{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-10_4_StR_159_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-10","aktenzeichen":"4 StR 159/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\".pür das Nachschlagewerk! Ä Y\n\nGesetz: stvo § 1\nRechtssatzs Ein Kraftfahrer, der von der rechien Seite der\n\nrechten Fahrbahnhälfte aus eine Straße nach\n\n“Eh (BES HEo od oe\n\nGE He HD 34 (u\n\nlinks hin überquert, muß alles ihm nur Mögliche\ntun, um die Gefährdung anderer Fahrer, insbesondere eines Hintermannes auszuschließen. Das bloße\n\nFE Anzeigen der Richtungsänderung genügt nicht.\n\n*\n> * F\n” 2\n\nEs\n\nAktenzeichens 4 StR, 159/58 u\nUrteil des BGH vom 10. Juli 1958 LG Aschaffenburg.\n\n>,\n4 ”\n+ . > v ’ R % ,\n, ‘. L; “ > . » + r x %. » + 3 .. Fer” . an\n’ r % ar, J : € * r\nu „ * * # ee; N Lı * %\n* # # * ’ %\n£* % x n.\n” , [\n.% Pr\n> %\n+ 4\n\nah mm 6 de u\n\nTmNamen des Vol kes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Pflasterer Friedrich H EB zus OCCEEEEEEEED .\ndort geboren am @. iD EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1958\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Enitschel-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen:\n\n| Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnrw Ei NE Te af sr zak mb Ge BE en\n\nI Die Strafkammer hat den Angeklagten wezen fehr lLässi1-\nger Tötung Zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm jedoch\nstrafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\n\nSie hält folgenden Unfallhergang für erwiesen: Am Nachmittag des 11,März 1957 fuhr deı Angeklagte mit einem Volkswagen auf der 6,10 m breiten Hauptdurchfahrtsstraße in Langenprozelten in Richtung nach Lohr, Er näherte sich der nach\nlinks abzweigenden Jägergasse, in die er einbiegen wollte;\nEtwa 30 m vorher hatte er seine schon ohnehin mäßige Geschwindigkeit auf 15 - 18 km/h vermindert, fuhr hart am rechten\nStraßenrand und vergewisserte sich durch einen Blick in den\nRückspiegel, ob sich von hinten ein anderes Fahrzeug nähere;\nDa er niemanden wahrnahm, stellte er - insoweit hält die\nStrafkammer sein Vorbringen nicht für widerlegt - seinen\nlinken------._ Winker. Er befand sich in diesem Augenblick\nnoch etwa 27 m diesseits der Jägergasse. Üperdies ermäßigte\ner sein Tempo weiter bis auf Schrittgeschwindigkeit. Etwa\neinen Keter vor der Stelle, von der aus er abzubiegen begann,\n\nhielt er durch einen, allerdings nur flüchtigen, Blick durch\n\ndas Rückfenster nochmals Ausschau nach einem etwaigen Fahrverkehr in seinem Rücken. Da er auch jetzt niemanden sah,\n\nbog er mit Schrittgeschwindigkeit vom rechten .Pahrbahrrand\nim schrägen Winkel zur Fahrbahnmitte ab. Als er sie erreicht\nhatte, prallte der ledige Zimmermann Friedrich > mit\nseinem Motorrad, auf dessen Begleitersitz sein Vater mitfuhr,\ngegen. die linke Vorderseite des Volkswagens. Der Vater erlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Wochen erlag.\n\nDer Motorradfahrer war dem Angeklagten, von diesem un-\n\n. bemerkt, aus derselben Richtung mit etwa 40 km/h gefolgt.\n\nAls der Angeklagte sich dar erste Mal umsah, hatte er ihn\nnoch nicht wahrnehmen können, weil dieser sich noch hinter\neiner nicht einsehbaren Kurve befand. Dagegen hätte der An-Seklagte, als er sich des zweite Mal über den rückwärtigen\n\n.. > dan\n\nPahrverkelr vergewisserie, ihn nach der Überzeugung der\nStrefkammer bei senügender Sorgfalt wahrnehmen können.\n\nIl. Die Stirafkammeı hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegi, eı habe etwa 30 bis 40 m vor der späteren\nUnfallstelle sein Fehrzeug in allmählicher Schrägfahrt zur\nFahrbahnmitte hin eingeordneiv. Sie sieht aber nicht in diesem für erwiesen erachteten Unierlassen eine Verkehrswidrigkeit, sondern darin, daß er beim Überqueren der Fahrbahn\nvon deren äußerster rechven Seite nicht alles getan habe,\n\num eine Gefährdung des ihm folgenden Hotorradfahrers zu\nvermeiden. Dadurch habe er fahrlässigerweise den Zusammen-\n\nstoß und seine Folgen verursacht.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, der mit sachlichrechtlichen Einwänden seine Verurteilung bekämpft. muß zu\nihrer Aufhebung führen.\n\n1.) Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer würde der\nAngeklagte sich -— wie noch auszuführen sein wird — schon dann-,\nverkehrswiädrig verhalten haben, wenn er, wovon die Strafkammens\nüberzeugt 1813 /96r dem Abbiegen in die linke Seitengasse nich |\nzur Straßenmitte hin eingeordnet haben sollte. Umgekehrt könng Pas\nte ihn kein begründeter Vorwurf, gegen die Pflichten eines\nKraftfahrers verstoßen zu haben, treffen, wenn er die Richt- ;\nlinien des § 8 Abo .2 Bro (Einordnen zur Mitte hin) beob- .\nachtet und sein Abbiegevorhaben außerdem durch rechtzeitiges Stellen seines linken Winke®s angezeigt haben sollte.\nZwar hält die Sirafkammer seine Verteidigung, so gehandelt 4\nzu haben, für widerlegt. Jedoch unterliegt ihre Beweiswürdi- .,\ngung insoweit einem sachlichrechtlichen Bedenken. |\n\n1 Pa u\n\nDarauf, daß der Angeklagte vom rechten Fahrbahnrand aus\nabzubiegen begann, schließt die Strafkammer uaAaus der Schräg-Stellung seines Volkswagens unmittelbar beim Unfall, die durch\nden Anprall des KHotorrades nicht verändert worden sei. Der\nVolkswagen habe so schräg zur Längsachse der Straße gestanden, \"daß die gedachte Mittellinie (des Wagens), gemessen\nvon der Hitte der vorderen Stoßstange über die bitte des\n\nI. ı O3 HEHE Er VE\n\nEl HE HE\n\nA —\n\nhecks... in ihrer Verlängerung schon nach / m am rechten\nfahrbahnrand endete\". Gegen diese Überlegung ließe sich\nnichis einwenden, wenn die Vorderräder des Wagens nicht\nnach links eingeschlagen waren. Hätte der Angeklagte äber,\nals ex sich der Fahrbahnmitte näherte, seine Vorderräder\nmehr oder minder stark nach links gezogen, so Konnte sich\nauch daraus die Schrägstellung seines Volkswagens an der\nzusammenstoßsielle erklären, selbst wenn er vorher sich\nzur ilitte hin eingeordnet hatte. Die Strafkammer wird diese Lücke in ihren Feststellungen ausfüllen müssen, weil\ndavon die Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung zum Vorbringen des Angeklapten abhängt, er nabe sich rechtzeitig zur\nlitvte hin eingeordnet gehabt, bevor er zum Überqueren der\nFanrbann ansetzte.\n\n2.) Sollten die neuen Feststellungen der Strafkammer\nauf Grund bedenkenfreier Beweiswürdigung ergeben, daß der\nAngeklagte vor und beim Abbiegen in die Jägergasse sich nicht\nan die Richtlinien des § 8 Abs.3 S.2 StVO hielt, so läge,\nwie erwähnt, schon darin eine Verkehrswidrigkeit. Über die\nTahriechnische Zweckmäßigkeit dieser gesetzlichen Fahrregel\nhat sich der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der\namtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 43/58 vom 20.\nMärz 1958 (NJW 1958, 874 Nr.15) ausführlich geäußert. Ein\nFahrer muß die genannte Vorschrift immer dann befolgen, wenn\nandernfalls die Gefährdung oder Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht auszuschließen ist. Daraus Tolgi,\ndaß sich ein zum Linksabbiegen entschlossener Fahrer vorher\nnicht nur dann zur Fahrbahnmitte hin einordnen muß, wenn er\naus dem ständig fließenden Straßenverkehr ausscheren will,\nsondern auch dann, wenn Fahrzeuge in größeren örtlichen oder\nzeitlichen Abständen hintereinander folgen, es sei denn,\nGaß dieser Abstand so groß ist, daß - einerlei wie der Abbiegende sein Vorhaben ausführt - auf keinen Fall ein Hintermann gefährdet werden kann. In einer solchen Verkehrslage\naber berand sich der Angeklagte nicht. Es hätte deshalb im\nGegansatz zur Auffassung der Strafkammer einen guten Sinn\ngehabt, wem er § 8 Abs.3 Satz 2 StVO beachtet hätte. Daraus\n\nu, u ©\n\nNu\n\nwürde sich auch nicht. wie die Strefkammer meint. cine Gefäöhrdung des kHotorradfahrers ergeben haben, Sie wäre viel..\nmehr dadurch gerade, soweit es vom Verhalten des Anzcklarten abhing. vermieden worden. Er hätte nänlich dam nicht\nnur sein Blinklicht rechtzeitig einschalten, sondern auch\nzugleich zur Straßenmitte hin sich in einem Zeitpunkt einordnen uüssen, in dem der Moworradfshrer noch soweit hinter\ndem Volkswagen sich be[and, daß er sich auf das ihm angezeigte Abbiegevorhaben seines Vordermannes hätte einstellen\nkönnen. Eine solche Fahrweise des Angeklagten wäre sowohl\nfür ihn selbst ungefährlicher gewesen, wie sie auch mivtelbar den Belangen des Motorradfahrers gedient hätte. Wie die\nStrafkammer feststellt, sah dieser, nachdem er um eine Kurve\ngebogen war, vor sich in größerer Entfernung, etwa 27 m vor\nder spätsren Unfallstelle, (etwa 120 m hinter der Kurve) das _\nStoplicht des Volkswagens aufleuchten. Für ihn wäre demnach |\ndann, wenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt nicht nur seil--\nnen Winker gestellt, sondern sich auch zur Witte hin eingeordnet hätte, eine unmißverständliche, das Abbiegevorhaben\ndeu Angeklagten deutlich anzeigende Verkehrslage geschaifen\ngewesen. Dadurch gerade wäre die Unsicherheit vermieden worI-. we\nden, in die der Motorradfahrer nach der Feststellung der\nStrafkammer geraten war. Ex hatte nämlich, weil er keinen\nWinker sah, aus dem Verhalten des Angeklagten geschlossen,\ndieser wolle am rechten Fahrbahnrand anhalten, aber sich\ndann auch gedacht, der Volkswagenfahrer könnte vielleicht\nin die Jägergasse einbiegen wollen.\n\nDer Pflicht zur Beachtung des § 8 Abs.3 Satz 2 SiVO\nwar der Angeklagte auch nicht wegen der geringen, nur 6,10 m‘.\nbetragendien Breite der Fahrbahn enthoben. Zwaı würde dann,\n“wenn er sich bis zur Mitte hin eingeordnet hätte, wegen der\nBreite seines Fahrzeugs seinem Hintermann möglicherweise\nnicht genügend Raum zur Verfügung gestanden haben, um zecht3\nvom Volkswagen vorbeizufahren, Er hätte sich dann so länge\ndehinter halten müssen, bis ihm die rechte Fahrbahn in genüsender Breite freigemacht war. Die damit verbundene Fahr!tverzögerung hätte er als eine nach den Umständen unvermcid-\n\n.6-\n\nvare Behinderung hinnehmen müssen. Denn der Angeklagte hötte\nden \"Vorlritt\" vor ihm gehapt und wäre deshalb berechtigt\nxewesen. die Straße in einer dem § 8 Abs.5 Satz 2 enisprechanden Weise für sein Vorhaben zu beanspruchen, zumal er\ndadurch am shesten sie wieder hätte räumen und anderen Verkehrsteilnehmern überlassen können. Ebensowenig hätie der\nAngeklagte einen etwaigen Gegenverkehr über Gebühr behindert. Deun da er die Fahrbahn nur bis zur Hitte beanspiucnen durfte, wäre einem entgegenkommenden Fehrzeug die andere Hälfte der Fahrbahn in einer Breite von 3,05 m verblieben. Würde dieser Zwischenraum für ein übermäßig breitss Fahrzeug zu einer sicheren Begegnung nicht ausgereicht\nhaben, so hätte der Angeklagte - bei rechtzeitiger Wahrnehmung eines solchen ihm begegnenden Fahrzeugs - darauf\nRücksicht nehmen und von der Mitte noch soviel Abstand halten müssen, daß dem Gegenfahrzeug die Begegnung ermöglicht\nworden wäre. Daß die Nitte der Fehrbahn nicht durch eine\nLinie gekennzeichnet war, setzte den Angeklagten nicht au-Rerstande, sich nach § 8 Abs.3 Satz 2 StVO zu richten. Denn\nes muß von jedem Fahrer soviel Raumgefühl verlangt werden,\ndaß er die ungefähre Mitte seiner Fahrbahn abzuschätzen\nvermag. Auch die Tatsache, daß der Straßenteil jenseits der\nEinmündung der Jägergasse nur auf 80 - 90 m übersehen werden\nkonnte, weil die Straße dort in eine Rechiskurve Überging,\nhinderte den Angeklagten keineswegs daran, sich an die Regeln\ndes § 8 Abs.3 Satz 2 SiVQ zu halten. Wenn er noch rechtzeitig,\nbevor er von der Fahrbahnmitte aus die nur 3,05 m breite\nlinke Straßenhälfte zu überqueren sich anschickte, ein\nFahrzeug aus der vor ihm liegenden Kurve entgegenkommen sah,\nmußte er erforderlichenfalls, etwa mit Rücksicht auf dessen\nGeschwindigkeit, mit dem Überqueren warten, bis jenes Fahrzeug vorbeigefahren war. Wer aber im entscheidenden Augenblick des Beginns der Überquerung ein enigegenkommendes\nFahrzeug noch hinter der Kurve, für den Angeklagten noch\nnicht sichtbar, so durfte er die linke Fahrbahnhälfie kreuzen. Dana er durfte darauf vertrauen, daß ein aus enigegen-Sesetzier Richtung nahender Fahrer unteı Beachtung von § 9\nAbs.1 StVO seine Geschwindigkeit seinen durch die Kurve\n\n“ ET} .\nL ı L | GE DE 34 1\n7\na mn “ein ze em ag\n\nu.\n) a\n\n- Te\n\nneeinträchtigten Sichtvernältnissen anpassen werde, so daß\ndem Angeklagten genügend Zeit zum gefahrlosen Kinbiegen\nverblispben wäre:\n\n3.) Sollte aber, wovon die Strafkammer bisher ausgegangen ist, der. Angeklagte von der rechten Seite her die\nFahrbahn überquert haben, so würde die Auffassung des Landgerichts, er habe sich dabei verkehrswidrig verhalien, keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß ein\nFahrer, der eine Straße von ihrer äußersten rechte Seite\nnech links hin überqueren will, jede ihm mögliche Sorgfalt\nanwerden muß, um andere Fahrer, insbesondere Hintermänner,\nnicht zu gefährden. Das muß von ihm umso mehr verlangt wer- '\\\nden, als er den Boden der Verkehrsorädnung dann dadurch bereits verlassen hat, daß er unter Verstoß gegen § 8 Abs.\nSatz 2 StVO sein Abbiegen von der äußersten rechten Fahrbahnseite her beginnt. Da auf Grund der bisherigen Feststellungen die Gefahr bestand, daß es zum Zusammenstoß nit den\nschon nahe aufgerückten Motorradfahrer kommen werde, hätte\nder Angeklagte, sofern er vom rechten Straßenrand aus einbog, ihn vorbeifahren lassen müssen. Darin zeigt sich der\nwesentliche Unterschied gegenüber der Rechtslage, in welcher sich der Fahrer befindet, der vor dem Linksabbiegen\nSich gemäß dem Gebot des § 8 Abs.3 Satz 2 StVO bis zur Mitte i\nhin eingeordnet hat. Dieser Fahrer hat, weil er sich ver- Ex\nKehrsgerecht verhält, das Recht, vor seinem Nachmann sein ES\nVorhaben auszuführen, selbst wenn er dadurch dessen Fahrt\nverzögert. Wer aber verkehrswiädrigerweise von der rechten\nFehrbahnseite her nach links einbiegt, muß alles ihm nur\nMögliche tun, um eine Gefährdung eines Nachmannes auszuschlie\nBen. Hierfür genügt die bloße Anzeige der beabsichtigten .\nkichtungsänderung nicht, Ein solch erhöhtes Meß an Sorgfalt X\nwürde der Angeklagte unterlassen haben. Mit dem ersten Blick\nin den Rückspiegel, bei dem er niemanden wahrnahm, durfte\ner Sich nicht begnügen, denn in diesem Zeitpunkt befand er\n\nsich noch etwa 30 m vor der Einmündung der Jägergasse, Bis\n\n“ “x\n\n- 8 —\n\ner sie bei seiner Schrittgeschwindigkeit erreicht hatte,\nkonnte sich - das beweist der weitere Ablauf der Geschehnisse - die Verkehrslage grundlegend geändert haben, weil\ninzwischen mehrere Sekunden vergangen waren. Der Angeklagte\nhätte deshalb auch unmitielbar vor dem Beginn seines Abbiegens sich duxch einen sorgfältigen Blick nach rückwärts\nüber die Verkehrslage unierrichten müssen. Die Strafkammer\nstellt ausdrücklich fest, er habe nur einen oberflächlichen\nBlick nach rückwärts geworfen, obwohl. er in diesem Augenblick das inzwischen nähergekommene Motorrad hätte sehen\n\nkönnen urd müssen.\n\n4.) Bei diesem Ergebnis braucht an sich die Auffassung\nder Strafksmmer nicht erörtert zu werden, daß der Angeklagte - immer unter der Voraussetzung der Richtigkeit des bisher festgestellten Sachverhalts -— auch während des Abbiegens die Fahrbahn in seinem Rücken noch hätte beobachten\nmüssen, Denn schulähaft und für den Unfall ursächlich würde\ner sich bereits dadurch verhalten haben, daß er unmittelbar\nvor dem Beginn des Abbiegens eine gewissenhafte Beobachtung\nunterließ. Der Senat trägt jedoch keine Bedenken, der Strafkammer auch insoweit zu folgen. In seiner bereits erwähnten\nEntscheidung von 20. März 1958 hat er allerdings ausgeführt,\ndaß der die Regelung des § 8 Abs.3 Batz 2 BtVO einhaltende\nFahrer sich bei Beginn seines Einoränens zur Mitte und im\nZeitpunkt der Anzeige seiner bevorstehenden Richtungsänderung die rückwärtige Fehrbahn genau beobachten muß, um sicher zu sein, daß er einem Nachmann rechtzeitig genug sein\nVorhaben anzeigt, ihn also nicht überrascht und dadurch\ngefährdet. Hat er dies aber getan, so darf und muß er seine\nungeteilte Aufmerksamkeit nur der vor ihm liegenden Fahrbahn und insbesondere dem Gegenverkehr zuwenden. Er braucht\ndeshalb in der Regel weder während des Abbiegens noch unmittelbar vorher sich noch einmal durch einen Blick nach hinten\nüber die rückwärtige Verkehrslage zu vergewissern. ES ist\nvielmehr Sache des Hintermannes, dem das Abbiegevorhaben\nseines Vordermannes rechizeitig und zweifelsfrei angekün-Aigt worden ist, sich darauf einzustellen. In einer wesent-\n\n“u eb de\n\nnn ho\n\ntungszeichen leicht übersehen können. Diese Erwägungen wi-\n\n- 9 —\n\nJich anderen lage aber befindet sich der Fäöhrer, der von\nder äußersten rechten Straßenseite her die Rehrbahn nach\nlinks überquert. Er muß besondere Vorsicht walten lassen.\nweil, worauf der Senat in der mehrfach erwähnten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat, das Richtungszeichen allein\nnicht eindeutig ist, sondern auch dahin verstanden werden\nkann, der Fahrer wolle sich nun wieder in den fließenden\nVerkehr von der äußersten rechien Seite her einordnen oder\ner wolle sein Abbiegevorhaben erst nach der Vorbeifahrt seines Hintermannes beginnen. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einem Urteil\ndes Bayer.Obersien Landesgerichts vom 3. Mai 1955 (Entschei- -\ndungssammlung 1955, 87). Daß es sich in dem vom Bayer. Ober- e\nsten Landesgericht beurteilten Fall um eine Siraße von I m\nBreite handelte, vermag gegenüber dem vorliegenden Spchver- ;\n\nhalt (Breite der Straße 6. ‚lO m) rechtlich keinen Unterschied\nzu begründen. | j R\n\nrl\n++\n\nin i\nu\n3\n4\n“\n\n5.) Die Strafksmmer hat ein Mitverschulden des Hotorradfahrers deshalb für nicht ausgeschlossen erachtet, weil .&\ner bei genügender Aufmerksamkeit den Richtungszeiger des Er\nVolkswagens hätte sehen und dann annehmen können, dieser\nwolle nach links abbiegen, zumal ferner ausdrücklich fest- nF\ngestellt wird, dem Not ‚orradfahrer sei der Gedanke gekommen, #4\nder Volkswagen wolle vielleicht in die Jägergasse abzweigenc\nTrotzdem durfte die Strafkammer eine erhöhte Prüfungspflicht?\ndes Angeklägten auch aus der Tatsache herleiten, daß die Jägergasse nur schwer als Nebenweg erkennbar war und eher einer;\nGrunästückseinfahrt glich und daß deshalb nachfolgende Ver-:!\nkehrsteilnehmer mit einem Einbiegen eines Vordermannes nicht\nohne weiteres hatten rechnen und deshalb ein gegebenes Rich-\n\nEn\n\ndersprechen sich nieht, wie die Revision meint. Denn unab-\n\n- 10 -\n\nhängig davon, ob dem Hintermann zufälligerweise die Ortsverhälinisse bekannt waren, mußte der Angeklagte sell Verhalten so einrichten, daß auch ein nit ihnen nicht vertrauter Fahrer hinreichend und deutlich gewarnt war.\n\nDer Generslbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nRoiberg Bundesrichterin Krumme ist infolge Bauer\nUrlaubsabwesenheit an der Unter-\n\nzej.chnung verhindert.\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner\n\nv2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-10/4-str-159-58","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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