{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1958-07-07_4_StR_515_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-07-07","aktenzeichen":"4 StR 515/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2667 007\n\nTm Nesmen v8 ss Volkes\n\nin der Streafsuche\ngegen\n\nden Polizeihauptwacnineister Lotäsr Vlaldenser C NND\naus E@ED, zeborca or. ED ED :.- ED\n(Sch) ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsena=‘s des Bundssgerichtshofs ir der Sitzung\nvon 13. März 1959, an der teilgenommen habens\n\nSensetspräsident Dr. Rosberg\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krurme\nBundesrichtier Dr. Seibert\nBündeerichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichtier Dr. Fliiner\nals beisitgende Richtsr,\nObersiaatsanwalt Dr.Dr. WB in üer Verhandlung,\nLandgerichisrat Dr. EEE bei er Verkündung\nals Vertretcr der 3undesanwaltschaft,\nJustizungestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reciıt erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Jandgerichts in Waldshut vom\n\n7. Juli 1958 zit den Feststellungen aufgehoben und die Sacke zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanägericht zurückverviesern.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n11\n[6]\nPe}\n[9\n©\nng\n\nDer Angeklagle nahm an Fastnachtssonnsag 1\nmittags an der polizeilichen VerkshrsüberwachLng ues Fastnschtszuses iv Are 1:il. Soäan.ı cuchte er eine Gast--\nwirtschalt auf und trank bis zeren 19.30 Uhr Wein, Bier unü\nKognek, Nachdem or sich zu Esuse etwas ausgerunl betbie,\nversäh er von 21 Uhr ab seinea Dienst als Streifenfükrer,\nzunächst zu Fuß in den Straßen der Stadt, anschließend mit\nseinem Dienstikraftrad in den Außenbezirken von Rheinfelden.\n\nEr wurde von dem 59 Jahre alten Polizeiwachtimeister Zinn\nbegleitet. Beide kehrten gegen 1 Uhr in zwei Gasiwirtschaften\nin’ Ro urü den benachbarten VB sin. Sie tranken\nje 3 Glas Kognak und twraten etwa eine halbe Siunde später\n\ndie Rückfahrt nzch Kr on. Der Angeklagte wollte\n\nnoch zur Zollstellce am Rhein fahren und dann seiner Dienst\nbeenden. Sein Blutalkcholgehalt betrug 1,4 - 1,5 °/oo.\n\nEr fuhr mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit\nvon 60 - 65 km/st auf der Bundesstraße ©, die an stadtrand von Kr in die DEE Straße übergeht. Von\nihr zweigt an einer »latzartigen Erweiterung nach rechts\ndie Streße zur Zo%istelle ab, während die 3b Straße\nin einer schwachen Linkskurve weiterführt. Zwischen beiden\nStraßen liegt an der Wegegabelung, die duren eine Straseniampe gut beleuchtet rird, eine Grünanlage. Als der Angeklagte sich dieser Stelle näherte, war die Fahrbahn regenind wehte aus Wesstnoräwest mit einer Geschwindigkeit von 24 kn/st (Windstärke 4). Außerden traten in Gebiet von RB in\ndieser Nacht Wiuüböen von 50 kan/st auf. Etwa 50 m vor disser\nAbzweigung wurde der Angeklagte, der etwas rechts von der\n\nnaß. Es wer dunksl und stürwisch. Der Ü\n\nFahrbuhmitbte mit Scheinwerferlickt fuhr, von einer “«indhbö\n\nerfaß5, die ian nscı links drückte. sr glaubte daher, nicht\nmehr in die Z@B:tiu3e einkiesen su können. Zugleick schien\nes ihm auch unausüarbar, sul der ee ) Stirate weiterzufehren. Deshalb entechlo?2 er sich, als er eiwwa 30 m vor\n\nder gegenüberliegenden Borüsleinkante der hegegabel war,\n\nzu bremsen und rierT seinem Begleiter zu, er solle sich festhalten. Die Bremswirkung setzte bei einer Geschwindigkeit\nvon 57 km/st ein. Durch das starke Bremsen verlor der An-\n‚geklagte die Herrschaft über das Krafirad. Dieses fuhr in\nseiner Fahrtrichtung geradeaus weiter und prallte nach\neiner 11,30 m langen Brewsstrecke auf die 25 cm hohe Bordsteinkante der Wegegabelung auf, Es wurde sodann Über den\nGehweg auf den Grünstreifen geschleudert, während der An-.\ngeklagte und sein 3egleiter in hohem Bogen etwa 30.m weit\nflogen und im ?lumenbeet hinter der Grünanlage liegenblieben.\nZi starb infolge Ger durch den Sturz erlittenen\nschweren Verletzungen zwei Monate später im Krankenhaus\n\nan. einer Lungenembolie. Auch der ängeklagte wurde verletzt\nund trug u.a. eine Gehirnerschütterung davon.\n\n«\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung\nzu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und\nihn die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt neun\nMonate.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung Jes Verei - Tahrensrechts und sachlichen Strafrechts rügt, muß im Iru gebnis Erfolg haben.\ner 1. Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu\n\n‚werden, weil die Saciıbeschwerde Aurchgreift.\n\n'2. Das Lanägericht geht, an sich zutreffend, davon aus,\ndaß der Angeklagte Zahruniüchtig gewesen ist. Wie der\nSerat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung\n\nu\n\nvon 6. Kärz 1959 - 4 StR 517/58 - eusgsesarochen hat, ist\nein Kraftradfazsrer, an den ale nöchsten verkehrstechnischen\nanforderunsen bei der Führung seines Fahrzeugs gestellt\nwerden, schon bei einem Blutalkobolgenalt von 1,3 °/oo\nunbedingt fehruntüchtig:\n\nÄls Unfallursachen sieht die Strafkammer die Fahrun-\n\n. tüchtigkeit des Angeklagten, seine überhöhte Geschwindig-\n\n- keit, das Nichteinhalten der äußersten rechten Straßenseite\nund die Wirdbd an..Sie ist aber davon überzeugt, daß der\nWindstoß. nur von untergeordneter Bedeutung für das Unfallgeschehen war, weil es mit an Sicherheit grenzender kahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte\nmik wäßiger Geschwindigkeit ganz rechts in fahrtüchtigem\nZustand gefahren wäre, zumal die schwache Rechtskurve\n\n- fahrtechnisch keine Schwierigkeiten bot. Bei einer Ge-\n‚schwindigkeit von beispielsweise 35 km/st hätte er, so\nführt das Urteil aus, äie durch die Windbö heraufbeschworene\nLage zweifellos gemeistert. Er nätte nach der Meinung des\n\nLandgerichts auch deshalb allen Anlaß gehabt, lengsam ünd\n\n- vorsichtig zu fahren, weil die Straße regennaß und rutechig\n\nwar, ein heftiger.Wind wehte unä er einen Nichtzosorradfahrer als Yeifahrer hatte, der infolge seines Alters\n\"und der dadurch bedingten körperlichen Unbekolfenkeit\nerhöhte \"Anforderungen - an den Fahrer stellte. Seine in\n\n“ mehrfacher. Hinsicht hervorgetretene Unvorsichtigkeit und\n\n- Naöhlässigkeit hätten die für ihn voraussehbare Folge des _\n\n\"1 „Unfalls gehabt.\n\non Diese Darlegungen reichen nicht aus;- um trötz der von.\n\n'Bandgericht unterstellten Auslösung des Unfalls, durch ! ‚eine‘\nWinäbs ein fahrlässiges Verschulden dee Angeklagten‘ zu\n\n\"begründen: ”\n\nIE\n\n5 -\n\nInwictern das Richteinhalten der äußersten rechten\n\nFahrbshnseite den Unfall mitverursacht haben könnte,\n\n1881 Gas Urteil nicht erkennen. überdies ist es üblich\n\nund in der Hegel auch nicht zu beanstanden, wenn ein schnell\n\nfahreräer Kraftradfahrer nachts auf einer unbelebten Straße,\nohne. Gegenverkehr, rechts nahe der Fahrbahnnmitte fährt,\n\nweil er dadurch eher ein Auffshren auf unbeleuchtete, am\n\n‚Straßenrand ebgestellte Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse\n.. vermeiden kann.\n\n\"Die Geschwindigkeit von 0. tie 65 km/st, die der Angeklagte bis kurz vor.der Unfallstelle einhielt, war aller- ,\ndings zu hoch, weil sie die im Ortverkehr vorgeschriebene:\nHöchstgeschwindigkeit von 50 ku/st überstieg.. Wäre er\neber mit 45 bis 50 ku/st gefahren, so hätte ihm’daraus, -\nselbst mit Rücksicht auf die regennasse- Straße ‚und denstarken Wind, möglicherweise kein Vorwurf gemacht werden\nkönnen; denn das Landgericht hat. nicht festgestellt,: daß\nder Angeklagte mit dem Auftreten heftiger Windböen, welche.\ndie Lenkung seines Fahrzeugs gefährden ‚konnten, rechnen\nund erkennen mußte, daß er noch langsaner, ‚etwa mit der\n‘für ain Kraftrad recht niedrigen Geschwindigkeit von 35 km/st,\nfahren nüsse. . - ”\n\nER ' Die Strafkamner hat ‚indes bisher nicht erörtert, ob.\n\nei den Angeklägten etwä deshalb ein Verschulden trifft, weil\n\nER „ers. nachdem der Windstoß sein Fahrzeug erfaßt hatte, nicht\n\n” Sandene, zur Abwendung der Gefahr geeignetere Maßnahmen,\n\nFR wie Gegehsteuern und weiches Abbreusen, ergriff. Hierzu .\n\nDa : Würde ‚er, da er nach den Feststellungen etwa 50 m vor der \"\n\nSER LET : Wegegabelung nach links gedrückt wurde, während er den\n\nu \\ Bremsentschluß eret 30 m vor der gegenüiberliegenden Bordsteinkante Taßte, wahrscheinlich noch genügend Zeit gehabt.\n\nhabe; denn er fahr selbst bei seiner Gesc'mindigkeit von\n\n60 bis 65 ka/st nur 17 bis 18 m in der Sekunde. Der Tatrichter nätte deshalb, gegebenenfalls unter Zuziehung\n\neines Kralifchrsachvereiändigen, prüfen müssen, ob es dem\nAngeklagten, angesichts der hoken Eirpfindlichkeit der Lenk-\n\n‚vorrichtung seines Kraftrads, bei Anwendung der sebotenen\n\nAufmerksamkeit und Umsicht noch gelungen wäre, durch sachgerechte Maßnahmen nach rechts in die 3@Wbtraße zu steuem\nSder wenigstens einen heftigen Anprall an den Bürgersteig\nzu verhindern. Möglicherweise war der ängeklagte' infolge\nseiner Alkoholbeeinflussung nicht Zähig, sofort den zur\nVermeidung eines Unfalls richtigen Entschluß zu fassen oder\ndie notwendigen Maßnahmen auszuführen, etwa deshalb, weil\n\ner durch Gleichgewichisschwankungen behindert wurde, die\n\nschon bei einem Blutalkoholgshalt von- 0,3 %o auftreten\nkönnen (vgl. Ponsolä, Lehrbuch der gerichtlichen kedizin\n2. Aufl. S. 286). Zu diesen Vorwürfen ist üer Beschwerdeführer bisher anscheinend nicht gehört worden.\n\nDiese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\n‘In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer .Gelegenheit haben, auch das Vorbringen der Revision selbst zu\nwürdigen, namentlich die zur Begründung der verspäteien\nAufklärungsrüge erhobene Behauptung, daß der Verunglückte\nden tödlichen Ausgang durch sein ungeduldiges Verhalten :\n\nim Krankenhaus herbeigeführt habe.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen\n\nKrunne\n\nua\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nund Dr. Flitner sind beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.\n\nRotberg\n\nHin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-07/4-str-515-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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