{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-28_4_StR_391_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-12-18","aktenzeichen":"4 StR 391/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"22E6 01E\n\na ee rt eh na eh Ta Ha nt er\n\nStGB § 42 b; BGB § 6 Nr. 1\n\nDie an Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt als weniger einschneidende Maßnahme unter Umständen in Betracht kommende Entmündigung und Bestellung\neines Vormundes sind nach 8 6 Nr. 1 BGB auch dann zulässig, wenn das Mündel vor Verstößen gegen Strafgesetze\n\ngeschützt werden soll.\n\nDer Vormund kann zu diesem Zweck u. a. die Aufnahme des\nMündels in einem Altersheim anoränen.,","text_plain":"Amtliche Sammlung: nein\n\n22E6 01E\n\na ee rt eh na eh Ta Ha nt er\n\nStGB § 42 b; BGB § 6 Nr. 1\n\nDie an Stelle der Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt als weniger einschneidende Maßnahme unter Umständen in Betracht kommende Entmündigung und Bestellung\neines Vormundes sind nach 8 6 Nr. 1 BGB auch dann zulässig, wenn das Mündel vor Verstößen gegen Strafgesetze\n\ngeschützt werden soll.\n\nDer Vormund kann zu diesem Zweck u. a. die Aufnahme des\nMündels in einem Altersheim anoränen.,\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1958 - 4 StR 391/58\nLG. Münster\n\nVR\n\n4 st} 391/58\n\nInKkKasen des Yolkeee\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden kantner \"riedrich Otto\n\neinstweilen untergebrucht,\nwegen Unzucht mit Xindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtetofs in der Sitzung\nvom 18. Dezenber 1958, an der teilgenommen habanı\n\nSenatsprüäsident Ir. Rotberg\nala Vorsitsender,\n\nBundesrichter Krumnue\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter FroZ?. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesriohter Dr. Plitner\nals beisitzende hichter,\n\nOberstuatsarwalt ir der Yerkardlung,\n\nOberstautsanwalt Tr. Dr. bei der Verkündung\nels Vertreter der Bundsesanwaltschaft,\n\nJustisangsstellter >\nals Urkunöstesater der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht srkannt:\n\nAuf die Revision des Antragsgesneres wird das rteil\ndes Landgerichts in Münster vom 28. Juli 1958 mit den\nFeststellungen aulgshoben.\n\npie Sache wird zur neusn Verhandlung und Entscheldung, Buch Über die Kosten des Recht suittels, an das\nLandgericht zurüockverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe s\n\nur: gu Ge ua a GE De GE GE en Aigi Ürguniiif\n\nDas Landgericht hai die Unterbringung des Antragsgegners in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nEs hat festgestellt, daß er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit in fünf verschiedenen, in sich fortgesetzten Fällen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB, davon in einem Falle in Tateinheit mit § 174 Abs. 1\nNr. 1, verwirklich? hat.\n\nes hat die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB für erforderlich erachtet.\n\nDer Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer\narteriosklerotischen Demenz, einem Altersabbau, der sich\nständig verstärkt und einen solchen Grad erreicht hat,\ndaß man bei ihm von einer Hirnleistungsschwäche, einer\norganischen Krankheit des Gehirns, sprechen muß. die es\nihm unmöglich machte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, Der krankhaft\nbedingie Abbau seiner. sittlichen Hemmungen, der sich fortschreitend verstärkt, 1&ä8T nach Auffassung der Strafkanmer mit größter Wahrscheinlichkeit :.\" erwarten, daß der\nAntragsgegner bei sich bietender Gelegenheit weitere Unzuchtshandlungen an kleinen Mädchen vornimmt. Eine ärztliche Behandlung würde keine Aussicht auf Besserung versprechen. Zur Vermeidung der zu erwartenden Angriffe gegen die. Rechtsordnung genüge nicht das Versprechen des\n\nAntragsgegners, in der Heilanstalt MB, in der er\njetzt einstweilen untergebracht ist, bleiben zu wollen,\nbis er in BEP oder in einem anderen geeigneten Heim\nAufnahme finde. Bei einer freiwilligen Unterbringung würde das Cericht keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Antragsgegner haben. Für den Heimleiter würde auch keine\n\neu\nu EEE EEE Sc #e\n\nrechtliche llandhabe bestehen, dei Antragsgegner gegen\nseinen Willen» dort festzuhalten: Es führt weiter aus,\n\nfür die Bestellung eines Vormundes, der die Unterbringung anordnen könnte, bestünde keine Möglichkeit, da die\nVoraussetzungen des § 6 BGB nicht gegeben seien.\n\nMit der Revision rügt der Antragsgegner die Verletzung sachlichen Rechts. £\n\nZu rechtlichen Bedenken gibt das Urteil insofern\nAnlaß, als es ausführt, die Voraussetzungen des § 6 BGB\nfür eine Entmürdigung seien nicht gegeben. Eine nähere\nBegründung hierfür enthält das Urteil nicht. Es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer hierbei von einer\nricht zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist,\n\nDie Entmündigung dient allerdings nur dem Schutze\ndes Krarken, Sie soll nicht die Allgemeinheit schützen.\nSie ist daher nur zulässig, wenn sie im Interesse des\nzu Entmündigenden liegt. Gemeingefährlichkeit ist daher\nfür die Entmündigung nicht ausreichend (Staudinger BGB,\nAllg. Teil, 11. Aufl. 1957,§ 6 Anm. 16, 16 a). Andererseits ist die in § 6 Nr. 1 BGB aufgestellte Voraussetzung\nder Entmündigung, daß der Geisteskranke oder Geistesschwache seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag;\nnicht nur auf die Wahrnehmung von Vermögensangelegenhei -\nten beschränkt. \"Angelegenheiten\" in diesem Sinre sind\nferner auch nicht nur Rechtsangelegenheiten (Staudinger\nAnm. :6 aa0). Vielmehr kann die Entmündigung auch dann\nzulässig sein, wenn der Geisteskranke selbst davor geschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb von der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu werden (Staudinger aaO Anm. 16 a; RG Komm. 2.\n\nBGB 10, Aufl. 1953, zu 3 6 1 db). Unter diesem Gesichtspunkt wird die Strafkammer die Frage erneut zu prüfen\nhaben, ob eine EIintmündigung des Antragsgegners in Frage\nkommt. Der Vormund würde nach den §§ 1800, 1631 BGB befugt sein, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in 'einer\noffenen Anstalt, insbesondere in einem Altersheim zu\nbestimmen. Soilte der Tatrichter zur Bejahung .der Voraussetzungen einer Entmündigung gelangen, so wird er weiter\nzu erörtern haben, ob eine von einem Vormund angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem Altersheim\noder einer sonst geeigneten Stätte eine genügende SI-\ncherheit zur Vermeidung weiterer Verfehlungen bietet,\nwas angesichts der günstigen Erfahrungen in der Zeit\nzwischen der letzten Verurteilung (1952) und seinem Wegzug aus dem Altersheim (1956) nicht ganz fernliegt\n\n(UA S. 7;. zumal er versprochen hat, wieder in ein geeignetes Heim zu gehen,\n\nim übrigen 1äBt das Urteil einen RechtsTehler\nnicht erkennen. Auch die Revision hat sonstige Einzelangriffe nicht erhoben.\n\nRotberg Krumme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nKi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-18/4-str-391-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-18/4-str-391-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.159368+00:00"}}