{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-10_4_StR_188_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-10","aktenzeichen":"4 StR 188/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ben 2256 062\n\nIn Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Kraftfahrer Asmus E ie au: FEED:\n\ngeboren arı @. ED ED in CE (sch):\n\nwegen Nötigung Usa\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuug vom\n10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Spiegel\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Zink\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Paderborn vom 7. Februar 1958\n\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Frage der Anrechnung der Unterbringung und die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n”\n\nGründe:\n\nDer bercits vorbestrafte Angeklagte war am 20. September\n1956 durch das Schöffengericht in Paderborn wegen versuchter\nNötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (Fall Edith Schw). Die Strafkammer verwarf durch Urteil vom 30. November 1956 seine Berufung nit der Maßgabe, daß er wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt wurde. Auf die Revision des Angeklagten hat das\nOberlandesgericht in Hamm am 19. März 1957 das angefochtene\nUrteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, weil das Landgericht nicht auf § 51 Abs. 2 StGB\neingegangen war.\n\nDie Strafkammer hat sodann dieses Verfahren mit dem\ninzwischen bei ihr als Gericht des ersten Nechtszuges anhängig gewordenen Strafverfahren 4 KLs 16/57 wegen Beleiäigung und versuchter Nötigung der Verkäuferin Wilma KB\nverbunden. Nunmehr hat das Landgericht durch Urteil vom\n7, Februar 1958 den Angeklagten, unter Verwerfung seiner Berufung\nim übrigen, wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Beleidi- ’\ngung der Frau SchD una ferner wegen tätlicher Beleidigung\nund versuchter Nötigung der Wilma KEEP zu einer Gesamtatrafe\nvon zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nm ee\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Verfabrens- und Sachbeschwerde. j\n\nDas Rechtsmittel, über das zu entscheiden der Bundesgerichtshof berufen ist (BGH NIW 1955, 1198 Nr. 17; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl, Anm. 6 zu § 121 GVG), kann nur bezüglich der\nFrage der Anrechnung der Unterbringung Erfolg haben.\n\nAm Abend des 26. Mai 1956 und während der anschliexs:. :deg,\nNachistunden hatte der Angeklagte die Ehefrau Käith Sch\nin einer Gastwirtschaft durch unsittliche Anträge belästigt,\nsie draußen umklamsert, 30 m mit Gewalt fortgezogen, gewürgt und\nzu Boden gedrückt. Er stand unter der Ei nwirkung von Alkohol Aualkoholgehalt 2,28 %0). Die Strafksmmer hat bei ihm erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat angenoünmen\n(§ 51 Abs. 2 StGB).\n\nFerner hat er am Abend des 7. Juli_1957. ebenfalls nach\nAlkoholgenuß (2,28 %o), die auf die Straßenbahn wertende \"9 Jahre ;\nalte Verkäuferin Wilma Ki in unsittlicher Weise behelligt\nund zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er ließ von den Jungen\nMäächen nicht ab, obwohl dieses sich zur Wehr setzte und dann\nvorübergehend in einem Haus Schutz suchte.Er wartete au? das\nMäächen und folgte ihm weiter, als es sieder herauskam. Schli Pich\nentriß er Wilma ihre Handtasche, um sie sich dadurch gefügig au\nmachen, entfloh aber, als sie von anderer Seite Hilfe erhielt,\nnachdem sie bei Bekannten geschellt hatte. Er konnte schließlich von Vorübergehenden gestellt und der Polizei übergeben\nwerden. Auch in diesem Fall hat das Landgericht die Vorausseteungen des § 51 Abs. 2 StCB als nicht ausschließbar angesehen. Pr .\nrechnungsunfähigkeit hat es jedoch verneint. \"\n\nDer Angeklagte war gemäß Beschluß der Strafkammer vom 12. -\n11 1957 (Bl. 164 R d.A.) zur Vorbereitung eines Gutachtens über\nseine Alkoholverträglichkeit in die Landesheilanstalt Eickelbora\neingewiesen worden, wo er sich vom 5. bis 24. Oktober 1957 -\nhielt (Bl. 176 d.A.). Der auch vor Gericht gehörte 5\nständige Dr. Emunds hat den Angeklagten eingehend untersuchi d.\neine \"Alkoholintoleranz oder eine Volltrunkenheit\" für veide\nFälle verneint.\n\nmn\nTun\n\nNie Angriffe der Revision greifen nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat die Anträge des Verteidigers aur\nEinholung eines Obergutachtens rechtlich unangreifbar abselehni (§ 244 Abs. A Satz 2 StPO; Bl. 256, 257 dehe)e Imisfern der Psychiater einer Universitätsklinik hier überlegene Forschungsmittel besitzen soll, legt die Verteidigung\nnicht dar.\n\nMit ihren weiteren Einwendungen greift die Revision iu\nWirklichkeit unzulässigerweise das verfahrensrechtlich einwandfrei gewonnene Beweisergebnis des Tatrichters an. Die\nendgültige Stellungnahme, die sich der Sachverständige am\nSchluß des schriftlichen Gutachtens vorbehalten hatte (Bl. 102\ndoA.),hat er in der Hauptverhandlung nach Anhörung der über\ndas Verhalten des Angeklagten vernommenen Zeugen abgegeben.\n\n; Daher geht auch dieser Angriff fehl.\n\nIm ersten Fall (Sch). var mit Rücksicht auf sie\neingetretene Rechtskraft des Schuläspruchs für Erörterungen\nzu § 51 Abs. 1 StGB ohnehin kein Raum mehr (BGHSt 7, 283 ff).\n\nDer Schuldspruch ist auch im Fall KB rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer konnte in dem Verhalten des\nAngeklagten eine Drohung mit einemempfindlichen Übel (cnügültiges\nBehalten der Handtasche) erblicken, Die Anwendbarkeit des § 51\nAbs. 1 StGB hat der Tatrichter bedenkenfrei verneint. Auch der\nStrafausspruch ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat lediglich nicht erörtert, ob die\nUnterbringungszeit gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen\nganz oder teilweise auf die erkannte Strafe anzurechnen\nwar (Urteil des Senats vom 17. September 1953: BEHSt 4,\n325 ff, 327). Da es sich insoweit um die Ausübung tatrichier-\n\n-5-\n\nlichen ärmessens handelt {BGHSt 3, 527, 550), muß die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der\nAnrechnung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die\nFeststellungen werden dadurch nicht berührt (vgl. § 353 Abs, 2\nStPO). Das Landgericht mag prüfen, ob die Bestellung eines\nPflichtverteidigers (Bl. 60 aR, 78 R deA.) jetzt noch beizubehalten ist (Kleinknecht/Müller, Anm. 4 zu § 140 StPO).\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-188-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-188-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.337354+00:00"}}