{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-31_4_StR_242_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"4 StR 242/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2256 667 { v\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Haschinenschlosser Heinrich P f EB aus\n\nCOEEEEED, geboren an WB. ED ED ir Sn\n\n2) den Bergmann Bervhard R ED zus CE, geboren\nan 5. GER GE ir. DEEEEEED/? ED:\n\nwegen Falschmünzerei u. &.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, j\n\nBundesrichter Dr. Pcetz\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr. 'Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in wssdn vom 26. März 1958 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nman ante Mi ann Dun Ar AD\n\nDer Angeklagte PI@EEEB ist wegen Fa] schnünzerei in\nTateinheit mit Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr, der Angeklagte ii] wegen Falschmünzerei in\nTateinheit mit Diebstahl und wegen Vergehens gegen das\nwaffengsesetz vom 18. März 1958 zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden.\nDie Einziehung der Münzen und der zu ihrer Herstellung dienenden Gegenstände sowie einer Schreckschußpistole mit\n4 Patronen ist angeoränet worden.\n\nMit der Revision ficht der Angeklagte ri@e das\nUrteil in vollem Umfang, der Angeklagte RB insoweit an,\nals er wegen Falschmünzerei in Tateinheit mit Diehstahl\nverurteilt worden ist. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte PIE nei\nüberdies auch die Verleizung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angexlagte Rp etwa 120 falsche 50-Pfemnigstücke und 100\n1,- DM-Stücke, der Angeklagte PAD 150 falsche 50-Pennigstücke und 100 1,- DM-Stücke hergestellt. Ferner stellte PIE noch neun falsche Münzen zu 5;- DM her, gemeinsam gossen beide Angeklagte sechs 5,- DN-Stücke. Von den\nrund 480 falschen Geldmünzen waren etwa 140 Stück wegen\nihrer technischen Unvollkommenheit für äie Zwecke der\nAngeklagten unbrauchbar und wurden deshalb von ihnen wieder eingeschmolzen. j\n\nDas von beiden Angeklagten hergestellte Falschgeld\nwurde von November 1956 bis Anfang März 1957 von ihnen\nfortgesetzt in Warenautomaten in mehreren Städten abgesetzt.\n\nAt\n\nmn.\n\nu [er\n\n| mm IT\n\nmn\n\n1\n\nI. Der Angeklagte Pie rist die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 St%PO. sr meint. das Gericht habe seine\nVerpflichtung zur Wahrheitstorschung rechtsirrig verkannt, indem es den Sachverhalt auf Grund der Einlassungen der Angeklagten festgestellt habe, \"soweit das\nGericht ihnen zu folgen vermochte\", is ließe sich dem\nUrteil nicht entnehmen, inwieweit es den Einlassungen\nder Angeklagten gefolgt sei oder nicht. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, in welcher Weise\nsich die Angeklagten eingelassen haben und was das Gericht als erwiesen angesehen hat. Somit ist erkennbar,\nin welchem Umfange das Landgericht den Einlassungen der\nAngeklagten gefolgt ist.\n\nAuch der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nicht verletzt worden. Das Landgericht hat\nnur Tatsachen zugrunde gelegt, die es als erwiesen angesehen hat. Daher hat der Tatrichter gegen den genannten\nGrundsatz nicht verstoßen. Der Sache nach richten sich\nGie Angriffe des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise\nlediglich gegen die getroffenen Feststellungen.\n\nII. Die Rügen der Beschwerdeführer gehen auch im\nübrigen fehl. Wie die Feststellungen des Urteils ergeben, waren 2/3 der hergestellten Falschmünzen derart\ngut gelungen, daß sie ohne nähere Prüfung von einem Arglosen im gewöhnlichen Verkehr für echt gehalten werden\nkonnten. Diese \"Echtheit\" konnte besonders in der Dunkelheit oder von älteren Leuten und Kindern angenommen\nwerden. Mit Recht hat es das Landgericht unter diesen Umständen für unerheblich angesehen, daß eine genauere,\nbei manchen der von den Angeklagten hergestellten Künzen\nauch eine oberflächliche Prüfung ihre Unechtheit ergibt.\nEntsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dürfen aa\n\ndie Ähnlichkeit der Falschstücke mit echten Münzen\n\nnicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (BGH\n\n3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 = WIW 1952 S. 311 Hr.\n18). Die Meinung der beiden Revisionen, in dem angefochtenen Urteil fehle rechtsirrigerweise die Feststellung,\ndaß die 340 falschen Geldmünzen zu den 592 \"gutgelungenen!\ngehören, die die Deutsche Bundesbank bis zum 31. Juli\n1957 registriert hat und die den von den Angeklagten hergestellten Münzen der Klasse X entsprachen, ist nicht zutreffend. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Tandgericht die Feststellung, daß die von den Angeklagten verwendeten Geldmünzen gut gelungen seien, unabhängig von\nden Peststellungen der Bundesbank über die von ihr reeistrierten Palschstücke getroffen, und zwar ersichtlich\nauf Grund der Yinlassungen der Angeklagten. Von einer\nIdentität der von den Angeklagten hergestellten und von\nder Bundesbank registrierten Falschstücke ist das Landgericht nicht ausgegangen. Aus diesem Grunde war für die\nvon den Revisionen für erforderlich gehaltene Feststellung kein Raum. Es lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung, ob er auf Grund der Angaben der Angeklagten den Beweis, daß die verwendeten\nMünzen zu den gutgelungenen gehörten, als erbracht angesehen hat. Ebenso hat er hinsichtlich der wieder eingeschmolzenen 140 Falschmünzen den Beweis, daß sie auf den\nersten Blick als plumpe Fälschungen zu erkennen waren,\nersichtlich auf Grund der Einlassungen der Angeklagten als\nerbracht angesehen. Auch hiergegen können rechtliche Bedenken nicht. erhoben werden.\n\nWes die innere Tatseite anlangt, so hat das Lenägericht mehrfach festgestellt, daß die Angeklagten den\nPFalschstücken einen möglichst echten Anschein geben woll-\n\nAl\n\none\n\nmn nn\n\n..\n\n.....n\n\n..- Eer, ...\n\nnn tet Bm nt\n\net Kr ATTETTERETT FIBRGERE\n\nu\n]\n\nter, damit sie im gewöhnlichen Verkehr nicht sofort als\nfalsch erkannt würden (Ua S. 3, 5, 8, 9). Soweit es an\nanderer Stelle des Urteils heißt, daß die Angeklagten\nspäter “wegen der nicht voll »„ufriedeustellenden techni.-\nschen Erfahrungen und aus Besorgnis vor Entdeckung nur\nnoch die Verwendung des Falschgeldes in Automaten im Auge\nbehielten! (VA S. 8), und es weiter heißt, .es sei \"uner--\nheblich, wenn die Angeklagten nach Pertigstellung der\nMünzen merkten, daß sie diese wegen ihrer äußeren Beschaffenheit nicht in Gaststätten und Geschäften direkt absetzen konnten und sich deshalb auf Automaten spezialisierten\" (UA S. 10), so kann dies im Hinblick auf die\nübrigen eindeutig getroffenen Feststellungen nicht bedeuten, daß die verwendeten Stücke für den gewöhnlichen\nVorkehr ungeeignet gewesen und die Angeklagten sich dessen\nbei der Herstellung bewußt gewesen seien, vielmehr nur\nden Sinn haben, daß sie wegen der nicht vollen Ähnlichkeit mit echten Stücken zur Verminderung der Gefahr der\nEntdeckung die Verwendung in Automaten vorzogen. Ein Widerspruch kann daher in den Feststellungen des Landgerichts\nnicht erblickt werden.\n\nDie Strafkammer hat auch die übrigen Merkmale des\n§ 146 StGB rechtsirrtunsfrei festgestellt. Sie het daher\nzutreffend für die gutgelungenen Falschstücke Vollendung;\nhinsichtlich der wieder eingeschmolzenen Falschstücke Versuch, begangen in fortgesetzter Handlung, angenommen.\n\nAl\n\n6.\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht\nerkennen läßt. war die Revision zu verworfen,\n\nDr. Peetz Werner\n\nzugleich für den infolge\nUrlaubsan der Unterzeichnung verhinderten Senatspräsidenten Dr. Geier »\n\nDr. Schalscha “ ZDang-Hinrichsen\n\n“\n\n®\n.\n-\n.\n.\n.r\n„\n. >\n»\n.\n7 ”\n$\n’ ’ Inu\n. »\n. . x °\nL ” II; Ss, r\npr .. a $ .\nx . x x . <\nr.« . - ‘\nen 7. “ s- .\n2 » 2 .\nRG ; - . ”\n«\nv . « ®\ns «\n#“\\ . EN\n%“\n« . .\n. £ . . .4\n‘ PR “., . no.\nv -. - . »\nx .\n. P “.. s “\n” “tn\n»\n. ‘te. £ ..,. - «\n’ s I. > “ .\n‘ -\n. .\non. .n u: - x\n”\n. x Yar . R\na . .\nee, .\nPi “\n’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/4-str-242-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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