwaltschaft die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nwie das Landgericht feststellt, hai der Angeklagte\nin dem Strafverfahren gegen den Barmixer CB wegen Trunxenheit am Steuer am 6. November 1957 vor dem Amtsgericht\nin WEB u. a. beschworen, daß CB am 5. August 1957 zwischen 16 und 17 Uhr bei ihm gewesen sei und sie zusammen\neine halbe Flasche Dujardin getrunken hätten. Diese Aussage\nwar falsch. Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß der\nAngeklagte mit der \"nahen Möglichkeit\" der Unrichtigkeit dieser Aussage gerechnet und diese billigend in Kauf genomuen\nhabe. j\n\nDie Angriffe seiner Revision richten sich isaj glich\ngegen die von der Strafkamner getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen. Diese lassen Verstöße gegen Denkgeretze\nund allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, sind also\nmit Rechtsgründen nicht angreifbar. '\n\nAuch gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, daß der.\nschon häufig bestrafte Angeklagte, der auch noch nach der\n\n‚Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Jahre 1949 wieder\n\nstraffällig geworden war (Verurteilung wegen Hehlerei im\nJahre 1949 zu neun Monaten Gefängnis), angesichts seines\n\n|\n\nTE RER n\n\nVorlebens und seiner Persönriichkeit keine ausreichende\n\nGewihr dafür biete, daß er sich ohn» Vollzug der Strafe\nin Zukunft gesetzmäßig führen werde. kinen Rechtsfehler\nläßt diese Würdigung nicht erkennen.\n\nMithin war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\n11. Revision der Staatsanı\n\nmr an wm hm Die un DD Ar un - -\n\nItischaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Anwendung des § 158 StGB, ist somit auf das Strafmaß beschränkt.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe die\nfalsche Aussage in seiner Vernehmung vom 6. November 1957\nin der fortgesetzten Bauptverhandlung vom 13. November\n1957 rechtzeitig berichtigt, in dem er nunmehr erklärte,\ndie genaue Uhrzeit, zu der CB vei ihm gewesen sei;\nkönne er nicht mehr angeben. Es könne auch \"etwas später!\"\nals 17 Uhr gewesen sein. Tatsächlich ist Cie gegen\n18,45 Uhr auf einige Zeit in der Wohnung des Angeklagten\ngewesen. Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 13. November 1957 eine Berichtigung im Sinne des § 158 StGB darstellt. Er habe die vorherige bestimmte Zeitangabe \"zwischen 16 und 17 Uhrf! nicht mehr aufrechterhalten, sondern\neinen späteren Zeitpunkt für den Besuch des Ob als\nmöglich eingeräumt. Die Berichtigung sei auch rechtzei-.\ntig gewesen, da sie bei der Entscheidung gegen |\nnoch hatte verwertet werden können. Durch den Meirieid\nSei auch noch kein Nachteil entstanden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht mit Recht\ngeltend, daß die Angabe des Angeklagten, der Besuch sei\n\n. ..\n. .\n” - wen fee\nS\n\nYetwas später\" als 17 Uhr gewesen, keine Berichtigung\ndarstelle. Entscheidend war es, ob die: Zusammenkunft und\nder Alkchelsenuß vor oder nach der um 17,10 Uhr stattgefundenen Blutentnahme gelegen hat. Fine Berichtigung im\nSinne des § 158 hätte unter den gegebenen Umständen nur\ndann vorgelegen, wenn durch die Zeitangabe des Angeklagten, der um ihre entscheidende Bedeutung wußte,.zum\nAusdruck gekommen wäre, daß die Zusammenkunft nach der\nBlutentnahme stattgefunden hat. Dies ist jedoch mit der\nAngabe \"etwas später\" als 17 Uhr nicht geschehen. Hierdurch wurde nicht geklärt, daß die Zusammenkunft in Wirklichkeit wesentlich später, also gegen 18,45 Uhr, mithin\nnach der Blütentnahme stattgefunden hat. Der Angeklagte\nwußte nach den Feststellungen auch, daß ci ihn wesentlich später, und zwar nach der Blutentnahme besucht hatte;\ner konnte daher eine viel genauere Uhrzeit angeben. Weiterhin hatte der Angeklagte in seiner ersten Vernehmung\nausgesagt, er habe nicht gewußt, wo EB vor seinem Besuch bei ihm gewesen Sei. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hat jedoch AB gewußt, daß CB \"vorher\" eine Blutprobe entnommen worden war. ES ist ihm also\nbekannt gewesen, wo dieser vor seinem Besuch gewesen ist.\n\nFür eine Anwendung des § 158 StGB war somit kein Raum,\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n“ Baldus Dr. Beetz Busch\n\nDr. Dotterweich Teng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-07/4-str-225-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-07/4-str-225-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.591787+00:00"}}