{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-22_4_StR_503_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-22","aktenzeichen":"4 StR 503/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 041\n\n4_StR_ 503/58\n\nImnNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Albert_M aus G& DD, geboren\nan @. EEE EEE in R\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8. Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr.lLang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. BED in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 22. Juli 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des KRechtsmit.-\ntels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2\n\nGründes\n\n m. nr\n\nDer Angeklagte MB ist unter Einstellung des Verfahrens im übrigen in Mittäterschaft mit dem Mitangeklagten\nHoi wesen versuchten Betruges (§ 3 263, 43, 47 StGB) zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Aussetzung dieger Strafe zur Bewährung wurde abgelehnt.\n\ndes Landgerichts\nNach :den Feststellungen/hatten Mg und sein frühe-\n\nrer Mitangeklagter PB von einem Vertreter der Firma\nKOEEEED gegen eine geringe Anzahlung ein Rundfunkgerät und\neine Musiktruhe für 800 DM auf betrügerische Weise zur Abzahlung käuflich erworben. Der Angeklagte und Pi»\nsind deshalb vom Schöffengericht in Clip - Bei a.\n17. August 1955 wegen Betruges zu Gefängnisstrafe verurteilt\nworden (18 Ms 34/55). Einige Zeit nach der Tat verkaufte der\ninzwischen verurteilte Mitangeklagte Heinz Sch das Rundfunkgerät an die Eheleute MeiiMEB. Wo die Musiktruhe verblieben ist, konnte vom Landgericht nicht eindeutig festgestellt werden, Nach MW Angabe stand sie zwischenzeitlich bei seinen Eltern.\n\nAm 31, Mai 1955 rief MP, nachdem er sich zuvor mit\nseinem Mitangeklagten Heiiib über den. Tatplan genau abgesprochen und mit ihm Gewinnteilung vereinbart hatte, von\neiner Öffentlichen Sprechstelle aus den Inhaber der Firma\nKG an. Hegiip stand währenddem neben ihm. MB dedeutet SCENE, er wisse, wo das von ihm gesuchte Rundfunkgerät und die von ihm vermißte Musiktruhe stünden, Gegen 200\nDM Entgelt für seine Bemühungen sei er bereit, beides herbei.\nzuschaffen, doch müsse KMMEMED zur Abholung allein zu ihm\nfahren. Bei diesem Gespräch gab der Angeklagte einen falschen Namen an. #r wollte KB nicht erkennen lassen,\ndaß der Anrufende derselbe sei, der Gerät und Truhe früher\n\nvon ihm erworben hatte, KB schöpfte angesichts der ihm\ngenannten Bedingungen Verdacht, ging aber auf U Angebot\nein, nachdem sich beide auf ein äntgelt von 120 DM geeinigt -\nhatten. Als KGB bei der ihm vom Angeklasten bezeichneten\nStelle angelangt war, stieg dieser ebenso wie He; der\nmit NP gewertet hatte, in ZEENEEED Wagen ein. ME und\nHeD veranlaßten KB, in Richtung BEW-Ieiiilb zu\nfahren, wo MB seine Wohnung hatte. Noch bevor diese erreicht war, ließ MB sich bei einer Gastwirtschaft absetzen,\nwo er He erwarten wollte. Dieser händigte ip in\nMOB Wohnung die Musiktruhe gegen Zahlung von’ 60 DM aus.\nUnmittelbar darauf nahmen Polizeibeamte, mit denen iu\nsich verabredet hatte, MP und Heib fest.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n1. Sie werten rechtlich bedenkenfrei als Täuschungshandlung, daß ME und Hei, gemeinschaftlich handelnd, .\nbei KOEEEEED durch Nennung eines falschen Namens die Tatsache\nunterdrücken wollten, daß der Anrufende, der sich erbot, ihn..\nRundfunkgerät und Musikschrank gegen Entgelt zu verschaffen,\nderselbe war, der beides durch Betrug erlangt hatte, Zur\nOffenbarung dieses Umstandes wäre der Angeklagte als schadensersatzpflichtiger Betrüger gegenüber dem Geschädigten Ki\nverpflichtet gewesen. Daß KB Verdacht schöpfte, steht\nder rechtlichen Annahme eines Betrugsversuchs nicht. entgegani\n‘denn ein Betrugsversuch kann schon mit Beginn der Täuschungshandlung vorliegen,\n\n2. Die Revision führt an, KB Hätte sich zur Zahlung von 120 DM auch dann bereitgefunden, wenn er gewußt\n\nne De\n\nhätte, daß er mit MD spreche. Dies ergebe sich schon daraus,\ndas KEEEEED beim elefongespräch bei Nennung des falschen\nNamens Verdacht geschöpft habe. Jedenfalls sei etwas anderes\nnicht festgestellt.\n\nDiese Darlegungen liegen neben der Sache, Denn für die\nVerurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs kommt\nes nur darauf an, wie er sich die Täuschungshandlung vorge-.\nstellt hatte, die für Irrtumserregung, Vermögensverfügung\nund Vermögensschaden ursächlich sein sollte. Sie bestand nach\nden Feststellungen des landgerichts, an deren Stelle die Revision keine andere setzen kann, darin, daß der Angeklagte\neinen falschen Namen nannte.\n\n3, Ob KU auf ME Angebot einging, stand, wie\ndie Revision anführt, allerdings in KEME Belieben. Doch\nist nicht ersichtlich, inwiefern das der-rechtlichen Annahme\neines Betrugsversuchs entgegenstehen sollte. Auch beim vollendeten Betrug ist ohne Belang, ob der Getäuschte seinenTrr--\ntum durch die Außerachtlassung gehöriger Aufmerksamkeit mit--\nverschuldet hat, bei deren Anwendung er die Unwahrheit der\nihm vorgespiegelten Tatsachen hätte erkennen können.\n\n4. Keinen Bedenken unterliegt, daß das Verhalten des\nAngeklagten zu einem Vermögensschaden Kb hätte führen\nkönnen, der in der Verminderung von KM zeläwertem Ver--\nmögen in Höhe von 120 DM bestanden hätte. Selbst wenn die--\njenigen, an die. MP das Runäfunkgerät und die Musiktruhe\nüberlässen hatte, gutgläubig Eigentum an diesen Gegenständen\nerworben haben sollten, besaß ZB jedenfalls einen aus\nunerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2, 249 BGB) und dem Abzahlungskaufvertrag herzuleitenden Rückverschaffungsansrruch gegen\nME, der ohne Gegenleistung zu erfüllen war. Ob daneben\nein Eigentumsherausgabeanspruch bestand, ist gleichgültig.\n\n._\n.d\n\nFG\n> e\n\nKR\nri\n\n5. Frei von Rechtsirrtum führt das Landgericht aus,\nder Angeklagte habe in der Absicht .genandelt, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er\nsich bewußt war, KON gegenüber zur Rückverschaffung ver.\npflichtet zu sein, ohne ein Entgelt dafür verlangen zu dür- -\nfen, Der Schädigungsvorsatz bedurfte nach diesen Darlegungen.\nkeiner besonderen Erörterung im angefochtenen Urteil. Auf im\nläßt eich danach ohne weiteres schließen. Die hierauf bezüglichen Angriffe der Revision gehen fehl.\n\n6. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte auf\nGrund eines anderen Tatentschlüsses gehandelt habe als jenes, '\nder für seine detrugshandlungen beim Abschluß früherer Abzahlungsgeschäfte maßgeblich war. Auch dies ist rechtsbedenkenfrei. Es erübrigt sich somit, auf die Folgerungen einzugehen, die die Revision für den Fall zieht, daß der Angeklagte;\nauf Grund früherer Tatentischlüsse gehandelt hätte. R\n\n. 7. Der Betrugsversuch des Angeklagten stellt keine mitbestrafte Nachtat dar; denn er zielte auf eine weitere Schädigung KO als die erlittene ab (vgl. BEHSt 5, 295,\n2975 6, 67, 68).\n\n8. Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revision auf\ndie Stellungnahme der Strafkammer zur Strafaussetzung. Das\nLandgericht legt dazu dar, die Strafe habe zur Bewährung nich!\nausgesetzt werden können, weil der Angeklagte zum Teil vor;\nzum Teil nach seiner Verurteilung wegen Betrugsversuchs in\neiner Vielzahl von Fällen strafbare Handlungen begangen habe\nund deshalb auch bestraft worden seij demzufolge könne nicht\nerwartet werden, daß er unter Einwirkung der Aussetzung in\nZukunft ein gesetzmäßiges und georädnetes Leben führen werde.\n\nDiese Ausführungen sind zwar nur imapp gehalten. äber si®\ngeben in ausreichendem Maße wieder, daß die Strafkammer sich\n\ns . .\n> . f > . .\n8\nN s\n& .\n> .\nui.\nx\n” x\n\nüber die Persönlichkeit des Angeklagten ein Bild gemacht hat.\nDies führte jedoch unver Berücksichtigung der Straftaten, die\nder Angeklagte vor und nach der abzuurteilenden strafbaren\nHandlungen begangen hat, zu dem Ergebnis, daß § 23 Abs. 2\nStGB zugunsten des Angeklagten nicht angewendet werden konnte.\n\nDie Revision des Angeklagte ist nach alleden zu verwer--\nfen.\n\nRotherg Seibert . Hoepner\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nre\n\nEEWERENT”,\n’ .\nva","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/4-str-503-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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