{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-23_4_StR_511_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-23","aktenzeichen":"4 StR 511/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schaufenster -Passagen gehören zur Straße, ihr gegenüber\nabgeschrankte Gebäudeteile dagegen nicht.","text_plain":"N\ns\n\n2661 000\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 250 Abs, 1 Nr. 3\n\nSchaufenster -Passagen gehören zur Straße, ihr gegenüber\nabgeschrankte Gebäudeteile dagegen nicht.\n\nBGH, Urt. v. 13. Pebruar 1959 - 4 StR 511/58 - IE Essen\n\n4,StR 511/58\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden herkzeugnachor Gerhard R m aus ICE, zehoren\nan @. im in Koi: 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes U.ao\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof ,.Dr Lang -Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 23. Juli 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die in dieser Sache erliitene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt.\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—n Ten Hr\n\nDas “ondssericht hat den Angekla;sten wegen schweren Rau--\ndes in Yatweinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverleizung in einem weiteren Falle zu fünf Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte\nsind dem Angeklagten auf die Dauer von ärei’ Jahren aberkannt\nworden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Frau CB zing auf\ndem Heimweg noch enige Schritte in die Schaufeusterpassage\neines in velsenkirchen liegenden Wöbelgeschäfts, um sich eini.-\nge Ausstellungsstücke anzusehen. Invermittolt versetzte ihr\nder unbemerkt hinter sie getretene Angeklagte einige kräftige\nBoxhiebe und Handkantenschläge. Frau CB erlitt dadurch\nBlutergüsse, verlor für einen Augenblick das Bewußtsein und\nstürzte. Im Stürzen entriß ihr der Angeklagte die Handtasche,\nklemmte sie sich unter den Arm und stürmte davon. Als sich\nder Invalide VB ihn in den Weg stellte und mit dem Spa--\nsierstock auf ihn einschlug, machte er diesen durch einen\nkraftigen Schlag auf den Arm kampfunfähig- WEB erlitt\neine Prellung und einen Bluterwmuß.\n\nDie Revision bemängelt die Anwendung des § 250 Abs, 1\nNr. 3 StuB auf den festgestellten Sachverhalt, weil sich aus\nihm nicht ergäbe, ob die Schaufensterpassage als unverschlos--\nsener Hausflur oder als Hausnische anzusehen sei und dement--\nsprechend zur Straße gehöre oder nicht. Sie beanstandet, daß\ndas Landgericht, um dies festzustellen, keine Ortsbesichti--\n- gung vorgenommen habe.\n\nRichtig ist, daß zur Straße im Sinne von § 250 Abs. 1\nNr. 3 StuB Gebäudeteile nicht gerechnet werden können, wie\nsie etwa Hausflure und abgeschrankte Einfahrten darstellen.\n\nN\n1\n\nSolche Grundstücksteile sind nicht dem Öffentlichen Verkshr\nzu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht (vl: BG IV\n1930. 3407 Nr. 14s ferner BGH 4 StR 487/52 vom 21. Mai 1955,\ninsoweit in BGHSt 4. 210 [£f nicht mit abgedruckt, außerden\nBGH 4 StR 320/55 vom 22. September 1955, Vielmehr liegen sie\nin Bereich des Hausgrundstücksteiles, der nicht zur Begehung\ndurch jeden Straßenbenutzer vorgesehen ist, im bwegensatz zu\nsolchen der Straße zugekehrten Teilen des Hausgrundstückes,\ndie - wenngleich im Privateigentun stehend — jeden Straßengänger, auch solchen, die nicht in das Innere des Hauses\nsehen wollen, zur Benutzung offenstehen sollen und hierauf\ndurch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten.\n\nDas letzte &er ist gerade bei sogenannten Passagen in der\nRegel der Fall. Als solche pflegte man früher Durchgänge\ndurch ein Haussgrundstück zu bescichnen. In neuerer Zeit versteht man darunter jedoch auch Zugänge zu Geschäftsgrundstücken, hauptsächlich zu Ladengeschäften, die zur Vergrößerung und Vermehrung der Schaufenster und zur £rleichterung\nder ungestörten Besichtigung der Auslagen dienen, ohne daß\ndes Innere des Geschäfts betreten werden müßte. Sie sollen\ndie Kauflust fördern und deshalb jedermann von der Straße\naus zugänglich sein. Sie sind darum, obwohl sie sich auf\nprivatem ürunde und in einem Baukörper befinden, als Erweiterung des für Fußgänger bestimmten Straßenraumes anzusehen\nund verdienen ebenso wie sonstige Teile der Straße wegen der\nmit der allgemeinen Zugänglichkeit verbundenen erhöhten Gefährdung den verstärkten Strafschuiz gegen Beraubung des\n§ 250 Abs. 1 Nr, 3 St6Bo\n\nUm einen derartigen Fall handelt es sich auch hier.\nDas ergeben sie Feststellungen des Landscrichts mit hinreichender Deutlichkeit. Sie sprechen davon, daß Frau Grafen\nnoch einige Schritie in die Schaufensvervassage hineinsins:\num sich sinige Ausstellungstücke anzusehen. Nacı ihnen we?\nes auch dem Anseklagten möslich. unbenerkt hinter sie ZU.\n\ntreien, ihr unvermitiielt Hiebe zu versetzen und mit der ent--\nrıssenen Handtasche davonsustürmen. Frau GgB>'s Hilferufe\nin der Passage waren Straßenbenutzern vernehmbar.\n\nBei der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist von\nder \"jedermann zugänglichen Schaufensterpassage des Möbelgeschäfts\" und davon die Rede, daß diese \"zumindest so zur\nStraße sehöre wie eine Hausnische\". Dies geschieht unter\n“inweis auf Schwarz, Anm. 1 C zu § 250 StGB, wo von der\nStraßenzugehörigkeit von Hausnischen im Gegensatz zu unverschlossenen Hausfluren, also zu gegenüber der Straße abgeschrankten Gebäudeteilen, gesprochen wird.\n\nDamit sind die Feststellungen des Landgerichts, soweit\nnoch erforderlich, in einer jeden verständigen Zweifel ausschließenden Weise dahin werdeutlicht, daß der Raub in einen\nfür alle Straßenbenutzer ohne weiteres offenstehenden und zur\nBegehung durch sie bestimmten Geschäftszugang, also auf einen\nTeil der Straße, und nicht. etwa in einem gegen die Straße\ndurch Tor oder Tür abschließbaren, wenn auch zur Tatzeit unverschlossenen Flur stattgefunden hat, der nicht der allseneinen Benutzung dient.\n\nDas Landgericht konnte seine Feststellungen über die\nBeschaffenheit der Passage treffen, ohne eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Diese ist nicht das einzige Mittel, um\nsich über den Zustand einer Örtlichkeit zu vergewissern.\nInwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Orts\nbesichtigung hätte aufdrängen müssen, wird nicht ersichtlich,\nzumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen dahinsehenden Beweisamtrag gestellt haben.\n\nDanach ist der Angeklagte des schweren Straßenraubes\nrechtsbedenkerfrei schuldig befunden worden.\n\nAuch im übrigen sind keine Rechtsfehler zum Nachteil «x\nAnseklagten ersichtlich.\n\nDas silt ebenfalls in Bazug auf die Strafzunessung.\nDie Revision meint, ein derart einfältig vorgehender Täter\nwie der Angeklagte könne nicht aus verbrechcrischer Neigung,\nsondern höchstens aus Dummheit straffällig geworden scin>\nDaß eine einfältige Handlungsweise nicht auf verbrecherische\nNeigung beruhen könne, ist Jedoch unzutireffend.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nRotberg Seibert Hoepner\n\nLang--Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-23/4-str-511-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-23/4-str-511-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.608091+00:00"}}