{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-28_4_StR_435_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-28","aktenzeichen":"4 StR 435/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2262 078 N\n\n4_StR 435/58\n\nIm Namen des® Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur und Altmetallhändier Ott, Sch iD\naus ACER. gehoren am MU. ED Ein Lee (Sch Im)\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der\nSitzung vom 9, Januar 1959, an der teilgenommen haben?\n\nSenaispräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr, Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WEB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EM tei der Verkündung\nals Verireier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau a.M. vom\n28. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Enischei-\n. dung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS_\n\nu}\nIp\n15\nifo?\nı@\n\n|\n\nDer Angeklagte, Inhaber eines Autoverweriungsbetriebes in AED, HDesitzt seit Anfang Dezember i956\neinen Führerschein der Klassen I und III. Er wurde vor diesem Zeitpunkt u.a. zweimal wegen Fahrens oline Führerschein\nzu Geldstrafen verurteilt,\n\nDas Landgericht hat ihn nunmehr wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nwegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unverlassener\nHilfeleistung zu einer Gesamtstrafe .von zwei Jahren vier\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm\nfür immer entzogen. Sein Opel-Kapitän-Personenwagen wurde\neingezogen.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfshrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Strafrechts rügs,. muß im\nFrgebnis Erfolg haben.\n\n\"I\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: ;\n\nAn Sonntag, dem 30. März '958, fuhr der Angeklagte\nnach dem Mittagessen mit seiner Haushälterin Erna Weiii>\nin seinem Opel-Kapitän-Wagen zur Erledigung geschäftlicher\nAngelegenheiten nach verschiedenen Ortschaften. Gegen '6.50\nUhr suchten beide einen bekannten Autoschlosser in Gr@&-\nKr ::f, wo sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen\nwurden. Dort trank der Angeklagte his gegen i9.40 Uhr\n\n- wie er angibt — 2 Flaschen Bier und 1 Glas Kognak und\n\nwollte dann über KW nech CB zurückfehren.\nSein Blutalkoholgehalt betrug 0,98 °/oo.\n\nAuf dar verhältnismäßig schmalen Landstraße nach\nKW fuhr er mit seiner Haushälterin, die neben ihm saß,\nin seinem beleuchteten Wagen mit einer Geschwindigkeit von\n60 km/st. Die Straße war in beiden Richtungen von Fußgängern\nund Fahrzeugen belebt. Auf einer eiwa 200 m übersichtlichen\nund geraden Strecke kamen ihm paarweise Arm in Arm die Eheleute WO und Ip sowie die Witwe GEB mit; dem 80;jährigen Rentner UEB entgegen. Sie benutzten vorschrifismäßig\ndie linke Straßenseite. Die Männer gingen auf dem äußersten\nlinken Fahrbahnrand, die Frauen daneben auf dem anschlicßenden, nicht befestigten Randstreilen. Voran schritt das Ehepaar WED... Inm folgten in Abständen von ı - .,50 m Freu\nGEB nit: VB und schließlich dic Eheleute IP. Der Ange\nklagte näherie sich den Fußgängern mit unverminderver Geschwindigkeit und mit Fernlichi auf seiner äußersten rechten\nStiwaßenseite. Kurz vor ihnen blendete er ab. Obwohl ihm sons\nniemand entgegenkam und er unbehindert nach links hätte ausweichen können, fuhr er geradeaus auf die Gruppe zu, die er\nerst auf eine Entfernung von !5 m gesehen haben will. Ler\nan der Spitze gehende Ehemann WolB erkannte die Gefahr,\nstieß seine Frau nach links von der Straße weg und sprang\nihr dann nach. Die folgenden Paare konnten sich nicht mehr\nretwen. Uftring und Jung wurden vom Wagen des Angeklagten\nerfaßt und seitlich ins freie Feld geschleudert. Sie waren\nsofort tot. Frau GEB und Frau I wurden ebenfalls zur\nSsite geworfen und trugen erhebliche Verletzungen davon.\nDie Eheleuie Wo@B erlitten einen Nervenschock und mußten\nsich lange Zeit in ärztliche Behandlung begeben.\n\nPr\n\nDer Opelwagen wurde hei dem Zusammenstcß schwer beschädigt. Die rechte Seite wurde eingedrückt; der rechte\nScheinwerfer und die rechte Hälfte der Windschutzscheibe\nwurden zerirümmert; deren Splitter verletzten die dahinter\nsitzende Begleiterin des Angeklagten. Bluv und Gehinnteile\nvon Uftring flogen durch die Öffnung in das Innere des Wagens und beschmuizten die Kleidung der Mitfahrerin. Der\nAngeklagte ließ sein Fehrzeug ausrollen und stieg aus, um\nsich die Beschädigungen anzuschen. Inzwischen kam Voiip\nherbeigelaufen und riet? ihm zu, er solle nachsehen, was er\nangerichtet habe. Der Angeklagte erwiderie, er wolle einen\nArcst holen, stieg wieder ein und fuhr in Richtung KB davon, vum möglichst rasch von der Unfallstelle fortzukommen\nund sich den Teststellungen seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Obwohl seine Begleiterin\nihm weinend sagte, er müsse doch halten, Zukr er schnell\nin Richtung Amp weiter. Unterwegs fisl sein Wagen\nder Besatzung eines Polizoistreifenfahrneugs auf, weil der\nrechte Scheinwerfer nicht brannte. Auf ein Haltezeichen\nTZuhr der Angeklagte langsam an den haltenden Süreiferwagen\nheran, gab aber gleich wieder Gas und fuhr schnell weiter.\nNach einer Verfolgungsjagd von etwa 3 km, bei der er mit\neiner Geschwindigkeit von 70 km/st durch die Ortschaft\nKın- OD, auf freier Strecke sogar bis zu 90 km/st\nfuhr, gelmg es dem Führer des Polizeifahzeugs, ihn zu\nüberholen und zum Halten zu zwingen. Als die Besmten die\nBeschädigungen des Opelwagens feststellien und in seinem\nInnern Blut und Gehirnteile bemerkten, übernahmen sie den\nWagen und brachten den Angeklagten zur Blutentnahme ins\nRrankenhaus.\n\nIl.\n\nDie von der Revision exhobene Aufklärungsrüge muß\nin einem Punkte Erfolg haben.\n\ngericht entgegen der Auffassung der Revision nicht ver- |\npflichtet. Dem es hat auf Grund der Bekundungen der überlebenden unfallbeteiligten Fußgänger genau festgestellt, 4\nwie sie und ihre tödlich verletzten Begleiter vor dem Zu- |\nsammenstoß auf der Straße gingen, und die Behauptung des\n\nten Fahrbahn versperrt, mit Sicherheit für widerlegt erechtet. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer eine 5\nAugenscheinseinnahme am Unfallort ohne Rechtsirrtum für ent:\nbehrlich halten. Zu ihr war sie auch nicht deshalb genötigh\nweil der verunglückte Uftring 80 Jahre alt war und nach dem:\nErgebnis der Blutuntersuchung (HA Bl. 68) einen Blutalkoholgehalt von 2,03 °/oo hate; dem er ging am Arm der 69 Jahre\nalten Frau CB und hatte dadurch einun ausreichenden Halt.\niberdies ging er nicht an der Spitze der Fußgängergruppe, i\nsondern hinter dem viel jüngeren Ehemann Wo, der sich\n\ngerade noch im letzten Augenhlick durch einen Sprung auf das\nangrenzende Feld vor dem rasch nahenden Fahrzeug des Ange-\n\nklagten retten konute,\n\nb) Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Tatrichter\n\nen\n\n- AlkQholbeeinflussung in den Wagen hineingelaufen sein könne.\nDiese Möglichkeit hat das Landgericht - entgegen der Meinung‘\nder Revision - für sämtliche am Unfall beteiligte Fußgänger!\nrechtsirrtumsfrei ausgeschlossen (UA S. 6).\n\nc) Dagegen rügt die Revision mit Recht, des Landge- \\\nricht habe es unterlassen, die Beweisaufnahme durch Erweiterung des medizinischen Gutachtens auf die Frage zu erstreckell\nob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sel.\n\nNach dem bei den Akten befindlichen ärztlichen Untersuchungsbericht habe der Angeklagte in den Jahren 1938, 1940 und 1942\nSchädelbrüche erlitten, die in Verbindung mit der Alkoholkonzentration und dem durch den Zusammenstoß eingetretenen\nSchock eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Augenplick der Unfallflucht bewirkt haben könnten. Das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB würde nach Ansicht\nder Revision bei einer etwaigen Schuldfeststellung auch zu\neiner geringeren Besürafung wegen fahrlässiger Tötung führen\nmüssen.\n\nWie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht den medizinischen Sachverständigen nur über die\nFahruntüchtigkeit des Angeklagten vernommen, um die Anwendbarkeit des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 SiGB zu prüfen, Es hat\n\n“ die Fahrtüchiigkeit bejaht, weil aus dem festgestellten\nBlutalkoholgehalt von 0,98 °/oo allein nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden könne, daß\nder Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei, und weil andere\nUmstände, aus denen dies entnommen werden könnte, nicht\nfestzustellen seien. Nach dem Unfall sei er noch eine große\n\n\"Strecke gefahren, ohne durch seine Fahrweise aufzufallen.\nAuch sein schnelles Fahren und seine mangelnde Vorsicht vor\ndem Zusammenstoß seien keine typischen Anzeichen für eine\nalkoholbedingte Fahrweise; solche Fehler würden vielmehr\nauch von Fahrern begangen, die nicht unter Alkohol stünden.\n\n_ Weder in diesem \"Zusennerhang noch an irgendeiner\nanderen Stelle. des Urteils werden die angeblichen drei\nSchädelbrücho erwähnt, auf die der Krankenhausarzt Dr. > :\nanläßlich der Blutentnahme in seinem Untersuchungsbericht i\nvom 30. März 1958 (HA Bl. 70R) hingewiesen hat. Auch die\nZurechnungsfähigkeit und ebenso dio vom Angeklagten behaup-\n\ntete Kopflosigkeit bei seiner Entfernung vom Unfallort sind\nim Urteil nicht erörtert,\n\nAlle diese Umstände rechtfertigen — im Rahmen des\nhier zulässigen Freibeweises - die Annahme, daß der Tatrichter in der Hauptverhandlung nicht geprüft hat, ob der\nAngeklagte die im ärztlichen Untersuchungsbericht - wahrscheinlich auf Grund der Angaben des Angeklagten bei der\nBlutentnahme - erwähnten Schädelbrüche wirklich gehabt hat\nund ob sie im Zusammenwirken mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der Tat beeinträchtigt oder ger eine den Vorsatz der\nFahrerflucht ausschließends Kopflosigkeit des Angeklagien\nherbeigeführt haben können.\n\nDadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht\nverletzt; denn es hätte auch ein Sachverständigengutachten\nüber die angeblichen früheren Schädelbrüche und ihre Folgen\neinholen, falls die Untersuchung frühere Hirnverletzungen\ndes Angeklagten ergeben hätte, auch einen Hirnfacharzt zur\n\nBaurteilung ihrer Auswirkungen, namentlich beim Hinzutreten\n\ndes nicht unsrheblichen Blutalkoholspiegels, zuziehen müsser\n(BGH NIW 1952, 633). Mindestens hinsichtlich der augeblicher\nKopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall liegt zugleich\nein sachlichrechilicher Mangel des Urteils vor, weil der\nTatrichter sich mit der Einlassung des Angeklagten in diesel\nRichtung im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang; denn es ist nicht abzusehen, zu welchem Ergchnis die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagien\nführen wird, besonders wenn sich das Vorliegen einer schwere\nHirnschädigung herausstellen solltoe. Möglicherweise 1äßt\n\n+\nk\n:\n\neich nicht ausschließen, daß der Angeklagie schon zur Zeit\ndes Unfalls, besonders infolge fehlenden Hemmungsvermögens,\nzurechnungsunfähig gewesen ist. Die angebliche Kopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall könnte, wenn sie vorgelegen hätte, unter Umständen den Vorsatz der Fahrerflucht\n\nausschließen. »\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nGelegenheit haben, die Angaben der Haushälterin VEE>\nim Krmittlungsverfahren über die ständige Aufgereg'theit\ndes Angeklagten während des, Autofahrens (HA Bl. 79) und\nseine Kopflosigkeit unmittelbar nach dem Unfall (HA Bl. 37,\n46) zu berücksichtigen. Auf den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 31. Mirz 1958 (HA Bl. 20R) wird ebenfalls hingewiesen. Falls sich ergeben sollte, das der Angeklagte bei\nBegehung der Straftaten beschränkt Zurechnungsfähig war,\nkönnte der Tatrichter dennoch davon absehen, die Strafe deshalb zu mildern, falls der Angeklagte gewußt haben sollte\noder wenigstens hätte erkennen müssen, daß er infolge seiner\nfrüheren Schädelbrüche schon nach dem Genuß geringer Alkoholmengen zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, besonders\nbei Dunkelheit, nicht mehr imstande sein würde.\n\n118.\n\nFür den Fall, daß sich das Landgericht in der neuen\nVerhandlung davon überzeugen sollte, daß der Angeklagte\nstrafrechtlich wenigstens vermindert verantwortlich ist,.\nwird auf die Sachrügen noch folgendes bemerkt:\n\n1. Daß die Fahrweise des Angeklagten verkehrswidrig\nwar, hat die Strafkammer auf Grund ihrer bisherigen Feststellungen rechtsbedenkenfrei angenommen. Denn der Angeklagte\n\nfuhr auf einer schmalen Straße, die in beiden Richtungen %\nvon Fußgängern und Tahrzeugen aller Art bemuizt wurde, bei“\nDunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/et, und zwaf,\nauch dann noch, als er kurz vor den Fußgängern abblendete.*\nAußerdem fuhr er auf der äußersten rechten Straßenseite h\ngeradeaus auf sie zu, obwohl ihm zu dieser Zeit kein andere\nVerkehrsieilnehmer entgegenkam und Platz genug zum Ausweickg\nnach links vorhanden war. Bei dieser Sachlage durfte der Ana\ngeklagte entgegen den Revisionsausführungen auch nicht damit\nrechnen, daß ein auf seiner Straßenseite entgegenkommender .\nFußgänger rechtzeitig vor ihm die Fahrbahn verlassen und\nseine Zuflucht auf dem unbefestigten und unregelmäßig breitk\nund deshalb zur Begehung wenig geeigneten Ranästtreifen sucha\nwürde, da dieser nach der Verkehrslage darauf vertrauen\nkonnte, daß das ihm entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig\nvor ihm nach links ausweichen werde.\n\nLACH\n\n2. Ein Mitverschulden der Fußgänger kommt entgegen\nder Meinung der Verteidigung hier nicht ohne weiteres schon\ndeshalb in Besracht, weil sie nicht rechtzeitig vor dem\nFahrzeug des Angeklagten beiseite gesprungen sind. Das Gebot des Linksgehens im § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO kann nicht\nzu einer zusätzlichen Verpflichtung des Fußgängers führen,\neinem Fahrzeug Plaiz zu machen, das sich auf dem äußersten .\nrechten Fahrbahnrand nähert, wenn kein Fußgängerweg vorhanden ist.und sich die Notwendigkeit beiseitezutreten auch\nnicht daraus ergibt, daß ein Gegenfahrzeug den ihm auf seiner Seite entgegenkommenden Fahrzeugführer dazu zwingt,\n\n. möglichst weit nach rechts auszuweichen. Zwar bezweckt diese Vorschrift in erster Linie den Schutz der Fußgänger, die’\ndurch Linksgehen der Gefahr, unvermutet von hinten angefahren zu werden, enthoben und in die Lage versetzt werden sollen, sich notfalls vor einem Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit zu bringen (BGHSt 10, 369). Ein verkehrswidrig fahrende\n\nF\n\nFehrzeugführer kann aber in aller Regel eine so weilt-\n\ngehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen, Sein Verschulden\nwird jedenfalls dadurch nicht verringert, daß ein Fußgänger,\nder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft in Ermangelung\neines ausreichenden Gehwegs zulässigerweise die äußerste\nlinke Straßenseite benutzt, es aus Ungeschicklichkeit oder\nUnaufmerksemkeit unterläßt, sich vor einen Zusammenstoß durch\nAusweichen auf einen unbefestigten Seitenstreifen zu schützen.\n\n3. Die Voraussetzungen der pflichtwidrig unterlassenen\nHilfeleistung nach § 330 c StGB sind dem Urteil hinreichend\ndeuslich zu entnehmen, ‚Daß eine Hilfeleistung notwendig sei,\nkonnte der Angeklagte aus der Aufforderung des Ehemanns\nVo» erkennen, er Solle sich ansehen, was er angerichtet\nhabe. Aus seiner Antwort, er hole den Arzt, ergibis sich auch,\ndaß er diese Worte richtig verstanden hat. Schon aus diesem\nGrunde mußte er ernstlich mit Verletzten rechnen, denen er\nHilfe bringen konnte. Wie das Landgericht rechisirrtumsfrei\nausführt, war er sich dieser Möglichkeit auch bewußt, weil\ner den Zusammenstoß bemerkt und die Beschädigungen des Wagans\nsowie die Beschmutzung des Wageninnern mit Blut und Gewebeteilen gesehen hatte. Der- innere Zusammenhang dieser Urteilsausführungen läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß der\nAngeklagte alle diese Beobachtungen nach der Überzeugung des\nTatrichters sogleich nach dem Zusammensvoß gemacht hat, bevor\ner sich unter dem Vorwand, einen Arzt zu holen, von der\nUnfallstelle entfernte. Was die Revision dagegen vorbringt,\nrichtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Unverständlich ist der Einwand\nder Revision, der Angeklagte habe aus der Zertrümmerung der\nbWindschutzscheibe und der übrigen erheblichen Beschädigungen\n\nseines Fahrzeugs nicht darauf schließen können, daß mehr als\nein Sachschaden entstanden sei. Da er nicht von der Fahrbahn\n\n- 41 -\n\nabgekommen war umdie Fußgänger auf eine Entfernung von\n15 m gesehen hatte, wie er- selbst in der Hauptiverhandlung\nzugah, war die Annahme eines Zusammenstoßes mit diesen und\ndamit auch ihrer Verletzung unabweislich.\n\n‘4. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung find\nunter der Voraussetzung, daß der Angeklagte zur Zeit der\nStraftaten voll züröchnungsfähig war, offensichtlich unbegründet,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\n. ist erkrankt und kann\nRotberg Krumme deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nHoepner Leng-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-28/4-str-435-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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