{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-11_4_StR_449_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-11","aktenzeichen":"4 StR 449/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr\n\n4 StR_449/58 2661 03€\n\n-Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Isolierer Herbert m EEE zu: 1 CE,\ngeboren an @: ED W ir tw.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, Jenuar 1959, an der ‚teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt NEED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 11. Juli 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. u\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n%\n!,\nx\n’\n\nwette\n'.\n\nFB 2 u\n\nGründe:\n\nm m\n\nI: Der Angeklagte war Mitinhaber, zuletzt Alleininhaber\neines Möbelhandelsgeschäfts. Das Unternehmen brach schließlich zusammen. Im Juni 1956 leistete er, auf Betreiben eines\nGläubigers, den Offenbarungseid. Er unterließ es dabei be--\nwußt, eine Reihe ihm gehörende Gegenstände anzugeben (Aufstellung S. 4 UA). Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Ehrenrechte auf drei\nJahre aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht\nbegründet.\n\nII. 1: An der Verhandlung und Entscheidung hatten als beisitzende Richter Gerichtsassessor FB und Assessor Lou\nnitgewirkt. Der Angeklagte macht geltend, die erkennende Strafkammer sei mit diesen beiden nicht planmäßig angestellten\nRichtern nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen und verweist\n\nauf § 65 Abs. 2 GVG und § 338 Nr. 1 StPO. Diese Rüge kann\n\nnicht durchgreifen,\n\nDie Revision trägt nämlich nicht vor, daß im vorliegenden\nFall eine unzulässiee Dauerverwendung von Hilfsrichtern im\nSinne der Entscheidung BGHSt 9, 107 ff vorgelegen habe. Das\nRevisionsgericht kann somit nicht prüfen, ob eine solche\nlage hier bestand (§ 352 Abs. 1 StPO; BGH 4 StR 555/57 vom\n27. März 1958, mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Tatsache allein, daß zwei Hilfsrichter mitgewirkt\nhaben - so wenig zweckmäßig dies auch sein mag -, macht die\nBesetzung nicht unvorschriftsmäßig im Sinne des § 338 Nr.1 StPO\n(vgl. noch neuerdings die für die Amtliche Sammlung bestimmie\nEntecheidung des 1. Strafsenats, 1 StR 532/58 vom 11. November 1958, NJW 1959, 109 Nr. 20).\n\n- 3 -\n\nDie Revision rügt nicht in zulässiger Weise, daß die\nMitwirkung der beiden Richter aus anderen Gründen vorschrifts_\nvidrig gewesen sei. Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nhat die Revision hierzu nicht vorgebracht. Dies hal auch\nder Generalbundesanwalt zutreffend geltend gemacht. Der\nblosse Hinweis in der Begründungsschrift auf § 63 Abs. 2 Gva\ngenügt nicht. Denn diese Bestimmung besagt, daß die nach\n§ 63 Abs. 1 GVG getroffene Anoränung im Lauf des Geschäftsjehrs (nur) geändert werden kann, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechrels oder dauernder\nVerhinderung einzelner Mit,lieder des Gerichts erforderlich\nwird. Die Revision behauptet aber nicht unter Anführung\nvon Tatsachen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift\nhier nicht gegeben gewesen seien. Es erübrigte sich daher,den\nInhalt’ der dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten vom 4. September und 30. Dezember 1958 heranzuziehen.\n\n2. Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen früheren\nMitgesellschefter des Angeklagten, Kaufmann Hoi vereidigt. Die Revision rügt zu Unrecht die Verletzung des\n\n§ 60 Nr. 3 SiPO. Der von der Verteidigung erwähnte \"enge\npersönliche und gesellschaftliche, wirtschaftliche Zusamnenhang zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Hoi\"\n(dazu S. 9 oben UA) wäre kein gesetzlicher Grund gewesen,\nvon seiner Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen.\nAllerdings hatte der Angeklagte vor dem Offenbarungseidstermin das Vermögensverzeichnis mit Ho zusennen\nvorbereitet (S. 4 UA). Hol hatte aber den Angeklagten\ndarauf sufmerksam gemacht, daß die von diesem im Verzeichnis\ngemachten Angaben nicht vollständig seien. Auch im übrigen\nist nicht dargetan, inwiefern Ho den Tatrichter der\nBeteiligung oder Begünstigung hätte verdächtig erscheinen\nsollen. Das gilt auch von dem Umstand, daß sich der Angeklagte vor dem Offenbarungseid mit HOME, der darin Er-\n\n„N\n\n- A-\n\nfahrung besaß, über alle Einzelheiten eines solchen Verfahrens\nausgesprochen hatte (S. 6 UA), und daß er nach Eidesleistung\neinige ihm gehörige Gegenstände an Ho veräußerte und\nden Kaufpreis \"in seine Tasche\" steckte (S. 8 oben UA). Daß\nHo den Angeklagten zu dessen Meineid angestiftei oder\nihn durch den Erwerb der Gegenstände begünstigt habe, behauptet die Revision nicht.\n\n3. Auch für eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nnichts ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vorgebracht, er habe am\n21. August 1956 gemeinsam mit seinem Vater gegen Hoi\nhei der Kriminalpolizei in ICE wegen dessen unberechtigter Wegnahme und Veräußerung von Gegenständen aus dem\nBüro Strafanzeige erstattet. Jedoch bieten weder die Sitzungsniederschrift noch .die Urteilsgründe Anhaltspunkte in dieser\nRichtung. Die Revision wendet sich mit der Aufklärungsrüge\n\nin Wirklichkeit unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen\nFeststellungen, in dem sie neue Tatsachen vorbringt. Diese\nsind indes der Revisionsnachprüfung unzugänglich (§ 337 StPO).\n\n4. Das Urteil erwähnt, der Angeklagte sei von dem den Offen-\n\n\"barungseiä abnehmenden Richter über die Bedeutung des § 807 ZPO\n\nbelehrt worden (S. 4, 10 UA). Die Revision vermißt Feststellungen darüber, auf welche Weise sich die Strafkammer\n\nGewißheit darüber verschafft hebe, daß eine solche Unter-\n\nrichtung tatsächlich erfolgt sei. Das Urteil lasse nicht\n\neinmal erkennen, daß die Offenbarungseiäs-Akten M 1005/56\n\ndes Amtsgerichts Lüdenscheid zum Gegenstand der Hauptverhand-\n\nlung gemacht worden seien. Das Landgericht war jedoch nicht\nzwingend verpflichtet, die Beweisgründe anzuführen, auf denen\n\njene Feststellung beruhte (§ 267 Abs. 1 Satz. 2 StPO}: Eine Verletzurf\ndes § 261 StPO behauptet die Revision nicht.\n\n5: Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind\noffensichtlich unbegründet. Die eingehenden Darlegungen\ndes Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite des\n\n§ 154 StGB sind rechtlich einwandfrei. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Verteidigung berücksichtigt nicht die Ausführungen S. 10 oben UA.\n\n6. Auch die Rügen bezüglich der Strafzumessung greifen\nnicht durch. Das Landgericht hat dem Angeklagten, trotz\nerheblicher Bedenken, wegen seiner Jugend und bisherigen\nUnbescholtenheit mildernde Umstände zugebilligt. Der Tatrichter hielt eine Gefängnisstrafe von einen Jahr für notwendig und angemessen. Er führt dazu aus, es sei \"aus Gründen\neiner allgemeinen Abschreckung und zur Stärkung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung eine fühlbare Strafe geboten\",\nDiese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstenden. Mit der Wendung \"fühlbare Strafe\" ist dem Sühnegedanken Rechnung getragen. Die allgemeine Abschreckung\n\nist, da sie .nicht den elleinigen Strafzumessungsgrund der-\n‚stellte, ein weiterer zulässiger Gesichtspunkt. Der zusätzliche Einweis der Strafkammer auf die \"Stärkung des Rechisbewußtseins der Bevölkerung\" ist nur als Wiederholung des\nAbschreckungsgedankens äurch Hervorhebung seines erwünschten\nZieles anzusehen,Es ließe sich nun allerdings der Standpunkt\nvertreten, diesem Bestreben diene an sich schon die geseizliche Strafdrohung des § 154 StGB. Der Bundesgerichtshof\n\n(1 StR 646,752 MDR 1953, 148 bei Dallinger) hat indes ausgesprochen, es sei. kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter\nsich den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen\ngehalten hat (vgl. auch Sarstedt, 3. Aufl. S. 189; Koffka,\nJR 1955, 323 Note 6). Die Entscheidung des Senats von\n\n8. Hai 1958 -— 4 StR 81,58 — NIW 1958, 1100 Nr. 17 betraf\nandere tatrichterliche Wendungen (u.a.: Gefährdung der Rechtsprechung durch Falschaussagen). - Rechtlich bedenklich wäre\n\nEy\n\n„\n-6- Fi\n\ndie hier verwendete Zumessungserwägung (Stärkung äes Rechtsbewußtseins der Bevölkerung) allerdings, wenn die ausgeworfene\nStrafe die Grenze des Schuldgenalts der Tat überschreiten\nwürde. Davon kann jedoch angesichts des Strafrahmens des § 154\nAbs. 2 StGB bei einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht gesprochen werden. Schließlich war es kein Rechtsfehler, wenn\ndae Landgericht nicht strafmildernd würdigt, daß sich der Angeklagte — zudem über ein Jahr nach Zustellung der Anklage -\n\n‘ freiwillig gestellt hat (S. 3 UA). Denn der Tatrichter hat\n\nanderseits davon abgesehen, die Flucht des Angeklagten in die\nSchweiz und die dadurch bewirkte langdauernde Unmöglichkeit\noder Erschwerung der Strafverfolgung strafschärfend zu erwähnen.\n\nIII. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht, was den Schuldspruch betrifft,\ndem Antrag des Generalbundesanwalts.\nRotberg ‚Krumme geibert\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-11/4-str-449-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-11/4-str-449-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.358291+00:00"}}