{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-31_4_StR_196_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"4 StR 196/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sch\n9\n| DR\nko\nAn\n0\n\n48 2256 068\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportuniernehmer Theodor D EEEEEB zus ve,\nzeboren am Wi. EEE ED in Le (VEEB: );\n\nwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung U.2.\n\nhet der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in ‘der Sitzung\nvom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr> Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n‚Die Revision des Angeklagten DD gegen das. Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 24. September 1957 wird\n\nverworfen. .\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVer Angeklagte DOEEEB ist; nachdem er bereits durch das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 13, Mai 1955 verurteilt\nworden und dieses Urteil äurch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 8. Dezember 1955 — 4 SIR 456/56 - aufgehoben worden war;\nwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit, mit Anstiftung zur Abgabenhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wobei er die Abgabenvergehen unter den\n\" Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat,\nunter Ninbesiehung bereits rechtskräftig verhängter Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis,\nsowie zu Geldstrafen von 1.500,- DM und 300,- DH und zur Zahlung\neines Fertersatzes in Höhe von 14.709,60 DI verurteilt worden.\n\nFür den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen und der Wertersatzstrafen tritt an die Stelle von je 5%,- DM ein Tag Gefäng-\n. niSo j\n\nFerner ist die Einziehung des bei dem Angeklagten DEE\nbeschlagnahmten Lastkraftwagens angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte DEE sch108 im November 1953 Verträge mit\nzwei holländischen Firmen über Bruchsteinlieferungens Er hatte die\nSteine in Deutschland aufzukaufen und an zwei Baustellen in Holland\nzu liefern.\n\nAm 17. November 1953 begann der Angeklagte mit den Lieferungen, die bis zum Zusammenbruch des Betriebes cm B» Juli 1954 durchgeführt wurden. Für die Transporte setzte er die in seinem Besitz\nbefindlichen Lastkraftwagen ein. Dabei waren die bereits rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehung oder wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Abgebenhinterziehung verurteilten Litangeklegten\nals Fahrer oder Beifahrer tätig. Darüber hinsus bediente sich der\nAngeklagte verschiedener selbständiger Fuhrunternehmer, u.a. des\nrechtskräftig wegen Urkundenfälschung in Toteinheit mit Abgabenhinterziehung verurteilten Hitangeklagten O@EEEB-\n\n2%\n\n‚Verzollung nach Möglichkeit zu vermeiden. Er gab ihnen auch Rat-\n\n- 3-\n\nKurs nach Beginn der Lieferungen wurde der Angeklagte deraur\nsyfmerksem gemacht, daß Dieselöl in Holland bedeutend billiger aı,\nin Deutschland zu kaufen war. Um hieraus Vorteile zu erlangen,\nvereinbarte der Angeklagte mit zwei holländischen Tankstellen,\ndeß seine Wahrer bei diesen beliebige Hengen Dieselöl auf Kredit\nsanken konnten. Er wies sodann seine Fahrer und Beifahrer an,\nbei jenen Taukstellen Dieselöl so reichlich zu beziehen, daß der\nholländische Kraftstoff auch für die Fahrten in Deutschland\nreichte, so daß hier keine Zutankungen mehr erforderlich wurden.\nUm den Vorteil des günstigen Einkaufspreises nicht äurch Verzollung des Dieselöls wieder zu verlieren, forderte der Angeklagie\ndie Fahrer und Beifahrer auf, eine ordnungsmäßige Gestellung und\n\nschläge, wie sie dies erreichen könnten. Insbesondere forderie er\nsie zu Fälschungen der Kraftstoffausweise auf. Die Fahrer und Beifahrer handelien diesen Weisungen entsprechend. Der Angeklagte\nDEEEED räumi;e auch Oggp die Möglichkeit cin, unter Verrechnung\nauf die Fuhrlohnansprüche auf seine, des Beschwerdeführers\nKosten bei den holländischen Tankstellen zu tenken, Dieser bezog\nderaufhin seinen gesamten Bederf auch für die in Deutschland\nabzufahrenden Strecken bei den genannten holländischen Tankstellen und schwärzte den Kraftstoff nach Deutschland ein.\n\nDie Abrechnungen über die Tankungen geschahen in der Weise,\ndaß die holländischen Tankstellen der Firma DEE zwei- oder\ndreimal monatlich die Abrechnungen über die Entnahmen von Diesel‘\nübermittelten. ..\n\nAlle Angeklagten wußten, daß Diesclöl zu den Gütern gehört,\nfür die bei der Einfuhr in das Bundesgebiet Zoll zu entrichten\nist. Es war ihnen bekannt, daß die Zollbehörden gewisse Mengen\nTreibstoff bei ordnungsmäßiger Gestellung zollfrei ließen. sie\nwußten auch,daß der Bestimmung der zollfrei bleibenden Mengen\ndie Krafistoffausweise dienten, die den Führern der lastkraftwagen bei jeder Ausreise aus dem Bundesgebiet von den Zollstell®\n\nNY\n\nausgestellt wurden, Die Befüllung des Brennstofftanks wurde nach\nden Zentimetern der Füllhöhe, oder, wenn der Tank voll war, durch\ndas Wort \"voll\" angegeben. Bei der Wiedereinreise in das Bundessebiet hatte die Gestellung des mitgeführten Kraftstoffs in der\nWeise zu erfolgen, daß der Kraftstoffausweis abgegeben und der\nwagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt wuräe, Dies war den Angeklagten bekannt. Sie wußten aber euch, daß es bei ordnungsmäßigen Gestellungen nicht möglich sein würde, so viel holländischen\nKraftstoff nach Deutschland zollfrei einzuführen, daß die umfangreichen Strecken in Deutschland ohne Zutankungen gefahren werden\nkonnten. Es kam ihnen daher nicht darauf an, von den legalen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sondern ihr Bestreben war, eine\nGestellung eutweder ganz zu unterlassen, oder wenn dies nicht gelang, durch Fälschung der Kraftstoffausweise oder sonstige Täuschung\nder Zollbeamten eine Verzollung zu vermeiden. Die Angeklagten wußten, daß eine »infuhr unter diesen Umständen verboten war und daß\nes für solche verbotene Einfuhren keine Zollfreiheit gab. Bei den\nmeisten Fohrten gelang es, Dieselöl nach Deutschland einzuschwärzen, so daß sowohl die Fahrten in Holland als auch die in Deutschland im wesentlichen mit unverzolltem holländischen Dieselöl\näurchgeführt werden konnten. Nur in sehr wenigen Fälien kam es zur\nVerzollung, weil die Fälschungen oder Täuschungsversuche bemerkt\nwurden. ’\n\n“\nN\n. ; »\n\nIn vielen Fällen begannen die Fahrzeugführer mit ihren\nTäuschungshandlungen bereits bei der Ausreise, wenn der Treibstoffausweis ausgestellt wurde. Durch bewußt falsche Angaben und andere\nManipulationen erreichten sie, daß der Kraftstoffausweis über eine\ngrößere Befüllung des Tanks ausgestellt wurde, als es der Yirklichkeit entsprach. In anderen Fällen wurden die Ausweise äurch\nRadierungen, Veränderungen usw: vor der Rückreise nach Deuischland so gefälscht, daß sie sodenn der eingeführten Treibölmenge\nentsprachen. Oft benutzten die Fahrzeugführer nach liöglichkeit\nzur Rückreise eine endere als die Grenzübergangsstelle bei der\nHinreise. Häufig gelang es,bei Rückfahrten ohne Gestellung des\n\nET TE\n\nPac 77\n\nram mm. 020.\n. .\n\na ee were Ent EL EEE on men TE ©\n\nN\n\ntun\n\nm Pr rn us,\n\nKraftelofis und ohne Rückgabe des Ausweises die Grenze zu Dassie,\nren. In anderen Fällen wurden die erschlichener oder gefälscht,\nAusweise vorgelegi, oder es wurde, wenn die Ausweise richtig\nausgestellt und nicht verändert waren, wiederum durch falsche\nAngaben usw. eine Täuschung der Beamten vorgenommen.\n\nInsgesamt sind von den Fahrzeugführern mindestens 36.000 ı\nDiesclöl von Holland in das Bundesgebiet verbracht worden. Alle\nAngeklagten haben zugegeben, daß das in Holland getankte Dieseläl\nzu etwa 1/3 in Holland und zu 2/3 in Deutschland verfahren worde\nist.\n\n27\n\ndeu, nusian\n\nar\n\nDer Angeklagte DEE hat bestritten, von dem Schmuggel\ngewußt zu haben, und insbesondere in Abrede gestelli, dazu aufge\nfordert und Rat erteilt zu haben, wie die Einschwärzungen vorgenom-:\nmen werden könnten. &r behauptet, er habe angenommen, bei der Wi\ndereinreise nach Deutschland seien außer der auf dem Kraftstoffeusweis bescheinigten, bei der Ausreise mitgeführten Menge weiter\n50 1 Kraftstoff zollfrei gewesen. Er zei davon ausgegangen, daß\neine großzügige Abfertigung durch die Zollbeamten die Einfuhr äleser\noder auch noch größerer Mehrmengen ermöglicht habe.\n\nPR\npn,\n\nKEN CH I «2 re\n\nvie”.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Beschwerdeführers,\ner habe von dem Rohölschmuggel nichts gewußt, für widerlegt und\nihn ferner auch für überführt erachtet, die Anweisung zum Schmußgel und zur Täuschung der Zollbeamten gegeben zu haben. Es führt\nweiter aus, es sei ihm nicht zu widerlegen, daß er angenommen\nhabe, bei der Rückreise nach Deutschland seien außer den in den .\nKraftstoffausweisen bescheinigten Kraftstoffmengen weitere 501 ge\nzollfrei gewesen. Er habe aber gewußt, daß die bei_ordnungsmäßiger :%\nGestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereic! u\nhätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen-Die Strafkamncr hat die Überzeugung gewonnen, daß DEE nich‘\nnur legale Vorteile ausmutzen wollte und daß er wußte, daß\n2ränungsmäßige Gestellungen in der Regel nicht erfolgten, daß also\ngeschmugfelt wurde. Ee sei ihm bekannt gewesen, daß auch ob\ndies tat.\n\n* . . ve\nx . .\nES DE Ge Zr\n\nTe\n\na BE\n\n2\n\n-6-\n\nDas Landgericht hat DB für schuläig erachtet, seine\nFahrer und Beifahrer äurch die von ibm an sie erteilten Anweisungen zu deu von ihnen begangenen Urkundenfälschuugen augestiftet\nzu haben (§§ 267, 48 StGB).Die Anstiftung sei in fortgesetzter\nHandlung begangen worden. Durch dieselbe Handlung habe er die\nFahrer usw, zu den von diesen begangenen Abgabenhinterziehungen\nangestiftet (§§ 396 .AbgO, 48 SiGB). Auch insoweit hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang für gegeben erachtet. Bei der\nAnstiftung zur Abgabenhinterziehung has das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls festgestellt (§ 404 .AbgO).\n\nDurch die Vereinbarung mit Op, daß dieser auf seine\n— des Angeklagten DB - Kosten ebenfalls bei den holländischen\nTankstellen tanken könne, habe sich der Angeklagte durch eine\nweitere selbständige Handlung einer Vorteilsbeihilfe zu der von\nOB vegangenen Apgabenhinterziehung schuldig gemacht (§§ 396,\n>98 Abg0O, 49 StGB).\n\nDas Landgericht hat für die tateinheitlich begangene An-\n\nstiftung zur Urkundenfälschung und Abgabenhinterziehung, began-\n\ngen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\neine Gefängnisstrafe von 5 Monaten und eine Geldstrafe von\n!:500 DM sowie für die Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung\n\ndes Angeklagten Op, begangen ebenfalls unter den Voraussetz-\n\nzungen des strafschärfenden Rückfalls,eine Gefängnisstrafe von\ndrei Nonaten sowie eine Geldstrafe von 300 DI festgesetzt. Da\nes den Beschwerdeführer der Einschwärzung einer Treibstoffmenge\nvon 36.000 1 für schuldig hält, hat es eine Wertersatzstrafe\nvon 14.709,60 DM verhängt. Die Einziehung des lastkraftwagens\n\nist auf § 401 AbgO gestützt.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte De die Verletzung\nverfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nI. Er macht geltend, daß sein Hilfsbeweisamtrag im Urteil\neu Unrecht abgelehnt worden sei. Mit diesem hatte er begehrt,\n\nma 2 ner\n\n.. ne 0m\nDer En\n\neo. E20 Zap 7 Zr vers yon\n\nae, wen SEE T UEE\n\nFeststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe, wie er gelb\n\nbesti;mte von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehnen,daß\niu der Zeit vom '7. November 19553 bis 8. Juli 1954 allenthalp.,\nan den Grenzübergängen von Deutschland nach Holland die Zollbeam\nven bei wiedereinreisenden Lastkraftwagen eine Freimenge von 5gL\n\nüber die im Brennstoffausweis angegebene Menge zugelassen hätten,\n\nund daß allenthalben äie Fahrer, die im Verkehr zwischen Deutschland und Holland eingesetzt gewesen seien, in der genanuten Zei,\ndie Überzeugung gehabt hätten, es entspräche den gesetzlichen\n\nBestimmungen, daß eine Freimenge von 50 1 über die im Brennstop\nausweis genanıte Menge hinaus zollfrei von Holland nach Deutsch\nland eingeführt werden könnte. a\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß der Angeklagte zugegeben habe, gewußt zu haben,\ndaß Freimengen nur bei_oränungsmäßiger Gestellung gewährt würde\nund bewiesen sei, daß DiEB gerade darauf ausgegangen sei,\nunter Vermeidung ordnungsmäßiger Gestellung illegale Vorteile\nzu erlangen (UA S. 20).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen. “\n\nurn.\n\nHinsichtlich des äußeren Tatbestandes hat das Landgericht festgestellt, daß die Gewährung der Zollfreiheit von der\nordnungsmäßigen Gestellung abhängig war. Zur Entscheidung diese\nRechtsfrage kam es auf die Vernehmung der genannten Zeugen nicht\nan. Aber auch soweit es sich um die innere Tatseite handelt,.\nwar die Ablehnung des Beweisamtrages berechtigt. Angesichts der\n\n.,.\n\nDer 2 u I\n\nzugegeben habe, gewußt, daß Freimengen nur bei ordnungsmäßi.gel\nGestellung gewährt würden, kommt es nicht darauf’ an,: ob.etw&a\n\nandere Fahrer der Leinung gewesen seien, daß Freimengen zuch °\norünungsmäßige Gestellung gewährt würden. Entgegen der Ansicht\nder Revision enthält das Urteil auch keine Widersprüche bei del\nFeststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht stellt\n\n>\n\n194\n\nhinsichtlich aller Angeklagten fest, daß sie nach ihren eigenen\nAngaben gewußt hätten, ein Anspruch auf zolifreie Kinfuhr von\nFreimengen habe nur_ bei_oränungsmäßiger Gestellung bestanden\n\n(UA S. 17). Dies bezieht sich deutlich auch auf den Angeklagten\nDEE. Auch äie Ausführungen UA S. 18 stehen damit nicht in\nWiderspruch. Wenn es hier heißt, es gei DEE richt zu widerlegen, daß er angenommen habe, bei der Rückreise nach Deutschland\nseien weitere 50 1 zollfrei gewesen, so wird dies durch den folgenden Satz ergänzt, er habe gewußt, daß die bei ordnungsmäßiger\nGestellung zu erlangenden Freimengen bei weitem nicht ausgereicht\nhätten, die in Deutschland zu fahrenden Strecken zurückzulegen.\nEs ist mithin der Sinn des vorangegangenen Satzes, daß sich die\nAnnahme des Angeklagten DW hinsichtlich der Zollfreiheit\n\nvon 50 1 nur auf den Fall der oränungsmäßigen Gestellung bezog.\n\nIle Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß er\n\nsich der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung des Angeklagten OB schuldig gemacht habe, erhebt er nur Angriffe\n\ngegen die Feststellungen des Landgerichts. Nach diesen war der\nAngeklagte DEb darauf angewiesen, daß Ob für ihn fuhr, wenn\ndie Steinlieferungen durchgeführt werden gollten. Er war andererseits\nnicht in der Lage, O@MB das Gelä zum Tanken in Deutschland zur\nVerfügung zu stellen. Es war ihm auch bekannt, daß OB äie\nFahrten nicht machen konnte, wenn ihm nicht das,Geld oder der .\nBrennstoff zur Verfügung gestellt wurde (UN S. 11, 19). Er war sich\nauch bewußt und billigte es, daß OB äzs eingebrachte Dieselöl\nnicht ordnungsmäßig zur Verzollung stellte, sondern nach Deutschland schmuggelte. Durch diese Feststellungen, die rechtsirrtumsfrei gstroffen sind, wird die Verurteilung des Angeklagten getragen.\n\nIIT. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für die\nWertersatzstrafe läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. äs lag\n\nu en\n\n‚(va S. 11, 12), dazu dienen sollte, den Bedarf auch für die\n\nim Ermessen des Gerichts, die Höhe des Geldbetrages, der an die\nStelle der Wertersatzstrafe tritt, zu bestimmen. Zin Ermessen,\nmißbrauch ist nicht ersichtlich.\n\nIV. Die Rüge, daß im Falle der Vorteilsbeihilfe nach\n\n§ 598 AbgO eine Einziehung 'bzw. Wertersatz gemäß § 40° Abgo\nnicht zulässig sei, geht fehl. Es ist allgemein anerkannt, daß\nauch im Falle der Vorteilsbeihilfe § 401 AbgO anwendbar ist,\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung\nabzugehen (RGSt 68, 115 BGHSt 6, 4 f).\n\nV. Auch gegen die Einziehung des lastkraftwagene bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 401 AbgO können Beförderun\nmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, eingezogen werden. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der\nTäter Gegenstände von einem Ort an einen anderen verbringt, um\neinen dem Steuer- und Zollrecht zuwiderlaufenden Zweck zu erreichen, und das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet\nwird (BGHSt 3, 1). Die \"Verbringung\" des abgabepflichtigen Gutes\nbraucht weder der einzige noch der hauptsächliche oder überwiegende Zweck der Fortbewegung zu sein (BGH aa0). Bei Berücksichti\ngung dieser Gesichtspunkte liegt eine \"Beförderung\" jedenfalls\nauch denn vor, wenn der im Tank befindliche geschmuggelte Treib\nstoff zwar dazu benutzt wurde, den Lastwagen fortzubewegen,\njedoch, wie das Landgericht es hier ausdrücklich feststellt\n\numfengreichen in Deutschland zur Durchführung der Steintranspe'!\nabzufahrenden Strecken zu decken. Von dem getankten Dieselöl\nsind in Holland nur 1/3, für die Fahrten in Deutschland 2/3\nverbraucht worden. Bei dieser Sachlage kann es rechtlich\n\nkeinen Unterschied begründen, ob sich der erhebliche Vorrat\nan Treibsioffmengen für die Fahrten in Deutschland in einem To\noder in einem anderen im lastiiagen mitgeführten Behältnis befe#\nNach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der auf Vorrat getankte 7\"\nstoff jedenfalls unter solchen Umständen als durch den Lastwaß?\n\nmon\n,\n\n7\n.. .\nKu | .\n\nor\n*\nN\n\n1]\n\n- 10 -\n\n©\" gpefördert\" anzusehen. Der Sprachgebrauch steht dieser Auslegung\n\nnicht entgegen. Sollte die Entscheidung Ges kauisergerichts vom\no1. März 1957 (1 Ss 548/56 = WW 1957 $. 801 Nr. 20) dahin zu\nverstehen sein, daß auch für Fälle dieser Art das Herkmal der\n\n\" aBeförderung\" verneint werden sollte, SO kann der Senat ihr nichü\n\nbeitreten,\n\nDa das Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht ent-\n\n‚hält, war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nDr. Schalscha Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/4-str-196-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/4-str-196-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.344182+00:00"}}