{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-10_4_StR_183_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-10","aktenzeichen":"4 StR 183/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 183,58 2286 014\n\nTn Namen des vVolkes\nIn der Siürafsache\ngegen\n\naen Schrotthändler Werner MB aus ep: dort sebore”\nam @: «ED EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.de\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sirzung\nvom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hotberg\nals Vorsitzendar,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr: Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr; Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\nJustizangestellter N\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 17. Januar 1958\n\n' wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nMN\n\nGründe\n\n4\nunbe ee EEE re FE 5\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wesen fahrlässiger Tötung in Yateinheit mit fahrlässiger Kömerverletzung\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Enischeidung liesen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 16. August 1957 ließ der Angeklagt: von einem Last-\n\nwagen; den er lenkte, einen alten betriebsunfähigen und\nzum Verschrotten aufgekauften Personenwagen (ford Taunus)\nabschleppen. Die Führung des mit dem Zugwagen durch ein et\n5 m langes Drehiseil verbundenen Ford Taunıs hatte der Kraftfahrer Bendzioch. Das Lenkrad des alten kagens hatte einen\nnicht unerheblichen leeren Gang. Zwischen des Ortsteil\nWitten-Schnee und Witten--Mitte durchfuhren beide eine\n\nAdige Gefällstrecke, innerhalb welcher der Angeklagte die\nvorherige Geschwindigkeit von 20 kn/h auf eiw8 weniger als\nas Doppelte erhöhte. Dabei geriet der im Schlepp befindliche Wagen ins Schleudern und prallte auf dei rechten Seitensireifen der Fahrbahn gegen einen Baun: Imittelbar davor\nstand ein Fußgänger, der 49jährige Textilarbeiter Heinrich |\nSD: Er wurde tödlich getroffen. Benäzioch erlitt\nmittelschwere Verletzungen.\n\nva\n\nII. Die Strafkammer geht bei ihrer Beweiwürdigung\nzu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er ie ursprüngliche Geschwindigkeit nicht über 40 km/h unmittelbar vor dem\nUnfall gesteigert habe. Sie hält ihn auf Grud folgender Er-.-\nwägungen für schuldig: zwar müsse, wie der venommene tech--\nnische Sachverständige überzeugend dargelegt habe, Bend.\nzioch bei der Lenkung des Ford Taunus sich falsch verhalten\nhaben, weil dieses Fahrzeug trotz seiner Hängel bei einer\nGeschwindigkeit von etwa 40 km/h 'micht ohne einen Fehler\nin den Fahrverrichtungen Bendziochs habe ins Schleudern\ngeraten können\". Mit einem solchen Bedienungsfehler habe\n\naber der Angeklagte re:hnen müssen. Denn, wie allsewein oe.\nkannt. sei das Abschleppen eines Fahrzeuss ganz besonders\nschwierig. weil dessen Gelingen vor allem davon abhänge.\ndaß das Schleppseil stets gestrafft und dedurch eine sicher,\n\"ührung des geschleppten „agens gewährleistet sei. Das wera\nin Frage gestellt, wenn sich, wie es hier geschehen sei, di.\nGeschwindigkeit des Zugwagens, noch dazu in einer Lefällstrecke, merklich erhöhe, Ohnehin schon stelle das Abschlep.\npen an die Fahrkunst und die Aufmerksankeit vor allem des\nFührers des geschleppten Fahrzeugs vermehrte Anforderungen,\nnicht nur in technischer, sondern auch in psychischer Hin- ,\nsicht, denn er sei in seiner eigenen Fahrinitiative wesentlich eingeschränkt. Im vorliegenden Pall hätten überdies\nerhebliche Mängel des im Schlepp befindlichen Fagens seine;\nFührung sowohl objektiv wie infolge einer Beeinträchtigung #°\ndes Sicherheitsgefühls seines Lenkers zusätzlich erschwert.\nDas Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer\ndarin, daß er gerade in einer Wefällstrecke fast um das R\nDoppelte schneller als vorher gefahren sei. Dadurch habe _\ner für Benägioch veränderte Fahrbedingungen geschaffen. Big!\ndahin nämlich seien beide — abgesehen von einer kurzen . 4\nStrecke mit mäßigen Gefälle — fast ununterbrochen bergan 5\ngefahren. Auf diese veränderte Lage habe sich Bendzioch\nerst umstellen müssen. Obwohl er sonst, wie der Angeklagte: 2er\nwußte, ein geschickter Fahrer gewesen sei, habe der Ange- R i\nklagte damit rechnen müssen, daß er derartigen besonderen ü\nAnforderungen nicht ohne weiteres gewachsen sei. -Die Straf,\nkammer ist davon überzeugt, daß dann, wenn der Angeklagte -\ndie bisherige Geschwindigkeit von 20 km/h auch in der Ge--\nfällstrecke beibehalten hätte, entweder keine Schleuderbewegungen des geschleppten Fahrzeugs aufgetreten wären oder\nRendzioch solche Bewegungen rechtzeitig und wirksam hätte\nabfangen können.\n\n4\n\n*\nrn Li\nx n„ #\n\na\n\nEu # “\n%\n+ » 4%\nPP FREE REN ,\n. ’.\n\n%\n%\nfr +\n\n* 1\nPe” 2 BT\nI pin\n\nm zn De ni UN nn\n\na gg:\n(Pen HHHHEREFEHREEEEEN- ( WÜHEE GS-HEEEEEEEGEEEEEE- EG SE: SEHR eg ...— ..r on\n\nIII. Die Angriffe der nevision müssen erfolglos bleli-\n\nben-\n\n1) ber Vorwurf, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den vernommenen technischen Sachverständigen nicht eingehend genug gehört habe, kann keine\nBeachtung finden. Denn mit dem Einwand, ein Beweismittel\nsei in der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfange aus--\ngewertet worden, kann eine Revision in der Regel mangels\n\nNachprüfbarkeit der entsprechenden Behauptung nicht durch-\n\naringeno\n\n2) Sachlichrechtlich unbedenklich ist die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe nach Erhöhung der Geschwindigkeit in der Gefällstrecke mit Fehlern in den Fahrverrichtungen Bendziochs rechnen müssen. Mag Bendzioch auch sonst\n- wie das landgericht feststellt — ein geschickter Fahrer\ngewesen sein und den normalen Verkehrsanforderungen voll\ngenügt haben, welche die selbstverantwortliche und von\näen Entschlüssen eines anderen unabhängige Ienkung eines\nFahrzeugs an ihn stellten, so konnte er doch bei einem\naußergewöhnlichen technischen Vorgang, wie es das Abschleppen eines Fahrzeugs darstellt, nicht die genügende Übung\nhaben und deshalb sowie wegen gewisser störender Eigenarten\nder Bremsanlage schuldhafter-oder unverschuldeterweise\nFehler begehen. Mit Rücksicht darauf hätte der Angeklagte,\nwie die Strafkammer zutreffend ausführt,.bevor er innerhalb der Gefällstrecke die Geschwindigkeit wesentlich erhöhte, sich vergewissern müssen, ob sein im Schlepp be--\nfindlicher Fahrigenosse Bendzioch den damit beginnenden\nbesonderen. Schwierigkeiten gewachsen war. Dieser pflicht\nhätte der Angeklagte nachkommen und dann den Unfall vermcelden können. Wie nämlich die Strafkammer feststellt; erstreck ven\nsich die recht; kräftigen Schleuderbewegungen des Ford Taunus\n\nüber etwa 1i00m.Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte dann,\nwenn er sich mit Beginn der Steigerung der Geschwindigkeit\ndurch einen Blick auf das seschleppte Fahrzeug nach dessen\nFehrbewegungen erkundigt hätte, den Anfang des Schleuderns\nwahrgenommen haben würde und in der Lage gewesen wäre.\ndurch sofortige Ermäßigung der Geschwindigkeit die Ursache\nweiteren Schleuderns zu beseitigen, Die Möglichkeit, daß\nBendzioch beim Eintritt besonderer Schwierigkeiten dem\nAngeklagten hätte laut zurufen können, war keine genügende Picherung. Denn eine Versvwändigung zwischen Bendzioch\nden Angeklagten konnte zu spät kommen, wenn sie überhaupt\nbei dem Motorgeräusch des lastwagens möglich war.\n\n#\n\n3) Die Strafkammer unterstellt bei Würdigung der Fahrweise Bendziochs, der ebenfalls angeklagt war aber von der\nStrafkammer freigesprochen worden ist, daß der Angeklagte |\nMOB in der Gefällstrecke noch schneller als mit 40 km/h .\ngefahren sei, weil dies Bendzioch unwiderlegt behauptet |\nhatte. Von der Richtigkeit dieses Vorbringens vermochte die\nStrafkammer sich allerdings nicht zu überzeugen, Sie hat\ndeshalb andererseits zu: Gunsten des Angeklagten MB die\nRichtigkeit auch seiner Einlassung unterstellt, er sei\nnur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h gefahren.\nDiese Ausführungen enthalten nicht, wie die Kevision meint;\neinen Widerspruch, Die Strafkammer durfte, ja sie mußte\nzu wunsten eines jeden der beiden Angeklagten von der geral\nihm günstigeren Möglichkeit des Geschehensablaufs ausgehen,\nsolange sie sich nicht von der Unrichtigkeit seiner Behauptung. Überzeugen konnte. Innerhalb des Teils der Urteilsgründe, Ale sich mit der Frage nach der Schuld dss einzcol--\nnen Angeklagten befassen, widerspricht sich die Strafkamne!\nan keiner Stelle, so auch nicht bei Erörterung der Schuld\ndes Angeklagten MB, denn Grundlage ihres Schuldvorwurfs\n\nsesen MB ist die Annahme, daß er mit nur 40 km/h gefahren\nselo\n\nDL Ee Zr re\n\ny\n\nAllerdings stellt die Strafkammer auf Seite 7 der UT-\nteilsabschrift auch die Überlegung an, wie sich der Unfall\ndann erklären lasse, wenn kein Fehler Bendziochs in der\nBedienung des geschleppten Fahrzeugs mitgewirki haben soll--\nte, Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, daß dann die Schleuderbewegungen des Ford Taunus nur auf eine noch erheblich\nnöhere Geschwindigkeit in Verbinduns; mit den Mängeln ae®\nSchrottwagens, namentlich des toten Gangs in der Lenkung;\nzurückgeführt werden könnten. In diesen Falle sei die\n\nFahrlässigkeit des Angeklagten erst recht zu bejahen.\nDiese Erwägungen wären nur dann bedenklich, wenn der von\nder Strafkammer als möglich in Betracht gezogene Fall einer\n\nhöheren Geschwindigkeit als 40 km/h die tatsächliche Grundlage des Schuldspruchs gebildet hätte. Dies trifft indes\nnicht zu. Vielmehr ist der Fall, den die Strafkammer zusätz\nlich erwägt, ein nur vorgestellter. Die darauf bezüglichen\n\nErörterungen vermögen deshalb das Urteil nicht zu gefähr--\ndens\n\n4) zu Gunsten des Angeklagten Ist die Strafkammer\nsowohl im Schuldspruch wie im Strafausspruch davon ausge\ngangen, daß zu dem Unfall:: ein Mitverschulden Bendziochs\nbeigetragen habe.. Weil sie rechtlich unangreifbar davon\nüberzeugt ist, daß der Angeklagte die fehlerhafte: Fahrweise®\n- Bendgziochs habe voraussehen können, hat sie ohne Rechtsver-\n\nstoß auch seine Fahrlässigkeit bejaht. |\n\n5) Auf Grund ihrer Peststellungen über die verkehrs-\n\nrechtlichen Vorstrafen des Angeklagten durfte sie in\nrechtsfehlerfreier Ausübung ihres tatrichterlichen ETmesscns\nbezweifein, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung\nkünftig ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen; INS-\nbesondere seine Pflichten im Straßenverkehr mit der erfor -\nderlichen Sorgfalt beachten werde, Sie hat ihm deshalb\n\nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StuB ver. E\n\n%\n\nsast. Was die Revision hiergegen geltend macht, ist offen.\nsichtlich unbegründet. Ob auch die Annahme der Strafkamner;\n\n4\n\nes stehe überdies das öffentliche Interesse einer Strafaug\nsetzung entgegen, rechtlich bedenkenfrei ist, kann uf %\nsich beruhen, zumal die hierauf bezüglichen Ausführungen x\nder Strafkammer nur Hilfserwägungen sind.\n\n1.\n..\n5)\nte:\nai\nen\n# .\nwo\n\nRotberg Bundesrichter Krumme Sauer\nist infolge Urlaubs--\nabwesenheit am UnTer--\nzeichnen verhindert\n\nRotberg\n$\nLeng-Hinrichsen Flitner\n’ .‚% “ ,\n.” .\nx ,. 6 , en *.. . s\n, “ . &\n\". ‘ N ‘a N\n“_ , “ \\ r. “\n* * X \\ ar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-183-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-183-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.313738+00:00"}}