{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-08-05_4_StR_461_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-08-05","aktenzeichen":"4 StR 461/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 4 StR 461/58 2\n2661 01E\n\nInu Nameıü des Volkes\nIr der Straflsacshs\nSegen\n\ni. den Anstreicher Lothar J u SHE aus zamm-\"est,\n«m Bi\n\nzuletzt ohne fasten Wonnritz, geboren an\n(>);\n\n. den Schlosser Erwin J EB aus sem, dort geboren\nan @: ED ED,\n\nbeides in diesor Seche in Untersuchungshaft,\n\n12)\n\nwegen gereinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nbat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 23, Janvar 1959, aa der teilgenommen haben:\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBunässrichter Krunmnme\nJZundesrichser Dr. Seibert\nBundesrichter Hoeoner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beisitzende Richier,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nels Urkundsbeanter üer Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\nI. Dis Revision des Angeklagten JuiB zegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n5. August 1958 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosien seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die in dieser Sache, seit dem 6.August 1958\nerlittene Untersuchunsshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Je wird das\ngenanrte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neb nn nn m bt sen\n\nIo Die anzeiilagten kennen sich seit Jahren- Nach den Festswellungen äss Landgerichts waren sie ohne Arbeit und zZinkommen.\nSie waren von der Firma R@B-IEMP; Straßen- und Tierbau GmbH,\nbei der sie einige Tage gearbeitet hatten, Ende März 1958 '\"twezen Bummelei\" (vistlos entlassen worden (3, 4 DA). Am 11. April\nkamensie iiberein, zur \"Vergeltung\" wegen ihrer Entlassung in\ndie Räume ihrer letzten Arbeitgeberin einzudringen und dort\n\nzu stehlen. Sie hielten in einiger Entfernung von dem Büro der\nBaufirma. Eine Polizeistreife, der die Sache verdächtig vorkam,\nfuhr schließlich wieder davon, nachdem TB sich ausgewiesen\nbatte. ID blieb nun bei seinem abgestellten Kraftrad.\nIc üazezen stieg in die Firmenräume ein und entwendete eine Reihe von Gebrauchsgegenstänlen sowie eine Geldkassette wit etwa 200,- DK Harigeld. Die Beute wurde zu Jul\n»zebracht und dor; am nächsten Tag - bis auf die Geldkassette -\nim weseutlichen sichergssiellt.\n\nDer Angeklagte JTciiB zestand die Tat ein, gab jedoch\neinen früheren Begehunsszeitpunkt an. Auch wollte er den Diebstahl allein eusgelührt haben. Dementsprechend leugnete Ti»\njede Taibeteiligung (8 ff UA).\n\nDie Strafkammer kau zu der Überzeugung, daß Juiiimi»\ndas sinsteigen und die Wegnahme ausführte, während IWW in\nKeuntris aller Umstände die Hin- und Rückfahrt und die Sicherung\nder Tatosgehung übernahm (16 zu III UA).\n\nDas Larägericht hat auf Grund dessen beide Angeklagte wegen\ngensinschafilichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt,\nund zwar Sue zu zwei Jahren und sechs Monaten, Sl»\nzu zwei Jahrer Gefängnis.\n\nEiergegen richten sich die Revisionen der Beschwerdeführer,\nmit denen sie die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\n\nRechts rügen. Kur das Rechtsmittel des Angeklagten I hai\nsriolg,.\n\nDea Land,ericht b_.auchte sich nicht die Notwendigkeit\nsurzudrängen, die Akten des arbeitsgerichts basen (wegen der\nFrage, ob die Kündigung gerechtfertigt war) und die Akien\ndes Schadensersatzprozesses Ro@P-L iD Gut. ./. Tu iin\nbeizuzsiehen. Die Strafkammer war, wie schon erwähnt, davon ausregangen, deß beide Angeklagte übereinkamen, zur \"Vergeltung\"\nbei ihrer Trühereın Firma einrzudringen und dort zu stehlen\n(4, 6 oben UA). Der Tatrickter hat ihnen denn auch den Ärger\nüber ihre angeblich ungerechtfertigte Entlassung als nitwirkerde Triebleder ihres Handelns sowohl als mildernden Unstand wie auck als benonderen Strafmilderungsgrund zugutesehalten (18, 19 UA). Das Landgericht hat zudem festgestellt,\nCeB Su von Januar 1955 Dis Januar 1958 neun verschiedene Arbeitsstellen gehabt hatte (3 UVA). Selbst wenn\nübrigers die Ründigung ungerechtfertigt gewesen wäre, ist\nnicht evrichtlich, inwiefern der von der Verteidigung behauptete\neinzige Tatbeweggrund (Verärgerung) die Tat in noch milderen\nLicht hälts erscheinen lassen können; zumal bei einem Ängeklagten n!5 derartigen Vorsiralen, wie sie Jucknischke aufzuweisen Lat.\n\nDie übrigen Angriffe - gegen die Strafzumessung -— sind\no?fensichtlich unbegründet. Auch sonsi läßt das Urteil keinen\ndiesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkernen.\n\nDa? er zur Tatzeit angetrunken war, ist als mildernder\nUImstard berücksichtigt worden (18 UA). Es besteht kein Anhalt\ndafür, daß bei dem Angeklagten infolge des Alkoholgenusses\ndie siwalrechtliche Verantwortlichkeit beseitigt oder erheblich veımirdert war. Er macht auch derartiges nicht geltend.\n\nSein Rechtsnitrel war sonit als unbegründet zu verwerfen.\n\nzvisicn TB:\nDazeren ılihrt die Revision ID zur Aufhebung des Urteils, soweit er verurteilt ist.\n\nan\nid\n\nPe |\nl br\n\nKurz gach Beginn der Hauptverhandlung beschloß die Strafkammer, des Verfahren gegen JMD abzutirennen. Dann wurde der\nAngeklagte To zur Sache gehört. Daraufhin-wurde Jas\nVerfahren gegen Tb wieder nit diesem Verfahren verbunden\nund nunmehr JB vernommen (Bl. 93 R d.A.):\n\nMit Recht rügt die Verteidigung des Angeklagten I;\ndiese Verfahrenehandkabung als fehlerhaft.\n\nZwar liegt eine Abtrennung des Verfahrens gegen einen von\nmehreren Angeklagten aus Zweckmäßigkeitserwägungen (BeHSt. 10,:\n186, 189) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (RGSt 70, 65,\n67 £f). Es nSg auch eine nur vorübergehende Abtrennung zulässig\nsein, etwa, um dem betreffenden Angeklagten die Anwesenheit bei\neinem Anklagepunkt, der ihn nicht betrifft, zu ersparen (R6St 69,\n360 £f; 70 S. 69). Solche Verfahrenslagen waren hier ersichtlich\nnicht gegeben. Es hat sich vielmehr um eine zeitweilige Entfernung des Beschwerdeführers SED aus den Sitzungssaal gehanäelt, weil das Gericht befürchtete, ‘daß der Mitangeklagte.\n\nSum bei seiner Vernehmung mit Rücksicht auf die Anwesen- .\n\nheit ID richt äie Wahrheit sagen weräe. So hat denn auch\näer Vorsitzende mit Fernschreiben vom 9. Januar 1959 erklärt,\ndie Abtrennung sei erfolgt, \"un Tun zu ermahnen, die\n\nWahrheit zu sagen\": (vgl. auch 5. 8, 14° UA). Das der Auslegung j “\n\nzugängliche Protokoll ist daher dahin zu lesen, daß 7\nwährend der Vernehmung des Hitangeklägten > entfernt.\nund dann wieder hereingeführt wurde.\n\nIn Wirklichkeit handelte es sich also nicht um eine Abtrennung ies Verfahrens gegen den Angeklagten JEW, sondern\n\nihn gegenüber um eine Saßnahme, wie sie in 8 247 Abs.1Satz 1 StPO.\n\nut,\niu\n\n-5-\n\nvorgesehen ist (zeitweilize Erifernung eines Angeklagten aus den\nSitzungssaal). Dann mußte aber der Vorsitzende den Angeklagten\nICHEB, Ssob:iü er wieder vorgeführt wurde (er befand sich in\nU-Haft; 31. 93 d-A.), von dem wesentlichen Inhalt dessen unierrichten, wss während seiner Abwesenheit ausgesagi oder sonst verhanielt worden war (§ 247 Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Revision behauptet, daß dies nicht geschehen sei, Die Verhandlunssniederschrift sagt über eine Unterrichtung nichts. Danach steht fest,\nda5 diese unterblieben ist (§ 273 Abs. 1; § 274 Satz 1 StPO). Der\nVorsitzende hai zwar in dem erwähnten Feruschreiben weiter erklärt;\n\"Nach Wiederverbindung des Verfahrens gegen I@EEEB wurde bekannt-'\nzegeben, daB Ju scine schon vorher in der Hauptverhandlung gemachte Aussage aufrechterhalten habe\". Diese Erklärung kann\njedoch mit Rücksicht auf das Schweigen der Niederschrift nicht.\nberücksichtigt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen,' daß die\nvorgeschriebene Unterrichtung des Beschwerdeführers Jin unterblieben ist. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung\ngegen ihn beruhen (BGHSt 1, 346, 350, 351):\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten Jordans muß daher wegen Verletzung des § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufgehoben werden, ohne daß auf\ndie - nur allgemein - erhobene Sachrüge (Bl. 110 d.A.) einzugehen\nwar,\n\nDie Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nxotberg Krumne Seibert\nHoepner . „ Flitner .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-05/4-str-461-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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