{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-16_4_StR_29_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-03-13","aktenzeichen":"4 StR 29/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"amtliche Senmlungs nein 2262 098\n\nStPO § 255 Abs. 2; SiCB § 266° Abs. 2.\n\nEin Hinweis darauf, daß ein besonäsrs schwerer Fall\nangenommen werien kann, ist „nicht erxoröerlich,","text_plain":",\n\n«\n\nNachschlagewerk: ja zu II A 3b des Urteils\namtliche Senmlungs nein 2262 098\n\nStPO § 255 Abs. 2; SiCB § 266° Abs. 2.\n\nEin Hinweis darauf, daß ein besonäsrs schwerer Fall\nangenommen werien kann, ist „nicht erxoröerlich,\n\nBGH, Urt. v. 13. März 1959 - 4 StR 29/59 LG Bielefeld\n\n1\n\n4 S{R 29/59\n\nIu Namen “es Volkes\n\nIn Jer Sirafsache\ngegen\ncen Bauhilfsarbeiter Dr. theol. Günther MED aus\n\nRe, zebocen an MD. EEE ED: RE (CE) ,\n\nzur Zeii io dieser Sache in Untersuchun, sheft,\nwegen lortgeseizter Untreue (§ 266 Abs. 1 und 2 SiGB)\n\nhat der 4, Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. kärz 1959, an der teilgenommen naben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Ssibers\nBundesriehtser Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Plitner\n“ls beisitzende Richter,\nOberstuatsenwelt GB in der Verhandlung,\nLendgerichisrat Dr. ME bei der Verkündung\nals Vertreter der Zundesanwaltischaft,\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\ntür Rech erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä Jar Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1958\nmit den Feststeliungen aufgenoben.\n\nDie Sache wird zur ueuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechls vezen\n\nSn m\n\nDer\n\nTamm\n\nnr ti em *\n\n;\nS\n:\n°\nTu\n\n- 2.\n\nI. Der Angeklagto war TVrüher svgl. Pfarrer und 1944 Suverjutendent in IB. In dieser Zeit etwa zog er sich eine\nInes zu. Enie 1948 verzichtete er wegen eines gegen ihn\neingeleiteten Disziplinarverfahrens auf dia Rechte seines\ngeistlichen Standes . Er begab sich später nach Tin\n(Wegp). Der angeklagtie verfügt über eine au3erordentliche\nBeredsankeit, Gewondiheit und Irtelligerz.\n\nDie Strafkammer hat Jen ingeklagten, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen fortgesetzter Urtreue nach § 266 SiGB,\nunter Anwendung des § 266 Abs. 2 und des § 51 Abs. 2 StGB\nzu einer Gefängrisstrafe von zwei Jahren und sechs Yonaten\nunö za seiner Gelästrafe verurseilt.\n\nII. Hiargegen richiel sich die Revision des Angeklagten\nwit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, Dass Rechtenitiel.\n\n[4\n\nnu Erfor.z haben.\n\nA. Vexrseureusrechvlicke Zügenz\n\nnun be\n\n1) zu don ersten A:vishonsargrifi breuclLt nichi Stellung\n\ngenommen zu werden, weil Gie sechlich-rechtliche Rüge einer\n1 SteB durchgreiten miß. Verfahrens\n\nVerlstzung des § 51 Abs.\nrechtlich ist übrigens die ständige Anwesenheit eines gericht:ichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben (Kleinknecht,hüller, Ann. 6, S. 935 unten zu § 338 St?0O).\n\n2) Bei ier Besichtigung des Inneren des Schlosses >iiiuun\növrch die Sirsaftkammer untersagte der vom Angeklagten - nach\n\nden Urteilssesisiellungen - schwer geschädigte Klaus Hin\ndieser den Zutritt zu seinen und seiner Mutter (S. 11 UA)\nsohnräumen. Um Aussinandersetzungen zu vermeiden, wurde\ndarsufhin der Angeklagte (offenbar durch Gen Vorsitzenden)\n\n-3-\n\neafssforuert, vor Cer zu den beiden Zimusrn ?ünroendjer offenen\nTür etenen zu bleiben. Die Tür blieb während der Besichiigung der Räume geöf[net (dienstliche Äußerun; des Vorsitzenden).\n\nSisernach kann zweifelnalt sein, ob nicht durch diese Art\n\nder Verfahrenshandhabung der § 338 Nr. 5 StPO (BCHSt 5, 187 £f)\nverletzt und dem Angeklagten das rechtliche Gehör (Art. 103\nAbs. 1 St?0) versagt wurde. Doch kann Auch diese Frage letztlich dahingestellt bleiben (vgl. vorstehend Kr. 1, erster\nSatz). Sollte es wieder zu einer Augenschsinseinnehme der\nRäume kommen, so wird eine Besichtigungstorn gefunden werden\nnüsse2, die den Belangen des Angeklagten Rechnung trägt,\n\nobne diejenigen der Wohnungsinhaber zu verlauzen.\n\n3) §§ 265 St70:\n\n2) Der Mißbrauch - und der YTreubruckstatüdestuna sind nach\nder Rechisprachung zwei verschiedene Stralgceseize (BGH IM\nNe. 17 zu § 266 StGB). Die Fassung des Abschnitts II des\nEröffinungsbeschlusses (Bd. III, Bl. 130 d.A.) spricht dafür,\nGaR damals dem Angeklagten „ur Treubruch vorgeworfen werden\nso;lie. Doch kann auch dies, zit Rücksicht auf das Durchwweiicn Ier Suchbeschverde, offen dleiben.\n\nb) Zu dem weitexen Angrifl der Verteidigung, der Angeklagte\nhätte darauf hingewiesen werden müssen, daß zöglickerweise\nein besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 StGB) angenommen\nwspte (§ 265 Abs. 2 StPO), ist zu sagen: Nach Ger Racatsprechung (RG JW 1935, 2433 Sr. 10; RGSt 70, 358 und 403,\n404) beirifft der § 265 abs..2 StPO die fälle, in denen\n\nsick die Sirafbarkeit dadurch erhöht, da3 ein bestiamtes\nHerkral (z.B. das der Gewinnsuchts BGESt 3, 30 £f) zum\n\nDer § 266 Abs. 2 StGB enthält nur einen allgumeinen, nicht\nnäher umschriebenen Strafbestimnungs- oder -zimessungsgrund\n\nRK wur\n\n-4&-\n\n(3GCHSt 2, 181, 1835 4, 226, 228; Jagusch in IK, 8. Aufl.,\n\n3 II 3 vor § 13 StGB). Damit, daß dieser möglicherweise in\nBetracht kam, mußte der Angeklagte ebenso rechnen wie etwa\nbei gesetzlichsr Strafdrohung mit \"Zuchthaus oder Gefängnis*®\n(vgl. etwas § 174 SiGB). Der Gesichtspunkt, Ien Angeklagten\nvor Jberrsschungen zu bewahren (Geier in Löwe/Rosenberg,\n\n20. Aufl., Anm. 7 zu § 265 StPO) kann also hier nicht gelten.\nDaher wird denn auch die Bewertung der Tat als besonders\nschwer ebensowenig in dan Urteilsspruch aufgenommen wie etwa\ndie Zubilligung uildernder Umstände (RGIt 69, 164, 168, 169).\n\n4) Zu der Rüge mangelnder Sachaufklärung - Unterlassen eingehender fachärzilicher Untersuchung — braucht hier nicht\nStellung genommen zu werden (vgl. anschließend B 1).\n\nB Spchlich-rechiliche Rügens\n\n1) Die Verneinung der Zurechnungsunfänigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)\nin den Urteilsgründen ist, wie der Revision zuzugeben ist,\nrechtlich bsdenklich. Die Strafkammer betont im Rahmen der\nStrafzuuessung (S. 25 oben UA), daß der Angeklagte \"wegen\nseiner zeistigen Verfsssung für sein Tun nicht voll verantworilich gemacht werden kann\". Es iet bei ihm eine \"sin-Gontig erhobliche Abartigkoit seines sittlichen Vorstellungsund Beurieilungsvermögens!! gegeben, die über den Rahmen des\ngewöhnlichen Psychopathen hinausgeht. Der Angeklagte hatte\nsich in: Jahre 1944 oder 1945 eine Lues zugezogen. Der Sechverstiändige Dr.med. Weinland hat bei ihm \"auch geistige\nSchäden fesigestellt, die dem Tertiärstadium\" dieser Krankheil entsprechen. Es heißt weiter in den Urteilsgründens\n\n\"Der Sechverständige hält es für unzweifelhaft, daß diese\nBrkrankung wesentlich zu dem sittlichen und geistigen Verfall des Angeklagten beigetragen hat, wenn auch von Haus\n\naus und anlagemäßig eine Vorkümmerung sittlicher Grunäbsgriffe vorgelegen heben kann. Ihre Vertiefung und damit (ein)\n\nRi\n4\nr\nq\n\n5.\n\nweiteras Nacklussen der Kritik- und Urteilsfähigkeit sind \"\nz„neifellos das Werk der Zortgeschritienen lueiischen Erkrankung\" /Unterstreichung von hier zus/. Das Urteil fährt\nTorts \"Der jetzige Zustand der Geistesverfaesung den Angeklagten schließt nach Aneicht des Sachverständigen mit\nSicherheit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\n\nabs. 1 SLGB aus. Jedoch ist wegen kraukhaflier Störung der\nGeistestätigkeit bei dem Argeklagten Gie Zinsicht in das\nUnerleubte seiner Handlungsweise 2.24. der Tat erheblich\nvernindert gewesen (§ 51 abs. 2 SiGB).\" Die Strafkammer\nfügt dann noch hirzu, diese Auffassung sei durch das Verhalien des Argeklegten während der 3esehung esiner. Siraftsten und in der Hauptverhandlung vollauf bestätigt worden.\n\nDiese Derlisgungen können nicht ausreichen, uu die Verreinung von Zurechnungeunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) zu\ntregen, Tinmal lassen die Ucrteilsgründe nicht erkenuen,\nauf Grund welcher Erwägungen der Sachverständige zu seinen\nErgebnis gelangt ist (vgl. dazus BGEST 7, 238 und das zur\nVerörTentlichung i1 der arntlichen Seirmlung bestinute Urteil\nJes Sonets 4 STR 399,558 vom 13. Dezerber 1958). Ferner ist\nzur Fraze einss kusschlusses des Eerrungsvurmögens nicht\nausdrücklich Stellung genommen. Kine cirgehendere ürörterung\nvar um so mehr geboten, als die Sschverhalistesistellungen\nverechieGentlich Tatsachen angeben, die ceire Prüfung in\nZusammenhang unit § 51 Abs. 1 StGB nahelegter, 2.8. die\nohantastischen Pläne des Angeklagten (S. 14 UA), seine\nvranlerischen Angaben (S. 13, 21, 22 UA); ferner das Vor-Kontnie nit Christa sa»; bei der ar einmal schon um\n10 Uhr früh Sekt bestöllie und der er \"aus unerfinädlichen\nGründen\" zwei - ungedeckte - Schecks über je 3.000,- Di\naufärängte (S. 21 UA); vgl. auch die S. 25 erwähnte Verschwenäungssucht. Diese ungenöhnlichen Uustände legten\neine sorgfältigere Arörterung nene, ob bei dem Angeklagten\n\nje\n\netwa \"nrogreesive Parulyse\" als Spätstadiun der \"ypnilitiachen\nErkrankung (Largelüddeke, Gerichtliche Psychinurie, S. 253\nbis 258) oder eine sonstige schwere geistige Abartigkeit\nvorlag, die seine Zursechnıngsfähigkeit ausschloß. Dia Sechkunde Dr. weinland'!s, dessen Tätigkeit dem Senat aus zahlreichen Strafverfahren bekanrn't ist, soll keineswegs bezweifelt werden. Er war aber erst einen Tag vor den ersten\nVerhandlungsiermin mit der Begutachtung betraut worden.\nDafür, daß er eine Liquoruntersuchung vorgenormen hätte,\nergibt sich nichts. Die Grenzen zwischen den äüritten urd\nvierten Stadium der Lues sind mitunter flüssig. Das Urteil\nmuß daher wegen möglicher Verletzung Ges § 51 Abs. 1 StGB\nnit üen Fesietellungen aufgsnoben werden.\n\nEs wird sich anpfehlen, den Angexlagten zunächst in\neiner Anstali (Universiiätsnervenklinik) beobachten zu\nlassen, gegebenenfelle später auch einen \"irnfackarzt zuzuzieben, Talls nicht schon der Anstaltsgutachter ein\nsolcher ist. anderseits wird vom Tatrichter die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42 b (Abs. 1 oder 2) StGB\nzu prüfen sein \\§ 358 Abs. 2 Satz 2 S$t?0), fells vom Angeklagien auch in Zukunft erheblichsre Rechtsverletzungen\nmit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf Seite 27 UL\nwird die Gefährlicnkeit ües Angeklagten betont. such hierzu\ndürite der Sachverständige zu kören sein.\n\n2) Es erübrigt sich daher, zu dem Urteil ir übrigen in\nsaenlich-rechtiicher Hinsicht abschließend Stellung zu nehmen,\nBemerki sei jedoch Tür den Fall, daß § 51 Abs. 1 JiGB wiederum\nverneint werden sollte:\n\n‚Die, bisherigen Darlegungen des TLandgerichte sind nicht\n\nin jeder Hinsicht eindeutig. Nach Anrahue der Strafkeamer\nhat der Angeklagte in Verfolg eines von Anfang an geisdten\n\n7 -\n\nPlans zehandeli, beliebig äber vromae Gelder zu verfügen\nund zur Nachteil des von ihm überlisteten Klaus Fin\ndas Lehen einen großen Herrn zu führen (S. 24, 25 UA). Er\nhat - unter Zugutehultung gewisser Auslagen, S. 20, 23 Ui -\nrindestens einen Betrag von 52.276,- Dä aus deu Vermögen\ndes Jungen und geschäftsungewandten Kluus FEED ar\nsich gebracht (S. 20 UA). Es handelte sich ia einzelnen\n\num folgende, hier nur kurz dargestellts Fälle:\n\na) Klaus Hi ist Eigentümer ües (1544 erbauten)\nSchlosses Ti» 27 dB Veh. Er war besirebt, den\nSchloßhasiig einer ertragreicheren wirtschaltlichen Nutzung\nzsuzufünren (S. 5 £T UA). Der Angeklagte wies auf seins\nguien Beziehungen zu höchsten kirchlichen Stellsn nin und\nsaute UICEMEEEED zu, ihm bei Ger Verwirklichung des \"Schloßprojekts\" behilflich zu sein. Dazu benötigte er allerdings,\nvic cr He sagie, Bermitiel. für die nöligen Vorbereitungen und Vorplanungen. UMEMEEEB siinnte dem zun\nDurch Vermittlung des Angeklagten nuroe Klaus Fin\nvon der Svar- und Darlehnskasse ElEEB aur seinen Konto\nBW@ ein Kreäit von zunächet 15.000,- DE zutgebracht. Der\nAngeklagte erreichte dann, daß ikn EEE 15 auf diesen\nKonio gezogene Schecks über je 1.000,- IM aushändigte, die\nder Angeklagte im Januar 1955 einlöste (S. 7, 18 UA), wovon\nhier 12.000,- DX inieressieren (S. 10 unten). Diese Galder\nsollte der Angeklagte als Sondervernögen Haie vorwelsen und nur im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden\nGesellrscharts- oder gessellschefisähnlicher Vechältnieses\nund ladiglich insoweit darüber verfügen dürlen, als daraus\nüberlhaupi; Kosten für das \"Schloßnrojeki\" zu bestreiten\nwaren, d.h. Aufwendungen, die durck die Verkanälungen nit\nInteressenten erforderlich sein würden \\S. 8, 10 JA). Soweit üle Calder hierfür nicht Verwendung Tinden würden,\n\n57\n\n8 —\n\nsollten sie vom Angeklagten als gesondertes Vermögen\n(EOS) verwaltei werden (so auch S. 22 uuten TA).\n\nb) Der Angeklagte veranlaßts sodann Klaus Hei,\n\nsich wsileren Kreäüit gewähren zu lassen. Divser wurde Genn\nsuch bis Februer 1956 auf 50.000,- DK erhönt (S. 21. UA).\nHo gab Aerı Angeklagten zwei Schecke Über je\n\n5.000,- Di, deren Gegenwert er als weitre \"Bewegungszelder\"t für das Schloßprojekt verwenden sollts. Auf Grund\ndieser Schecks hob der Angeklagte im August und November 1955\ninsgesamt 10.000,- DU von dem Konto @ 0 HaMEWEMiEEm ap.\n\nc) Anschließerd gelang es dem Angeklagten, den Fabrikenten\nDr. RE (50.000,- DI) und den Bauunternebner ci>\n(15.000,- DS bar) zur Kreditgewährung an Hi zu veranlassen. Diese Beträge wurden auf das \"Schloßkonto @ @&\"\neingezaklt. Der Angeklagte ließ sich von Hip Bankvolliwcht erieilen, die ibn berechtigte, selbständig über\ndieses Gulhsben zu verfügen. (S. 13, 14 UA). Der Angeklagie\nhat von diesem Konto @@ bis Oktober 1956 nuıchweislich\n40.003,40 Dh ebgenoben (S. 19 oben UA).\n\nd) Außerden erreichte der Angeklazte, das Tin einen\nWechsel iiber 15.000,- DM ausstellie, Gen üer Baustoffhändler\nDEE akzeotierte. Der Angeklagte lie3 den Wachsel\n\näurch den Inhaber einer Aöbelfirue (BEE) diskontieren.\nDer Angeklagte gertatteie Bee, 755,85 DM (zur Tilgung\neiner aigenen Schuld des Angeklagten) und 3.000,- Dä als\nAuzsblung für künftige Möbellieferungen (für das Schloß,\n\nvon der Diskontsumne abzusetzen. Hiiiib bekam nur\n4.000,- DI, den Rest (6.912.75) dagegen der Angeklagte,\n\nder das Geld behielt (S. 16, 19 VA).\n\ne) Der Angeklagie bewog Terner den Händler Din\ngem Angeklagten zwai Schecks über insgeramt 4.000,- DM aus-\n\nmu... +\n\nRE Auen nn\n\nu. A ten\n\n-9-\n\nsustsllen, die der Spar- und Darlehnskasse zur Abdeckung\n\n. dOS Schuldsaldos des Kontos:@ @& hereingegepen weinen sollten,\nDer. Angeklagte zahlte von der 'Schecksumne (4.000, - DA) \"ab\nredewidrig\" (Abrede mit wen?) nur 3.000,- DE auf das Schloßkonto@W@ ein und behielt die restlichen 1.000.- DK für\n\nsich (S: 17 UA). Auch hierin hat die Straikaumer eine Untreuehandlung in Höhe von 1.000,- DM zum Nachteil Tun\ngesehen: S. 19 UA Nr. 5.\n\n£f) Im Herbst 1956 wurüe AOEEEBEEE vo: Angeklagten dazu:\nveranlaßi, den Sekretär Wi des Faprikanien Dr. 2\nein -Darlehn von 3.000,- DM zu gewähren. Hi fari sich\ndazu ‚bereit, weil er hoffte, auf diese Weise weitere finanzielle Unterstützung von Dr. Re zu erhalten una rändigte\ndem Angeklagten drei Schecks über zusammen 1.500,- DE zur\nWeitergabe an WEB aus. Die restlichen 1.500,- IM für\n\ndas Darlehn TB sollie üer Angeklagte dem Schloßkonto\nDE sninehnmen. Entgegen dieser Abeprache verwendete der .\nAngeklagte jedoch den. ihm übergebenen Scheckbetrag von\n1.500,- Di für sich.\n\nDas Landgericht hat, soweit ersichtlich, in sller diesen\nVorkommnissen Einzelakte fortgessizter Untreue nach § 266\nAbs. lL-und 2 SiGB gesehen und ‚jeweils sowohl fißbrauch wie\nTreubruch angenonmen. Diese beiden Begehungstormen können\nallerdings mitunter gleichzeitig erfüllt sein (BSCPSt 5, 61,\n\n‚655. IE Nr. 21 zu § 266 StGB). Der Zweck des Mißbrauchstaibesiandes besteht in dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch\nöie einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird,\n‘das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (BGESt 5, 63).\nDagegen ist eine nur tatsächliche Verfügungsnöglichkeit,\nwie.sie anscheinend im Fall f) - Auftrag zur Aurhändigung\neines ‚Schecks -— bestand, noch keine rechtliche Verlügungs-\n\n- 10 -\n\nrecht im Sinne des Mi3brauchsiatbsstandes (BGH in IN Ur. 11\nzu § 266 StGB; vgl. auch BGHSt 1, 189 oben). Auch in den\nübrigen Fällen wird der Tatrichter die Herknale des Wißbrauchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB deutlicher als bisher\nnachweisen müssen (wegen des Falles d)- Wechseldiskontierung -\nvgl. BGHZ 8, 278, 280; der Fali OLG Celle, AdW 1959, 496\n\nKr. 17 leg anders). Soweit en sich um die Finziehung von\nForderungen des Treugebers handelt, ist der Hißbrauchs-Tatbestand nur erfüllt, wenn der Täter schon hei der Binziekung\ndie Absicht verfolgte, den Gegsuwert pllichiviärig einzubehalten (RGSt 63, 251; BGH IM Yr. 11 zu § 265 StGB). Im\n\nFall e) -— Einbehaltung von 1.000,- Di - bedarf die Wendung\nNspredewridrig\" noch der Erläuterung. Es wird nicht klar,\n\nob und welche Abrede damit gemeint ist, und mit wen sie ge-\n\ntroflen war.\n\nDeß von den - vom Landgericht angenommenen - unselbständigen Teilakten möglicherweise nicht alle zugleich den\nMißbrauchs-Tatbestand erfüllten, würde den Schuldsvruch\nallerdings nicht berühren.\n\nDer Tatrichter erhält durch Gie Urteilssufhebung auck\n\nGelegenheit, äle Einlassung des Angeklagten eingehender wieder- „\n\nzugeben als bisher geschehen. $. 21 unten UA bringt insoweit: nichts Greifbares, Aus $. 20 ergibt sich lediglich, daß\nder Angeklagte für seine Tätigkeit im Ra’men des Schloß-Plens\nein Honorer von 26.000,- DK und als Zntschädigung - für zu\ndieser Zweck unternommene Kraftiwugenishrien - 12.000,- DM\nbeauspruchte und daß ihm die Strafkammer gauisse Beträge\n(13.700,- DM) zugutsgehalten hat (3. 20, 23 UA), ohne indes\ndiese vom Schadensbetrag abgese\"’zien Summe (13.700,- Di)\n\nin vollem Unfang als berechtigt anzuerkennen. - Bezüglich\nder Foräerungen les Angeklagten insgesamt sagt das Urteil:\n\n\")\n\nad 0 UL [| | | (1 ÜW. SiRROEE HP URRR, VEEDEIRCHUE SEHEN PIE\n\n-\n\nI € 02\n\nPRFL TEE\n\n- 11 -\n\n\"Solche Ansprüche stehen ihm jedoch nach äun zwischen den\nBeteiligten getroffanen Vereinbarungen ... nickt zu\"\n\n(S. 20 UA). Ob und inwieweit der Angeklagte etwa tvotz-\n\nden geglaubt haben mag, weitergehende Gegenansprüche zu\nhaben und sich wegen dieser vorweg befriedigen zu dürfen\n(üszu: BEH NIW 1959, 491, 493 ce), ist nicht ausdrücklich\nerörtert. iöglicherweise hatte der Angeklagte selbst nichts\nDerartiges geltend gemacht. Abgerechnet gegenüber Hin\nhat er ver der Haüptverhandlung nicht. Anderseits ist\ns,.8UuM festgestellt, daß die Gelüer Hestermams auch zur\nBestreitung des Aufwandes verwendet werden sollten (vgl.\nauch $. 23 oben TA). Die Wendung S. 23 UA: \"ohne daß festzustellen wäre\", ist richt ganz unbedenklich. Der Angeklagte kat keine Beweislast. —- Die Zuziehung eines wirtschslts- oder Suchprüfers kann sich unter der einsangs\ndieser Nr. 2 aufgestellten Voraussetzung) empfehlen.\n\n3) Das Landgericht hat übrigens - allerdings zugunsten\ndes Angeklagten - außer acht gelassen, daß § 266 Abs. 2 StGB\nzwingend Wuchtheus vorschreibt. Ee hat zwar nsch % 51\n\nAbs. 2, § 44 StGB wilädern wollen. Es ist aber nicht erkennbar, wie es dabei zu einer Gsfängnissirafe von zwei\nJehran und sechs “Monaten gelangt ist (vgl. $% 44 Abs. 3\nSatz 2 StGG). Sollie der Tatrichter wieder zu einer Vsrirteilung kommen, so wird jetzt das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Batz-1 StPO) zu beachten sein (Verbot einer Verschärfung nach Art und Höhe). Dis Frage einer\netwaigen Unterbringung wird dedurch indes nicht berührt:\n8.558 Abs. 2 Satz 2 StPO (vorstenend zu B1a.E.).\n\n- 12 -\n\nIIl. Die Antsecheiäung entspricht dem Antrag der Generalhundesamwalis.\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLeng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitwner\nist durch Urlaubsabwesenheit\nan der Unterschrift verliindert.\n\nRotberg \"\n\nnn\n- inserieren Ir—LHE TUN en rn in en en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-29-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-13/4-str-29-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.405489+00:00"}}