{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-22_4_StR_250_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-22","aktenzeichen":"4 StR 250/58","doktyp":null,"leitsatz":"\"Gegenstände\" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1\nStVO können auch Flüssigkeiten sein.","text_plain":"16\n2216 009\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StVO § 41 Abs. 1 Satz 1\n\nRechtssatz: \"Gegenstände\" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1\nStVO können auch Flüssigkeiten sein.\n\nAktenzeichen: 4 StR 250/58 AG Braunschweig\nBeschluß des BGH vom 22, Juli 1958 . ° 016 Braunschweig\n\n\"x .\n.\n\nWal.\n\n3_StR 250/58\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert Walter F EEEEED zus BED.\ndort geboren am IB. iD r\n\nwegen Übertretung der StVO\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs unter\nMitwirkung von Senatspräsident Dr. Geier und der Bundesrichter Dr.Detterweich, Werner, Dr. Sauer und Dr.Hengsberger\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n22. Juli 1958 beschlossen;\n\n\"Gegenstände\" im Sinne des § 41 -Abs. 1.\nSatz 1 StVO können auch Flüssigkeiten\nsein,\n\nEründg:\n\nAm 19. April 1957 lenkte der Angeklagte auf öffentlichen Straßen im Raum Braunschweig einen Omnibus, aus dessen\nKraftstoffschlauch Dieselöl auf die Fahrbahn floß, das dort\neine breite Ölspur hinterließ. Obgleich der Angeklagte das\nbeim Aufenthalt an einer Tankstelle bemerkte, unternahm\nerrichts zur Beseitigung des ausgelaufgnen, as „nnebesondere unterließ er es, die Verkehrspolizei. davon zu verständigen, sondern fuhr in eine Repgraturwerkstatt, Auf der .\nÖlspur glitten zwei Motorradfahrer aus und kamen zu Fall.\n\nDas Amtsgericht in Braunschweig hat den Angeklagten\nwegen Übertretung des § 41 StVO zu 60,—- DM Gelästrafe\n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die in\nÜbereinstimmung wit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (RdK 1953, 35 Nr. 28)und des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. (VRS 6, 398) unter anderem vor.\nträgt, nur feste Körper, nicht aber Flüssigkeiten seien\ntegenstände im Sinne der genannten - Vorschrift. Das Ober--\nlandesgericht in Braunschweig ist anderer Ansicht und\nmöchte die Revision verwerfen, sieht sich jedoch durch die\nangeführten Entscheidungen hieran gehindert. Es hat die\nSache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-\n\nlegt.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig;\nauch sachlich teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts ‚Braunschweig.\n\nDie §§ 41 - 44 Straßenverkehrsoränung dienen, wie die\nÜberschrift des Abschnitts F besagt, dem Schutz des Verkehrs:\nDiese Zweckbestimmung muß bei der Auslegung des Begriffs\n\"Gegenstände\" in erster Linie berücksichtigt werden. Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftradfahrer oder schnelle\nFahrzeuge, können nicht nun durch feste Körper auf der\nStraße, sondern in gleichem Maße durch Flüssigkeiten gefährdet werden, welche äie Fahrbahn glatt und rutschig machen.\nDie vesondere Gefährlichkeit derartiger Hindemisse liegt\n\n“ . darin, daß sie sich von der Fahrbahn. nicht abheben und oft\nerst zu spät erkannt werden. Der mit § 41 StVO verfolgte\nZweck wird daher nur dann in vollem Umfange erreicht, wenn\nman su den Gegenständen, die nicht auf Straßen gebracht\n. werden dürfen, neben festen Körpern auch solche Flüssigkeiten rechnet, die die Gefahr des Ausgleitens von Ver-\n‚kehrsteilinehmern heraufbeschwören,\n\n/\n\nDurchgreifende sprachliche Bedenken dagegen’ besiehen\n\nfi\n\nnicht. Das Strafgesetzbuch bemutzt den Ausdruck \"Gegenstände\"\n\nan mehreren Stellen — wie in Lehre und Rechtsprechung nicht\nstreitig ist — auch für flüssige Körper (z.B. 3§ 40, 218\nAbs. 4, 248 a, 367 Nr. 5 und 5 a, 370 Nr. 5 und 6). Aus dem\nWortlaut des § 41 StVO ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber in diesem Fall nur feste Körper gemeint habe. Das\n\nkann schon deswegen nicht angenommen werden, weil dann der\nZweck der Vorschrift zu einem wesentlichen Teil nicht erreicht worden wäre, Die allgemeine Verwaltungsvorschrift\n\nzu § 41 hebt übrigens ausdrücklich hervor, es müsse besonders dafür gesarg werden, daß aus der Ladung keine Flüssigkeit herausdringe und auf die Straße fließe, wenn dadurch\nRutsch- und Schleudergefahr herbeigeführt werden könne. Der\nüesetzgeber hat in § 41 StVO auch nicht den Wortlaut der\nähnlichen Vorschrift des § 366 Nr. 9 StGB gewählt, wonach\nbestraft wird, \"wer .„.. Gegenstände, durch welche der freic\nYerkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen\n1ä8t\", sondern die- ganz allgemeine Fassung, \"... Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, ...\". Diese\nAlsärucksweise, die zwanglos auch auf Flüssigkeiten zutrifft\nläßt auf den Willen des Gesetzgebers schließen, den Begriff\nGegenstände nicht auf feste Körper zu beschränken. Für eine\nausdrückliche Erwähnung, von Flüssigkeiten im Gesetzestext\nbestand umso weniger Veranlassung, als mehrere Vorschrif.-\nten strafrechtlichen Inhalte - wie erwähnt - bereits entsprechend ausgelegt werden. j\n\n....8\n\n’\n\ns\n[1\n4\ns\n\nPrYPPe Se %\n\nDiese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts; -\n\nDr. Geier Dr.Dotterweich Werner\n\nSauer Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/4-str-250-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-22/4-str-250-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.504284+00:00"}}