{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-24_4_StR_213_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-24","aktenzeichen":"4 StR 213/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":";\n\n4 StR 2 2256 065 2\n\nzum un nn um:\n\nPr\nIN\n87)\n100\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto _2 aus R\ngeboren am . ED EB in ie P. u j\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Werner.\nBundesrichter Dr.Sauer\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr ED in der Verhandlung,\n\nBundsesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ab.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nv\n\nfür Recht erkannt?\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Helene >\nwird das Urteil der Großen Strafkammer Reckliinghausen des Landgerichts in Bochum vom 7. Februar\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit--\ntels, an das Landgerichi zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nIF\n\n.\nAT\n\nuhi,ee\n\n-2r £\n\nGründe:\n\nru nern\n\nI. Die Sirafkammer hatte gegen den Angeklagten das\nZuptverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Sie\n%tte ihn für hinreichend verdächtig gehalten, er habe\nm 6. August 1957 nach Tagesanbruch als Fahrer eines Personenomnibusses den auf einem Moped fahrenden Kokereiar-\n:eiter Rp aus Mo tödlich verletzt, als er\nihn überholte, und habe nach dem Unfall Fahrerflucht begngen. Von diesen Anklagevorwürfen hat die Strafkamner\nihn freigesprochen.\n\nWie sie über den Unfallhergang im einzelnen feststellt, durchfuhr der Angeklagte die 5,75 m breite Ort-Ichsiraße in Ro in nördlicher Richtung wit\neiner Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Als er sich der\nvon rechts her einmündenden IWstraeße näherte, fuhr\nin gleicher Richtung rechts vor ihm, aber mehr zur Sirasseımitie hin, RP auf seinem Moped. Der Angeklagte setzte\nsm Überholen an, hupte und fuhr auf die linke Fahrbahnseite bis hart an den Grünstreifen, der sich ohne Zwischenraum und Bankett unmittelbar an die Fahrbahn anschloß.\näs der Angeklagte den Mopedfahrer überholte, kam dieser\n\n‘mu Fall. Das Moped hinterließ auf der asphaltierten Fahr-\n\nkhn eine Kratzspur von 13,70 m. Sie begann in 'einem Ab--\nstand von 2,15 m vom rechten Grünstreifen und verlief\nschräg darauf zu. Nach dem Sturz REP fuhr der Angeklagte\nauf der iinken Pahrbahnseite weiter, bis er nach etwa\n\n150 m einem Radfahrer, vor diesem wieder nach rechts\nkinüberlenkend, begegnete. Er fuhr zu seiner Arbeitsstelle\nu Doc zurück. RE hatte beim Siurz mehrfache\nSchädeldrüche erlitten, die seinen baldigen Tod zur Folge\nkatten.\n\n..\n\ne\n%\n\n&\n\nsg\n€\n\nKen 1 ee u 5 2 uw Zub Ze\n\nnt en Tal pi\n\nheitsabstand zu dem zu überholenden Mopedfahrer genügt\n\nbung übs, Urteils Zühren.\n\n‚der Angeklagte überholte, mit seinem Moped gestürzt sein,\n\nII, Die Strafkamner hält den Nachweis, daß der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod Re verursacht habe,\nnicht für erbracht. Es sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er RB mit senügend großem Abstand überholte, weil er \"in Höhe der Unfallstelle\" scharf links,\nfast am Grünstreifen gefahren sei. Es habe weder festgestellt werden können, daß eine Berührung zwischen Moped\nund Omnibus statifand, noch daß der Omnibus den Mopedfahrer\n(etwa aui Arm) erfaßte und zu Boden schleuderte. Gegen diese letzterwähnte Möglichkeit sprächen die Kraizspur des\nMopeds und die Tatsache, daß es nach dem Unfall auf der\nlinken Seite und quer zur Fahrbahn lag. Das- deute darauf\nhin, daß das Moped höchstwahrscheinlich nach links umgefallen sei. Da die Kratzspur, wie es der Erfahrung entspreche, vom lenkgriff des am Boden schleifenden Rades\nverursacht worden sei, sei RB vor dem Sturz etwa einen\nMeter (ungefähreHöhe des Mopeds) weiter rechts vom Beginn\nder Kratzspur ab, also 1,15 - 1,35 m vom rechten Fahrbehnvand entfernt gefahren. Aus dieser Berechnung ergebe sich\nein Abstand vom Omnibus von 1,85 - 1,65 m, der als Sicher-\n\n..\n‘,\n\nhabe. Wenn FE trotzdem zu Fall gekommen sei, so möglicherweise deshalb, weil er beim Herannahen des Omnibusses unsicher wurde und deshalb stürzte.\n\net’? “ ... No\nwärgfgigiierd:\n\nIII. Die mit 'sechlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden begründete Revision der Nebenklägerin,\nder Witwe .des tödlich verunglückten Ruta, muB zur Aufhe-\n\n„.\n“\n\n1) Rechtlich onsngreifbar sind allerdings die Erwägungen der Strafkämmer, der: Mopedfalrer könne, als ihn\n\nr\n\nir\n\nohne daß er selbst oder sein Fahrzeug mit dem Omnibus in\nBerührung gekommen sei. Jedoch gestatten die bisherigen\nFeststellungen es dem Senat nicht, ohne weiteres auch der\nAnnahme der Strafkammer zu folgen, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den Mopedfahrer in genügendem Abstand, nämlich von etwa 1,75 m überholt habe. In der\nBerechnung der Strafkamer fehlt die Angabe über die Breite\ndes Omnibusses. Wenn der Angeklagte - wovon zunächst mit\nder Strafkammer ausgegangen werden soll — beim Überholen\nRutas hart am linken Straßenrand fuhr und Ruta einen Ab-.\nstand von 1,25 m vom rechten Fahrbahnrand einhielt, so\nblieb zwischen Ruta und dem linken Fahrbahnrand ein Zwischenraum von 4,50 m. Von der Breite des Omnibusses hing\ndemgemäß die Größe des Abstandes ab, den der Angeklagte\nvom Mopeäfahrer einhalten konnte.\n\nAber selbst wenn dieser Mangel (Fehlen der Angabe über\ndie Breite des Omnibusses) hingenommen werden könnte, weil\nerfahrungsgemäß ein Omnibus von der Bauart des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs kaum 3 m überschreitet, so bleibt\nfolgende Unsicherheit in den Feststellungen bestehen: Lie\nStrafkammer schließt auf die für erwiesen erachtete Nat-.\nsache, daß der ‚Angeklagte beim Überholen RE hert am\nlinken Grasstreifen entlanggefahren sei, außer aus dessen\nAngeben aus der Bekundung eines entgegenkommenden Radfahrers. Dieser habe nämlich den Omnibus \"in Höhe der Unfallstelle\" scharf links entgegenfahren sehen.\n\nHier bleibt ungeklärt, was die Strafkammer unter.\n\"Unfallstelle\" versteht. Es liegt die Vermutung nahe, daß\nsie damit die Lage des Verletzten und seines Fahrzeugs nach\ndem Unfall meint. Dann würde sie übersehen haben, daß es\n\nfür die Trage, ob der Angeklagte genügend weiten Abstand\n\nö\n\n”\n\n4\nA\n\n5\n\nvon RB einhielt, darauf ankam. welchen Abstand er im Aug,\nsem Augenblick bereits scharf links fuhr. Die bisherigen\nFeststellungen lassen der Möglichkeit Raum, daß der beobachtende Zeuge, der entgegenkommende Radfahrer also, unter\nUnfallstelle\" nicht die Stelle verstanden hat, an welcher\nder Angeklagte den MHopedfahrer überholte, sondern wI2 die-\n‚ser nach dem Unfall lag. Beide Stellen liegen, we sich aus\nden Feststellungen der Strafkammer ergibt, etwa 14 m voneinander entfernt. Auf diesen Unterschied kam es für die\nEntscheidung durchaus ankommen. Es ist nämlich nicht ausseschlossen, daß der Angeklagte erst ummittelbar nach dem\nÜberholen seinen Omnibus weiter nach links steuerte, also\nzunächst keinen genügend großen. Abstand von A hielt.\n\n2) Bei diesem Ergebnis braucht an sich auf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung nicht mehr eingegangen\nzu werden. Die Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben,\nihren Inhalt bei ihrer neuen Entscheidung zu berücksichtigen. Sie wird dabei auch beachten müssen, daß der Sicherheitsabstand, den ein überholender Kraftfahrer mit seinem\nFahrzeug vom Fahrzeug des zu Überholenden einhalten muß,\nnicht von der Fabrspur dieses Fehrers, sondern von der\näußersten linken Begrenzung seines Fahrzeugs, gegebenenfalls - bei einem Motorradfahrer - sogar von dessen darüber\nhinausreichenden Körperbreite aus zu berechnen ist.\n\n3) Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf\nden Freispruch von der Anklage wegen Unfallflucht. Es ist\nnäwlich nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer auch\ninsoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt, wenn sie\nie Frage nach dem Verschulden des Ängeklagten für den tödlichen Unfall auf Grund neuer Feststellungen etwa anders D*\n\nurteilen sollte, Sie wird insoweit auch berücksichtigen\nmüssen, daß es für den Angeklagten, der nach seiner eigenen\nEinlassung den Mopedfahrer durch ein Hupzeichen veranlaßte,\nweiter nach rechts zu fahren, recht nahe lag, sich durch\neinen Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er den\nMopedfahrer gefahrlos überholt hatte.\n\nDr.Geier Dr.Dotterweich Werner\n\nSauer Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/4-str-213-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-24/4-str-213-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.137492+00:00"}}